BayObLG 16. Januar 1985
BReg. 2 Z 132/84
BGB §§ 1026, 1090, 1093; GBO § 29

Zum Ausübungsbereich eines Wohnungsrechts

Es ist zwar möglich, daß die Beteiligten die Übernahme der
zusätzlichen Verpflichtung nach Abschnitt II 1 der Urkunde
nur gewollt haben, falls auch die Vereinbarung nach Abschnitt 113 mit dinglicher Wirkung wirksam zustandegekommen sei. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß die Beteiligten nicht auf diesem Zusammenhang bestehen. Es kommt
deshalb auf die Frage an, ob die Vereinbarung in Abschnitt
II 1 der Urkunde, für sich genommen, zum Inhalt des Nießbrauchs gemacht und im Grundbuch eingetragen werden
kann.
bb) Diese Frage ist, entgegen der Auffassung des Grundbuchamts, zu bejahen. Es hebt die wesensbedingten Grenzen zwischen dem Eigentumsrecht und dem beschränkten
dinglichen Nutzungsrecht nicht auf, wenn der Nießbraucher
die Verpflichtung übernimmt, über den in § 1041 Satz 2 BGB
bestimmten Rahmen hinaus Ausbesserungen und Erneuerungen auch dann durchführen zu lassen und die Kosten
hierfür zu tragen, wenn sie nicht zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören. Die Frage, inwieweit dies auch für
eine Verpflichtung gilt, eine völlig zerstörte Sache wieder
herzustellen (vgl. BGH LM § 1090 Nr. 10), braucht hierbei
nicht mitentschieden zu werden.
Nach § 1041 Satz 2 BGB obliegen dem Nießbraucher Ausbesserungen und Erneuerungen nur insoweit, als sie zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören. Dem liegt die
Erwägung zugrunde, daß dem Nießbraucher gemäß § 1039
Abs. 1 Satz 1 BGB auch nur die gewöhnlichen Nutzungen gebühren (Palandt § 1041 Anm. 1 b; Staudinger Rdnr. 4; MünchKomm Rdnr. 1, je zu § 1041). Es ist aber nicht grundsätzlich
ausgeschlossen, daß der Nießbraucher mit dinglicher Wirkung gegenüber dem Eigentümer die Verpflichtung zu zusätzlichen Leistungen übernimmt; dies ist z.B. für die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts anerkannt (vgl. BayObLGZ 1979, 2731277 [= MittBayNot 1979, 165]; Staudinger
§ 1042 Rdnr. 5).
Der Nießbraucher ist nach der gesetzlichen Regelung zwar
nicht verpflichtet, aber berechtigt, außergewöhnliche Instandsetzungen und Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen (vgl. §§ 1043, 1044 BGB; Palandt aaO; Staudinger § 1042
Rdnr. 2; MünchKomm § 1042 Rdnr. 2, § 1043 Rdnrn. 1, 3; Soergel BGB 11. Aufl. § 1041 Rdnr. 1). Andererseits ist auch der
Eigentümer nicht verpflichtet, außerordentliche Instandsetzungen und Unterhaltungen durchführen zu lassen (BGH
aaO; Palandt aaO; Staudinger § 1043 Rdnr.3;,MünchKomm
§ 1041 Rdnr. 2; Soergel § 1041 Rdnr. 1 und § 1043 Rdnr. 4).
Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die Sache, zu
denen er nicht verpflichtet ist, so hat er gemäß § 1049 Abs. 1
BGB einen Anspruch gegen den Eigentümer auf Ersatz der
Verwendungen, aber nur unter den Voraussetzungen der §§
677 ff. BGB. Nicht immer also kann der Nießbraucher Ersatz
seiner Aufwendungen für außerordentliche Instandsetzungen und Unterhaltungsmaßnahmen verlangen (vgl. §§ 683,'
684 BGB). In diesen Fällen trifft ihn mithin ohnehin die wirtschaftliche Last, wenn außergewöhnliche Instandsetzungen
oder Unterhaltungsmaßnahmen anfallen.
Für den Inhalt des Nießbrauchs ist nicht wesensbestimmend, daß der Nießbraucher die Lasten der Sache und die
Aufwendungen für deren Unterhaltung nur insoweit zu tragen hätte, als sie durch die Erträgnisse der Sache gedeckt
sind (vgl. RGZ 72, 101/102; 153, 29135; MünchKomm Rdnr. 5,
Staudinger Rdnr. 4, Soergel Rdnr. 1, je zu § 1047)., Auch dies
zeigt, daß der Nießbrauch zu wirtschaftlichen Nachteilen für
den Rechtsträger führen kann, die durch die Vorteile der Nutzungsziehung nicht aufgewogen werden.
