OLG München 03. November 2021
31 Wx 110/19
BGB §§ 157, 2084, 2096, 2278

Auslegung vertragsmäßiger Verfügungen im Erbvertrag

letzte Aktualisierung: 26.1.2022
OLG München, Beschl. v. 3.11.2021 – 31 Wx 110/19

BGB §§ 157, 2084, 2096, 2278
Auslegung vertragsmäßiger Verfügungen im Erbvertrag

Zur Auslegung von vertragsmäßigen Verfügungen in einem Erbvertrag bei Wegfall des eingesetzten
Schlusserben infolge Vorversterbens bei Verwendung der Klausel „Sonst wollen wir nichts
bestimmen“.

Gründe

A.
Die Erblasserin ist am ... 2018 verstorben. Sie errichtete am 17.8.1965 mit ihrem vorverstorbenen Ehemann
einen Erbvertrag, in dem die Ehegatten unter Ziffer II. folgende Anordnungen trafen:

„Im Wege des Erbvertrages vereinbaren wir in einseitig unwiderruflicher Weise:
Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein.
Erbe des Längstlebenden von uns soll sein der Sohn des Ehemannes W… A… W…. Diese Erbeinsetzung
ist jedoch nicht die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft.
Sonst wollen wir nicht bestimmen.“

Der als Erbe bestimmte Sohn des Ehemannes ist am 4.4.1996 verstorben. Die Beteiligten zu 1 und 3 sind
seine Abkömmlinge, die Beteiligte zu 2 ist die geschiedene Ehefrau des Beteiligten zu 3.
Die Erblasserin errichtete weitere letztwillige Verfügungen (u.a.):

a) Notarielles Testament vom 4.9.2012 Darin finden sich unter § 1 Vorbemerkungen folgende Ausführungen:
„In der freien Verfügung über meinen dereinstigen Nachlass bin ich meines Erachtens in keiner Weise
beschränkt. Die mögliche rechtliche Bindungswirkung früherer gemeinschaftlicher Testamente oder
Erbverträge - auch in der Form eines Ehe- und Erbvertrages - ist mir bekannt.
Ich habe zu Urkunde des Notars Dr. A… H… in M. vom 17.8.1965 URNr. 1592/1965 mit meinem
zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann A… H… W…, geb. am ... 1916, einen Erbvertrag errichtet, indem
wir uns in erbvertraglich bindender Weise gegenseitig zu alleinigen Erben und den Sohn meines
Ehemannes, Herrn W… A… W…, als Schlusserben eingesetzt haben.
Herr W… A… W… ist am 04.04.1996 verstorben. Er hat zwei Kinder, nämlich P… W… und C… S…, geb.
W…, hinterlassen.

Nach Hinweis des Notars auf die Bestimmung des § 2069 BGB erkläre ich weiter:
Für den Fall des Vorversterbens von Herrn W… A… W… war von uns keine bindende
Ersatzerbeneinsetzung gewollt, weil sich zu diesem Zeitpunkt die Entwicklung der beiden Enkel noch nicht
absehen ließ.

Mit ist jedoch bekannt, dass die Auslegung früherer Verfügungen von Todes wegen und die daraus folgende
Beurteilung von Verfügungen von Todes wegen nicht Aufgabe des Notars ist.“

b) Notarielles Testament vom 26.10.2015
In dessen § 2 setzt die Erblasserin die Beteiligte zu 2 zu ihrer Alleinerbin ein.

Die Beteiligten zu 1 und 3 sind der Auffassung, dass die von der Erblasserin im Nachgang zu den im
Erbvertrag getroffenen Erbeinsetzungen errichteten Testamente unwirksam seien, da sie als Abkömmlinge
ihres vorverstorbenen Vaters an dessen Stelle getreten seien und sich die Vertragsmäßigkeit der
Schlusserbeneinsetzung zugunsten ihres Vaters auf sie als Ersatzerben erstrecke.
Die Beteiligte zu 2 vertritt die Auffassung, dass in dem Erbvertrag eine Ersatzerbenstellung der Beteiligten zu
1 und 3 nicht geregelt sei. Eine ausdrückliche Anordnung liege nicht vor; sie ergebe sich auch nicht im Wege
der individuellen Auslegung. Eine sich etwaig nach § 2069 BGB ergebene Stellung als Ersatzerbe sei
jedenfalls nicht vertragsmäßig.

