Kein Anspruch des einzelnen Vereinsmitglieds zu konkreter Handlung durch den Vorstand
letzte Aktualisierung: 09.09.2020
OLG Köln, Urt. v. 31.1.2020 – 6 U 187/19
BGB §§ 26 ff.
Kein Anspruch des einzelnen Vereinsmitglieds zu konkreter Handlung durch den Vorstand
Ein Vereinsmitglied hat keinen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dem Vorstand konkrete
Handlungen aufzuerlegen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines Mops-Zuchtrüden und einer Mops-Zuchthündin sowie Mitglied im beklagten
Zuchthunderein, der seinen Sitz in M. hat und seinerseits Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen
(VDH) ist. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Rassehund eines Vereinsmitglieds die vom Verein
verfolgten Zuchtstandards erfüllt. Der Beklagte hat sich eine Zuchtordnung gegeben, nach der Hunde, die nur
einen Hoden (Monorchismus) oder einen nichtabgestiegenen Hoden (Kryptorchismus) besitzen, nicht zur Zucht
zugelassen sind. Nach § 1 Nr. 1 seiner Vereinssatzung verfolgt der Beklagte den Zweck, „die Reinzucht und
Gesundheit der Rasse“ zu erhalten und zu fördern. Nach § 2 Nr. 2 der Satzung gilt hierfür der Rassestandard des
Welthundeverbandes (FCI) Nr. 253, wonach „Rüden … zwei offensichtlich normal entwickelte Hoden aufweisen
(müssen), die sich vollständig im Hodensack befinden“.
Der vorliegende Streit begann anlässlich einer Zuchthundeschau in Hamm im September 2018. Ein Hund des
Klägers nahm ebenso teil wie der Mops-Rüde „Xavier vom Dreimädelhaus“, der im Eigentum eines weiteren
Mitglieds im beklagten Verein steht und als Sieger aus der Schau hervorgegangen ist. Der Kläger meldete sich im
Nachgang der Schau zunächst per e-mail beim VDH und erklärte diesem gegenüber, er habe erkannt, dass
„Xavier“ nur über einen sichtbaren Hoden verfüge. Der VDH verwies den Kläger diesbezüglich an die Beklagte.
Deren 1. Vorsitzender wies mit E-Mail vom 21.9.2018 unter Hinweis auf mehrere Zuchtrichterurteile sowie eine
veterinärmedizinische Untersuchung des Rüden „Xavier“ von Mai 2019 die Beobachtungen des Klägers zurück.
Darauf forderte der Kläger den Vorstand des Beklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 4.10.2018 auf, dem
vorgebrachten Zweifel an der Zuchttauglichkeit des Rüden „Xavier“ nachzugehen. Der Kläger bot an, den Rüden
auf seine Kosten durch einen anerkannten Veterinärmediziner untersuchen zu lassen und das Ergebnis dieser
Untersuchung zu akzeptieren. Die Prozessbevollmächtige des Beklagten lehnte dies mit Schriftsatz vom
11.10.2018 ab.
Mit Schriftsatz vom 22.10.2018 beantragte der Kläger vor dem Vereinsgericht des Beklagten, diesen zu einer
veterinärmedizinischen Untersuchung des Rüden „Xavier“ auf Kosten des Klägers zu verpflichten und im
Weigerungsfalle des Eigentümers den Rüden für die Zucht zu sperren. Mit Beschluss des Vereinsgerichts vom
2.11.2018 wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen und unter anderem damit begründet, dass durch die
Verweigerung der Untersuchung des Beklagten allenfalls eine mittelbare Beeinträchtigung der Rechte des
Klägers als Vereinsmitglied oder Züchter betroffen wäre. Die Frage berühre im Übrigen nur das Verhältnis des
Vereins zu einem anderen Züchter. Mit Antrag vom 13.8.2019 versuchte der Kläger ohne Erfolg, die
Mitgliederversammlung der Beklagten zu einem Beschluss zu bewegen, der seinem Klagebegehren entspricht. Er
berief sich in dem Beschlussantrag auf eigene Beobachtungen und diejenigen zweier Zuchtrichter.
Der Kläger hat behauptet, dass der Rüde „Xavier“ nicht über zwei vollständig im Hodensack befindliche Hoden
verfüge. Diese Beobachtung hätten auch weitere Zuchtrichter anlässlich von Ausstellungen gemacht. Der Kläger
hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Rüde im Frühjahr 2018 ordnungsgemäß zur Zucht gelassen worden ist.