Dies alles spricht dafür, daß es-mit dem Wesen des Nießbrauchs vereinbar ist, dem Nießbraucher die Aufwendungen
für außergewöhnliche Instandsetzungen und Unterhaltungsmaßnahmen auch mit dinglicher Wirkung aufzuerlegen (a.M.
wohl Wo/f-RaiserSachenrecht 10. Aufl. § 117 III 2 Seite 473).
Da Abschnitt II 1 der Urkunde vom 29.4.1984 eine Regelung
enthält, gegen deren Eintragung in das Grundbuch keine Bedenken bestehen, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen
insoweit aufzuheben, als sie diesen Punkt betreffen. Bestehen bleibt die Zwischenverfügung, soweit sie die Regelung
in Abschnitt II 3 der notariellen Urkunde beanstandet. Das
bedeutet zugleich, daß die Beteiligten das Eintragungshindernis dadurch ausräumen können, daß sie den Antrag auf
Eintragung der Regelungen nach Abschnitt 111 und/oder II 2
der Urkunde beschränken.
7. BGB §§ 1026, 1090 Abs. 2, § 1093; GBO § 29 (Zum Ausübungsbereich eines Wohnungsrechts)
1. Anlagen und Einrichtungen, zu deren Benutzung das Wohnungsrecht berechtigt, können sich außerhalb des Gebäudes befinden.
2. Ohne Bewilligung des Wohnungsberechtigten kann ein
Grundstücksteil lastenfrei nur abgeschrieben werden, wenn
sich auf ihm keine derartigen Anlagen und Einrichtungen
befinden; zu den Anforderungen an den Nachweis hierfür.
BayObLG, Beschluß vom 17.1.1985 — BReg. 2 Z 132/84 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG
Aus dem Tatbestand:
Die Beteiligten zu 1 haben aus 'einem früheren Grundstück von ca.
5385 m2 (im folgenden: Stammgrundstück) eine Teilfläche von
1 209 m2, die weggemessen und als selbständiges Grundstück im
Grundbuch eingetragen würde, zu Eigentum erworben (im folgenden:
Neugrundstück). Das Stammgrundstück ist mit dinglichen Wohnungsrechten zugunsten der Beteiligten zu 2 und 3 belastet; das
Wohnungsrecht des Beteiligten zu 3 ist auch auf eine .Garage erstreckt. Die Beteiligten zu 1 erstrebten unter Berufung auf § 1026
BGB die Löschung dieser Belastungen auf dem Neugrundstück ohne
Bewilligung der Beteiligten zu 2 und 3. Das Haus, für das die Wohnungsrechte begründet sind, liegt nicht auf dem Neugrundstück,
sondern auf dem anderen Teil des Stammgrundstücks (im folgenden:
Restgrundstück). Dies zeigt ein der notariellen Kaufurkunde beigefügter Lageplan und wird durch ein während des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorgelegtes Schreiben des Vermessungsamtes bestätigt.
Der Verfahrensbevollmächtigte hat zunächst die lastenfreie Abschreibung des Neubaugrundstücks und die gleichzeitige Eintragung der Auflassung an die Beteiligten zu 1 beantragt. Das Grundbuchamt hat die Eintragungsanträge beanstandet: Die Wohnungsrechte erstreckten sich gemäß § 1093 Abs. 3 BGB auch auf die zum
gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen
und Einrichtungen. Es sei nicht auszuschließen, daß sich auf dem
abzuschreibenden Grundstück solche Anlagen und Einrichtungen
befänden und die Wohnungsberechtigten durch die lastenfreie Abschreibung möglicherweise in der Ausübung ihrer Rechte eingeengt
würden. Ob dies der Fall sei oder nicht, könne das Grundbuchamt
nicht feststellen. Es seien ihm daher die Freigabeerklärungen in der
Form des § 29 GBO vorzulegen.
Das Landgericht hat die Erinnerung/Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde.
Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte sich damit einverstanden
erklärt hatte, daß die Abschreibung des Neugrundstücks und die
Eigentumsübertragung zunächst ohne die Löschung der beiden Wohnungsrechte vollzogen werden, hat das Grundbuchamt das Grundbuchblatt für das Neugrundstück angelegt und die Beteiligten zu 1
als Eigentümer eingetragen. Den Antrag auf Löschung der Wohnungsrechte, die in das Grundbuch des Neugrundstücks übertragen
wurden, hält der Verfahrensbevollmächtigte aufrecht.
