Bemessungsgrundlage bei Verlängerung des Erbbaurechts
letzte Aktualisierung: 7.1.2021
BFH, Beschl. v. 23.4.2020 – II B 80/19
GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Nr. 1;
Bemessungsgrundlage bei Verlängerung des Erbbaurechts
Wird ein Erbbaurecht gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist
grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der kapitalisierte Erbbauzins für die
Verlängerungszeit.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.
1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des
2. So verhält es sich im Streitfall.
a) Ist ein Erbbaurecht i.S. des § 1 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG), dem eine Erbbauzinsverpflichtung i.S. des
Entsprechendes gilt, wenn Gegenstand des Erwerbsvorgangs das verlängerte Erbbaurecht ist. In diesem Falle ist der auf die Laufzeit der Verlängerung des Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzins als Wert der Gegenleistung der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen. Dies hat der BFH in seinem Urteil in
b) Diese Berechnungsweise ist folgerichtig und gibt insofern keinen Anlass, die Rechtsfrage erneut einer revisionsrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Sie baut auf der Grunderwerbsteuerpflicht selbst auf. Die Verlängerung des Erbbaurechts steht ebenso wie die Übertragung eines bestehenden Erbbaurechts und die Bildung (Bestellung) eines Erbbaurechts der Übereignung (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 GrEStG) gleich.
c) Wegen des Zeitbezugs des Erbbaurechts ist die seitens des Klägers thematisierte Frage des bürgerlich-rechtlichen Rechtsträgerwechsels nicht mehr erheblich. Für diejenige Zeit, auf die sich die Verlängerung des Erbbaurechts bezieht, findet auch bürgerlich-rechtlich die Abspaltung des Erbbaurechts von dem Eigentum nicht anders statt als dies bei einer Neubestellung des Erbbaurechts der Fall gewesen wäre, denn ohne Verlängerung endet das Erbbaurecht ohne Zutun der Parteien. Es trifft deshalb nicht zu, dass die Situation von vornherein auf Kontinuität angelegt wäre. Dies gilt nur bis zum Auslaufdatum der jeweiligen Erbbaurechtsbestellung, gerade nicht darüber hinaus.
d) Bürgerlich-rechtlich und demzufolge auch steuerrechtlich stellt es einen erheblichen Unterschied dar, ob die Gesamtlaufzeit durch eine einmalige langfristige Erbbaurechtsbestellung oder durch Verlängerung(en) entsteht. Im ersten Falle sind die Vertragsparteien von vornherein für die Gesamtlaufzeit gebunden. Im zweiten Falle haben sie zu jedem Auslaufdatum die Wahl, ob und zu welchen Bedingungen sie das Erbbaurecht verlängern. Es stünde dazu im Widerspruch, wenn Verlängerungen über den Zeitraum von 101 Jahren hinaus, von dem an der Vervielfältiger nach Anlage 9a zum BewG bei 18,600 verharrt, stets zu einer Bemessungsgrundlage von 0 € führten.
e) Die von dem Kläger geltend gemachte Kritik im Schrifttum (Viskorf in Boruttau, a.a.O., § 2 Rz 189) an dem Urteil in
3. Die Kostenentscheidung folgt aus
4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BFH
Erscheinungsdatum:23.04.2020
Aktenzeichen:II B 80/19
Rechtsgebiete:
Grunderwerbsteuer
Sonstiges Steuerrecht
Erbbaurecht
GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 13, Anl. 9a