OLG Frankfurt a. Main 08. September 2021
20 W 154/21
GmbHG § 65

Anmeldung der Auflösung einer GmbH; Auflösungswirkung zu späterem Zeitpunkt

letzte Aktualisierung: 20.4.2022
OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.9.2021 – 20 W 154/21

GmbHG § 65
Anmeldung der Auflösung einer GmbH; Auflösungswirkung zu späterem Zeitpunkt

Zur Frage der Anmeldung der Eintragung einer Auflösung einer GmbH, wenn die Auflösung erst
für einen zu einem später liegenden Zeitpunkt beschlossen worden ist und der
Zurückweisungsbefugnis des Registerrechts in diesem Fall.

Gründe

I.
Die Gesellschaft ist derzeit im Handelsregister eingetragen mit dem Beteiligten zu 2 als alleinigem
Geschäftsführer. Ausweislich der einzigen zum Registerordner freigegebenen Gesellschafterliste
vom 17.12.2012 ist alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft der Beteiligte zu 2.
Der letzte im Handelsregister eingetragene Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft vom
29.10.2018 beinhaltet keine Regelungen im Hinblick auf die Auflösung der Gesellschaft.
Der Beteiligte zu 2 hat am 12.05.2021 als alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft die Auflösung
der Gesellschaft mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2021 beschlossen. Zugleich hat er
bestimmt, dass er nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist, sich zum alleinigen Liquidator
bestellt sowie Regelungen zur allgemeinen Vertretungsbefugnis der Gesellschaft und
zur Verwahrung der Bücher und Schriften der Gesellschaft nach Beendigung der Liquidation
getroffen (vgl. Bl. 59g d. A.). Mit Handelsregisteranmeldung vom selben Tag (Urkunde Nr. …
des verfahrensbevollmächtigten Notars, Bl. 59b f. d. A.)) hat der Beteiligte zu 2 dann angemeldet:

„1. Die Gesellschaft ist mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2021 aufgelöst.
2. Herr A ist nicht mehr Geschäftsführer.
3. Herr A, geb…wohnhaft … ist zum Liquidator bestellt.
Die Vertretung ist abstrakt wie folgt geregelt …“.

Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat mit Schreiben vom 19.05.2021 - eingegangen bei
dem Registergericht am 21.05.2021 - die Anmeldung zum Handelsregister elektronisch eingereicht
und beantragt, die Eintragung in das Handelsregister vorzunehmen (Bl. 40 d. A.).
Mit Schreiben vom 27.05.2021 (Bl. 42 d.A.) an den verfahrensbevollmächtigten Notar hat
das Registergericht erklärt, die Anmeldung vom 19.05.2021 sei verfrüht, sie datiere vom
12.05.2021 und beziehe sich auf einen Rechtsvorgang, der am 31.12.2021 eintreten solle.
Eine Registeranmeldung dulde keine Bedingungen und Befristungen. Sie müsse sich auf Geschehenes
beziehen; Bevorstehendes genüge nicht, weil das Registergericht nicht prüfen
könne, ob die erwartete Tatsache eintrete. Die Anmeldung sei daher zurückzunehmen und zu
gegebener Zeit neu zu stellen.

Mit Schriftsatz vom 01.06.2021 (Bl. 44 der Akte) hat der verfahrensbevollmächtigte Notar
darauf hingewiesen, dass nicht die Anmeldung als solche befristet sei, diese sei unbedingt,
da sie nicht auf den 31.12.2021 befristet sei. Zulässig sei hingegen der Beschluss über die
Auflösung einer Gesellschaft unter einer aufschiebenden Befristung. In diesen Fällen sei anerkannt,
dass verfahrensrechtlich die Anmeldung bereits vor diesem Zeitpunkt zulässig sei, zumindest
wenn die Wirkungen der Beschlussfassung in dem Jahr der Anmeldung einträten. Ein
Zuwarten bis zum Eintritt der Befristung des Beschlusses sei nicht erforderlich (Baumbach/
Hueck, GmbH-Gesetz, § 65 Rn. 10). Dies sei vorliegend der Fall, weswegen er um die
beantragte Eintragung bitte.