72 MittBayNot 1985 Heft 2


Aus den Gründen:
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78 ff. GBO).
Nach dem Vollzug der Auflassung ist nur noch der Antrag
auf Löschung der Wohnungsrechte unerledigt. Die Zwischenverfügung hat insofern unverändert Bedeutung und
damit sind die Entscheidungen der Vorinstanzen, gegen die
sich die Rechtsbeschwerde richtet, nicht gegenstandslos
geworden.
In der Sache kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Bei den im Grundbuch eingetragenen Wohnungsrechten sei
das Wohnen die Hauptbefugnis. Zum Wohnen im heutigen
Sinn gehöre aber nicht nur die Benutzung der eigentlichen
Wohnräume, sondern auch die Nutzung eines am Haus liegenden Standplatzes von Mülltonnen oder einer Teppichklopfstange, eines Wäschetrockenplatzes, einer Holzlege
oder unter Umständen auch eines Gartens. Vorliegend sei
nicht klar, wo sich diese Flächen befänden, insbesondere
auch die zum Wohnungsrecht des Beteiligten zu 3 gehörende Garage, zu der die Zufahrt gleichfalls nicht beeinträchtigt werden dürfe. Allein die Behauptung des Urkundsnotars,
daß sich der Ausübungsbereich der beiden Wohnungsrechte
nicht auf die abzuschreibende Teilfläche beziehe, reiche
nicht aus. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1026
BGB sei nicht in grundbuchmäßiger Form dargetan.
3. Die Beteiligten zu 1 machen demgegenüber geltend: Es
bestehe keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß die Teilflächen,
die erkennbar nicht zum engeren Umgriff des Hauses gehörten, mit Anlagen des Wohngebäudes bestanden seien.
Dienstbarkeiten nach § 1093 BGB seien grundsätzlich auf
das Gebäude beschränkt; mit den in § 1093 Abs. 3 BGB genannten Anlagen und Einrichtungen seien solche innerhalb
des Gebäudes gemeint. Bei Wohnungsrechten nach § 1093
seien die nicht zum Gebäude gehörenden Grundstücksteile
nicht erfaßt, soweit diese nicht eindeutig zur Ausübung der
Dienstbarkeit nötig seien, wie etwa der Zugang zum Gebäude. Der amtliche Lageplan ergebe klar, daß Zugang und
Zufahrt zum Gebäude hier nicht beeinträchtigt seien. Ein
Fall, in dem etwa die Dienstbarkeit auf den Garten erstreckt
worden wäre, liege nicht vor..
4. Die Rechtsbeschwerde kann nicht durchdringen. Ohne
Bewilligung der Beteiligten zu 2 und 3 können die Wohnungsrechte nur unter den Voraussetzungen der §§ 22
Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO gelöscht werden. Es müßte für
das Grundbuchamt offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen sein, daß die Belastung durch die
Wohnungsrechte auf dem Neugrundstück nicht besteht.
Nach § 1026 BGB ist das Neugrundstück von der Belastung
durch die Wohnungsrechte, die auf dem Stammgrundstück
begründet waren, frei geworden, wenn das Neugrundstück
außerhalb des Bereichs der Ausübung der Wohnungsrechte
liegt. Die Auffassung des Landgerichts, daß die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nicht in der Form des § 29
Abs. 1 Satz 2 GBO nachgewiesen sind, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Für die Beteiligten zu 2 und zu 3 war an dem Stammgrundstück je ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB bestellt worden.. Dieses Recht stellt eine besondere Form der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit dar; über § 1090
Abs. 2 BGB sind die §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029 und 1061
BGB darauf entsprechend anwendbar (BayObLG Rpfleger
1976, 14 [= MittBayNot 1975, 260] m.w.Nachw.). Das WohMittBayNot 1985 Heft 2
nungsrecht lastet als Dienstbarkeit auf dem gesamten
Grundstück (BGHZ 7, 268/272; BGH WPM 1968, 37; BayObLGZ 1964, 1/6 [= DNotZ 1965, 166]; Soergel BGB 11. Aufl.
