Generalvollmacht eines GbR-Gesellschafters an einen Nichtgesellschafter
letzte Aktualisierung: 20.1.2021
OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.1.2020 – 20 W 145/19
BGB §§ 709, 714
Generalvollmacht eines GbR-Gesellschafters an einen Nichtgesellschafter
1. Grundsätzlich begegnet auch die Erteilung umfassender Vollmachten durch Gesellschafter einer
GbR an einen Nichtgesellschafter keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Gesellschafter selbst die
organschaftliche Vertretungsbefugnis behalten.
2. Aus einer derartigen Generalvollmacht kann die Berechtigung des Bevollmächtigten hergeleitet
werden, den Vollmachtgeber auch in Angelegenheiten zu vertreten, die dessen Handeln als
Gesellschafter betreffen; die Vollmacht muss nicht die ausdrückliche Ermächtigung enthalten, ihn
als Gesellschafter der GbR zu vertreten (im Anschluss an BGH
Gründe
I.
In den betroffenen Wohnungsgrundbüchern ist jeweils der Antragsteller in Abt. I, lfd.
Nr. 1 bzw. Nr. 2, als Eigentümer eingetragen. Im Bestandsverzeichnis der Wohnungsgrundbücher
ist unter Bezugnahme auf die dort aufgeführten Bewilligungen unter ande-
rem vermerkt: „Veräußerungsbeschränkung (Zustimmung durch Verwalter), Ausnahme:
Veräußerung a) an Ehegatten, b) an Verwandte in gerader Linie,…“.
Mit Schreiben vom 12.12.2018 hat Notar X, Stadt1 seine notarielle Urkunde vom
13.11.2018 beim Grundbuchamt zum Vollzug eingereicht. Diese Urkunde, wegen deren
Einzelheiten auf Bl. 15/1 d. A. verwiesen wird, enthält einen Übergabevertrag, ausweislich
dessen der Antragsteller den betroffenen Grundbesitz an die Vorname2 und Vorname1
D GbR übergeben hat. Bei Vertragsabschluss hat der Antragsteller nicht nur im eigenen
Namen, sondern auch im Namen der Gesellschafter Vorname2 und Vorname1 D
gehandelt. Bei diesen beiden Personen, die ausweislich § 2 des Vertrages die alleinigen
Gesellschafter der Vorname2 und Vorname1 D GbR sind, handelt es sich um die Söhne
des Antragstellers. Hinsichtlich Vorname1 D liegt der notariellen Urkunde eine Ausfertigung
einer notariellen Vollmacht vom 26.03.1999, UR-Nr. …/1999 des Notars X, Stadt1,
an, wegen deren Einzelheiten ebenfalls auf Bl. 15/1 d. A. Bezug genommen wird. In § 3
der notariellen Urkunde vom 13.11.2018 haben die Vertragsbeteiligten einig über den
bezeichneten Eigentumsübergang den Vollzug im Grundbuch bewilligt und beantragt.
Durch die angefochtene Zwischenverfügung (Bl. 15/5 d. A.), auf deren Einzelheiten ebenfalls
verwiesen wird, hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt unter anderem darauf
hingewiesen, dass die Zustimmung des WEG-Verwalters für die beantragte Eigentumsumschreibung
in der Form des
es der nachträglichen Genehmigung der Urkunde durch Vorname1 D bedürfe, da die
Vollmacht vom 26.03.1999 ihrem Wortlaut nach den Antragsteller lediglich dazu bevollmächtige,
diesen zu vertreten. Verfügender sei hier aber nicht Vorname1 D, sondern die
GbR.
Gegen diese Zwischenverfügung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15.04.2019
(Bl. 15/7 ff. d. A.), auf das verwiesen wird, Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung,
dass es der Zustimmung eines WEG-Verwalters nicht bedürfe, da die Erwerber seine
Söhne seien. Auch einer nachträglichen Genehmigung des Vertrages durch Vorname1
D bedürfe es nicht, da die insoweit in Bezug genommene Generalvollmacht hinreichend
sei.
