BGH 02. Mai 2019
IX ZR 67/18
InsO §§ 129 Abs. 1, 135 Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1; GmbHG a. F. § 32a Abs. 3 S. 1

Gläubigerbenachteiligung durch Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens

letzte Aktualisierung: 26.7.2019
BGH, Urt. v. 2.5.2019 – IX ZR 67/18

InsO §§ 129 Abs. 1, 135 Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1; GmbH a. F. § 32a Abs. 3 S. 1
Gläubigerbenachteiligung durch Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens

Die in der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens liegende Gläubigerbenachteiligung wird nicht
beseitigt, indem der Gesellschafter die empfangenen Darlehensmittel zwecks Erfüllung einer von
ihm übernommenen Kommanditeinlagepflicht an die Muttergesellschaft der Schuldnerin
weiterleitet, welche der Schuldnerin anschließend Gelder in gleicher Höhe auf der Grundlage einer
von ihr übernommenen Verlustdeckungspflicht zur Verfügung stellt.

Entscheidungsgründe:

I.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Eine durch die Darlehensrückzahlung zunächst eingetretene Gläubigerbenachteiligung
könne nachträglich dadurch wieder behoben werden, dass der
Anfechtungsgegner den anfechtbar erhaltenen Gegenstand oder dessen vollen
Wert in das Vermögen des Schuldners zurückführe. Insoweit sei ausschlaggebend,
ob der Anfechtungsgegner die bei dem Schuldner vor Vollzug der anfechtbaren
Handlung bestehende Vermögenslage tatsächlich wiederherstelle.

Dies sei anzunehmen, wenn die von dem Anfechtungsgegner vorgenommene
Leistung allein zur Vorwegbefriedigung des Anfechtungsanspruchs dienen könne,
weil sonstige Forderungen des Schuldners, auf welche die Leistung angerechnet
werden könnte, nicht bestünden. Dies könne nicht bejaht werden, weil
der Kläger auf eine Verlustübernahmeverpflichtung der Muttergesellschaft der
Schuldnerin verweise.

Allerdings werde eine eingetretene Gläubigerbenachteiligung auch dann
ausgeglichen, wenn die Beteiligten die benachteiligende Rechtshandlung einverständlich
wieder aufhöben oder der Begünstigte unter Verzicht auf den ihm
durch das Geschäft erwachsenen Vorteil das Empfangene in das Vermögen
des Schuldners zurückführe. Eine Anfechtung scheide folglich auch dann aus,
wenn der Anfechtungsgegner das Empfangene an den Schuldner zurückgegeben
habe. Die mit der Wiederherstellung der ursprünglichen Vermögenslage
einhergehende Verhinderung der Entstehung eines Anspruchs sei anfechtungsrechtlich
dessen Erfüllung gleichzustellen. Genau dies sei hier geschehen, weil
die Muttergesellschaft zu ihrer Verlustausgleichszahlung nur in der Lage gewesen
sei, weil die Schuldnerin das Gesellschafterdarlehen an den Beklagten zurückgezahlt
und dieser die Muttergesellschaft mit seiner auf dieser Grundlage
erfolgten Einlagezahlung in die Lage versetzt habe, der Schuldnerin genau diesen
Betrag als Verlustausgleich zur Verfügung zu stellen.

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage ist
gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO begründet.

1. Die Kreditgewährung durch den Beklagten in Höhe von 100.000 € an
die Schuldnerin ist anfechtungsrechtlich als Gesellschafterdarlehen zu behandeln.
a) Der Beklagte war im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht selbst
Gesellschafter der Schuldnerin. Obwohl Rechtshandlungen Dritter in § 39
Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 InsO nicht ausdrücklich erwähnt werden, sollte durch
die tatbestandliche Einbeziehung gleichgestellter Forderungen in diese Vorschriften
der Anwendungsbereich des § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG aF auch in
personeller Hinsicht übernommen werden (BGH, Urteil vom 29. Januar 2015
- IX ZR 279/13, BGHZ 204, 83 Rn. 46; vom 15. November 2018 - IX ZR 39/18,
WM 2019, 180 Rn. 7). Von der Regelung des § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1
InsO werden folglich Rechtshandlungen Dritter erfasst, welche der Darlehensgewährung
durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entsprechen (BGH, Urteil
vom 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12, BGHZ 196, 220 Rn. 15; vom 15. November
2018, aaO). Der mittelbar an einer Gesellschaft Beteiligte ist hinsichtlich
seiner Kredithilfen für die Gesellschaft wie ein unmittelbarer Gesellschafter zu
behandeln. Dies gilt jedenfalls für den Gesellschafter-Gesellschafter, also denjenigen,
der an dem Gesellschafter der Gesellschaft beteiligt ist und aufgrund
einer qualifizierten Anteilsmehrheit einen beherrschenden Einfluss auf diesen
ausüben kann (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013, aaO Rn. 21 mwN).

