Altersgrenze für Notare; kein Verstoß gegen Verbot der Altersdiskriminierung nach der Grundrechtecharta
letzte Aktualisierung: 6.11.2023
BVerfG, Beschl. v. 18.10.2023 – 1 BvR 1796/23
BNotO §§ 47 Nr. 2, 48a; GrCh Art. 21
Altersgrenze für Notare; kein Verstoß gegen Verbot der Altersdiskriminierung nach der
Grundrechtecharta
Die Altersgrenze gem.
Zulassungsbeschränkung einen erheblichen Grundrechtseingriff. Sie ist mit dem Ziel einer
geordneten Altersstruktur des Notarberufs gerechtfertigt worden (vgl. BT-Drucks. 11/8307,
S. 17 f.). Ob sie unter geänderten tatsächlichen Umständen, wie sie der Beschwerdeführer in Bezug
auf die Anwaltsnotare hinreichend substantiiert vorträgt, den rechtlichen Anforderungen des
Grundgesetzes und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nach wie vor genügt,
bedarf einer Prüfung im Hauptsacheverfahren.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer – ein Anwaltsnotar – wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde und
seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Erlöschen seines Notaramtes durch
Erreichen der Altersgrenze.
1. Der im Jahr 1953 geborene Beschwerdeführer wurde 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im
Jahr 1992 wurde er außerdem zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit
Amtssitz in (…) bestellt.
2. Das Notaramt des Beschwerdeführers wird gemäß § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a
Bundesnotarordnung (BNotO) erlöschen, wenn er mit Ablauf des 30. November 2023 die gesetzliche
Altersgrenze erreicht. Die im Jahr 1991 in Kraft getretene Regelung soll eine geordnete Altersstruktur
des Notarberufs wahren (vgl. BTDrucks 11/8307, S. 17 f.). Die Vorschriften haben folgenden Wortlaut:
§ 47 Bundesnotarordnung
Das Amt des Notars erlischt durch (...)
2. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) (...).
§ 48a Bundesnotarordnung
Die Notare erreichen mit dem Ende des Monats, in dem sie das siebzigste Lebensjahr vollenden, die
Altersgrenze.
3. a) Im Jahr 2021 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Oberlandesgericht Köln als zuständigem
Berufsgericht gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf als Aufsichtsbehörde mit dem
Antrag festzustellen, dass sein Notaramt nicht mit Erreichen der Altersgrenze erlösche.
Der Beschwerdeführer trug insbesondere vor, die gesetzliche Regelung über die Altersgrenze
verstoße gegen Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) sowie gegen das
Verbot der Altersdiskriminierung nach Art. 1, Art. 2 Abs. 2 a) der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
27. November 2000. Sie sei wegen eines inzwischen eingetretenen Mangels an Bewerbern für
Notariatsstellen nicht mehr erforderlich und damit nicht gerechtfertigt.
Das Oberlandesgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2022 abgewiesen und zur
Begründung die Vereinbarkeit der Altersgrenze mit
hervorgehoben, da die Ungleichbehandlung wegen des Alters dem legitimen Ziel diene, die
Berufschancen zwischen den Generationen zu verteilen. Diese Rechtfertigung hebe ein etwaiger
Bewerbermangel – der ohnehin nur punktuell bestehe – nicht auf, da es dennoch erforderlich sei, einer
Überalterung des Berufsstandes entgegenzuwirken.
b) Die Berufung des Beschwerdeführers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. August 2023
zurückgewiesen. Die Regelung der Altersgrenze sei nach ständiger Rechtsprechung sowohl mit dem
Verfassungsrecht als auch mit Art. 21 Abs. 1 GrCh und der – vorliegend unmittelbar anwendbaren –
Richtlinie 2000/78/EG vereinbar.
Die Regelung der
beruhenden Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 a) der Richtlinie 2000/78/EG.