Durch Beschluss vom 29.05.2019 (Bl. 15/9 d. A.), auf den letztendlich Bezug genommen
wird, hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß den
hat in der Sache jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren
nur die vom Grundbuchamt in der Zwischenverfügung nach
Eintragungshindernisse sind, dagegen nicht der Eintragungsantrag selbst.
Über diesen und damit auch über ggf. anderweitige Eintragungshindernisse hat vielmehr
das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.
Nicht zu beanstanden ist die angefochtene Zwischenverfügung zunächst, soweit sie die
Zustimmung des WEG-Verwalters für die beantragte Eigentumsumschreibung in der
Form des
Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer
zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer
oder eines Dritten bedarf, § 12 Abs. 1 WEG. Dass eine solche Vereinbarung vorliegend
getroffen worden ist, wird von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Da sie im
Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragen ist, muss sie das Grundbuchamt beachten,
Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 2904b; KG
nach juris). Veräußerung ist dabei die rechtsgeschäftliche Übertragung des Wohnungseigentums
unter Lebenden; ob die Veräußerung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt,
ist dabei nicht maßgeblich, es sei denn, das Zustimmungserfordernis wäre etwa
ausdrücklich an einen Verkauf geknüpft (KG
hier nicht der Fall.
Zutreffend ist das Grundbuchamt davon ausgegangen, dass eine nach dem Inhalt des
Sondereigentums zustimmungsfreie Veräußerung eines Wohnungseigentums an einen
„Verwandten in gerader Linie“ dann nicht vorliegt, wenn die Veräußerung an eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt, deren Gesellschafter - wie hier - sämtlichst
diesbezügliche Verwandte des Veräußerers sind. Das folgt aus der Anerkennung der
Rechts- und Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die schon begrifflich
nicht mit dem Antragsteller verwandt sein kann (KG FGPrax 2016,147; ZWE 2012,
41; OLG München
Stand: 08.02.2018,
14; Ruhwinkel
nebst seinen Ausnahmen gebietet nicht, die Veräußerung an eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts als zustimmungsfrei anzusehen.Für einen unbefangenen Betrachter
liegt vielmehr die Annahme nahe, dass die Gemeinschaft die Veräußerung an
Ehegatten und bestimmte nahe Verwandte von dem Zustimmungserfordernis ausgenommen
hat, weil sie in diesen Fällen ihr Interesse als weniger gefährdet angesehen
hat. Diesgilt aber nicht zugleich für die Veräußerung an eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, mag diese auch (zur Zeit) ausschließlich aus Personen bestehen, für deren persönlichen
Erwerb ein Zustimmungserfordernis nicht eingreifen würde. Selbst wenn zugrunde
gelegt wird, dass die Geschicke der Gesellschaft bürgerlichen Rechts von ihren
Gesellschaftern gelenkt werden und die Gesellschaft deshalb ebenso zuverlässig ist wie
ihre Gesellschafter, wäre diese Beurteilung vom jeweiligen Bestand der Gesellschafter
abhängig. Ein Wechsel der Gesellschafter wäre ein Rechtserwerb, der sich außerhalb des
Grundbuchs vollzieht und ein weiteres Zustimmungserfordernis nicht auslösen würde.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hätte also keinen Einfluss mehr darauf, ob auf
diesem Wege Personen in die Gemeinschaft eindringen, denen als einzelne Erwerber die
Zustimmung gemäß
offensichtlich nicht dem Sinn und Zweck der Vereinbarung (vgl. dazu die ausführliche
Begründung bei KG
Die weitere Beanstandung des Grundbuchamts erweist sich jedoch nicht als gerechtfertigt,
so dass die Beschwerde insoweit begründet ist. Die Rechtsauffassung des Grundbuchamts,
dass es der nachträglichen Genehmigung der Urkunde durch Vorname1 D
deshalb bedürfe, weil die Vollmacht vom 26.03.1999 den Antragsteller nicht zur Vertretung
der Gesellschaft bürgerlichen Rechts berechtige, teilt der Senat nicht.