b) In dieser Weise verhält es sich im Streitfall. Alleingesellschafterin der
Schuldnerin ist ihre Muttergesellschaft. Der Beklagte ist einziger Kommanditist
der Muttergesellschaft und zugleich Alleingesellschafter ihrer Komplementär-
GmbH. Damit ist der Beklagte wirtschaftlich betrachtet Alleingesellschafter der
Schuldnerin, so dass ein von ihm gewährtes Darlehen der Regelung des § 135
Abs. 1 Nr. 2 InsO unterfällt.

2. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind
gegeben. Die Schuldnerin hat das am 20. Februar 2013 erhaltene Darlehen
ausgehend von dem am 4. Dezember 2013 gestellten Insolvenzantrag innerhalb
der einjährigen Anfechtungsfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO am 7. März
2013 dem Beklagten erstattet. Die mit der Darlehensrückzahlung verbundene
Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) wurde entgegen der Würdigung
des Berufungsgerichts nicht vor der Verfahrenseröffnung beseitigt.

a) Eine zunächst eingetretene Gläubigerbenachteiligung kann nachträglich
dadurch wieder behoben werden, dass der Anfechtungsgegner den anfechtbar
erhaltenen Gegenstand oder dessen vollen Wert in das Vermögen des
Schuldners zurückführt (BGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - IX ZR 299/16, WM
2018, 328 Rn. 10).

aa) Die Beseitigung der Gläubigerbenachteiligung setzt voraus, dass die
entsprechende Rückgewähr des Anfechtungsgegners eindeutig zu dem Zweck
erfolgt, dem Schuldner den entzogenen Vermögenswert wiederzugeben und
damit die Verkürzung der Haftungsmasse ungeschehen zu machen. Von der
Zweckbestimmung her muss es sich um eine vorweggenommene Befriedigung
des individuellen Rückgewähranspruchs handeln. Eine solche Rückführung
kann etwa anzunehmen sein, wenn ein abgetretenes Recht an den Schuldner
rückabgetreten oder eine erhaltene Zahlung an ihn zurückgewährt wird (BGH,
aaO Rn. 11 mwN). Dem Anfechtungsgegner muss die Anfechtbarkeit der an ihn
bewirkten Zahlung nicht bewusst gewesen sein. Vielmehr genügt es, wenn der
Anfechtungsgegner dem Schuldner Vermögenswerte zukommen lässt, welche
bestimmungsgemäß die angefochtene Leistung vollständig ausgleichen und
dem Gläubigerzugriff offenstehen (BGH, aaO Rn. 12).

bb) Aus dieser Erwägung entfällt im Falle der Erstattung eines Gesellschafterdarlehens
durch die Gesellschaft an den Gesellschafter die damit verbundene
objektive Gläubigerbenachteiligung, wenn der Gesellschafter die empfangenen
Zahlungen noch vor Verfahrenseröffnung an die Gesellschaft zurückzahlt.

Zwar erfolgt in dieser Gestaltung die Rückzahlung noch vor Eröffnung des
Verfahrens, während ein etwaiger Rückgewähranspruch erst mit der Verfahrenseröffnung
entsteht. Deswegen konnte der Gesellschafter keinen gegen ihn
gerichteten Rückgewähranspruch aus § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 143 Abs. 1 InsO
erfüllen. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist jedoch die mit der
Wiederherstellung der ursprünglichen Vermögenslage einhergehende Verhinderung
der Entstehung eines Anspruchs anfechtungsrechtlich dessen Erfüllung
gleichzustellen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12, BGHZ 198, 77
Rn. 18; vom 25. Januar 2018, aaO Rn. 14). Allerdings scheidet eine Beseitigung
der in der Darlehensrückzahlung liegenden Gläubigerbenachteiligung aus,
wenn der Gesellschafter mit seiner Zahlung einen (anderen) gegen ihn gerichteten
Anspruch der Gesellschaft erfüllt (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013, aaO
Rn. 17).

b) Nach diesen Maßstäben wurde die durch die Darlehensrückzahlung
vom 7. März 2013 eingetretene Gläubigerbenachteiligung nicht behoben, indem
der Beklagte unmittelbar danach eine Kommanditeinlage in Höhe von
100.000 € gegenüber der Muttergesellschaft beglich, die ihrerseits alsbald eine
Verlustausgleichsleistung über 100.000 € an die Schuldnerin entrichtete.

aa) Durch die Zahlung des Beklagten an die Muttergesellschaft zwecks
Erfüllung seiner Kommanditeinlageverpflichtung wurde die bei der Schuldnerin
eingetretene Gläubigerbenachteiligung nicht behoben. Adressat und Zweck der
Zahlung stehen einer Beseitigung der Gläubigerbenachteiligung bei der
Schuldnerin entgegen.

