Maklerprovision und Grunderwerbsteuer als ersatzfähiger Schaden
BGB §§ 249, 280 Abs. 1
Maklerprovision und Grunderwerbsteuer als ersatzfähiger Schaden
Kann sich der Käufer einer Immobilie aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers von dem Kaufvertrag lösen, stellen die von ihm an einen Makler gezahlte Provision und die von ihm entrichtete Grunderwerbsteuer ersatzfähige Schadensersatzpositionen dar; die Erstattungsansprüche gegen den Makler und den Fiskus sind entsprechend
BGH, Urt. v. 24.9.2021 – V ZR 272/19
Problem
Der Beklagte verkaufte der Klägerin ein mit einem Wohnhaus und einem Betriebsgebäude bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 710.000 €. Nach Vertragsschluss zahlte die Klägerin an die Maklerin eine Provision von 25.347 € sowie die vom Finanzamt festgesetzte Grunderwerbsteuer in Höhe von 23.800 €. In der Folgezeit focht die Klägerin den Kaufvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung an. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der Revision lediglich noch streitig, ob die Maklerprovision und die Grunderwerbsteuer einen ersatzfähigen Schaden darstellen.
Entscheidung
Die Vorinstanz ging davon aus, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 u. 2, 241 Abs. 2 BGB bestehe. Der Schadensumfang erstrecke sich allerdings lediglich (neben der Rückzahlung des Kaufpreises aus
Diese Auffassung teilt der Bundesgerichtshof nicht. Grundsätzlich könne der Geschädigte auch Ersatz seiner im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigten Aufwendungen verlangen, wenn er – wie hier – an dem Vertrag nicht festhalte. Die von der Klägerin gezahlte Maklerprovision sowie die Grunderwerbsteuer stellten wegen der erfolgreichen Anfechtung nutzlose Aufwendungen und damit einen grundsätzlich ersatzfähigen Schaden dar. Die dem gegenüberstehenden Vorteile (Rückzahlungsansprüche) schlössen die Geltendmachung dieser Schadensposition nicht aus. Der Geschädigte habe grundsätzlich die Wahl, ob er die Schadensersatzansprüche oder alternativ die Rückforderungsansprüche gegen Finanzamt und Maklerin geltend mache. Dies folge aus dem Rechtsgedanken des
Hinweis
Der VII. Zivilsenat sah dies in Bezug auf die Grunderwerbsteuer in der Vergangenheit anders (
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:24.09.2021
Aktenzeichen:V ZR 272/19
Rechtsgebiete:
Grunderwerbsteuer
Allgemeines Schuldrecht
BGB §§ 249, 280 Abs. 1