Das Nachlassgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 und 3 auf Erteilung eines Erbscheins, der eine
Miterbenstellung zu je ½ aufgrund des Erbvertrags vom 17.8.1965 bezeugt, zurückgewiesen, und die
Tatsachen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 2 beantragten Erbscheins als Alleinerbin aufgrund des
Testaments vom 26.10.2015 für festgestellt erachtet. Es ist der Auffassung, dass die sich aus der
entsprechenden Anwendung des § 2069 BGB ergebende Ersatzerbeneinsetzung nicht vertragsgemäß sei
und sich eine Bindung auch nicht durch einen Rückgriff auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB
ergebe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1.

B.
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 betrifft zwei Verfahrensgegenstände: den Erbscheinsantrag der
Beteiligten zu 2 sowie den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 3 vom 3.7.2018. Demgemäß sind dem
Senat auch zwei Beschwerdegegenstände (die Zurückweisung ihres eigenen Erbscheinsantrags sowie die
Feststellung der Tatsachen betreffend die Erteilung des von der Beteiligten zu 2 beantragten Erbscheins) zur
Entscheidung gestellt (vgl. OLG Köln BeckRS 2018, 28413 Tz. 8.), so dass sowohl die Kostenentscheidung
als auch die Festsetzung des Geschäftswerts für das jeweilige Beschwerdeverfahren gesondert zu treffen
sind (vgl. OLG München FGPrax 2019, 163).

II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des
Nachlassgerichts, dass sich die Erbfolge nach dem Testament vom 26.10.2015 bestimmt und nicht nach dem
von der Erblasserin und ihrem vorverstorbenen Ehemann niedergelegten Erbvertrag vom 17.8.1965.
Letzterer enthält für die hier inmitten stehende Erbfolge nach der Erblasserin keine vertragsmäßigen
Verfügungen, aufgrund derer die in dem Testament vom 26.10.2015 erfolgte Einsetzung der Beteiligten zu 2
zur Alleinerbin gemäß § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam wäre.

1. Die Eheleute haben sich in dem Erbvertrag vom 17.8.1965 unter Ziffer II. „in einseitig unwiderruflicher
Weise“ (und damit vertragsmäßig im Sinne des § 2278 BGB) gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und den
Sohn des Ehemannes aus erster Ehe als Erben des Längstlebenden eingesetzt. Damit tritt grundsätzlich im
Hinblick auf § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB eine Bindung des überlebenden Ehegatten an die von ihm getroffene
vertragsmäßige Verfügung in Bezug auf den Letztbedachten ein. Hingegen entfällt die Bindung, wenn der
Bedachte wegfällt. Dies gilt nicht, wenn seine Abkömmlinge als Ersatzerben berufen sind (vgl.
Palandt/Weidlich BGB 80. Auflage <2021> § 2289 Rn. 6). Insofern steht vorliegend die Problematik inmitten,
ob die Ehegatten in dem hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung eine Ersatzerbfolge für
den Fall des Vorversterbens des Bedachten getroffen haben.

2. Eine ausdrückliche Regelung findet sich in dem Testament nicht. Demgemäß stellt sich die Frage, ob sich
im Wege der Grundsätze der ergänzenden Testamentsauslegung die Regelung einer Ersatzerbfolge ergibt.

a) Voraussetzung hierfür ist (zunächst) die positive Feststellung einer unbewussten Regelungslücke. Ergibt
sich aber, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bewusst davon abgesehen haben, eine
Regelung der Ersatzerbfolge zu treffen, liegt eine bewusste Regelungslücke vor, die nicht durch eine
ergänzende Testamentsauslegung geschlossen werden kann. Insofern ist auch von vornherein kein Raum
für eine (analoge) Anwendung des § 2069 BGB, da es sich hierbei um eine Auslegungsregel handelt und
diese erst dann herangezogen werden kann, sofern kein individueller Erblasserwille festgestellt werden kann.

b) Ausgangspunkt der (ergänzenden) Auslegung betreffend die in dem Erbvertrag getroffenen
vertragsmäßigen Verfügungen ist nicht allein der individuelle Wille des jeweils Testierenden, sondern es
kommen insofern die Grundsätze des § 157 BGB zum Tragen (vgl. BeckOGK/Gierl, 1.9.2021, BGB § 2084
Rn. 12).

aa) Demgemäß kommen für die Feststellung des Inhalts der von den Ehegatten getroffenen letztwilligen
Verfügungen auch den Äußerungen der Erblasserin in ihrem Testament vom 4.9.2012 betreffend das
Unterlassen einer Ersatzerbfolge vorliegend Bedeutung zu. Dabei ist aber auch die Intension der Erblasserin
zu berücksichtigten, die darauf gerichtet ist, neu testieren zu können, und damit ein Eigeninteresse
dahingehend besteht, dass die Ehegatten von der Regelung einer Ersatzerbfolge bewusst Abstand
genommen haben.

