Darlegungs- und Beweislast bzgl. Zubehöreigenschaft einer Sache
DNotI
Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 19.12.2017
OLG Bremen, Urt. v. 27.10.2017 – 4 UF 86/17
BGB §§ 97 Abs. 1, 311c
Darlegungs- und Beweislast bzgl. Zubehöreigenschaft einer Sache
1. Die Beweislast dafür, dass eine Sache dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache zu
dienen bestimmt ist und damit die Voraussetzungen des
denjenigen, der sich auf die Zubehöreigenschaft beruft. Dagegen hat derjenige, der sich auf eine
Verkehrsanschauung i. S. d.
der Sache entgegensteht, diese Verkehrsauffassung darzulegen und zu beweisen.
2. Die Auslegungsregel des
davon, ob sie auf Vertrag oder einseitigem Rechtsgeschäft beruhen. Vom Begriff des
Veräußerungsvertrags ist neben Kauf und Tausch auch die Schenkung erfasst.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung eines Zahlungsanspruchs der
Antragsgegnerin gegen den Antragsteller aus einem gerichtlichen Vergleich.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind miteinander verheiratet. Sie leben
allerdings seit dem 9.7.2015 voneinander getrennt. Das Scheidungsverfahren nebst
Folgesachen ist vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Bremen anhängig. Die
Ehegatten hatten während ihres Zusammenlebens ein Grundstück in A./Türkei
erworben, auf dem ein Ferienhaus errichtet wurde. Dieses wurde mit einer
Einbauküche ausgestattet, für die die Antragsgegnerin am 16.6.2015 drei
Einbauelektrogeräte, nämlich einen Kühlschrank, einen Backofen und ein Kochfeld,
kaufte und deren Einbau in die ansonsten bereits ins Haus eingepasste Küche
veranlasste. In der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts – Familiengericht –
Bremen vom 7.7.2016 schlossen die Beteiligten im Rahmen des
Scheidungsverfahrens hinsichtlich des Ferienhauses in A. einen Vergleich. In diesem
heißt es unter Ziff. 1:
„Der Antragsteller zahlt an die Antragsgegnerin 19.000,-- Euro Zug um Zug gegen
Übertragung und Übereignung des Grundstücks sowie der wesentlichen Bestandteile
( insbesondere des erbauten Hauses ) in A., Provinz […], ....“
Bei Inbesitznahme des Hauses im September 2016 stellte der Antragsteller fest, dass
in der Einbauküche die vorerwähnten Elektrogeräte fehlten. Die Antragsgegnerin hatte
diese nach Vergleichsschluss ausbauen lassen und mitgenommen. Der Antragsteller
zahlte zunächst nur 16.000 € an die Antragsgegnerin, hinsichtlich des Restbetrages
berief er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht bis zum Wiedereinbau der Elektrogeräte.
Die Antragsgegnerin verweigerte dies, forderte den Antragsteller zur Restzahlung bis
zum 11.10.2016 auf und drohte zugleich bei fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist die
Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich an. Der Antragsteller zahlte weitere 1.700 €
und machte hinsichtlich der restlichen 1.300 € gegenüber der Antragsgegnerin
geltend, dass er diesen Betrag nicht zahle, weil er für den Ersatz der drei
Elektrogeräte erforderlich sei.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem
gerichtlichen Vergleich vom 7.7.2016 zum Geschäftszeichen 71 F 1658/16 GÜ für
unzulässig zu erklären. Bei der Einbauküche und den Elektrogeräten handele es sich
um Zubehör i.S.d.
die Antragsgegnerin nicht berechtigt gewesen sei, die drei Elektrogeräte nach
Vergleichsschluss aus der Küche zu entfernen. Die Antragsgegnerin hat die
Zurückweisung des Antrags begehrt. Sie hat sich darauf berufen, dass die Geräte
nicht zusammen mit der restlichen Einbauküche erworben worden seien, sondern von
ihr erst im Nachhinein. Es handele sich daher um ihr Eigentum, das sie daher zu
Recht aus der Küche entfernt habe.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen hat den Antrag des Antragstellers mit
Beschluss vom 23.5.2017 zurückgewiesen, da es sich bei den Elektrogeräten nicht
um Zubehör i.S.d.
tatbestandlichen Voraussetzungen des
gemäß
Elektroküchengeräte aber kein Zubehör.
