Vertrag zugunsten Dritter; Ausschluss der Änderung des Bezugsberechtigten durch Testament oder Erbvertrag; AGB; Inhaltskontrolle
BGB §§ 305c, 307 Abs. 1, Abs. 2; 309 Nr. 13
Vertrag zugunsten Dritter; Ausschluss der Änderung des Bezugsberechtigten durch Testament oder Erbvertrag; AGB; Inhaltskontrolle
Eine von der versprechenden Bank im Rahmen einer Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vorformulierte Klausel, wonach ein Widerruf der Drittbegünstigung bezogen auf das Deckungsverhältnis nur durch eine (schriftliche) Erklärung des Versprechensempfängers gegenüber der Bank erfolgen kann, erweist sich weder als überraschend noch als unwirksam.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Dresden, Urt. v. 1.7. 2021 – 8 U 276/21
Problem
Die Erblasserin unterhielt bei der beklagten Bank einen sog. Prämiensparvertrag, bei dem der M (der zu diesem Zeitpunkt noch als Alleinerbe vorgesehen war) als Begünstigter für den Todesfall eingesetzt war. In den Vertragsbedingungen war vorgesehen, dass diese Einsetzung zwar einseitig durch die Erblasserin widerrufen werden kann, aber nur durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bank. Ein Widerruf durch Testament oder Erbvertrag wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Durch notarielles Testament setzte die Erblasserin ihre Tochter – in diesem Verfahren die Klägerin – als neue Alleinerbin ein. Zugleich widerrief sie in der notariellen Urkunde vorsorglich alle von ihr bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen. Die Tochter verlangte von der Bank Auszahlung des Guthabens aus dem Prämiensparvertrag. Sie vertrat dabei die Auffassung, dass die Klausel, dass die Einsetzung des Drittbegünstigten für den Todesfall im Prämiensparvertrag nicht durch Verfügung von Todes wegen widerrufen werden könne, überraschend i. S. d. § 305c BGB sei.
Entscheidung
Dieser Auffassung trat das Gericht entgegen. Voraussetzung für das Vorliegen einer überraschenden Klausel i. S. d.
Anschließend prüft das OLG Dresden, ob das dispositive Gesetzesrecht für den Vertrag zugunsten Dritter ein „Leitbild“ enthält, von dem abgewichen wird. Aus
Fehle eine solche Klausel, sei gegenüber der Bank nicht gewährleistet, dass sie im Todesfall von dem wahren Berechtigten sichere Kenntnis erlange (Rn. 41 der Entscheidung). Mit der gleichen Begründung wird auch eine unangemessene Benachteiligung i. S. d.
Zu guter Letzt beleuchtet das Gericht
Praxishinweis
Die Entscheidung zeigt, dass das AGB-Recht trotz der Bereichsausnahme des
Besser ist freilich eine ausdrückliche Regelung in der entsprechenden Verfügung von Todes wegen und – falls wie hier erforderlich – eine entsprechende inhaltsgleiche Änderung gegenüber der Bank. Zum Widerruf eines Schenkungsversprechens durch Verfügung von Todes wegen und zum Zugang der dort enthaltenen Willenserklärung gegenüber dem Versprechenden vgl. auch BGH
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Dresden
Erscheinungsdatum:01.07.2021
Aktenzeichen:8 U 276/21
Rechtsgebiete:
Allgemeines Schuldrecht
AGB, Verbraucherschutz
BGB §§ 305c, 307 Abs. 1, Abs. 2; 309 Nr. 13