Diese sei jedoch gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt, da sie das legitime Ziel
verfolge, im Interesse einer funktionstüchtigen Rechtspflege eine geordnete Altersstruktur innerhalb des
Notarberufs zu erreichen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, im Anwaltsnotariat sei die Erforderlichkeit der Altersgrenze
wegen eines demographisch bedingten Nachwuchsmangels zwischenzeitlich entfallen, so dass sie jetzt
eine unzulässige Diskriminierung bewirke, greife nicht durch. Die Altersgrenze sei weiterhin erforderlich
und angemessen, um eine geordnete Altersstruktur zu wahren. Der Gesetzgeber habe den ihm
insoweit zukommenden Prognose- und Beurteilungsspielraum nicht überschritten. In tatsächlicher
Hinsicht habe ein Gutachten der Bundesnotarkammer zwar ergeben, dass im Anwaltsnotariat ein teils
deutlicher Bewerbermangel festzustellen sei, während im hauptberuflichen Notariat ein
Bewerberüberhang bestehe. Der Bewerbermangel im Anwaltsnotariat habe jedoch keine
demographischen Ursachen, sondern sei strukturell – durch den hohen persönlichen und finanziellen
Aufwand für das Ablegen der notariellen Fachprüfung und durch die hohen Kosten für die Einrichtung
einer Geschäftsstelle – bedingt. Mit Blick darauf werde die Funktion der Altersgrenze, die
Berufschancen zwischen den Generationen zu verteilen, dadurch erfüllt, dass beim Ausscheiden eines
lebensälteren Notars sein „Urkunden- und Gebührenaufkommen“ auf die jüngeren Notare übergehe.
c) Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs Anhörungsrüge im
Berufungsverfahren gemäß
BNotO,
entschieden.
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Urteile
des Bundesgerichtshofs vom 7. August 2023 und des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Februar 2022,
mittelbar gegen die gesetzliche Regelung der
Verletzung seiner Rechte aus
geltend. Ferner rügt er die Verletzung von Art. 15 Abs. 1 GrCH, hilfsweise von Art. 16 GrCh, sowie von
Art. 21 GrCh. Zudem beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1. Hinsichtlich der gerügten Verletzung von
tatsächliches und rechtliches Vorbringen aus dem fachgerichtlichen Verfahren. Die angegriffenen
Urteile stellten einen Eingriff in die Berufsfreiheit in Form einer subjektiven Zulassungsbeschränkung
dar, der durch die Regelung der Altersgrenze nach
gerechtfertigt sei. Denn die Altersgrenze sei im Anwaltsnotariat aufgrund des Bewerbermangels weder
erforderlich noch angemessen, um das Ziel einer geordneten Altersstruktur im Interesse einer
funktionstüchtigen Rechtspflege zu erreichen. Soweit der Bundesgerichtshof darauf abstelle, das
Ausscheiden lebensälterer Notare sei erforderlich, damit lebensjüngere Notare eine hinreichende
Aussicht auf ein angemessenes Urkunden- und Gebührenaufkommen hätten, sei dies in tatsächlicher
Hinsicht spekulativ, entferne sich von den gesetzgeberischen Zielen und laufe auf einen rechtswidrigen
Wettbewerbsschutz für jüngere Notare hinaus.
2. Zugleich beantragt der Beschwerdeführer, im Wege der einstweiligen Anordnung das Erlöschen
seines Amtes als Anwaltsnotar bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig aufzuschieben.
Erginge die Anordnung nicht, entstünden ihm irreversible und besonders schwerwiegende Nachteile.
Seit vielen Jahren sei er vorwiegend als Notar tätig. Im Fall des Erlöschens seines Notaramtes wäre
dem Notariat die wirtschaftliche Grundlage entzogen. Eine Übernahme des Urkundenaufkommens
durch eine im Jahr 2022 bestellte Notarin, mit der er sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden
habe, sei wohl nicht möglich, weil seine Tätigkeit durch das persönliche Vertrauen der Auftraggeber
geprägt sei. Überdies würde er auch sein Fachpersonal verlieren, wenn er es nicht zu hohen Kosten
„auf Vorrat“ weiterbeschäftige. Damit sei ein Wiedereintritt in den Notarberuf im Falle des Obsiegens in
der Hauptsache mit erheblichen finanziellen und persönlichen Hürden verbunden.
III.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
1. a) Nach
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung
drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen vorgetragen
werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu entscheidende
Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet
(vgl.
Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die
Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die
entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in
der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
Rn. 35>; 160, 164 <171>; stRspr).
b) Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden
(vgl.
Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen oder bereits das In-Kraft-Treten eines Gesetzes
vorläufig zu unterbinden, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen
Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten
Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 67; Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1
BvR 781/21 u.a. -, Rn. 20; stRspr). Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe
schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar
machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus
ganz besonderes Gewicht haben und in Ausmaß und Schwere deutlich die Nachteile überwiegen, die
im Falle der vorläufigen Außerkraftsetzung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes
einträten (vgl.
Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 67 m.w.N.; stRspr). Insoweit ist von entscheidender
Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind, um das
Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl.
13>; stRspr). Stehen die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in
etwa gleichgewichtig gegenüber, verbietet es die aus der Gewaltenteilung (
notwendige Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts, das angegriffene Gesetz auszusetzen,
bevor geklärt ist, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl.
Rn. 12>).
Dieser äußerst strenge Maßstab verlangt nicht nur eine besondere Schwere der Nachteile, die
entstehen, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, sondern stellt auch sehr hohe Anforderungen
an die nach
Nachteile zu gewärtigen sind. Insoweit bedarf es in tatsächlicher Hinsicht zumindest im Sinne einer
Plausibilitätskontrolle nachvollziehbarer individualisierter und konkreter Darlegungen. Fehlt es daran,
kommt es auf eine Folgenabwägung nicht an (vgl.
2. Nach diesen Maßstäben ist dem Antrag der Erfolg zu versagen.
a) Der Beschwerdeführer hat keine für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden
Gründe von ganz besonderem Gewicht substantiiert dargelegt. Die von ihm vorgetragenen Nachteile,
die ihm in der Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache entstehen, sind zwar gewichtig. Gemessen an
den strengen Voraussetzungen genügen sie für sich genommen jedoch nicht, um die Dringlichkeit einer
Eilentscheidung gegen ein Gesetz zu begründen. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht
hinreichend dar, dass mit dem Erlöschen seines Notaramtes ein irreversibles oder erschwert
revidierbares Ausscheiden aus dem Notarberuf verbunden wäre.
aa) Der Beschwerdeführer trägt zunächst nicht vor, dass im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache
sein Wiedereintritt in das Notaramt bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Er führt zwar
an, infolge eines faktischen Verlusts seiner Kanzleistrukturen der Sache nach wieder neu beginnen zu
müssen, macht jedoch an keiner Stelle geltend, dass ihm dies schon berufsrechtlich unmöglich sei.
Unbeschadet der Möglichkeit einer vom Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache hierzu
erforderlichenfalls zu treffenden ergänzenden Anordnung richten sich die Voraussetzungen einer
Bestellung nach
Sollvorschrift ausgestaltet ist. Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
bb) Weiter ist nichts dazu vorgebracht, dass – sollte sich der Beschwerdeführer erneut einem
Bewerbungsverfahren unterziehen müssen – er aufgrund einer bestehenden Konkurrenzsituation nicht
zum Zuge kommen könnte. Im Gegenteil trägt er selbst vor, dass gerade der Amtsgerichtsbezirk (…), in
dem sich sein Amtssitz befindet, zu denjenigen Regionen zählt, die von dem Bewerbermangel für das
Anwaltsnotariat betroffen sind; bereits seit dem Jahr 2012 könnten ausgeschriebene Notarstellen dort
nicht oder nur zum Teil besetzt werden. Dies legt die Möglichkeit eines Wiedereintritts in das
Anwaltsnotariat vielmehr umgekehrt nahe. Hinzu kommt, dass
Auswahlentscheidung Erleichterungen für bereits vormalig bestellte Notare vorsieht.
cc) Auch der Sachvortrag zum faktischen Verlust seines Notariats – insbesondere mit Blick auf
Ausstattung, Fachpersonal und Urkundenaufkommen – macht nach den Umständen des Einzelfalls
besonders schwere Nachteile nicht plausibel.
(1) Der Beschwerdeführer hat selbst vorgetragen, sich erst vor kurzer Zeit mit einer im Jahr 2022
bestellten Anwaltsnotarin zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden zu haben, zu deren
Notarvertreter er überdies bestellt ist. Es ist daher jedenfalls ohne ergänzende Darlegungen nicht
plausibel, dass mit Verlust des Notarstatus auch sämtliche Geschäftsstellenstrukturen verloren gehen,
selbst wenn die Sozia vorübergehend in Elternzeit befindlich sein sollte, wie der Beschwerdeführer als
Möglichkeit aufwirft. Ein erheblicher Verlust von Geschäftsstellenstrukturen ist auch deshalb nicht ohne
Weiteres plausibel, weil der Beschwerdeführer weiterhin als Rechtsanwalt tätig sein kann. Er hat nicht
nachvollziehbar dargetan, weshalb es nicht möglich sein soll, das Notariatspersonal jedenfalls teilweise
für die Rechtsanwaltskanzlei einzusetzen. Dass der Beschwerdeführer unter Umständen dennoch
zusätzliches Fachpersonal neu gewinnen müsste, mag den Wiedereintritt erschweren, hindert ihn aber
nicht.