Das Registergericht hat mit Schreiben vom 09.06.2021 (Bl. 45 d. A.) an seiner Ansicht festgehalten,
dass eine Registeranmeldung nicht befristet sein könne und die Anmeldung vom
12.05.2021 verfrüht sei. Gegen eine zeitnahe Befristung bestünden nach herrschender Meinung
keine grundlegenden Bedenken. Von einer zeitnahen Befristung spreche man allerdings
nur bei bis zu 15 Tagen. Die Anmeldung sei daher zurückzunehmen und zu einem späteren
Zeitpunkt neu zu stellen.

Daraufhin hat der verfahrensbevollmächtigte Notar mit Schriftsatz an das Registergericht
vom 10.06.2021 an seiner Rechtsauffassung festgehalten. Er hat wiederum darauf hingewiesen,
dass die Registeranmeldung als solche nicht befristet sei. Lediglich die Auflösung der
Gesellschaft sei zum 31.12.2021 bestimmt worden. Dass in einem solchen Fall die Registeranmeldung
zulässig sei, sei unter anderem durch das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss
vom 08.02.2007 zum Az. 15 W 34/07 und 414/06 anerkannt worden und decke sich auch
mit der von ihm zitierten Literaturauffassung. Ferner sei er zur nochmaligen Prüfung bereit,
wenn ihm mitgeteilt werde, worin die Befristung der Anmeldung liegen solle. Seine Anmeldung
als solche sei nicht befristet, lediglich der Inhalt der Anmeldung, die Auflösung der Gesellschaft
zum 31.12.2021 sei befristet, was allerdings zulässig sei. Sollte das Gericht unverändert
an seiner Auffassung festhalten, bitte er um Zurückweisung seines Antrages, damit
hiergegen Beschwerde eingelegt werden könne.

Mit Beschluss vom 05.07.2021 hat das Registergericht die Anmeldung vom 12.05.2021, nach
der die Auflösung der Gesellschaft eingetragen werden soll, kostenpflichtig zurückgewiesen
(Bl. 46 d. A.). Die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft sei verfrüht. Diese beziehe sich
auf einen Rechtsvorgang der erst am 31.12.2021 eintreten solle. Eine Registeranmeldung
dulde keine Befristung. Sie müsse sich auf Geschehenes beziehen. Bevorstehendes genüge
nicht, weil das Registergericht nicht prüfen könne, ob die Tatsache eintrete. Gegen eine zeitnahe
Befristung bestünden nach herrschender Meinung keine grundlegenden Bedenken. Von
einer zeitnahen Befristung spreche man allerdings nur bei bis zu 15 Tagen.

Gegen diesen ihm am 08.07.2021 zugestellten Beschluss hat der verfahrensbevollmächtigte
Notar mit Schriftsatz an das Registergericht vom 12.07.2021 - dort eingegangen am selben
Tag - Beschwerde eingelegt (Bl. 51 d.A.). Das Registergericht gehe davon aus, dass die Registeranmeldung
befristet sei und daher eine Eintragung nicht möglich wäre. Die Registeranmeldung
als solche sei allerdings nicht befristet. Lediglich die Auflösung der Gesellschaft sei
zum 31.12.2021 bestimmt worden. Zulässig sei der Beschluss über die Auflösung einer Gesellschaft
unter einer aufschiebenden Befristung. In diesen Fällen sei anerkannt, dass verfahrensrechtlich
die Anmeldung bereits vor diesem Zeitpunkt zulässig sei, zumindest wenn die
Wirkungen der Beschlussfassung in dem Jahr der Anmeldung einträten. Ein Zuwarten bis
zum Eintritt der Befristung des Beschlusses sei nicht erforderlich (Baumbach/Hueck, GmbHGesetz,
§ 65, Rn. 10). Dass in einem solchen Fall die Registeranmeldung zulässig sei, sei unter
anderem durch das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 08.02.2007 zum Az. 15
W 34/07, 414/06 anerkannt worden und decke sich auch mit der von ihm zitierten Literaturauffassung.
Er bitte daher, die Eintragung wie beantragt in das Handelsregister vorzunehmen.
Mit Beschluss vom 14.07.2021 hat das Registergericht der Beschwerde aus den Gründen des
angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen; das Beschwerdevorbringen rechtfertige eine
anderweitige Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht (Bl. 54 d. A.).

Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat telefonisch gegenüber dem Berichterstatter des Senats
mitgeteilt, dass sich das Beschwerdebegehren darauf richte, dass in erster Linie eine unmittelbare
Eintragung der angemeldeten Tatsachen erfolge, jedenfalls aber eine Eintragung
nach dem 31.12.2021. Nachdem er dies nicht, wie erbeten, noch schriftlich zur Akte mitgeteilt
hat, hat der Berichterstatter des Senats den Verfahrensbevollmächtigten mit Telefax vom
19.08.2021 auf den vorgenannten Gesprächsinhalt hingewiesen und weiterhin darauf, dass
die Beschwerde nach Ansicht des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe und der Senat beabsichtige,
die Sache nach dem 01.09.2021 zu entscheiden. Weiterer Schriftverkehr ist nachfolgend
nicht mehr zur Akte gelangt.

II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Registergericht hat die Anmeldung der Gesellschaft vom 12.05.2021 zu Recht zurückgewiesen.
Dabei legt der Senat die Anmeldung und den zugrundeliegenden Gesellschafterbeschluss
vom 12.05.2021 trotz des missverständlichen objektiven Wortlauts dahingehend aus, dass
auch das Ausscheiden des Geschäftsführers und dessen Bestellung zum Liquidator sowie die
abstrakte Vertretung der Gesellschaft ebenfalls erst mit Ablauf des 31.12.2021 - dem Zeitpunkt
der Auflösung der Gesellschaft - Geltung erlangen sollen. Nur diese Auslegung, die ihre
erforderliche Stütze in Ziffer 1 der Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft zum
31.12.2021 findet, führt zu einem rechtlich möglichen und damit auch die recht verstandene
Interessenlage der Beteiligten berücksichtigenden Ergebnis. Schon die Bestellung eines bereits
aktuellen Liquidators ist ohne ebenfalls bereits wirksame Auflösung der Gesellschaft
nicht möglich. Auch das Ausscheiden des Beteiligten zu 2 bereits mit Beschlussfassung vom
12.05.2021 kann ersichtlich nicht gewollt gewesen sein, nachdem die Gesellschaft andernfalls
seit dem 12.05.2021 ohne gesetzlichen Vertreter wäre (zu der nach allgemeinen Regeln
erfolgenden Auslegung eines Gesellschafterbeschlusses und der Handelsregisteranmeldung
vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2018, Az. II ZR 73/16, zitiert nach beckonline;
Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 76a, m.w.N. auch zur obergerichtlichen
Rechtsprechung).

Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine Handelsregisteranmeldung selbst als Verfahrensantrag
grundsätzlich nicht befristet oder bedingt erklärt werden kann, jedenfalls soweit
es sich nicht um Rechtsbedingungen oder um die Abhängigkeit der beantragten Eintragung
von innerverfahrensmäßigen Voraussetzungen handelt (vgl. insgesamt etwa Merkt in Baumbach/
Hopt, HGB, 40. Aufl., § 12, Rn. 2, Preuß in Oetker, HGB, 7. Aufl., § 12, Rn. 10, m.w.N.;
Koch in Staub, HGB Großkommentar, 5. Aufl., § 12, Rn. 20, m.w.N.; so grundsätzlich auch
Krafka in Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 12, Rn. 10, der insoweit allerdings keine
Bedenken gegen eine zeitnahe Befristung der Registeranmeldung hat, wenn diese nicht
über 15 Tage hinausgeht; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.03.2017,
Az. 2 W 26/17, Rn. 7, Oberlandesgericht Hamm, Beschlüsse vom 04.08.2010, Az. 15 W
85/10, Rn. 8, und vom 08.02.2007, Az. 15 W 414/06, Rn. 11, jeweils m.w.N. und zitiert nach
juris).

Da eine derartige ausdrückliche Befristung oder Bedingung im Hinblick auf die Anmeldung als
Verfahrensantrag wohl regelmäßig nicht erklärt werden soll – was im Hinblick auf die zuvor
dargestellte allgemeine Auffassung auch naheliegt –, liegt allerdings der Schwerpunkt bei der
Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen mit einer Anmeldung inhaltlich eine Tatsache
angemeldet werden darf, deren Eintritt selbst etwa unter einer Befristung oder einer Bedingung
steht.

Um Letzteres geht es auch vorliegend, nachdem sich aus dem Wortlaut der Anmeldung kein
Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die Anmeldung vom 12.05.2021 selbst unter einer Befristung/
Bedingung erklärt worden ist, was die Beschwerde ja auch ausdrücklich verneint. Dem
entspricht auch der Umstand, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten gegenüber
dem Berichterstatter des Senats telefonisch erklärt hat, dass es ihm in erster Linie darum gehe,
eine unmittelbare Eintragung zu erreichen, und nur, wenn dies nicht möglich sei, eine solche
nach dem 31.12.2021.