Gegen diesen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 12.6.2017
zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 10.7.2017 beim
Amtsgericht Bremen eingegangenen Beschwerde. Er hält weiter an seiner
Rechtsauffassung fest, dass es sich bei den Elektrogeräten um Zubehör i.S.d. § 97
Abs. 1 BGB handele.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts
Bremen, Familiengericht, vom 30.5.2017 die
Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin aus dem vor
dem Amtsgericht Bremen, Familiengericht, am 7.7.2016
zum Geschäftszeichen 71 F 1658/16 GÜ geschlossenen
Vergleich für unzulässig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
II.
Die statthafte (
begründete (
begründet. Die Zwangsvollstreckung aus der einen Zahlungsanspruch der
Antragsgegnerin festschreibenden Ziff 1. des gerichtlichen Vergleichs vom 7.7.2016
zur Geschäftsnummer des Amtsgerichts Bremen 71 F 1658/16 GÜ ist unzulässig (§§
113 Abs. 1, 767 ZPO), da der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller kein Anspruch
auf Zahlung der restlichen 1.300 € zusteht.
1.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die vom Antragsteller erhobene
Vollstreckungsgegenklage gemäß
derartigen Klage ist die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines Titels, weil dessen
vollstreckbarer Anspruch durch die geltend gemachten Einwendungen erloschen oder
gehemmt sind (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 37. Aufl., § 767 Rn. 3). Bei einem
Prozessvergleich, wie er im vorliegenden Fall am 7.7.2016 zwischen den
Verfahrensbeteiligten geschlossen worden ist, handelt es sich um einen
Vollstreckungstitel i.S.d.
Antragsgegnerin – wie in Ziff. I. dargestellt – dem Antragsteller die
Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich angedroht hat, besteht auf Seiten des
Antragstellers ein Rechtsschutzbedürfnis an der beantragten Erklärung der
Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Der Antragsteller kann sein Verfahrensziel
auch nicht mit anderen Rechtsbehelfen erreichen. Zudem beruft er sich zur
Begründung seines Antrags auf Einwendungen, die nach Abschluss des
Prozessvergleichs entstanden sind und mit denen er daher nicht gemäß § 767 Abs. 2
ZPO ausgeschlossen ist.
2.
Die Vollstreckungsgegenklage ist auch begründet. Auch wenn in Ziff. 1 des
gerichtlichen Vergleichs vom 7.7.2016 nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden
ist, war die in dem Haus in A./Türkei bei Vergleichsschluss vorhandene Einbauküche
samt der zum damaligen Zeitpunkt unstreitig in ihr befindlichen Einbauelektrogeräte
Backofen, Herdplatten und Kühlschrank vom Vergleich in dem Sinne mitumfasst, dass
die Antragsgegnerin sie Zug um Zug gegen Zahlung von 19.000 € durch den
Antragsteller an diesen zu übereignen hatte.
a) In Ziff. 1 des gerichtlichen Vergleichs findet sich die Formulierung, das Grundstück
sowie die wesentlichen Bestandteile seien von der Antragsgegnerin an den
Antragsteller zu übertragen und zu übereignen. Unter den Begriff der wesentlichen
Bestandteile, definiert in
samt Elektrogeräten. Hierüber besteht auch zwischen den Verfahrensbeteiligten
Einigkeit. Nach der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen
Auffassung handelt es sich bei Standardeinbauküchen, die ohne bedeutenden
Wertverlust aus einem Raum ausgebaut und in eine andere Immobilie wieder
eingebaut werden können, um keine wesentlichen Bestandteile des Hauses bzw. der
Wohnung (vgl. BGH,
OLG Koblenz,
KG,
eingebauten Küche handelt es sich unstreitig um eine derartige
Standardeinbauküche, wie auch auf der Kopie eines zur Akte gereichten Fotos der
Küche zu sehen ist. Für
nebst Einbauelektrogeräten ist auch nicht über
wesentlichen Bestandteil des Gebäudes geworden.
b) Bei den genannten drei Elektrogeräten handelt es sich aber um Zubehör i.S.d. § 97
Abs. 1 BGB.
aa) Der Begriff des Zubehörs ist in
bewegliche Sachen in Betracht kommen, die kein Bestandteil der Hauptsache sind.
