Eintragung einer eGbR im Grundbuch; notarielle Identitätsbescheinigung zur Nachweisführung im Grundbuchverfahren
letzte Aktualisierung: 21.11.2024
OLG Dresden, Beschl. v. 24.7.2024 – 17 W 396/24
Eintragung einer eGbR im Grundbuch; notarielle Identitätsbescheinigung zur
Nachweisführung im Grundbuchverfahren
1. Der Notar kann zum Nachweis der Identität zwischen erklärender und einzutragender GbR eine
Bescheinigung über die Identität in entsprechender Anwendung des § 21 BNotO durch gesiegelte
Eigenurkunde vorlegen, soweit er in der Erwerbsurkunde bevollmächtigt ist, die erwerbende
Gesellschaft zum Gesellschaftsregister anzumelden und dem nachkommt.
2. Der Nachweis kann auch in entsprechender Anwendung des
seitens aller im Grundbuch vermerkten Gesellschafter sowie der Zustimmung durch die
im Register ausgewiesene eGbR geführt werden.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
Gründe
I.
Mit notariellem Kaufvertrag von Teileigentum mit Auflassung, UVZ-Nr. … des
verfahrensbevollmächtigten Notars vom 29.09.2023, veräußerte der Beteiligte zu 1 der
Beteiligten zu 2 sein im Vertrag näher bezeichnetes Teileigentum (Miteigentumsanteile an
verschiedenen Flurstücken, eingetragen im Teileigentumsgrundbuch von X. des Amtsgerichts
Pirna, Gemarkung X., Bl. …6, …7, …5 und …9) zum Kaufpreis von 12.000,- €.
Der verfahrensbevollmächtigte Notar beantragte mit Schriftsatz vom 12.03.2024 beim
Grundbuchamt unter anderem die Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligte zu 2 und
reichte, nachdem ihm dies mit Zwischenverfügung vom 26.03.2024 aufgegeben war, seine
Urkunde UVZ-Nr. … vom 05.01.2024 nach, wonach sämtliche Gesellschafter der Beteiligten zu
2 gemäß
Vormerkungsberechtigten dahingehend richtigzustellen, dass die gemäß Urkunde UVZ-Nr. …
des beglaubigenden Notars angemeldete Gesellschaft als Eigentümerin eingetragen wird. Auf die
mit Urkunde UVZ-Nr. … beantragte Gesellschaftsregistereintragung werde Bezug genommen.
Der Notar werde beauftragt und bevollmächtigt, nach Eintragung die Identität zu bestätigen
und für eine Grundbuchberichtigung zu sorgen. Er erklärte:
Aufgrund Einsicht in das elektronisch geführte Gesellschaftsregister des Amtsgerichtes Dresden
vom 12.03.2024 bescheinige ich, Notar, hiermit, dass unter GsR … die B. eGbR mit Sitz in X.
eingetragen ist.
Aufgrund der in der Urkunde UVZ-Nr. … enthaltenen Vollzugsvollmacht bestätige ich hiermit,
dass die Erwerberin die Bezeichnung B. eGbR trägt, ihren Sitz in X. hat und beim
Gesellschaftsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Nr. … geführt wird und es sich um
die mit Urkunde UVZ-Nr. … angemeldete GbR handelt.
Mit Beschluss vom 23.05.2024 erließ das Grundbuchamt eine weitere Zwischenverfügung. Für
die Eintragung der B. eGbR im Grundbuch bedürfe es gemäß
notariellen Zustimmungserklärung der zwischenzeitlich am 09.01.2024 im Register
eingetragenen eGbR. Wirksame Erklärungen der eGbR könnten erst nach Eintragung im
Gesellschaftsregister, hier erfolgt am 09.01.2024, abgegeben werden. Die seitens der GbR
abgegebene Zustimmungserklärung sei am 05.01.2024 und damit vor Registereintragung erfolgt.
Für den Vollzug des Antrages bedürfe es einer Zustimmungserklärung, alternativ einer
Nachgenehmigung der eingereichten Urkunde UVZ-Nr. … durch die vertretungsberechtigten
Gesellschafter in grundbuchgerechter Form.
Hiergegen hat der verfahrensbevollmächtigte Notar mit am 04.06.2024 eingegangenem
Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Es sei lediglich die Identität der bereits vor Eintragung als
GbR bestehenden Gesellschaft mit der eGbR zu bestätigen. Da dies kein höchstpersönlicher
Akt sei, hätten die Gesellschafter ihn als Notar bevollmächtigen können, diese Erklärung
abzugeben. Im Übrigen verwies er auf eine Entscheidung des OLG München vom 22.05.2024,
Az.: 34 Wx 71/24 e. Außerdem sei in den Bl. …8 bis …4 und …1 bis …7 die
Namensberichtigung aufgrund seiner beanstandeten Urkunde UVZ-Nr. … bereits vollzogen
worden.
Mit Verfügung vom 13.06.2024 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und
dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § GBO
Notar nicht angegeben hat, für wen er die Beschwerde führt, sind als Beschwerdeführer alle
Antragsberechtigten, hier die Beteiligten zu 1 und 2, anzusehen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss
vom 12.07.2021 – 15 W 2283/21,
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis der fehlenden
Zustimmungserklärung oder Nachgenehmigung der eingereichten Urkunde UVZ-Nr. … durch
die vertretungsberechtigten Gesellschafter der Beteiligten zu 2 liegt nicht vor.