(1) Der Beklagte hat den an ihn zurückgeführten Darlehensbetrag über
100.000 € nicht erneut der Schuldnerin zur Verfügung gestellt. Vielmehr hat er
eine Zahlung von 100.000 € zum Zweck der Tilgung seiner Kommanditeinlageschuld
deren Muttergesellschaft zugewendet. Mittels Zahlung an einen Dritten,
und sei es die Muttergesellschaft, konnte die im Vermögen der Schuldnerin bestehende
Gläubigerbenachteiligung nicht beseitigt werden. Hierzu hätte es einer
Zahlung an die Schuldnerin bedurft.

(2) Es bedarf keiner rechtlichen Prüfung, ob der Beklagte seine Kommanditeinlageschuld
gegenüber der Muttergesellschaft unter Einsatz von Mitteln
aus einem ihm von der Schuldnerin als deren Tochtergesellschaft erstatteten
Gesellschafterdarlehen wirksam getilgt hat. Eine möglicherweise rechts-
grundlose Zahlung an die Muttergesellschaft könnte nicht die bei der Schuldnerin
eingetretene Gläubigerbenachteiligung ausgleichen.

Ist eine Zahlung nicht geeignet, die von dem Gesellschafter gegenüber
seiner GmbH aus einer Kapitalerhöhung geschuldete Einlagepflicht zu erfüllen,
kann sie im Falle der vorausgegangenen Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens
auf einen dadurch - früher aus Eigenkapitalersatzrecht, heute aus Insolvenzanfechtung
- begründeten Erstattungsanspruch angerechnet werden (vgl.
BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 217/07, BGHZ 179, 285 Rn. 9 ff). Eine
solche Gestaltung ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die Darlehensrückführung
durch die Schuldnerin erfolgte, der Beklagte aber mit seiner anschließenden,
unter Verwendung dieser Mittel erfolgten Zahlung eine Kommanditeinlage
bei der Muttergesellschaft und nicht bei der Schuldnerin zu tilgen
suchte. Durch eine Zahlung an die Muttergesellschaft kann eine Gläubigerbenachteiligung
bei deren Tochtergesellschaft nicht rückgängig gemacht werden,
weil die Muttergesellschaft einen möglicherweise rechtsgrundlos empfangenen
Betrag dem Gesellschafter zu erstatten hat und ihn nicht etwa an ihre Tochtergesellschaft
oder sonstige Gläubiger des Gesellschafters zur Erfüllung seiner
Verbindlichkeiten weiterleiten darf. Die Anrechnung einer rechtsgrundlosen
Zahlung auf einen Anspruch aus Insolvenzanfechtung kommt darum nur in Betracht,
wenn, woran es im Streitfall gerade fehlt, der Empfänger der rechtsgrundlosen
Leistung mit dem Träger des Anfechtungsanspruchs identisch ist.

(3) Um rechtlich einwandfrei die Kommanditeinlage zu begleichen und
den Darlehensvertrag erneut zu begründen, hätte der Beklagte durch Zahlung
von jeweils 100.000 € an die Muttergesellschaft und die Schuldnerin insgesamt
200.000 € aufwenden müssen. Da er sich mit einer Zahlung von 100.000 €
zwecks Tilgung der Kommanditeinlage begnügte, konnte allein diese Verbind-
lichkeit betroffen sein. Mit einer Zahlung können nicht zwei eigenständige, zudem
gegenüber unterschiedlichen Gläubigern bestehende Schuldgründe bereinigt
werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12, BGHZ 198, 77
Rn. 17).

bb) Die Gläubigerbenachteiligung wurde ebenfalls nicht beseitigt, indem
die Muttergesellschaft nach der Zahlung des Beklagten über 100.000 € in gleicher
Höhe Mittel an die Schuldnerin entrichtet hat. Die Voraussetzungen einer
mittelbaren Zuwendung durch den Beklagten fehlen, weil die Muttergesellschaft
nicht auf Weisung des Beklagten tätig wurde und zudem mit der Zahlung eine
eigene Verbindlichkeit aus Verlustdeckungshaftung getilgt hat.