Zubehörstücke sind - im Gegensatz zu wesentlichen Bestandteilen - der Hauptsache
nur wirtschaftlich untergeordnet, rechtlich jedoch selbstständig (vgl.
Staudinger/Herrler/Stieper, BGB, 2017, § 97 Rn. 4 f.). Die Hauptsache kann eine
bewegliche Sache oder ein Grundstück sein. Auch der Bestandteil einer Sache kann
Hauptsache i.S.d.
werden die Zubehörstücke, auch wenn nur das Gebäude oder ein Teil desselben als
Hauptsache zu bewerten ist, Zubehör des ganzen Grundstücks (vgl.
Staudinger/Herrler/Stieper, a.a.O., § 97 Rn. 8).
Die hier verfahrensgegenständlichen Einbauelektrogeräte der Einbauküche sind
bewegliche Sachen, die – wie zuvor erläutert – ebenso wenig wie die Einbauküche als
solche keine wesentlichen Bestandteile des Ferienhauses in A./Türkei waren.
Die Regelung des
Zweckbindung in dem Sinne, dass das Zubehör bestimmt ist, dem Zweck der
Hauptsache zu dienen, was allerdings unabhängig vom Parteiwillen zu bestimmen ist.
Der Zweck der Hauptsache, dem das Zubehör zu dienen bestimmt ist, ergibt sich aus
ihrer objektiven Beschaffenheit oder anderen nach der Verkehrsanschauung
maßgeblichen Umständen. So dient z.B. eine Alarmanlage der Sicherung der
Eigentumswohnung oder des Pkw, in dem sie eingebaut ist, bzw. ist eine Orgel
Zubehör eines Kirchengebäudes (vgl. Staudinger/Herrler/Stieper, a.a.O., § 97 Rn. 12
f.).
Im vorliegenden Fall waren die Einbaugeräte dazu bestimmt, die Küche des
Ferienhauses in der Türkei mit dem zum Ferienaufenthalt nötigen Zubehör zum
Kochen/Backen und Aufbewahren von leicht verderblichen Lebensmitteln
auszustatten. Sie dienten somit letztlich dem Zweck des Ferienhauses, ein Wohnen
und Leben dort in den Ferien zu ermöglichen.
Das weiter von
zur Hauptsache, wodurch eine bestimmungsgemäße Benutzung des Zubehörstücks
ermöglicht wird, fordert keine körperliche Verbindung von Hauptsache und
Zubehörstück; eine solche würde vielmehr der Zubehöreigenschaft entgegenstehen,
weil auf diese Weise regelmäßig eine Bestandteileigenschaft begründet wird. Ebenso
wenig muss sich die Sache immer an ihrem Einsatzort befinden; eine vorübergehende
Unterbrechung der Möglichkeit, die Zubehörsache im Dienste der Hauptsache zu
verwenden, beendet nicht ihre Zubehöreigenschaft (vgl. Staudinger/Herrler/Stieper,
a.a.O., § 97 Rn. 22 f.).
Auch an dieser räumlichen Verbindung mangelt es im vorliegenden Fall nicht: Die
Verfahrensbeteiligten sind sich darüber einig, dass zum Zeitpunkt des
Vergleichsschlusses alle drei Einbaugeräte in der Einbauküche in ihrem Ferienhaus in
A. vorhanden waren, sodass hier unweigerlich von einem engen räumlichen
Verhältnis i.S.d.
bb) Die Voraussetzungen der Definition eines Zubehörs i.S.d.