Zunächst zutreffend ist das Grundbuchamt davon ausgegangen, dass es vor dem Vollzug
einer Eintragung, die von einem Bevollmächtigten bewilligt worden ist, die Wirksamkeit
und den Umfang seiner Vollmacht selbständig zu prüfen hat, auch wenn der Urkundsnotar
- wie hier - die Vollmacht für ausreichend angesehen hat (vgl. Demharter, GBO, 31.
Aufl., § 19 Rz. 74.1 m. w. N.). Die von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht erklärte
Zustimmung kann von dem Vertretenen nachträglich genehmigt werden. Die Beibringung
der Genehmigung kann durch Zwischenverfügung aufgegeben werden.
Im Ausgangspunkt weiter zutreffend geht das Grundbuchamt davon aus, dass Verfügende
im Rahmen der hier erklärten Auflassung im Hinblick auf den betroffenen Grundbesitz
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist. Diese ist rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme
am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (
nach juris). Ihre Rechtsfähigkeit umfasst dabei die Fähigkeit, Eigentümerin von Grundstücken
zu sein (BGH
eingetragen werden, vgl. nunmehr §§ 899a BGB, 47 Abs. 2 GBO. Die Gesellschaft
selbst hat mithin an der dem Grundbuchamt nach
mitzuwirken.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird nach §§ 709 Abs. 1, 714 BGB von den Gesellschaftern
gemeinschaftlich vertreten. Der Umfang der Vertretungsmacht entspricht dabei,
sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft, der Reichweite
der Geschäftsführungsbefugnis. Anderweitiges hat das Grundbuchamt hier nicht festgestellt.
Ausgehend von dieser Gesetzeslage hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass die
Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die ihnen zustehende Vertretungsmacht
durch rechtsgeschäftliche Vollmacht auf Dritte übertragen können (BGH DNotZ
2011, 361; vgl. auch Beschluss vom 12.05.2011, V ZB 263/10, und vom 17.11.2011, V
ZB 114/11, je zitiert nach juris). Dies ist hier geschehen. Das Grundbuchamt will dies offenkundig
auch im Grundsatz nicht in Zweifel ziehen, wie sich daraus ergibt, dass es lediglich
eine der beiden Vollmachten beanstandet hat und auch lediglich die Genehmigung
durch einen Gesellschafter, nämlich Vorname1 D, und nicht eine solche der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts für erforderlich erachtet.Ob eine von dem Bevollmächtigten
vorgelegte Vollmacht auch für eine Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausreicht,
ist dann im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH
RPfleger 2017, 331, zitiert nach juris).
Gemessen daran hat das Grundbuchamt zu Unrecht die von Vorname1 D dem Antragsteller
erteilte Generalvollmacht im gegebenen Zusammenhang inhaltlich als unzureichend
angesehen. Grundsätzlich begegnet auch die Erteilung umfassender Vollmachten
durch Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an einen Nichtgesellschafter
keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Gesellschafter selbst die organschaftliche Vertretungsbefugnis
behalten; die Bevollmächtigung für die Gesellschaft kann somit auch in
einer von den Gesellschaftern einem Dritten erteilten Generalvollmacht enthalten sein
(BGH
a.a.O.; OLG Zweibrücken
handelt es sich bei derjenigen vom 26.03.1999, die die Bevollmächtigten
jeweils berechtigt, „…soweit gesetzlich zulässig, jede rechtlich bedeutsame Handlung
vorzunehmen…“. Die nachfolgende Aufzählung („insbesondere“) stellt hierbei keine Einschränkung,
sondern lediglich eine beispielhafte Beschreibung des Inhalts der Vollmacht
dar (vgl. dazu auch BGH
dies ist vom Grundbuchamt nicht konkret beanstandet worden.