Ob das Registergericht, wovon die Beschwerde ausgeht, letztlich tatsächlich davon ausgegangen
ist, dass die Anmeldung selbst unter einer Befristung/Bedingung erklärt worden ist, kann
offenbleiben, da sich die Entscheidung des Registergerichts jedenfalls im Ergebnis als richtig
erweist. Jedenfalls hat das Registergericht aber in seiner Begründung gerade auch Elemente
verwendet, die sich auf den Inhalt der Anmeldung selbst beziehen und nicht auf diese als
Verfahrenshandlung.

Das Handelsregister soll grundsätzlich nur über gegenwärtige Tatsachen und Rechtsverhältnisse
Auskunft geben, so dass eine Handelsregisteranmeldung grundsätzlich nur hinsichtlich
solcher Tatsachen und Rechtsverhältnisse möglich ist, die entweder bereits vorliegen (mit der
Folge einer deklaratorisch wirkenden Eintragung) oder jedenfalls mit Eintragung wirksam
werden (mit der Folge einer konstitutiv wirkenden Eintragung); die Eintragung erst zukünftig
eintretender Ereignisse soll somit grundsätzlich nicht erfolgen (vgl. etwa Koch, a.a.O., § 8,
Rn. 52, m.w.N; Lamsi in Heidel/Schall, HGB, 3. Aufl., § 8, Rn. 19, 20, m.w.N.; Krafka, Regis-
terrecht, a.a.O., Rn. 31, 146). Krafka (a.a.O., Rn. 146) weist in diesem Zusammenhang zu
Recht darauf hin, dass nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Registerverfahrens einerseits
nur der aktuelle Stand der Rechtsverhältnisse in der Eintragung aufscheinen soll und andererseits
die Aktualisierung der Eintragungen vornehmlich Aufgabe der Beteiligten ist, nicht
aber von Amts wegen durch das Gericht herbeizuführen ist. Letzteres wäre auch mit den zur
Verfügung stehenden Ressourcen der Registergerichte nicht in Einklang zu bringen.
Einschränkend bejaht die herrschende Auffassung in der Literatur allerdings für den Sonderfall
einer befristeten oder aufschiebend befristeten Satzungsänderung - deren Eintragung im
Handelsregister konstitutive Wirkung für den Eintritt der Satzungsänderung hat (vgl. § 54
Abs. 2 GmbHG) - die unmittelbare Eintragungsfähigkeit auch bereits vor Eintritt des maßgeblichen
Ereignisses oder Zeitpunkts jedenfalls dann, wenn der Inhalt des entsprechenden Beschlusses
eindeutig, für Gesellschafter und Dritte klar ersichtlich und entsprechend bei der
Eintragung in das Handelsregister deutlich gemacht wird. Dabei wird allgemein auf eine
Rechtsprechung des Kammergerichts Bezug genommen, nach der das Gesetz nirgends die
Abänderung des Gesellschaftsvertrages mit der Bestimmung verbiete, dass sie erst vom Eintritt
eines künftigen Zeitpunkts oder Ereignisses ab in Wirksamkeit treten solle; selbst in das
Handelsregister könnten solche Statutenänderungen schon vor dem Eintritt des Ereignisses
oder Zeitpunkts eingetragen werden (vgl. zu Vorstehendem und den dortigen Nachweisen zu
der über 100 Jahre alten Rechtsprechung des Kammergerichts etwa: Priester/Tebben in
Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018, § 53, Rn. 185 und § 54, Rn. 49, je m.w.N., auch zur gegenteiligen
Auffassung des Landgerichts Bonn, Beschluss vom 04.11.1983, Az. 5 T 200/83; Harbarth
in Münchener Kommentar GmbHG, 3. Aufl. 2018, § 53, Rn. 172 m.w.N.). Entsprechendes
wird teilweise in der Literatur nicht nur für eine Satzungsänderung, sondern auch für
sonstige konstitutiv wirkende Handelsregistereintragungen vertreten (vgl. etwa Heinze, NZG
2019, 847 ff., m.w.N. und Scheel, DB 2004, 2355 ff., allerdings jeweils mit der Einschränkung,
dass der Zeitraum zwischen Eintragung und Zeitbestimmung überschaubar bleiben
müsse, wobei auf einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten abgestellt wird). In der neueren
obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich - soweit ersichtlich - lediglich das Oberlandesgericht
München (Beschluss vom 23.02.2010, Az. 31 Wx 161/09, zitiert nach juris) mit der Frage
der aufschiebend befristeten Satzungsänderung befasst und auf die vorgenannte Literaturauffassung
hingewiesen. Es konnte allerdings offenlassen, ob dieser Auffassung zu folgen
ist, nachdem es dargelegt hat, es bestehe jedoch keine Pflicht zur Anmeldung einer solchen
befristeten Satzungsbestimmung vor Eintritt deren Wirksamkeit. Es stehe vielmehr im Einklang
mit dem Normzweck des § 54 GmbHG, wenn eine befristete Satzungsänderung vor
Eintritt des Befristungszeitpunktes noch nicht zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet
werde; Rechtssicherheit und Rechtsklarheit würden dadurch nicht beeinträchtigt, im Gegenteil,
der Registerinhalt gebe die derzeitige, bis zum Eintritt des Befristungszeitpunkts gültige
Rechtslage zutreffend wieder.

