OLG Düsseldorf 22. September 2022
25 Wx 16/22
FamFG §§ 58 ff., 70 Abs. 2, 84, 382 Abs. 4; BGB §§ 73, 74

Anmeldung des Erlöschens eines Vereins; Austritt aller Mitglieder

letzte Aktualisierung: 18.1.2023
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.9.2022 – 25 Wx 16/22

FamFG §§ 58 ff., 70 Abs. 2, 84, 382 Abs. 4; BGB §§ 73, 74
Anmeldung des Erlöschens eines Vereins; Austritt aller Mitglieder

Sind alle Mitglieder aus einem Verein ausgetreten, so kann dessen liquidationsloses Erlöschen eingetragen
werden. Die Anmeldung des Erlöschens durch den Vorstand ändert am Erlöschen nichts.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

Gründe

I.
Die Beteiligte war Gründungsmitglied und Vorstandvorsitzende des im Jahr 2007
gegründeten Vereins A.-e.V. Die Mitglieder des Vereins sind inzwischen aus dem
Verein ausgetreten. Auch die Beteiligte hat ihre Tätigkeiten für den Verein
aufgegeben. Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 29.10.2021 hat sie
gegenüber dem Amtsgericht – Registergericht – mitgeteilt, dass alle Mitglieder aus
dem Verein ausgetreten und dieser liquidationslos erloschen sei. Die Anmeldung
tätigte die Beteiligte als alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied.
Mit Schreiben vom 23.11.2021 teilte der Rechtspfleger des Amtsgerichts –
Registergericht – dem handelnden Notar mit, dass eine Löschung des Vereins nicht
in Betracht komme, weil der Verein nach wie vor ein Mitglied habe. Die Beteiligte
habe die Anmeldung des Erlöschens des Vereins als alleinvertretungsberechtigter
Vorstand erklärt. Dies sei nur bei gleichzeitiger Mitgliedschaft möglich. Dem ist die
Beteiligte entgegengetreten.

Durch den angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts –
Registergericht – den mit der Anmeldung verbundenen Antrag auf Löschung des
Vereins unter Wiederholung seiner bereits im Schreiben vom 23.11.2021
dargelegten Begründung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde
der Beteiligten, mit der sie ihr Vorbringen vertieft und ergänzt hat.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts – Registergericht – hat der Beschwerde nicht
abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.
Die nach § 382 Abs. 4, § 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde der Beteiligten ist begründet. Der angefochtene Beschluss unterlag der
Aufhebung. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts – Registergericht ist anzuweisen,
die begehrte Löschung des Vereins A.-e.V. in das Vereinsregister einzutragen.
Anders als der Rechtspfleger dies meint, ist der Verein A.-e.V. nach dem Austritt
aller Mitglieder liquidationslos erloschen (vgl. Stöber/Otto in: Stöber/Otto, Handbuch
zum Vereinsrecht, 12. Aufl. 2021, Weitere Registerverfahren und Kosten, Rnr. 1397,
1670 m.w.N.). Hieran ändert das Handeln der Beteiligten als
alleinvertretungsberechtigter Vorstand nichts. Denn alle Mitglieder, auch die
Beteiligte, haben zweifelsfrei zu erkennen gegeben, an einer Fortführung des
Vereins und dem Dienen des satzungsmäßig festgelegten Vereinszweck nicht mehr
interessiert zu sein und dieses aufgegeben zu haben. Durch die Inanspruchnahme
der Rolle eines alleinvertretungsberechtigten Vorstands im Rahmen der Anzeige
des Erlöschens des Vereins hat die Beteiligte lediglich dem bereits erloschenen
Verein eine Stimme zur Abgabe der nach Vereins- und Registerrecht erforderlichen
Anmeldung der eingetretenen Tatsache des Erlöschens verleihen wollen. Aus der
Anmeldung allein ergibt sich bereits, dass auch sie kein Fortführungsinteresse mehr
hat. Die Einreichung eines Antrags auf Bestellung eines Notvorstands zum Zweck
der Anmeldung des Erlöschens des Vereins war nicht möglich, weil kein
antragsberechtigtes Vereinsmitglied mehr zur Verfügung stand. Des Nachweises
von Austrittserklärungen bedurfte es nicht. Für das Erlöschen des Vereins reichte es
vielmehr aus, dass sämtliche Vereinsmitglieder jegliche Vereinstätigkeit unterlassen
und hierdurch zu erkennen geben, dass keiner mehr, so auch die Beteiligte, ein
Interesse an einem Vereinsleben hat (vgl. BGH, Urt. v. 08.04.1976, II ZR 212/74,
juris Rnr. 20 f.). Der einmal erloschene Verein konnte zudem allein durch die
Anmeldung seines Erlöschens durch die in der Rolle eines Vorstands handelnde
Beteiligte vom 29.10.2021 nicht erneut ins Leben gerufen werden (BGH, Urt. v.
30.09.1965, II ZR 79/63; BGH, a.a.O, Rnr. 22).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2
FamFG liegen nicht vor.

Der Wert der Beschwerde wird auf 500 € festgesetzt, §§ 3, 36 Abs. 2, 61 Abs. 2
GNotKG.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Düsseldorf

Erscheinungsdatum:

22.09.2022

Aktenzeichen:

25 Wx 16/22

Rechtsgebiete:

Verein
Kostenrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

FamFG §§ 58 ff., 70 Abs. 2, 84, 382 Abs. 4; BGB §§ 73, 74