liegen somit vor, was das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung bereits
zutreffend bejaht hatte. Dennoch hat es die Zubehöreigenschaft der drei
verfahrensgegenständlichen Einbauelektrogeräte letztlich mit Hinweis auf § 97 Abs. 1
S. 2 BGB verneint. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.
Gemäß
zwischen zwei Sachen ein Verhältnis der Über- und Unterordnung und damit ein
Zubehörverhältnis besteht oder ob beide Sachen für den verfolgten Zweck von
gleicher Wichtigkeit sind und daher eine Zubehöreigenschaft ausscheidet. Durch
dieses Abstellen auf die Verkehrsauffassung sollen die Interessen des
Rechtsverkehrs geschützt werden, der auf den Bestand des äußerlich erkennbaren
Zusammenhangs als wirtschaftliche Einheit vertraut. Allerdings kommt es aufgrund
unterschiedlicher, auch lokal begrenzt abweichender Verkehrsauffassungen häufig zu
unterschiedlichen Maßstäben und somit nicht selten zu entgegengesetzten
Entscheidungen, was die Beurteilung der Zubehöreigenschaft gleicher
Wirtschaftsgüter anbelangt (vgl. Staudinger/Herrler/Stieper, a.a.O., § 97 Rn. 24 f.;
OLG Düsseldorf,
besteht, wonach ein Gegenstand, der die Voraussetzungen des
erfüllt, dennoch nicht als Zubehör anzusehen ist, gelangt man allerdings erst, wenn
die Seite, für die dieser Einwand günstig ist, Entsprechendes vorträgt und – im Falle
des Bestreitens – auch unter Beweis stellt (vgl. BGH,
OLG Nürnberg,
Die Beweislast dafür, dass eine Sache dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache
zu dienen bestimmt ist und damit die Voraussetzungen des
erfüllt sind, trifft denjenigen, der sich auf die Zubehöreigenschaft beruft. Dagegen hat
derjenige, der sich auf eine Verkehrsanschauung i.S.d.
die der Annahme der Zubehöreigenschaft der Sache entgegensteht, diese
Verkehrsauffassung darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH,
19 sowie
kann insbesondere durch Vorlage einer von der Industrie- und Handelskammer
durchgeführten Umfrage geschehen oder durch die anzubietende Einholung eines
Sachverständigengutachtens. Lässt sich eine die Zubehöreigenschaft ausschließende
Verkehrsauffassung nicht feststellen, ist die Sache als Zubehör zu qualifizieren, da für
das Vorliegen einer entgegenstehenden Verkehrsauffassung keine Vermutung
besteht (vgl. Staudinger/Herrler/Stieper, a.a.O., § 97 Rn. 36; MüKo/Stresemann, BGB,
7. Aufl., § 97 Rn. 32).
Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies: Der Antragsteller hat die
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Zubehöreigenschaft gemäß § 97 Abs. 1 S. 1
BGB für die drei verfahrensgegenständlichen Einbauelektrogeräte dargelegt. Da sie
unstreitig sind, bedarf es keines Beweises. Die Antragsgegnerseite trägt die
Darlegungs- und Beweislast bezüglich einer dieser Zubehöreigenschaft
entgegenstehenden Verkehrsauffassung gemäß
sie die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 S. 1
BGB, also den Einwand, es liege bei den Einbauelektrogeräten deshalb keine
Zubehöreigenschaft i.S.d.