Ob dieser Auffassung zu folgen ist, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Die Eintragung der
Auflösung der Gesellschaft hätte nämlich selbst mit deren Eintritt zum Ablauf des 31.12.2021
lediglich deklaratorische Bedeutung, da vorliegend für den Tatbestand der Auflösung der Gesellschaft
eine Satzungsänderung, die erst durch Eintragung wirksam werden könnte, nicht
erforderlich war (vgl. hierzu etwa Haas, in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 22. Aufl., 2019,
§ 60, Rn. 21, m.w.N. u.a. auf Bundesgerichtshof: Beschluss vom 18.10.2016, Az, IIZB
18/15, und Urteil vom 23.11.1998, Az. II ZR 70/97; Berner in Münchener Kommentar zum
GmbHG, a.a.O., § 60, Rn. 102 m.w.N.).

Für deklaratorisch wirkende Eintragungen aber ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung
bislang - soweit ersichtlich einhellig - die Auffassung vertreten worden, dass diese nicht in
das Handelsregister eingetragen werden können, bevor der einzutragende Vorgang wirksam
geworden ist. So hat etwa das Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 30.01.2018, Az.: 9 W
13/18, zitiert nach juris) zum Gesellschafterwechsel bei einer Kommanditgesellschaft (dort
Eintragung eines noch ungeborenen Kindes) dargelegt, dass für die Zulässigkeit der Eintragung
eines tatsächlich noch nicht wirksam gewordenen, mithin ungewissen, wenn auch
wahrscheinlichen, künftigen Rechtserwerb im Handelsregister nichts spreche und unter anderem
darauf hingewiesen, dass die erstrebte Vorverlagerung wahrscheinlicher künftiger
Rechtsänderungen mit dem Prinzip der Registerwahrheit und der Registerklarheit nicht in Einklang
stünde. Das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom 05.02.2003, Az. 3 Z BR
232/02, zitiert nach juris, m.w.N.) hat für eine nach seiner Ansicht nach nicht konstitutiv wirkende
Eintragung der Aufhebung eines Unternehmensvertrages die Auffassung vertreten,
dass dessen Beendigung nicht schon bei Abschluss des Aufhebungsvertrages feststehe, sondern
erst mit dem dort für die Beendigung vorgesehenen Zeitpunkt; der Aufhebungsvertrag
könnte vorher seinerseits rückgängig gemacht werden, und sei deshalb erst unmittelbar nach
diesem Zeitpunkt anzumelden. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom
15.12.1999, Az. 3 Wx 354/99, zitiert nach juris) hat eine zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
in der Zukunft liegende Bestellung einer Person zum neuen Geschäftsführer der Gesellschaft
nicht für eintragungsfähig erachtet.