Er hat gemeint, dass der Rüde nicht dem FCI-Zuchtstandard Nr. 253 und den Zuchtregeln der Beklagten
entspreche. Er hat gemeint, dass er als Vereinsmitglied Anspruch darauf habe, dass der Verein gegenüber seinen
Mitgliedern Satzung und Zuchtregeln durchsetze. Dies folge aus der allgemeinen Treuepflicht der Beklagten und
dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot. Er stützt sich zudem auf Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüche aus dem UWG. Diese Ansprüche ergäben sich daraus, dass Züchter untereinander
Wettbewerber seien. Indem der Verein trotz Hinweises dulde, dass ein Züchter nicht zuchtfähige Rüden zum
Decken anbiete, mache sich der Verein der Beihilfe zum Rechtsbruch schuldig.
Der Kläger hat – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – beantragt,
1. den Beklagten zu verpflichten, anzuordnen, dass der Mops-Rüde „Xavier vom Dreimädelhaus“, Zuchtbuch-Nr.
XXX, in einer anerkannten veterinärmedizinischen Klinik darauf zu untersuchen ist, ob dieser gemäß FCIStandard
Nr. 253 zwei offensichtlich normal entwickelte Hoden aufweist, die sich vollständig im Hodensack
befinden, und im Weigerungsfalle des Besitzers den Rüden für die Zucht zu sperren, wobei die Gutachterkosten –
unabhängig von dem Ergebnis der Untersuchung – gemäß Angebot des Klägers von diesem getragen werden,
2. den Beklagten zu verpflichten, den Rüden „Xavier“ und dessen Nachzucht für die Zucht zu sperren, falls die
veterinärmedizinische Untersuchung ergeben sollte, dass der Rüde entgegen den Vorgaben des FCI-Standards
Nr. 253 nicht über zwei normal entwickelte Hoden verfügt, die sich im Hodensack befinden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat gemeint, dass er nicht passiv legitimiert sei, ferner eine Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren fehle.
Das Landgericht hat die Klage zum Teil als unzulässig, zum Teil als unbegründet zurückgewiesen. Es fehle an
einem Klagerecht eines einzelnen Vereinsmitglieds gegenüber dem Vorstand, weil ein solches Recht die
Zuständigkeitsordnung des Vereins und die Stellung der Mitgliederversammlung aushebeln würde. Der Kläger sei
daher darauf verwiesen, über die Mitgliederversammlung auf den Vorstand nach § 11 Nr. 9 f) der Satzung
einzuwirken. Allenfalls ausnahmsweise komme ein Direktvorgehen in Betracht. Ein solcher Fall liege hier schon
deswegen nicht vor, weil die Verhängung einer Zuchtsperre nach § 9 Nr. 2 d) i.V.m. § 9 Nr. 4 der Satzung dem
Vorstand zugewiesen sei und auch im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung habe. Eine auf
wettbewerbsrechtliche Grundlage gestützte Klage scheide schon deswegen aus, weil die Beteiligten des
vorliegenden Prozesses keine Konkurrenten seien, zudem die der Beklagten vorgeworfenen Verhaltensweisen
keine geschäftlichen Handlungen darstellten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, das Landgericht habe verkannt, dass die
Befolgung der FCI-Standards und des Zuchtreglements der FCI als Normen des Welthundeverbandes einer freien
Disposition des Vereins entzogen seien, daher handele es sich insoweit auch um Grundsatzfragen des Vereins.
Der Kläger gehöre zu den 10% der Mitglieder, die sich mit der Mops-Zucht befassen. Er sei nicht nur Mitglied,
sondern auch Dienstleistungsnehmer der Beklagten, weil der Verein ihm und anderen Züchtern gegenüber
Leistungen erbringe, die für die Zucht wesentlich seien. Erst dadurch erhalte der Verein die Möglichkeit, als
Rassehundeverein aufzutreten. Durch diesen Umstand werde auch das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem
Verein wesentlich geprägt. Indem der Beklagte Verhaltensweisen einiger Mitglieder dulde, verletze er das
Dauerschuldverhältnis zum Kläger. Das Landgericht habe auch zu Unrecht den wettbewerbsrechtlichen Anspruch
versagt und dabei übersehen, dass ein nicht zuchtfähiger Rüde zu Unrecht Ausstellungsgebühren erziele und
Nachzuchteinsätze ermögliche, die ihrerseits Wurfeintragungs- und Ahnentafelgebühren ermöglichen. Ein
Zuchthundeverein profitiere seinerseits von der Anzahl der „gefallenen Welpen“ seiner Mitglieder, auch weil ihm
dies die Veranstaltung einnahmerelevanter Sonderschauen und damit auch über die Vereinsbeiträge nicht
finanzierbarer Aktivitäten ermögliche. Der Versuch, das Anliegen des Klägers auch in der Mitgliederversammlung
vorzubringen, sei zum Teil mit formalen, zum Teil mit aufschiebenden Reaktionen bewusst verhindert worden. Der
Versuch, sein Anliegen über die Mitgliederversammlung durchzusetzen, sei damit gescheitert. Der Verein habe
überdies versucht, ihn wegen vereinsschädigender Äußerungen zu maßregeln.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.7.2019, Az. 28 O 438/18) abzuändern und wie folgt zu entscheiden:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, anzuordnen, dass der Mops-Rüde „Xavier vom Dreimädelhaus“, Zuchtbuch-Nr.
