BGH 22. Mai 2025
V ZB 28/24
BNotO § 15 Abs. 2

Gerichtliche Verfahrensgebühr bei Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO; notarielles Vorbescheidsverfahren

letzte Aktualisierung: 7.7.2025
BGH, Beschl. v. 22.5.2025 – V ZB 28/24

BNotO § 15 Abs. 2
Gerichtliche Verfahrensgebühr bei Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO; notarielles
Vorbescheidsverfahren

In einem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO bemisst sich die bei dem Landgericht
entstehende Verfahrensgebühr auch nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes
zum 1. August 2013 nach RVG VV Nr. 3500 (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 7. Oktober
2010 – V ZB 147/09, NJW-RR 2011, 286).

Gründe:

I.
Der Beteiligte zu 1 erhob Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO gegen den
Vorbescheid eines Notars, mit dem dieser den Vollzug einer notariellen Urkunde
ankündigte. Das Landgericht legte in seiner Entscheidung über die Beschwerde
die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beteiligten zu 1 auf.
Das Landgericht hat antragsgemäß unter anderem eine 1,6-Verfahrensgebühr
nach RVG VV Nr. 3200 zugunsten der Beteiligten zu 2 festgesetzt. Die
hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1, der lediglich
eine 0,5-Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3500 für richtig hält, hat das Oberlandesgericht
zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt
der Beteiligte zu 1 sein Begehren weiter.

II.
Das Beschwerdegericht meint, die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren
nach § 15 Abs. 2 BNotO bestimme sich nicht nach der Auffangvorschrift
RVG VV Nr. 3500, da die speziellere Regelung RVG VV Nr. 3200 einschlägig
sei. Zwar habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass in einem Beschwerdeverfahren
nach § 15 Abs. 2 BNotO bei dem Landgericht lediglich die Verfahrensgebühr
nach RVG VV Nr. 3500 entstehe. Dieser Entscheidung habe aber
das vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts
zum 1. August 2013 geltende Recht zugrunde gelegen. Nunmehr finde der Vorbemerkung
3.2.1 zufolge RVG VV Nr. 3200 auf Verfahren über Beschwerden gegen
die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstandes in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung. Hierunter falle auch die Notarbeschwerde
nach § 15 Abs. 2 BNotO, die rechtstechnisch wie eine erstinstanzliche
Entscheidung behandelt werde. Das Beschwerdegericht habe eine vollständige
Nachprüfung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht vorzunehmen, indem es zu
prüfen habe, ob der Notar pflichtwidrig handele. Gerade den dadurch begründeten
erhöhten Anforderungen an den Rechtsanwalt habe die Neuregelung Rechnung
tragen sollen.

III.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die
infolge der Zulassung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 85 FamFG i.V.m.
§ 104 Abs. 3 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte (vgl. BGH, Beschluss
vom 22. Oktober 2013 - II ZB 4/13, NJW-RR 2014, 186 Rn. 12) und auch
im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
Zu Unrecht nimmt das Beschwerdegericht an, dass in dem Beschwerdeverfahren
nach § 15 Abs. 2 BNotO eine 1,6-Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3200 entsteht.
1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht zunächst davon aus, dass die
0,5-Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3500 in Verfahren über Beschwerden
nur anfällt, soweit im Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Richtig ist auch,
dass RVG VV Nr. 3200 in Verbindung mit der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2b eine
solche andere Bestimmung darstellt. Hiernach entsteht die 1,6-Verfahrensgebühr
nach RVG VV Nr. 3200 in Verfahren über Beschwerden gegen die Endentscheidung
wegen des Hauptgegenstandes in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

2. Ob die Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2b auch das landgerichtliche Beschwerdeverfahren
nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO umfasst, wird unterschiedlich beurteilt.

a) Zum Teil wird dies anknüpfend an die Rechtsprechung des Senats zu
der Vorbemerkung 3.2.1 in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl.
Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 147/05, NJW-RR 2011, 286
Rn. 7 f.) verneint (vgl. BeckOF Prozess/Miller [1.4.2025], Formular 11.3.8
Anm. 4; Schütz in Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/H. Schneider/Schütz,
RVG, 11. Aufl., VV 3500 Rn. 6; Grziwotz/Sauer/Heinemann, BeurkG, 4. Aufl.,
§ 54 Rn. 61 [zu § 54 BeurkG]).

