Eintragung der Gestattung des Selbstkontrahierens bei GmbH & Co. KG
cc) Zur Aufklärung des tatsächlichen oder hypothetischen
Willens des Erblassers sind Ermittlungen notwendig, die dem
Grundbuchamt verwehrt sind, etwa die Vernehmung des Urkundsnotars und der Beteiligten zu 1. Das Grundbuchamt hat
daher zu Recht die Löschung des Nacherbenvermerks abgelehnt.
Handels- und Gesellschaftsrecht,
Registerrecht
17.
1. Ist es dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
einer GmbH & Co. KG gestattet, Rechtsgeschäfte mit
sich im eigenen Namen und der KG vorzunehmen,
kann diese Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens im Handelsregister der KG eingetragen werden.
2. Eine solche Eintragung setzt eine Anmeldung voraus,
die aus sich selbst verständlich ist und nicht durch die
Eintragung in einem anderen Registerblatt unrichtig
werden kann. Die Eintragung der Befreiung eines namentlich benannten Geschäftsführers ist daher nicht
zulässig (Ergänzung von
BayObLG, Beschluss vom 7.4.2000 – 3Z BR 77/00 – mitgeteilt von Notar Dr. Christoph Giehl, Erlangen, und Johann
Demharter, Richter am BayObLG
Zum Sachverhalt:
Am 29.9.1999 wurde dieA-GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen und deren Vertretung wie folgt verlautbart:
„Die persönlich haftende Gesellschafterin ,A-Verwaltungs GmbH‘
ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften
mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu
vertreten“.
Der Eintragung lag die Anmeldung vom 9.4.1999 zugrunde, die
lautete: „Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von
den Beschränkungen des
22.6.1999 die Anmeldung neu: „Die Komplementärin und der derzeitige Geschäftsführer B sind von den Beschränkungen des §181 BGB
befreit.“ Das Amtsgericht hat am 27.9.1999 „die am 9.4.1999 und
am 22.6.1999 klargestellte Befreiung der Geschäftsführer der Komplementärin bzw. deren derzeitigem Geschäftsführer B von den
Beschränkungen des
Beschwerde der Gesellschaft hiergegen hat das Landgericht mit
Beschluss vom 11.11.1999 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich
die vom Notar eingelegte weitere Beschwerde der Gesellschaft, jedoch ohne Erfolg.
Aus den Gründen:
1. Das Landgericht hat ausgeführt, das Erstgericht habe zu
Recht die beantragte Eintragung abgelehnt.Anerkannt sei zwar,
dass die Befreiung der Komplementär-GmbH von der Vorschrift des
GmbH & Co. KG betreffe, sondern dieVertretungsbefugnis des
Geschäfsführers der Komplementär-GmbH selbst. Dem könne
nicht entgegengehalten werden, die Befreiung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH stamme aus dem Gesellschaftsvertrag der KG. Richtig sei zwar, dass im KG-Gesellschaftervertrag festgelegt werden könne, dass der/die Komplementär/in von dem Verbot des
Weitere Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung der rechtlichen Stellung der Organe der Komplementär-GmbH stünden
aber allein im Einflussbereich von deren Gesellschaftern.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung
(
Das Landgericht hat zwar zutreffend den von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 22.6.1999 gestellten Antrag
zurückgewiesen, in das Handelsregister einzutragen, da „der
derzeitige Geschäftsführer B ... von den Beschränkungen des
§181 BGB befreit“ sei. Seine Auffassung, dass die Befreiung
der Geschäftsführer der Komplementärin von den Beschränkungen des
KG eingetragen werden könne, trifft indes nicht zu.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 4.11.1999 (
GmbH & Co. KG Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen
Namen und der KG vornehmen könne, bejaht. Er hat dabei
u. a. ausgeführt:
„Die Erwägungen, die zu der Eintragungsfähigkeit der
Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens der Geschäftsführer einer GmbH oder der persönlich haftende
Gesellschafter einer OHG oder KG führen, zwingen dazu,
die Eintragungsfähigkeit der Befreiung auch des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH im Handelsregister der KG zu bejahen (vgl. Westermeier MittBayNot
1998, 155). Die Eintragung kann Bedeutung haben für
den Fall, dass der Geschäftsführer der KomplementärGmbH im eigenen Namen Rechtsgeschäfte mit der KG
abschließen will. Die Eintragung der Gestattung des
Selbstkontrahierens hat eine Warnfunktion, die den
Rechtsverkehr auf die Gefahr hinweisen soll, dass zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer Vermögen verlagert und die rechtliche Zuordnung bewusst unklar gehalten werden kann (
ist bei einem Fall wie hier in verstärktem Ausmaß erforderlich, weil die durch das Selbstkontrahieren gegebene
Gefahr nicht nur zwischen der GmbH & Co. KG und der
Komplementär-GmbH sondern auch im Verhältnis zu deren Geschäftsführern besteht. ... Zudem dienen Eintragungen im Handelsregister über die Vertretungsverhältnisse
der Legitimation der Vertreter der Gesellschaft insbesondere im Grundbuchverkehr.