bb) Andererseits finden sich nach Auffassung des Senats für diese Willensrichtung der Ehegatten
Anhaltspunkte sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Testierung in dem Erbvertrag vom 17.8.1965, die
auf den Wahrheitsgehalt der Äußerung der Erblasserin hindeuten:

(1) Die letztwilligen Verfügungen der Ehegatten erfolgten unter Beteiligung eines Notars, was den Schluss
nahelegt, dass er sie bei der Abfassung des Vertrags beraten hat (vgl. dazu OLG München NJW-RR 2012,
9).

(2) Zudem haben die Ehegatten ausdrücklich in Ziffer II am Ende erklärt, dass sie „sonst nichts bestimmen
wollen“.

Diese Formulierung ist zwar nicht eindeutig und insoweit auslegungsbedürftig. Eine solche Formulierung
kann bedeuten, dass die Ehegatten bei Abschluss des Erbvertrages über die in Ziffer II. getroffenen
Verfügungen hinaus bewusst von weiteren Verfügungen, insbesondere weiterer Ersatzerbeneinsetzungen,
abgesehen haben. Das kann aber auch heißen, dass sie es nicht für notwendig gehalten haben, eine weitere
Ersatzerbenregelung zu treffen, weil sie ein Versterben des Bedachten ohne Abkömmlinge für
unwahrscheinlich gehalten haben. Denkbar ist schließlich, dass es sich bei dieser Formulierung lediglich um
eine Standardformulierung handelt, der ein eher floskelhafter Charakter zu kommt (vgl. hierzu auch OLG
München FGPrax 2013, 177/178).

Gegen Letzteres spricht aber, dass vor dieser Formulierung ausdrücklich eine Klarstellung erfolgt ist, dass
die Erbeinsetzung des Letztbedachten keine Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge darstellt. Dies deutet
darauf hin, dass der Einsetzung des Letztbedachten eine umfassende Beratung durch den Notar
vorausgegangen ist, die auch eine etwaige Regelung einer Ersatzerbfolge für den Fall des Wegfalls bzw.
Vorversterbens des Letztbedachten miteinschloss. Zwar drängt sich eine solche Beratung nicht im Hinblick
auf das Alter der Testierenden (48 und 49 Jahre) und des Bedachten (26 Jahre) auf. Eine solche erscheint
aber hier insofern naheliegend, als Kinder des Bedachten im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages
(17.8.1965) vorhanden waren, die zeitnah hierzu (10.4.1964 und 7.5.1965) geboren waren. Insofern stellte
sich die Frage, ob bei einem Wegfall des Sohnes des Ehemannes der Erblasserin auch die Enkel des
Ehemannes überhaupt, beide oder lediglich einer von diesen in den Genuss des beidseitigen Vermögens der
Ehegatten kommen sollten. Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung der Erblasserin plausibel und
nachvollziehbar, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages keine bindende
Ersatzerbeneinsetzung gewollt war, da sich zu diesem Zeitpunkt die Entwicklung der beiden Enkel noch nicht
absehen ließ.

Insofern haben die Ehegatten zur Überzeugung des Senats eine Regelung der Ersatzerbfolge im Falle des
Wegfalls des Letztversterbenden bewusst unterlassen.

3. Demgemäß ist auch kein Raum für eine Ersatzerbfolge gemäß der Vorschrift des § 2069 BGB, die zwar
nicht in wörtlicher Anwendung, jedoch in analoger Weise in dieser Fallkonstellation (Bedachter ist
Abkömmling nur des Erstversterbenden) Anwendung findet (vgl. NK-Erbrecht/Gierl 5. Auflage <2018> § 2269
Rn. 36). Denn insofern geht der individuelle Wille der Ehegatten einer Anwendung des § 2069 BGB vor (vgl.
oben). Der Frage, ob der Senat die vom OLG Celle vertretene Auffassung einer vertragsmäßigen Bindung
aufgrund § 2279 Abs. 1 BGB i.V.m § 2069 BGB teilt (OLG Celle MittBayNot 2013, 315, dagegen Keim in
MittBayNot 2013, 317; Palandt/Weidlich BGB 80. Auflage <2021> § 2278 Rn. 4; vgl. dazu auch OLG
München NJW-RR 2012, 9/10), kommt daher keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