b) Nach anderer Ansicht, die auch das Beschwerdegericht vertritt, umfasst
die Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2b hingegen das landgerichtliche Beschwerdeverfahren
gemäß § 15 Abs. 2 BNotO (vgl. OLG Frankfurt a.M., AGS 2020, 466,
468 f.; Beschluss vom 20. April 2023 - 20 W 82/23, juris Rn. 12 ff.; Seggewiße in
Schneider/Kurpart, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., § 3 ZPO Rn. 4.235; NKGK/
H. Schneider, 3. Aufl., VV RVG Nr. 3500 Rn. 6; Reckin in: Schneider/Volpert,
AnwK RVG, 9. Aufl., VV Vorb. 3.2.1 Rn. 90; Volpert in Schneider/Volpert, AnwK
RVG, 9. Aufl., VV Vorb. 3.5, VV 3500 Rn. 10 [anders aber Rn. 11]; wohl auch
Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Klipstein/Klüsener/Kerber, RVG, 9. Aufl.,
Vorbem. 3.2.1 VV Rn. 7; Volpert, AGS 2020, 469, 470). Da der Gesetzgeber den
Anwendungsbereich auf Beschwerden in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit erweitert habe, die notarielle Entscheidung einer Endentscheidung
wegen des Hauptgegenstandes entspreche und im Rahmen der Notarbeschwerde
eine umfassende Prüfung erfolge, sei nunmehr auch diese Beschwerde
von der Regelung umfasst (vgl. OLG Frankfurt a.M., AGS 2020, 466,
468 f.).

3. Richtig ist die erstgenannte Ansicht. Die Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2b umfasst
das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO nicht. Da auch keine
anderen Sonderregeln eingreifen, bemisst sich in einem Beschwerdeverfahren
nach § 15 Abs. 2 BNotO die bei dem Landgericht entstehende Verfahrensgebühr
auch nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1. August
2013 nach RVG VV Nr. 3500.

a) Eine direkte Anwendung der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2b scheidet aus,
weil es sich bei dem landgerichtlichen Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2
BNotO nicht um ein Beschwerdeverfahren gegen eine Endentscheidung in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt.

aa) Die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO richtet sich - worauf die
Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - schon nicht gegen eine „Endentscheidung“
im Sinne der Legaldefinition des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Hiernach liegt
eine Endentscheidung vor, wenn das Gericht durch Beschluss den Verfahrensgegenstand
ganz oder teilweise erledigt. Eine gerichtliche Entscheidung ist in
dem Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO aber nicht Gegenstand der Beschwerde,
sondern die Amtsverweigerung des Notars oder die - wie hier im Wege eines
Vorbescheids erfolgte - Ankündigung, eine Amtstätigkeit gegen den Willen eines
Beteiligten vornehmen zu wollen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2016 - V ZB
37/15, WM 2016, 1874 Rn. 12).

Dass in § 15 Abs. 2 BNotO die Amtsverweigerung wie eine erstinstanzliche
Gerichtsentscheidung behandelt wird, ändert hieran nichts. Mit dieser rechtstechnischen
Gleichstellung soll nur erreicht werden, dass die Amtsverweigerung
des Notars durch das Landgericht in dem für Beschwerden gegen Entscheidungen
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehenen Verfahren
überprüft wird. Sie führt nicht dazu, dass die Amtsverweigerung des Notars inhaltlich
zu einer gerichtlichen Entscheidung wird (vgl. Senat, Beschluss vom
1. Oktober 2015 - V ZB 67/14, WM 2016, 226 Rn. 14).

bb) Die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO richtet sich auch nicht gegen
eine „Entscheidung in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit“. Zwar
handelt es sich bei dem Notarbeschwerdeverfahren selbst gemäß § 15 Abs. 2
Satz 3 BNotO i.V.m. § 23a Abs. 2 Nr. 11 GVG um eine Angelegenheit der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (vgl. Volpert, AGS 2020, 469). Gegenstand des Notarbeschwerdeverfahrens
ist aber - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend
macht - die Amtsverweigerung des Notars und damit keine Angelegenheit der
freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zwar kann auch der Notar anstelle des Gerichts ein
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchführen, dann nämlich, wenn ihm
durch Gesetz die Durchführung solcher Verfahren übertragen worden ist, wie
etwa in § 344 Abs. 4a FamFG die Auseinandersetzung eines Nachlasses. Um
ein solches Verfahren geht es bei der Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO
aber nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - V ZB 67/14, WM 2016,
226 Rn. 12).