Die Anmeldung muss die Vertretungsbefugnis ausdrücklich offen legen, es genügt nicht, dass sie durch Schlussfolgerungen (vgl. BayObLG
durch Bezugnahme auf die dem Registergericht eingereichten Unterlagen (vgl. Kirberger RPfleger 1976, 237
m.w.N.; Keidel-Schmatz/Stöber Registerrecht 5. Aufl.
Rdnr. 730c) erschlossen werden kann. …
Im Interesse der Klarheit und Erhöhung der Schnelligkeit
des Geschäftsverkehrs ist daher nur eine Vertretungsregelung ordnungsgemäß angemeldet und damit eintragungsfähig, die ohne Zuziehung anderer Registerblätter oder
eingereichter Urkunden verständlich ist.“
Aus sich heraus verständlich und für den Geschäftsverkehr
eindeutig ist eine Vertretungsregelung, die andere Eintragungen voraussetzt – hier als Geschäftsführer der GmbH – nur,
wenn sie nicht durch Eintragungen in anderen Registerblättern – hier das Registerblatt der GmbH – unrichtig werden
330 MittBayNot 2000 Heft 4
kann. Dies ist bei der angemeldeten Befreiung vom Verbot
des Selbstkontrahierens nicht der Fall. Das Registerblatt der
KG kann nämlich keine verlässliche Auskunft darüber erteilen, ob B tatsächlich noch der derzeitige Geschäftsführer der
Komplementärin ist. Das Landgericht hat daher im Ergebnis
zu Recht die die Eintragung ablehnende Entscheidung des
Amtsgerichts bestätigt.
Zum Sachverhalt:
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass
gegen die Eintragung der am 9.4.1999 angemeldeten Vertretungsbefugnis, die infolge der Abänderung vom 22.6.1999
nicht mehr Verfahrensgegenstand ist, keine Bedenken bestehen. Die Eintragung „Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des
befreit“ ist aus sich heraus verständlich und kann nicht durch
eine Eintragung auf dem Registerblatt der KomplementärGmbH unrichtig werden.
In dem notariell beglaubigen Eintragungsantrag vom 29.1.1999 heißt es:
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 9.2.1999 haben die Beteiligten die „Tischlerei G.H. GmbH & Co. KG“ zur Eintragung ins
Handelsregister angemeldet. Beteiligt an dieser Gesellschaft sind die
„G.H. Verwaltungs GmbH“, vertreten durch die Geschäftsführer
G.H. und T.G., als persönlich haftende Gesellschafterin, und die Herren G.H. und T.G. als jeweilige Kommanditisten.
„Die Geschäftsführer der oben genannten GmbH zeichnen ihre
Namensunterschriften wie folgt:“
Es folgen anschließend die Unterschriften der beiden Beteiligten.
Weiter heißt es:
„Bei der Unterzeichnung dieser Handelsregisteranmeldung handeln
Herr G.H. und Herr T.G. jeweils im eigenen Namen als Kommanditisten und als Einzelvertretungsberechtigte, von den Beschränkungen
des
…“
18. HGB § 24 (Firmenfortführung durch Kommanditisten
nach Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile)
Die Firma einer nach Ausscheiden des einzigen Komplementärs aufgelösten Kommanditgesellschaft kann von
dem Kommanditisten fortgeführt werden, der sämtliche
Gesellschaftsanteile erworben hat.
BayObLG, Beschluss vom 10.3.2000 – 3Z BR 385/99 – mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG
19. FGG § 129; UmwG § 160 (Auslegung von Registeranmeldungen; Beschwerderecht des Notars)
1. Die Anmeldung zum Handsregister ist als Verfahrenshandlung vom Rechtsbeschwerdegericht selbständig
auszulegen. Im Zweifel ist die Anmeldung so auszulegen, dass sie im Ergebnis Erfolg haben kann.