Soweit es die auch hier maßgebliche Frage der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft in
das Handelsregister vor Eintritt des entsprechenden Auflösungsdatums betrifft, hat das Oberlandesgericht
Hamm mit dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Beschluss vom
08.02.2007 (Az. 15 W 34/07, 414/06, zitiert nach juris), dem die Anmeldung eines erst am
28.12.2005 an das Amtsgericht übersandten Beschlusses vom 16.11.2005 über die Auflösung
einer GmbH zum 31.12.2005 zugrunde lag, entschieden, dass hierdurch die verfahrensrechtliche
Anmeldung zum Handelsregister selbst nicht von einer unzulässigen Bedingung abhängig
gemacht worden sei; eine andere Frage sei es, ob das Registergericht die Eintragung
wegen der Regelung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung erst im Januar
2006 habe eintragen können. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm dort dahingehend
entschieden, dass es für die Entscheidung über die Anmeldung nur darauf ankomme, ob zum
Zeitpunkt der Eintragung sämtliche Eintragungsvoraussetzungen vorlägen, mit der Folge,
dass das vom Registergericht angenommene Hindernis (Eintragung und Anmeldung einer
Tatsache die erst in einem zukünftigen Zeitpunkt wirksam werden solle) zum Zeitpunkt der
Bearbeitung des Antrags durch das Registergericht jedenfalls nicht mehr bestanden habe
(hierauf abstellend dann auch Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.08.2010, Az. 15
W 85/10, zitiert nach juris, im Falle einer befristeten Geschäftsführerbestellung). Es liegt im
Hinblick auf diese Begründung nahe, dass auch das Oberlandesgericht Hamm im Fall der Auflösung
der Gesellschaft jedenfalls die deklaratorisch wirkende Eintragung der Auflösung nicht
vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der entsprechenden Beschlussfassung für zulässig
erachtet hat.

Unter Festhaltung an seiner vorgenannten Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht Hamm
mit Beschluss vom 26.03.2021 (Az.: 27 W 18/21, zitiert nach juris) ebenfalls im Zusammenhang
mit der Anmeldung einer dort am 02.11.2020 mit Wirkung zum 31.12.2020 beschlossenen
Auflösung einer GmbH - für die das Registergericht im Januar 2021 die Auffassung vertreten
hatte, es bestünde dort ein Eintragungshindernis, weil die Versicherungserklärung des
Liquidators (§§ 66 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 GmbHG) zu früh abgegeben worden sei -
dargelegt, dass die Zurückweisung eines verfrühten Eintragungsantrages jedenfalls dann
nicht mehr in Betracht komme, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die Eintragungsvoraussetzungen
vorlägen; auf den Umstand, dass der Antrag zu früh eingegangen sei, könne dann
nicht mehr abgestellt werden. Das Thüringer Oberlandesgericht (Beschluss vom 15.03.2017,
Az. 2 W 26/17, zitiert nach juris) hat ebenfalls - unter Bezugnahme auf den vorgenannten
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.02.2007 - im Fall einer am 20.12.2016
übermittelten Anmeldungserklärung zur Auflösung einer Gesellschaft mit Ablauf des
31.12.2016 aufgrund Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2016 dargelegt,
dass die dortige Anmeldung als solche nicht unter eine unzulässige Bedingung oder Befristung
gestellt worden sei und sie daher zulässig sei, nachdem die angemeldete Auflösung
und Bestellung von Liquidatoren bereits erfolgt sei und der Eintritt der Rechtswirkungen nur
noch von dem Eintritt des Kalenderdatums abhänge. Es hat aber weiterhin auch festgestellt,
dass die Eintragung im dortigen Fall nicht habe zurückgewiesen werden können, weil im Zeitpunkt
der Entscheidung über den Eintragungsantrag die Befristung eingetreten gewesen sei.
Auch die Kommentierung der Literatur zu § 65 GmbHG (Anmeldung und Eintragung der Auflösung)
vertritt fast einhellig die Auffassung, dass die deklaratorisch wirkende Eintragung der
Auflösung einer GmbH in das Handelsregister erst nach dem entsprechenden Befristungseintritt
erfolgen dürfe (vgl. etwa Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 20. Aufl. 2020,
§ 65, Rn. 4; Wicke in Wicke, GmbH-Gesetz, 4. Aufl. 2020, § 65 Rn. 2; Frank in Saenger/Inhester,
GmbH-Gesetz, 4. Aufl. 2020, § 65 Rn. 14; Arnold in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht,
5. Aufl. 2021, § 65 Rn. 10; Gesell in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbH-Gesetz, 6.
Aufl. 2017, § 65 Rn. 4; Altmeppen in Altmeppen, GmbH-Gesetz, 10. Aufl. 2021, Rn. 2; Eller,
Liquidation der GmbH, 4. Aufl. 2021, Rn. 41, zitiert nach juris; kritisch im Hinblick auf eine
Eintragungsfähigkeit deklaratorisch wirkender Eintragungen erst nach Eintritt einer Befristung
etwa Heinze, a.a.O.).