4. Demgemäß bestimmt sich die Erbfolge nach der Erblasserin nach dem Testament vom 26.10.2015, in
dem sie die Beteiligte zu 2 zu ihrer Alleinerbin bestimmt hat.

a) Das Testament wurde von der Erblasserin wirksam errichtet. Konkrete Anhaltspunkte für die von der
Beschwerdeführerin behauptete Testierunfähigkeit der Erblasserin liegen nicht vor. Insbesondere liegen auch
keine Anhaltspunkte vor, dass die Erblasserin krankheitsbedingt (!) durch den von der Beteiligten zu 1
behaupteten „Druck“ durch die Beteiligte zu 2 in ihrer Testierung beeinflusst gewesen wäre. Demgemäß sind
auch Ermittlungen betreffend die von der Beteiligten zu 1 behauptete Testierunfähigkeit der Erblasserin durch
den Senat nicht veranlasst. Da die Testierfähigkeit der Regelfall ist, ist die Frage der Testierfähigkeit von
Amts wegen nur dann zu prüfen, wenn objektive Tatsachen oder Hilfstatsachen vorliegen, die Anlass zu
Zweifeln geben (Gierl in: Burandt/Rojahn Erbrecht 3. Auflage <2019> § 352e FamFG Rn. 85). Solche sind
weder vorgebracht noch ersichtlich. Die Beteiligte zu 1 trägt die Feststellungslast betreffend die von ihr
behauptete Testierunfähigkeit der Erblasserin (vgl. Lauck in: Burandt/Rojahn Erbrecht a.a.O. § 2229 Rn. 22).
Diese geht vorliegend zu ihren Lasten.

b) Die formellen Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 2 beantragten Erbscheins
liegen vor.

Ausdrückliche Ausführungen betreffend den Erlass der an sich erforderlichen Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung im Sinne des § 352 Abs. 3 FamFG finden sich zwar in dem Beschluss des Nachlassgerichts
vom 29.11.2018 nicht. Die Frage der Abgabe bzw. des Erlasses der eidesstattlichen Versicherung war aber
Gegenstand von Schriftsätzen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 sowie der Beteiligten zu
2. Insofern hat das Gericht in seiner Entscheidung, in der es die Tatschen betreffend die Erteilung des von
der Beteiligten zu 2 beantragten Erbscheins festgestellt hat, konkludent die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung erlassen.

III.
Da ihre Beschwerden erfolglos bleiben, hat die Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Gerichtskosten der in
den Beschwerdeverfahren 31 Wx 110/19 und 31 Wx 272/20 erwachsenen Gerichtskosten zu tragen. Die
Anordnung der Erstattung der in den Beschwerdeverfahren 31 Wx 110/19 und 31 Wx 272/20 der Beteiligten
zu 1 entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten beruht auf § 84 FamFG.

IV.
Die Festsetzung des Geschäftswerts betreffend die Gerichtskosten für die jeweiligen Beschwerdeverfahren
bleibt vorbehalten. Der Geschäftswert der jeweiligen Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach dem
jeweiligen Interesse der Beteiligten zu 1 am Erfolg ihres Rechtsmittels. Dieses entspricht der von ihr
erstrebten Erbquote. Demgemäß betragen die Geschäftswerte in den jeweiligen Beschwerdeverfahren
jeweils 1/2 des von dem Nachlassgericht noch festzustellenden Nachlasswertes.

V.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Für die von der Beteiligten zu 1 erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG ist kein
Raum, da die Entscheidung des Senats nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des OLG Celle
(MittBayNot 2013, 315) steht. Im Gegensatz zu der vorgenannten Entscheidung findet die Vorschrift des §
2069 BGB in dem hier vorliegenden Verfahren aufgrund der Anwendung der Grundsätze der individuellen
Auslegung keine Anwendung.

Im Übrigen betrifft die Entscheidung des Senats die Auslegung von Anordnungen in einem Erbvertrag in
einem Einzelfall gemäß den Anforderungen an die sog. erläuternde sowie die ergänzende
Testamentsauslegung, bei dessen Anwendung der Senat nicht von den in der Rechtsprechung allgemein
anerkannten Grundsätzen abgewichen ist. Dabei stellten sich bei deren Anwendung auch keine Fragen
grundsätzlicher Bedeutung, die nicht bereits in der Rechtsprechung geklärt wären.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG München

Erscheinungsdatum:

03.11.2021

Aktenzeichen:

31 Wx 110/19

Rechtsgebiete:

Erbvertrag
Gemeinschaftliches Testament
Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

BGB §§ 157, 2084, 2096, 2278