1. Gemäß
eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Vorliegend sind die
dinglichen Erklärungen noch vor der Registereintragung der Beteiligten zu 2 erfolgt, sodass
diese nur für die zwar materiell-rechtlich existente Beteiligte zu 2, aber nicht durch
Registerpublizität bestätigte eGbR wirken. Es bedarf daher grundbuchverfahrensrechtlich eines
Nachweises in der Form des
identisch ist.
2. Die Identität zwischen erklärender GbR und einzutragender eGbR kann auf verschiedene
Weise nachgewiesen werden. Zum einen kann der verfahrensbevollmächtigte Notar eine
Bescheinigung über die Identität in entsprechender Anwendung des § 21 BNotO durch
gesiegelte Eigenurkunde vorlegen, soweit er in der Erwerbsurkunde bevollmächtigt ist, die
erwerbende Gesellschaft zum Gesellschaftsregister anzumelden und dem nachkommt. Die
Identität der GbR und der eGbR kann er so bescheinigen, da er zuverlässig bestätigen kann,
dass die aufgrund seiner Anmeldung registrierte Gesellschaft die erwerbende sein muss, da er
zur Anmeldung nur dieser Gesellschaft bevollmächtigt war (Meier,
anderen kann Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB entsprechend angewendet werden. Der Nachweis
der Identität der Beteiligten zu 2 mit der nunmehrigen eGbR wird danach durch die Bewilligung
seitens aller im Grundbuch vermerkten Gesellschafter sowie der Zustimmung durch die im
Register ausgewiesene eGbR geführt, wenn die GbR bereits mit ihren Gesellschaftern in das
Grundbuch eingetragen ist. Da insoweit der Notar bevollmächtigt werden kann, ist eine
entsprechende Bewilligungsabgabe durch ihn mittels gesiegelter Eigenurkunde nach Eintragung
der eGbR möglich (Meier,
3. Vorliegend hat der verfahrensbevollmächtigte Notar den Nachweis der Identität zwischen der
Beteiligten zu 2 und der B. eGbR nach dem objektiven Erklärungsgehalt seines Schreibens vom
12.03.2024 durch Abgabe einer Identitätserklärung geführt. Ob er darüber hinaus im Schreiben
vom 12.03.2024 auch die Zustimmung der vertretungsberechtigten Gesellschafter der B. GbR
erklärt hat, kann daher offenbleiben.
14a) Gemäß § 21 Abs. 1, Abs. 2 BNotO darf der Notar, wenn er sich zuvor über die Eintragung
Gewissheit verschafft hat, Bescheinigungen über das Bestehen einer juristischen Person oder
rechtsfähigen Personengesellschaft ausstellen, wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung
im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Dabei hat er hat den Tag der
Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung
anzugeben, § 21 Abs. 2 S. 2 BNotO.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Notar hat das Bestehen der B. eGbR
bescheinigt und hierzu auch das Datum der Einsichtnahme in das elektronische
Gesellschaftsregister (12.03.2024) ausdrücklich angegeben. Indem er weiter erklärte, dass die
Erwerberin (Beteiligte zu 2) die Bezeichnung B. eGbR trage und es sich dabei um die mit seiner
Urkunde UVZ-Nr. … angemeldete GbR handele, hat er die Identität zwischen der Beteiligten
zu 2 und der B. eGbR in einer die oben aufgezeigten Anforderungen erfüllenden Weise erklärt.
b) Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben vom 12.03.2024 nicht vom Notar
unterschrieben und gesiegelt, sondern als reine elektronische Textdatei beim Grundbuchamt
eingereicht wurde. Dieses weist zwar zu Recht auf die Anforderungen des § 29 GBO hin.
Vorliegend genügt jedoch die Übersendung eines mit qualifizierter elektronischer Signatur und
mit dem entsprechenden Notarattribut versehenen elektronischen Dokuments. Denn § 29 GBO
wird ergänzt durch § 137 GBO, der die grundbuchrechtlich zu wahrende Form im Falle
elektronischer Dokumente regelt. Gemäß
geführt werden, dass ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach
versehenes elektronisches Dokument (§ 137 Abs. 1 S. 1 GBO) oder ein öffentliches
elektronisches Dokument im Sinne von § 371a Abs. 3 S. 1 ZPO (§ 137 Abs. 1 S. 2 GBO)
übermittelt wird, wobei im Fall des § 137 Abs. 1 S. 2 GBO das Dokument mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versehen und das der Signatur zugrunde liegende
qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde oder die
Eigenschaft als mit öffentlichem Glauben versehene Person erkennen lassen muss. In den
Anwendungsbereich des § 137 Abs. 1 S. 2 GBO fallen auch notarielle Eigenurkunden
(Meyer/Mödl,
ein Papierdokument mit Unterschrift und Siegel errichtet, um dieses dann anschließend auf
elektronischem Wege zu übermitteln (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.03.2018 – 8 W 437/16,
Nach alledem war die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufzuheben.
III.
Kosten und Wertentscheid waren wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Dresden
Erscheinungsdatum:24.07.2024
Aktenzeichen:17 W 396/24
Rechtsgebiete:
Notarielles Berufsrecht
Beurkundungsverfahren
Grundbuchrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
NotBZ 2024, 343-344
Normen in Titel:EGBGB Art. 229 § 21; GBO § 29; BNotO § 21