2. Die Bestimmung des
Notar kein eigenes Beschwerderecht. Die darin niedergelegte Vollmachtsvermutung gilt nur, wenn der Anmeldende öffentlich-rechtlich zur Anmeldung verpflichtet ist.
3. Eine derartige Pflicht besteht nicht zur Anmeldung
einer Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz.
BayObLG, Beschluss vom 16.2.2000 – 3Z BR 389/99 – mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG
20. HGB §§ 108 Abs. 2, 161 Abs. 2 (Zur Angabe der Firma
bei Namenszeichnung für GmbH & Co. KG)
Bei der Zeichnung der Namensunterschrift für die Anmeldung einer GmbH & Co. KG zur Eintragung in das
Handelsregister ist nicht erforderlich, dass die Angabe
der Firma unmittelbar bei der Unterschriftszeichnung erfolgt. Es genügt eine sich aus der Anmeldung ergebende
eindeutige Zuordnung der Namensunterschrift zu der
Firma, für die der Unterzeichner vertretungsberechtigt
sein soll.
OLG Köln, Beschluss vom 7.4.2000 – 2 Wx 16/00 – mitgeteilt von Dr. Lothar Jäger, Richter am OLG
MittBayNot 2000 Heft 4
Anschließend folgen wiederum die Unterschriften der beiden Beteiligten ohne jeden Namenszusatz.
Das Registergericht hat die Kommanditgesellschaft am 12.4.1999 in
das Handelsregister eingetragen. Mit Verfügung vom 5.10.1999 hat
die Rechtspflegerin die Beteiligten zur Vervollständigung der Zeichnung mit der Begründung aufgefordert, die Geschäftsführer der
GmbH hätten als persönlich haftende Gesellschafterin der KG sowohl die Firma der KG, die Firma der GmbH sowie ihre Namensunterschrift zu zeichnen. Nachdem die Beteiligten eine Ergänzung
der Zeichnung abgelehnt hatten, hat das Amtsgericht mit Verfügung
vom 7.12.1999 die Aufforderung wiederholt und zugleich die Verhängung eines Zwangsgeldes angedroht. Einspruch und Beschwerde
hiergegen blieben erfolglos. Die weitere Beschwerde hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin beim Registergericht ist es nicht erforderlich, dass die zu hinterlegende Unterschrift in der Weise gezeichnet wird, dass der Namensunterschrift die Firma hinzuzufügen ist.
(…)
Der vom Registergericht geforderte Zusatz der Firma in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Zeichnung der Namensunterschrift ist nicht erforderlich. Eine entsprechende Notwendigkeit ergibt sich weder aus dem Wortlaut des neugefassten
Angabe der Firma zu erfolgen hat. Der nach allgemeiner
Ansicht mit der Zeichnungspflicht verfolgte Zweck, eine
möglichst sichere Grundlage für eine etwaige Prüfung der
Echtheit der Unterschriften im Geschäftsverkehr zu schaffen
(vgl. hierzu: Ensthaler/Nickel, GK-HGB, 6. Auflage 1999,
§ 12 Rdnr. 6, § 29 Rdnr. 3; § 53 Rdnr. 4; § 108 Rdnr. 5), macht
es ebenso wenig notwendig, die Angabe der Firma unmittelbar bei der Unterschriftszeichnung zu verlangen. Es genügt
die eindeutige Bezeichnung der Firma in der Handelsregisteranmeldung. Hierdurch ist gewährleistet, dass aus dem beim
Handelsregister hinterlegten Schriftstück eine eindeutige
Zuordnung der Namensunterschrift zu der Firma möglich ist,
für die der Unterzeichner vertretungsberechtigt sein soll
(Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, BeurkG, 14. Auflage 1999, § 41
Rdnr. 12a).
Diesen Grundsätzen wird die von den Beteiligten mit Schriftsatz vom 9.2.1999 beim Registergericht eingereichte Anmeldung vom 29.1.1999 gerecht. Die Beteiligungs- und Vertre
Entscheidung, Urteil
Gericht:BayObLG
Erscheinungsdatum:07.04.2000
Aktenzeichen:3Z BR 77/00
Erschienen in:
MittBayNot 2000, 330-331
MittRhNotK 2000, 260
NJW-RR 2000, 1479-1480
Rpfleger 2000, 394-395
HGB § 162 Abs. 1; BGB § 181