b) Eine entsprechende Anwendung der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2b auf
das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO kommt nicht in Betracht. Dies
wäre nur möglich, wenn die Regelung im Hinblick auf das Notarbeschwerdeverfahren
nach § 15 Abs. 2 BNotO eine planwidrige Lücke enthielte. Es bestehen
aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes
die Notarbeschwerde versehentlich nicht in der Vorbemerkung
3.2.1 geregelt hat.

aa) Der Senat hatte für die Rechtslage vor dem 1. August 2013 entschieden,
dass die Vorbemerkung 3.2.1 in der damaligen Fassung das landgerichtliche
Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO nicht umfasste, weshalb die
für Beschwerden geltende Auffangvorschrift RVG VV Nr. 3500 anzuwenden war
(vgl. Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 147/09, NJW-RR 2011, 286 Rn. 7 f.).
Jedenfalls aufgrund dieser Entscheidung war die besondere Stellung dieses Beschwerdeverfahrens
im Rahmen des anwaltlichen Gebührenrechts bekannt. Eine
Regelung dahingehend, dass die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO nicht unter
RVG VV Nr. 3500 fallen sollte, hat der Gesetzgeber gleichwohl nicht getroffen.
bb) Auch die Gesetzesbegründung spricht - wie die Rechtsbeschwerde
zutreffend ausführt - gegen ein Versehen des Gesetzgebers.

(1) In der Gesetzesbegründung wird erläutert, dass von der Vorbemerkung
3.2.1 die Angelegenheiten umfasst sein sollten, bei denen in der ersten Instanz
Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG anfielen (BT-Drucks. 17/11471 [neu]
S. 148 u. 276). Um ein solches Verfahren handelt es sich bei der Beschwerde
nach § 15 Abs. 2 BNotO aber nicht. Denn insoweit fehlt es schon an einem erstinstanzlichen
gerichtlichen Verfahren, bei dem Gebühren erster Instanz nach
Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG anfallen könnten.

(2) Darüber hinaus wird die Neuregelung damit begründet, dass die Beschwerdeverfahren
gegen den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen des Hauptgegenstands einem
Berufungsverfahren der streitigen Gerichtsbarkeit entsprächen; das Beschwerdegericht
habe eine vollständige Nachprüfung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht
vorzunehmen (BT-Drucks. 17/11471 [neu] S. 148 u. 276). Auch diese Erwägungen
treffen auf das landgerichtliche Beschwerdeverfahren nach § 15
Abs. 2 BNotO nicht zu. Im Unterschied zu sonstigen Beschwerdeentscheidungen
nach dem FamFG ist in diesem Verfahren nämlich nur zu prüfen, ob der Notar
pflichtwidrig handelt; eine abschließende Klärung des Rechtsverhältnisses der
Beteiligten erfolgt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB
147/09, NJW-RR 2011, 286 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZB
25/21, NJW-RR 2022, 428 Rn. 5).

IV.
Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat hat in der
Sache selbst zu entscheiden, da die Aufhebung der Entscheidung nur wegen
einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis
erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 15
Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 85 FamFG i.V.m. § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Dementsprechend
ist der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts auf die sofortige
Beschwerde des Beteiligten zu 1 teilweise abzuändern und lediglich eine
0,5-Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3500 nach dem Gegenstandswert von
1,3 Mio. € festzusetzen. Diese beläuft sich auf 3.089,50 € zuzüglich Umsatzsteuer
in Höhe von 587,01 €. Unter Berücksichtigung der nicht angegriffenen
Festsetzung der Pauschale gemäß VV RVG Nr. 7001 nebst Umsatzsteuer ergibt
sich der tenorierte Betrag, der gemäß der auch insoweit nicht angegriffenen Festsetzung
zu verzinsen ist.

V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 85
FamFG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013
- II ZB 4/13, NJW-RR 2014, 186 Rn. 21; Beschluss vom 29. Januar 2025 - IV ZB
2/24, juris Rn. 17 mwN, insoweit nicht abgedruckt in den übrigen Veröffentlichungen).
Da für das erfolgreiche Rechtsbeschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühren
anfallen, bedarf es keiner Festsetzung des Gegenstandswerts.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

22.05.2025

Aktenzeichen:

V ZB 28/24

Rechtsgebiete:

Notarielles Berufsrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

BNotO § 15 Abs. 2