(1) Der Beklagte hat die Muttergesellschaft nicht als Leistungsmittlerin
eingeschaltet, um durch eine von ihr in seinem Interesse bewirkte Zahlung von
100.000 € die bei der Schuldnerin eingetretene Gläubigerbenachteiligung zu
beseitigen.

Eine mittelbare Zuwendung kommt nur in Betracht, wenn der Leistende
eine Zwischenperson veranlasst, für ihn eine Zahlung an den Empfänger zu
bewirken (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129
Rn. 9). Der Beklagte hat sich nicht der Muttergesellschaft als Leistungsmittlerin
zwecks Bewirkung einer Zahlung an die Schuldnerin bedient. Tatsächlich hat
der Beklagte mit seiner Zahlung an die Muttergesellschaft nach den Feststellungen
der Vordergerichte ausschließlich den Zweck verfolgt, seine Kommanditeinlage
zu begleichen. Die Einlageschuld wäre nicht getilgt worden, wenn der
Schuldner mit der Zahlung an die Muttergesellschaft die Weisung verknüpft hätte,
die Mittel in seinem Interesse zwecks Wiederherstellung des Darlehensvertrages
an die Schuldnerin weiterzuleiten. Hätte der Beklagte gegenüber der
Muttergesellschaft eine solche, von ihr beachtete Weisung getroffen, wäre möglicherweise
das Darlehensverhältnis zu der Schuldnerin erneut begründet worden
und die Gläubigerbenachteiligung entfallen, der Beklagte aber wegen der
bloßen Durchleitung der Mittel im Vermögen der Muttergesellschaft nicht von
seiner ihr gegenüber bestehenden Einlageschuld befreit worden. Aufgrund der
Leistungsbestimmung des Beklagten diente die Zahlung von 100.000 € jedoch
tatsächlich dem Zweck, die Kommanditeinlage gegenüber der Muttergesellschaft
zu erfüllen.

(2) Zudem hat die Muttergesellschaft mit ihrer Zahlung an die Schuldnerin
nicht die infolge der Rückerstattung des Darlehens an den Beklagten ausgelöste
Gläubigerbenachteiligung beseitigt, sondern ihrer Verlustdeckungshaftung
genügt.

Eine mittelbare Zuwendung scheidet aus, wenn die Zwischenperson mit
ihrer Leistung an den Gläubiger eine eigene Verbindlichkeit zu tilgen sucht
(BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 31; vom
28. Januar 2016 - IX ZR 185/13, WM 2016, 427 Rn. 11 mwN). Die Muttergesellschaft
verfolgte mit der Zahlung einen sie selbst betreffenden Erfüllungszweck.

Es ging ihr darum, eine eigene Verpflichtung, die von ihr übernommene
Verlustdeckungshaftung, zu bereinigen. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die
Muttergesellschaft ihrer Verbindlichkeit wirtschaftlich nur aufgrund der vorherigen
Erbringung der Kommanditeinlage durch den Beklagten entsprechen konnte.

Zweck der Einlageleistung ist es gerade, die Gesellschaft in den Stand zu
setzen, ihren Schulden, auch aus einer Verlustübernahme, genügen zu können.

Dank der Einlagezahlung des Beklagten hat die Muttergesellschaft die von ihr
übernommene Verlustdeckungshaftung bei der Schuldnerin ausgeglichen. Hingegen
hat sie die Mittel nicht zugunsten des Beklagten im Wege einer mittelba-
ren Zuwendung zu dem Zweck an die Schuldnerin weitergeleitet, den Darlehensvertrag
wiederherzustellen. Wurde auf eine eigene Verbindlichkeit der Muttergesellschaft
gezahlt, scheidet ein Tätigwerden im Interesse des Beklagten
aus. Bei dieser Sachlage wurden die Darlehensmittel von dem Beklagten nicht
erneut der Schuldnerin zur Verfügung gestellt.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

02.05.2019

Aktenzeichen:

IX ZR 67/18

Rechtsgebiete:

GmbH
Insolvenzrecht

Erschienen in:

NJW-RR 2019, 1013-1015
NotBZ 2019, 383-384

Normen in Titel:

InsO §§ 129 Abs. 1, 135 Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1; GmbHG a. F. § 32a Abs. 3 S. 1