XXX, in einer anerkannten veterinärmedizinischen Klinik daraufhin zu untersuchen ist, ob dieser gemäß FCIStandard
Nr. 253 zwei offensichtlich normal entwickelte Hoden aufweist, die sich vollständig im Hodensack
befinden und im Weigerungsfalle des Besitzers den Rüden für die Zucht zu sperren, wobei die Gutachterkosten –
unabhängig von dem Ergebnis der Untersuchung – gemäß Angebot des Klägers von diesem getragen werden.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, den vorgenannten Rüden „Xavier“ und dessen Nachzucht für die Zucht zu
sperren, falls die veterinärmedizinische Untersuchung ergeben sollte, dass der Rüde entgegen den Vorgaben des
FCI-Standards Nr. 253 nicht über zwei normal entwickelte Hoden verfügt, die sich vollständig im Hodensack
befinden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil. Er trägt vor, dass gegen den Kläger ein Ausschlussverfahren eröffnet worden
sei, so dass ihm das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren fehle. Der Beklagte verfolge keine
gewerblichen Ziele, sondern fördere lediglich die Hobbyzucht. Die Gebühren, die über Dienstleistungen
eingenommen würden, dienten der Finanzierung der Vereinszwecke. Der Antrag auf Durchführung einer
veterinärmedizinischen Untersuchung sei in der Vereinsversammlung zu Recht zurückgewiesen worden, weil er
nicht der Bestimmungsmacht der Mitgliederversammlung unterliege, wie aus § 11 Ziff. 9 der Satzung folge.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass die Beklagte eine
veterinärmedizinische Untersuchung des Zuchtmopses „Xavier“ anordnet noch dass der Mops für die Zucht
gesperrt wird. Für solche Ansprüche ergibt sich eine Anspruchsgrundlage weder aus vereinsrechtlichen, noch aus
schuld- oder wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten.
1. Vereinsrechtliche Ansprüche des Klägers darauf, dass er als einzelnes Mitglied vom Vorstand konkrete
Handlungen verlangen kann, ergeben sich weder aus der Satzung des Vereins noch aus zwingenden
vereinsrechtlichen Regeln der
danach darauf, Anträge in der Mitgliederversammlung zustellen oder dort über die den Mitgliedern insgesamt
überantworteten Bereiche mit abzustimmen (§ 11 Nr. 3 und Nr. 9 Satzung). Die Anordnung von Untersuchungen
ist der Mitgliederversammlung gerade nicht zugewiesen. Auch die als Teil der Satzung inkorporierte Zuchtordnung
der Beklagten (§ 1 Nr. 1 ZuchtO) sieht solche Befugnisse einzelner Mitglieder nicht vor, sondern überantwortet
Durchführungsbefugnisse dieser Art dem Vorstand oder einem Zuchtausschuss (§§ 2, 12 ZuchtO).
Zwar definiert die ZuchtO die Anforderungen an die Zuchtfähigkeit von Möpsen. Die Zuchtstandards gehören
auch zur Erfüllung des Satzungszwecks, der nicht vom Vorstand beliebig verändert werden kann, sondern als
Satzungsbestandteil bindend ist. Indem der Kläger rügt, dass in einem konkreten Fall der Zuchthund eines
Vereinsmitglieds die Satzungsstandards nicht erfüllt, rügt er, dass der Vorstand die Satzungsbestimmungen nicht
gehörig bewacht oder für deren Einhaltung sorgt. Unabhängig davon, ob dieser Vorwurf zutrifft, insbesondere ob
hierüber Beweis hätte erhoben werden müssen, können jedoch Vereinsmitglieder nicht mit individualrechtlichen
Mitteln – ggf. auch für die übrigen Vereinsmitglieder –zur Einhaltung der Satzung durch konkrete
Handlungsgebote zwingen. Ob dies über eine „actio pro socio“, die im Personengesellschaftsrecht als Ausdruck
der persönlichen Bindung der Gesellschafter untereinander (
ist, in Körperschaften, wie Kapitelgesellschaften (zur GmbH-Recht befürwortend Münchener Kommentar
GmbHG/Merkt, 2. Aufl. 2015, § 13 Rn. 319) oder Vereinen (ablehnend Grunewald, Gesellschaftsrecht, § 8 Rn. 39
f.) ebenfalls besteht, kann letztlich dahingestellt bleiben. Zum einen kommt sie allenfalls in Betracht, wenn ein
satzungs- oder gesetzwidriger Zustand durch die Mitgliederversammlung, insbesondere die Anfechtung
rechtswidriger Beschlüsse der Versammlung, nicht mehr rechtzeitig repariert werden könnte
(MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, § 38 Rn. 25), zudem führt sie nicht zu konkreten Handlungsansprüchen,
sondern allenfalls zu Unterlassungs- oder Schadensersatzpflichten. Würde man dem Vereinsmitglied gestatten,
den Vorstand über konkrete Anforderungen zu steuern, so würde man die verbandsinterne Zuständigkeitsordnung
unterhöhlen. Auch wenn ein satzungswidriges Handeln vorliegt, richtet sich der Anspruch des einzelnen Mitglieds
äußerstenfalls auf die Unterlassung oder Beseitigung konkreter Satzungsverstöße. Ein solcher Verstoß könnte
zwar darin liegen, dass die Prüfung der Einhaltung der Zuchtordnung nicht erfolgt oder dass bewiesene Verstöße
gegen die Zuchtordnung nicht verfolgt werden. Wie der Vorstand in solchen Fällen vorgeht, ist allerdings durch §
26 BGB und die Satzung als Geschäftsführungsaufgabe ihm allein überantwortet. Der Schutz des Mitglieds
reduziert sich daher darauf, in der Mitgliederversammlung Missstände anzusprechen, die Entlastung zu
verweigern und im Falle einer Schädigung des Vereins Schadensersatz zu verlangen.
Dafür besteht vorliegend keine Grundlage. Der vom Kläger erhobene Vorwurf wird von der Beklagten bestritten.
Der Verstoß ist nicht offensichtlich, zumal eine Zulassung zu Ausstellungen eine vorgängige Prüfung der
Zuchthunde erfordert und nicht unterstellt werden kann, dass diese Prüfung nicht stattgefunden hat oder
offensichtlich fehlerhaft ausgeführt wurde. Der Kläger selbst trägt vor, dass auch die Prüfer bei Ausstellungen die
Möglichkeit haben, offensichtliche Zuchthindernisse zu diagnostizieren.
2. Auch schuldrechtliche Ansprüche führen nicht zu der vom Kläger begehrten Leistung. Selbst wenn der beklagte
Verein ein Zuchtsystem verantwortet und in diesem Zusammenhang auch als Dienstleister fungiert, so setzen
konkrete Ansprüche doch auch konkrete Aufträge voraus, die der Verein pflichtwidrig und schuldhaft gegenüber
dem Kläger selbst übernommen, aber verletzt hat, um Ansprüche nach
Bestehen eines solchen Einzelschuldverhältnisses zum Verein wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Das
Vereinsverhältnis selbst begründet es für sich genommen nicht. Zwar steht der Verein auf einer ursprünglich
vertraglichen Grundlage, er hat aber nach seiner Errichtung eine korporationsrechtliche Natur
(Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 25 Rn. 3), innerhalb derer zusätzliche Vertragsbeziehungen nicht
mehr zustandekommen. Selbst wenn es solche vertragsähnlichen Beziehungen gäbe, ist nicht ersichtlich,
inwieweit sie zu Leistungen verpflichten, wie sie der Kläger hier verlangt. Denkbar wären allenfalls
Schadensersatzansprüche, die aber hier der Art nach nicht vorgetragen sind.
3. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche sind nicht ersichtlich. Das Landgericht hat zu Recht angenommen,
dass es für Ansprüche auf Grundlage des
beklagtem Verein fehlt. Auch eine materiell-rechtliche Verbotsgrundlage ist nicht ersichtlich: Eine Irreführung nach
Beklagte selbst mit irreführenden Angaben wirbt. Soweit die Duldung eines Satzungsverstoßes gerügt wird, ist
nicht ersichtlich, dass dieser Verstoß eine Marktverhaltensnorm betrifft. Dass durch einen anhaltenden Verstoß
ein Mitglied zugunsten eines anderen gezielt behindert wird (
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf
aus
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die hier zu entscheidende Frage weder grundsätzliche
Bedeutung besitzt noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich ist. Insbesondere ist zur Lösung des Falles nicht zu klären, ob die actio pro socio im Vereinsrecht
Anwendung findet, denn selbst wenn dies so wäre, wäre das Rechtsschutzziel des Klägers über sie nicht zu
erlangen. Die actio pro socio ermöglicht es jedenfalls nicht, dem Vereinsvorstand eine konkrete Handlung zu
gebieten.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Köln
Erscheinungsdatum:31.01.2020
Aktenzeichen:6 U 187/19
Rechtsgebiete:
Verein
Allgemeines Schuldrecht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
BGB §§ 26 ff.