§ 1093 Rdnr. 1); wird das Grundstück geteilt, so besteht die
Dienstbarkeit an den rechtlich verselbständigten Teilen des
ursprünglichen Grundstücks (Neugrundstück und Restgrundstück) fort (BayObLG Rpfleger 1983, 143 [= MittBayNot 1983, 61]; Palandt BGB 44. Aufl. Anm. 1; Staudinger BGB
12. Aufl. Rdnr. 1; Soergel Rdnr. 1, je zu § 1026). Zur Löschung
auf einem der Grundstücke ist grundsätzlich gemäß § 19
GBO die Bewilligung des Betroffenen erforderlich. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Erteilung eines
sog. Unschädlichkeitszeugnisses (Art. 120 Abs. 1 EGBGB;
Gesetz vom 15.6.1898 BayBS III S. 124; BayObLG Rpfleger
1983, 143 m.w.Nachw.) ist die Löschungsbewilligung entbehrlich, wenn in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO dargetan ist, daß das Grundbuch unrichtig ist (§ 22 Abs. 1 GBO),
weil die Voraussetzungen des § 1026 BGB vorliegen. Nach
dieser Vorschrift wird das Restgrundstück von der Dienstbarkeit frei, wenn es außerhalb ihres Ausübungsbereichs
liegt. Insoweit erlischt das Recht kraft Gesetzes. Voraussetzung ist, daß der Berechtigte bei der Ausübung der Dienstbarkeit rechtlich und nicht nur tatsächlich dauernd gehindert ist, den betreffenden Teil des Stammgrundstücks zu benutzen. Die rechtliche Beschränkung auf einen Teil des
Grundstücks kann sich dabei aus der Art der Dienstbarkeit
oder aus rechtsgeschäftlicher Vereinbarung ergeben (BayObLGZ 1954, 286/294; BayObLG Rpfleger 1983, 143; KG NJW
1969,470; Palandt Anm. 2 a, MünchKomm BGB Rdnr. 2, BGBRGRK 12. Aufl. Rdnr. 2, Soergel Rdnr. 3, Erman BGB 7. Aufl.
Rdnr. 2, je zu § 1026)
b) Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Wohnungsrechte der Beteiligten zu 2 und zu 3 für das Neugrundstück
nicht in der Form-des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO nachgewiesen.
Das Wohnungsrecht gibt dem Berechtigten gemäß § 1093
Abs. 1 BGB die Befugnis, ein Gebäude oder einen Teil eines
Gebäudes unter Ausschluß des Eigentümers als Wohnung
zu benutzen. Nach dem der Kaufvertragsurkunde beigefügten und in der Auflassungsurkunde in Bezug genommenen
Lageplan kann davon ausgegangen werden, daß das Gebäude mit den den Beteiligten zu 2 und zu 3 überlassenen
Wohnräumen nicht auf dem Neugrundstück steht. Doch
folgt daraus nicht, daß die Ausübung des Wohnungsrechts
— das, wie bereits ausgeführt, am gesamten Stammgrundstück lastete — rechtlich auf den Grundstücksteil beschränkt war, der jetzt das Restgrundstück bildet.
Hauptbefugnis des Berechtigten und Hauptinhalt des Wohnungsrechts ist die Nutzung des Gebäudes oder eines Teils
davon als Wohnung (BayObLG Rpfleger 1976, 14 [= MittBayNot 1975, 260]; OLG Frankfurt OLGZ 83, 31; Palandt Anm. 1
b bb, Staudinger Rdnr. 9, je zu § 1093). Doch heißt dies nicht,
daß die Nutzungsbefugnis schlechthin auf das Gebäude
oder auf Gebäudeteile beschränkt wäre. Der Begriff des
Wohnens als Hauptinhalt des Wohnungsrechts umfaßt auch
die Nutzung von Anlagen und Einrichtungen außerhalb des
Gebäudes, wenn dies zum Wohnen wesensmäßig „dazugehört" (vgl. Palandt Anm. 4 d, Soerge/ Rdnr. 9, je zu § 1093;
a.A. wohl MünchKomm § 1093 Rdnr. 5). Das Wohnungsrecht
des § 1093 BGB erstreckt sich jedenfalls auf die Grundstücksteile, auf deren Gebrauch der Berechtigte angewiesen
ist, um das Gebäude oder einen Teil davon als Wohnung nutzen zu können.
,
Die Beschwerdeführer führen u.a. aus, § 1093--Abs. 3 BGB besage für die hier zu entscheidende Frage nichts. Dieser Ab73
des Gebäudes beschränkt sei, gleichwohl die Mitbenutzung
von gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen außerhalb dieser Teile ermögliche; zu der Frage, ob die Anlagen
und Einrichtungen auch außerhalb des Gebäudes liegen
können, sage die Vorschrift nichts aus. Ob sich die Bedeutung der Vorschrift darin erschöpft, kann dahinstehen. Denn
unabhängig davon gilt für jedes Wohnungsrecht, auch dasjenige nach § 1093 Abs. 1 BGB, der oben dargelegte Grundsatz, daß es sich auf Anlagen und Einrichtungen außerhalb
des Gebäudes erstreckt, wenn dies nach den maßgebenden
Anschauungen wesensmäßig zum Wohnen dazugehört.