vorübergehend zur Benutzung eingebaut worden seien (vgl. MüKo/Stresemann,
a.a.O., § 97 Rn. 32; BGH,
Die Antragsgegnerin hat keinen dieser Einwände erhoben. Trotz mehrfachen Vortrags
des Antragstellers zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des
die Antragsgegnerseite darauf beschränkt zu bestreiten, dass die Einbauelektrogeräte
Zubehör i.S.d. 97 Abs. 1 BGB sind. Auch auf die entsprechende rechtliche Erörterung
in der Beschwerdeverhandlung hat die Antragsgegnerin nicht reagiert. Sie hat weder
dargelegt noch bewiesen, dass eine Verkehrsauffassung besteht, die der Annahme
der Zubehöreigenschaft der verfahrensgegenständlichen Elektrogeräte
entgegensteht. In Ermangelung eines Vortrags der Antragsgegnerin ist die
Zubehöreigenschaft der Einbauelektrogeräte nicht weiter darauf hin zu überprüfen, ob
dieser eine Verkehrsauffassung entgegensteht. Hieran ändert sich auch nichts
dadurch, dass der Antragsteller in seinem Vortrag auf die in Rechtsprechung und
Literatur erwähnten Unstimmigkeiten hinsichtlich der Annahme einer Einbauküche als
Zubehör nach jeweils regional unterschiedlichen Verkehrsauffassungen hingewiesen
hat. Denn dadurch wird der nach
bringende Vortrag hinsichtlich einer im vorliegenden Fall bestehenden
Verkehrsauffassung, wonach die Einbauelektrogeräte nicht Zubehör sind, nicht
entbehrlich. Allein das Bestreiten der Zubehöreigenschaft durch die Antragsgegnerin
reicht angesichts der gesetzlichen Regelung in
Der weitere Vortrag der Antragsgegnerin, sie habe die drei
verfahrensgegenständlichen Einbauelektrogeräte im Nachhinein gekauft und sei somit
als Eigentümerin berechtigt, sie auch aus der Einbauküche wieder zu entfernen, ist für
die Annahme der Zubehöreigenschaft gemäß
ob ein Gegenstand Zubehör der Hauptsache ist, ist unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen an dem Gegenstand (vgl. Staudinger/Herrler/Stieper, a.a.O.,
§ 97 Rn. 6, 21). Selbst wenn also die Einbauelektrogeräte, die die Antragsgegnerin
nach Vergleichsschluss aus der Einbauküche hat entfernen lassen, in ihrem alleinigen
Eigentum gestanden haben sollten, ändert dies nichts daran, dass sie Zubehör der
Einbauküche bzw. des Ferienhauses i.S.d.
3.
Gemäß der Auslegungsregel des
Veräußerung einer Sache im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache. Die Vorschrift
gilt für schuldrechtliche Verpflichtungen, unabhängig davon, ob sie auf Vertrag oder
einseitigem Rechtsgeschäft beruhen. Unter dem Begriff des Veräußerungsvertrags ist
neben dem Kauf und dem Tausch auch die Schenkung erfasst. Maßgebender
Zeitpunkt für die Zubehöreigenschaft gemäß
Vertragsschlusses. Da es sich nur um eine Auslegungsregel handelt, ist das Führen
des Gegenbeweises, die Verpflichtung umfasse nicht das Zubehör, möglich (vgl.
Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 311c Rn. 1).
Wie zuvor festgestellt, handelt es sich bei den drei von der Antragsgegnerin aus der
Einbauküche im Haus in A. nach Vergleichsschluss entfernten Einbauelektrogeräten
um Zubehör i.S.d.
nicht von der am 7.7.2016 eingegangenen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur
Seite 10 von 10
Übertragung des Hausgrundstücks in A./Türkei an den Antragsteller Zug um Zug
gegen Zahlung von 19.000 € umfasst sein sollte, hat die Antragsgegnerin weder
dargelegt noch bewiesen.
Durch die nach Vergleichsschluss erfolgte Entfernung der Herdplatte, des Backofens
und des Kühlschrankes aus dem Ferienhaus und die Verweigerung des
Wiedereinbaus hat die Antragsgegnerin die sie treffende Verpflichtung aus dem
Vergleich insoweit nicht erfüllt. Der Antragsteller kann daher die Zahlung des Betrages
verweigern, den er einsetzen muss, um die drei Einbauelektrogeräte
wiederzubeschaffen und in die Küche einbauen zu lassen. Hierbei handelt es sich
unstreitig um die 1.300 €, deren Zahlung der Antragsteller daher zu Recht verweigert
hat. Ob der Antragsteller das Haus mittlerweile verkauft hat, kann dahinstehen. Denn
die Vollstreckungsgegenklage gemäß
Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 7.7.2016 durch die
Antragsgegnerin zulässig ist, was zu verneinen ist. Ob dem Antragsteller ein Schaden
durch das Verhalten der Antragsgegnerin entstanden ist, ist dagegen nicht
Verfahrensgegenstand.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf
Verfahrenswertfestsetzung auf den
gez. Dr. Röfer
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Bremen
Erscheinungsdatum:27.10.2017
Aktenzeichen:4 UF 86/17
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Allgemeines Schuldrecht
BGB §§ 97 Abs. 1, 311c