Der Senat schließt sich der vorgenannten herrschenden Auffassung an. Es ist kein durchgreifender
Grund für die Eintragung einer lediglich deklaratorisch wirkenden Eintragung im Handelsregister
vor dem Zeitpunkt des Eintritts der entsprechenden Tatsache ersichtlich. So
greift hier insbesondere das für etwaige konstitutiv wirkende Handelsregistereintragungen
angeführte Argument, dass das anmeldende Unternehmen schon vor dem Fristablauf (Bedingungseintritt)
ein Rechtsschutzbedürfnis dafür haben könne, dass die eingetragene Tatsache
genau zum Zeitpunkt des Fristablaufs (Bedingungseintritts) wirksam werde, hier schon deswegen
nicht, weil die entsprechende Tatsache der Auflösung unabhängig von dieser Eintragung
im Handelsregister mit Ablauf des 31.12.2021 eintritt. Letzteres wird allerdings auch
nur dann eintreffen, wenn die Gesellschaft nicht vorher - was bis zum Ablauf des 31.12.2021
auch rechtlich möglich ist - den Auflösungsbeschluss wiederum aufhebt. Gerade diese Möglichkeit
spricht dann aber wiederum gegen eine jetzt schon erfolgende Eintragung der Auflösung
mit Ablauf des 31.12.2021 aufgrund der damit verbundenen und vom Registergericht
auch nicht auszuräumenden Gefahr einer dann falschen Registereintragung.
Ausgehend hiervon kann die mit der Beschwerde in erster Linie verfolgte - lediglich deklaratorisch
wirkende - Eintragung der Auflösung der Gesellschaft jedenfalls nicht vor dem Ablauf
des 31.12.2021 erfolgen.

Auch soweit demgegenüber Haas (in Baumbach/Hueck, a.a.O., § 65, Rn. 10) die Auffassung
vertritt, die Handelsregistereintragung könne sofort erfolgen, in jedem Fall aber erst in dem
Jahr, in dem die Wirkungen der Beschlussfassung eintreten sollen, ergibt sich hier kein anderes
Ergebnis, da die Wirkung der Auflösung der Gesellschaft erst im Jahr 2022 eintritt. Dies
verkennt offensichtlich auch die Beschwerde, wenn sie zur Begründung ihrer Ansicht gerade
auf diese Literaturstelle verweist.

Aber auch soweit die Beschwerde (hilfsweise) die Eintragung aufgrund vorliegender Anmeldung
mit Ablauf des 31.12.2021 begehrt, hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Allerdings wird in der Literatur - meist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Hamm vom 08.02.2007 (a.a.O.), teilweise auch auf diejenige des Thüringer
Oberlandesgerichts (a.a.O.) - darauf hingewiesen, dass die verfrühte Anmeldung eines Auflö-
sungsbeschlusses, der unter einer Befristung gefasst worden ist, nicht ungültig sei, wobei,
wie oben bereits dargelegt, die Eintragung allerdings erst nach Eintritt der Wirksamkeit des
Beschlusses erfolgen könne (vgl. u. a. Altmeppen, a.a.O., Wicke a.a.O., Kleidieck a.a.O.).
Daran ist zunächst richtig, dass die Anmeldung selbst als Verfahrenshandlung dann unzulässig
ist, wenn sie durch eine Bedingung/Befristung unter einen Vorbehalt gestellt ist; dies entspricht
der bereits dargestellten allgemeinen Auffassung und ist auch so Inhalt der beiden
Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.02.2007 (a.a.O.) und des Thüringer
Oberlandesgerichts (a.a.O.). Liegt ein derartiger Fall nicht vor, ist die Anmeldung also vorbehaltlos
erklärt, versteht es sich von selbst, dass die Anmeldung dann als solche unter diesem
Aspekt auch zulässig ist.

Eine andere, kaum ausdrücklich problematisierte Frage ist es aber, ob eine derartige zulässige
Anmeldung dann etwa aus registerverfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen werden
darf.