Der Bundesgerichtshof hat in den beiden zuletzt genannten Entscheidungen, mit denen
er die vom Grundbuchamt im Nichtabhilfebeschluss in Bezug genommenen beiden Entscheidungen
des Kammergerichts jeweils aufgehoben hatte, bereits aus einer derartigen
Generalvollmacht die Berechtigung der Bevollmächtigten hergeleitet, die Vollmachtgeber
auch in Angelegenheiten zu vertreten, die deren Handeln als Gesellschafter betreffen;
die Vollmachten müssen nicht die ausdrückliche Ermächtigung enthalten, sie
als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu vertreten (BGH DNotZ 2011,
361, Tz. 12; Beschluss vom 12.05.2011, Tz. 18; ebenso im Beschluss vom 17.11.2011,
Tz. 4, je bei juris; so im Ergebnis auch OLG Zweibrücken
sich in der Folge auch das vom Grundbuchamt für seine abweichende Auffassung in Bezug
genommene Kammergericht (in RPfleger 2017, 331, zitiert nach juris) angeschlossen.
Schon von daher vermag sich der Senat der Auffassung des Grundbuchamts, eine
Auslegung der vorliegenden Vollmacht dahingehend, dass der Bevollmächtigte auch zur
Vertretung bei Erklärungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts befugt gewesen wäre,
scheide aus, nicht anzuschließen. In der erstgenannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof
darüber hinaus Zweifel daran, ob sich die Generalvollmachten auch auf ein
Handeln der Vollmachtgeber als bzw. für die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts bezögen, dadurch ausgeräumt, dass in der dortigen Vollmacht auch die Berechtigung
enthalten gewesen sei, das Stimmrecht der Vollmachtgeber als Gesellschafter bezüglich
aller Gesellschaften, an denen sie beteiligt seien, auszuüben. Eine vergleichbare
Regelung findet sich auch in der hier maßgeblichen Vollmacht, die insbesondere „die
Ausübung von Gesellschaftsrechten“ umfasst. Da sich im Wortlaut der Vollmacht aber jedenfalls
keine Einschränkung findet, die darauf hindeuten könnte, dass sie nur Rechtshandlungen
in einem Rechtskreis erfassen soll, der zum Zeitpunkt ihrer Erteilung bereits
existiert hat, was ohnehin ein unübliches Verständnis einer Generalvollmacht darstellen
würde, erfasst sie auch ein Handeln für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zum
Zeitpunkt ihrer Erteilung eventuell noch nicht existiert hat (vgl. OLG Zweibrücken Mitt-
BayNot 2017, 575). Auch von daher bedarf der Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts im gegebenen Zusammenhang keiner weiteren Aufklärung. Auf der
Grundlage des oben dargestellten rechtlichen Ansatzes der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
kann es überdies nicht auf den Umstand ankommen, ob es sich um eine
sogenannte „Altvollmacht“ handelt (vgl. Reetz in BeckOK GBO, Stand: 15.12.2019, § 47
Rz. 135; Volmer
Grundbuchamt - wie der Nichtabhilfebeschluss zeigt - auch nicht konkret abgestellt.
Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass er davon ausgeht, dass sich die Beschwerde
nicht auf die weitere in der Zwischenverfügung enthaltene Auflage, Sitz und Anschrift
der Gesellschaft noch mitzuteilen, bezieht (vgl. Ziffer 1 der Beschwerdeschrift
vom 14.04.2019, mit der diese Auflage erfüllt wurde). Hierzu bedarf es mithin keiner Entscheidung
des Senats
Die Entscheidung zu den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat an
den
hiervon abweichende Entscheidung gesehen. Auch eine Entscheidung zur Erstattungsfähigkeit
notwendiger Aufwendungen erübrigt sich, weil im Beschwerdeverfahren keine
Beteiligten mit entgegengesetztem Verfahrensziel vorhanden waren.
Von daher bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind,
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Es geht vielmehr um die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Frankfurt a. Main
Erscheinungsdatum:27.01.2020
Aktenzeichen:20 W 145/19
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Grundbuchrecht
Kostenrecht
WEG
FGPrax 2020, 110-111
Normen in Titel:BGB §§ 709, 714