(2) Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, er werde sein bisheriges Beurkundungsaufkommen
verlieren, führt dies nicht zu einer für ihn günstigeren Beurteilung. Denn dass die Wiedergewinnung
eines erheblichen Teils seiner früheren Auftraggeber vollständig unmöglich sein wird und damit das
zwischenzeitliche Ausscheiden aus dem Beruf die behaupteten Folgen zeitigen wird, ergibt sich bei der
gebotenen Gesamtwürdigung aller dargelegten Umstände nicht.
Insbesondere besteht die Aussicht, dass bisherige Auftraggeber nunmehr die Notarin mandatieren,
mit der sich der Beschwerdeführer zur Berufsausübung verbunden hat, so dass diese zumindest der
Notariatskanzlei treu bleiben. Der Beschwerdeführer meint zwar, eine Überleitung des
Beurkundungsaufkommens auf seine Sozia sei „wohl“ nicht möglich, da die Auftraggeber Vertrauen zu
ihm persönlich aufgebaut hätten. Weshalb das zu ihm bestehende Vertrauen dazu führen sollte, dass
sich die Auftraggeber im Falle seines Ausscheidens von der Notariatskanzlei insgesamt abwenden, ist
jedoch ohne nähere Darlegung besonderer Umstände nicht nachvollziehbar.
Zudem fallen Beurkundungsaufträge der einzelnen Auftraggeber in vielen Fällen nicht durchgängig,
sondern in größeren Zeitabständen an. Dass gleichwohl ein sofortiger Verlust der betreffenden
Mandate drohen würde, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
Schließlich legt der Sachvortrag des Beschwerdeführers nahe, dass die allgemeinen Erwerbschancen
für Notare im Amtsgerichtsbezirk (…) günstig sind, da mit Blick auf den dargelegten, langjährig
bestehenden Bewerbermangel von einer Sättigung des örtlichen Marktes notarieller Dienstleistungen
nicht auszugehen ist. Gegenteiliges lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
entnehmen.
dd) Darüber hinaus verbleibende wirtschaftliche Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch den
Vollzug des Gesetzes entstehen, sind grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung der
Normen über die Altersgrenze zu begründen (vgl.
363f.; 160, 164 <176>; dazu auch BVerfGK 7, 188 <191f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 – 1 BvR 972/20 –, Rn. 18). Überdies ist der Beschwerdeführer im
Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht gehindert, notarielle Tätigkeiten – wenn auch in
vermindertem Umfang – auszuüben. Nach eigenen Angaben ist er bereits jetzt als Notarvertreter
bestellt, für den die Altersgrenze nicht gilt (vgl.
anwaltlich tätig sein. Beides mildert etwaige finanzielle Härten zusätzlich ab.
b) Da es damit bereits an der Darlegung von Nachteilen von ganz besonderem Gewicht fehlt, kommt
es auf eine Folgenabwägung nicht mehr an.
3. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass die Altersgrenze gemäß § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a
BNotO als subjektive Zulassungsbeschränkung einen erheblichen Grundrechtseingriff bedeutet. Sie ist
mit dem Ziel einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs gerechtfertigt worden (vgl. BTDrucks
11/8307, S. 17 f.). Ob sie unter geänderten tatsächlichen Umständen, wie sie der Beschwerdeführer in
Bezug auf die Anwaltsnotare hinreichend substantiiert vorträgt, den rechtlichen Anforderungen des
Grundgesetzes und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nach wie vor genügt, bedarf
einer Prüfung im Hauptsacheverfahren. Auf dessen Durchführung kann der Beschwerdeführer nach
dem oben Gesagten verwiesen werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BVerfG
Erscheinungsdatum:18.10.2023
Aktenzeichen:1 BvR 1796/23
Rechtsgebiete:
Notarielles Berufsrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
BNotO §§ 47 Nr. 2, 48a; GrCh Art. 21