Dabei muss hier nicht entschieden werden, ob die Eintragungsvoraussetzungen schon zum
Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung bei Gericht vollständig vorliegen müssen. Von der Zulässigkeit
einer Zurückweisung der Anmeldung ist nämlich jedenfalls dann auszugehen,
wenn, wie vorliegend die Anmeldung der lediglich deklaratorisch wirkenden Eintragung der
Auflösung einer Gesellschaft schon über ein halbes Jahr vor dem Auflösungszeitpunkt angemeldet
wird. Wie oben bereits dargelegt, kann die Eintragung dieser Tatsache erst mit Ablauf
des 31.12.2021 erfolgen. Das Registergericht - bzw. nunmehr der Senat - wäre also hier gehalten,
seine Bearbeitung zu Herstellung der Eintragungsfähigkeit hinauszuzögern, was aber
wiederum auch nicht dem eigentlich vordringlichen Begehren der Beteiligten auf sofortige
Handelsregistereintragung entsprechen würde. So müsste das Registergericht selbst für eine
entsprechende Wiedervorlage des Vorgangs Sorge tragen und somit die entsprechende Frist
selbst überwachen. Dies kann aber nicht Aufgabe des Registergerichts sein, wenn es vielmehr
der Gesellschaft selbst ohne weiteres möglich ist, die Anmeldung zu einem Zeitpunkt
vorzunehmen, an dem das dargelegte Eintragungshindernis nicht mehr besteht (so im Ergebnis
etwa auch Schmidt/Scheller, in Scholz, a.a.O. § 65, Rn. 8). Andernfalls bestünde auch im
Falle einer eigenen Wiedervorlage und entsprechenden späteren Eintragung der Auflösung
durch das Registergericht wiederum ein erhöhtes Risiko einer zwischenzeitlich erfolgten abweichenden
Beschlussfassung der Gesellschaft. Auch wenn dieses Risiko grundsätzlich im Zusammenhang
mit lediglich deklaratorisch wirkenden Eintragungen nicht auszuschließen ist,
bedarf es keiner zusätzlichen Erhöhung dieses Risikos durch zu vermeidende verfahrensrechtliche
Gestaltungen.

Von einer Zurückweisungsbefugnis einer verfrühten Anmeldung der Auflösung geht möglicherweise
nunmehr auch das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 26.03.2021, a.a.O.)
aus, wenn es darlegt, dass die „…Zurückweisung eines verfrühten Eintragungsantrags… jedenfalls
dann nicht mehr in Betracht …“ komme, wenn die Eintragungsvoraussetzungen im
Entscheidungszeitpunkt vorlägen.

Im Hinblick auf die hier vorliegenden tatsächlichen Umstände bedarf es letztlich auch keiner
Entscheidung darüber, ob das Registergericht gehalten war, den Eintragungsantrag, statt ihn
zurückzuweisen, dann bis zur Eintragungsreife „liegen zu lassen“, was vereinzelt vertreten
wird, wenn lediglich eine kurze Befristung von bis zu 2 Wochen erfolgt ist (vgl. hierzu etwa
Krafka, Registerrecht, a.a.O., Rn. 147). Dabei werden tatsächliche Gründe häufig sowieso dazu
führen, dass eine frühere Bearbeitung durch das Registergericht nicht erfolgt. Ein - wie
hier von den Beteiligten hilfsweise geäußerter - Wunsch einer aufgeschobenen abschließenden
Bearbeitung der Anmeldung erst nach Fristeintritt wäre letztlich aber auch kaum mehr
von einer - wie dargelegt - unzulässigen Befristung/Bedingung der Anmeldung selbst zu un-
terscheiden.

Hinsichtlich der Gerichtskosten war eine ausdrückliche Auferlegung auf die Beteiligten nicht
erforderlich, da sich deren Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten bereits aus § 22 Absatz 1,
25 Abs. 1 GNotKG ergibt, nachdem eine anderweitige Entscheidung über die Kostentragung
nicht veranlasst war.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache zugelassen. So ist etwa bislang die Frage der Zurückweisungsfähigkeit
der Anmeldung einer deklaratorisch wirkenden Eintragung vor dem Eintritt der
angemeldeten Tatsache von grundsätzlicher Bedeutung und - soweit ersichtlich - bislang
nicht höchstrichterlich entschieden.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Frankfurt a. Main

Erscheinungsdatum:

08.09.2021

Aktenzeichen:

20 W 154/21

Rechtsgebiete:

GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

GmbHG § 65