Es geht im vorliegenden Fall auch nicht um die Frage, ob
das Wohnungsrecht über den Bereich hinaus, der wesensmäßig zum Wohnen in dem Gebäude oder in den betreffenden Räumen gehört, auf andere Räume oder unbebaute
Grundstücksteile erstreckt werden kann (vgl. z.B. für einen
Garten BayObLG Rpfleger 1976, 14 [= MittBayNot 1975, 260];
OLG Frankfurt aaO; LG Koblenz Rpf leger 1970, 90 [= DNotZ
1970, 164]. Maßgebend ist vielmehr, ob sich auf dem Neugrundstück möglicherweise Anlagen und Einrichtungen befinden, deren Mitbenutzung zum Wesen des Wohnens in
dem auf dem Restgrundstück befindlichen Gebäude dazugehört.
c) Die Beteiligten zu 1 haben den Nachweis nicht geführt,
daß sich keine von den Wohnungsrechten der Beteiligten zu
2 und zu 3 erfaßten Anlagen und, Einrichtungen auf dem
Neugrundstück befinden und dieses somit gemäß § 1026
BGB mit der Teilung von den Belastungen frei geworden
wäre. Der Lageplan gibt darüber keine Auskunft; es ist auch
weder nach der Größe noch nach der Lage des Neugrundstücks, insbesondere nach dessen Abstand zum Wohngebäude, ausgeschlossen. Es muß hier nicht allgemein entschieden werden, wie strenge Anforderungen das Grundbuchamt an den Nachweis stellen muß, daß es ausgeschlossen ist, daß sich Anlagen und Einrichtungen auf einem der
Teile des Stammgrundstücks befinden, auf die sich das
Wohnungsrecht beziehen könnte. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den vorgelegten Urkunden zumindest Anhaltspunkte für derartige Zweifel.
Nach § 14 des Kaufvertrags soll sich die Abwasserbeseitigungsanlage (Klärgrube-Versitzgrube) für das den Beteiligten zu 2 und zu 3 überlassene Gebäude auf dem Neugrundstück befinden. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß
es sich hier um eine der Anlagen handelt, die die Wohnberechtigten mitbenutzen dürfen und daß für die Ausübung
des Wohnungsrechts der weitere Betrieb und das Funktionieren dieser Anlagen notwendig sind, solange das Gebäude
nicht an die Kanalisation angeschlossen ist.
In § 14 des Kaufvertrags ist weiter bestimmt, daß die Beteiligten zu 1 dem Verkäufer das Recht einräumen, die auf dem
Neugrundstück bestehende Garagenzufährt weiter zu benutzen. Es handelt sich möglicherweise um die Zufahrt zu der
Garage, auf die das Wohnungsrecht des Beteiligten zu 3 in
zulässiger Weise (vgl. LG Osnabrück Rpfleger 1972, 308; Palandt § 1093 Anm. 1 b bb; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann
Grundbuchrecht 2. Aufl. Einl. 0 59) ausgedehnt worden ist.
Auch insoweit erstreckt sich die Ausübung des Wohnungsrechts somit möglicherweise auf das von den Beteiligten zu
1 erworbene Grundstück.
B. WEG § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1 (Einräumung von
Sondernutzungsrechten ohne Zustimmung anderer Wohnungseigentümer)
1. Sind einzelne Wohnungseigentümer durch eine im Grundbuch eingetragene Gebrauchsregelung vom Mitgebrauch
einer genau bestimmten Gemeinschaftsfläche ausgeschlossen, so bedarf es nicht ihrer Mitwirkung bei einer Vereinbarung, durch die einem bestimmten Wohnungseigentümer die Befugnis zum alleinigen Gebrauch dieser Fläche
(Sondernutzungsrecht) eingeräumt wird.
2. In den Wohnungsgrundbüchern der vom Mitgebrauch ausgeschlossenen Miteigentümer ist eine solche nachträgliche
Einräumung eines Sondernutzungsrechts nicht einzutragen.
BayObLG, Beschluß vom 4.4.1985 — BReg. 2 Z 50/84 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG
Aus dem Tatbestand:
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Voraussetzungen für die
Begründung eines Sondernutzungsrechts am gemeinschaftlichen
Eigentum von Wohnungseigentümern.
Die Beteiligte zu 1 teilte ein ihr gehörendes Grundstück am 7.7.1981
gemäß §8 WEG in 26 Miteigentumsanteile (16 verbunden mit dem
Sondereigentum an Wohnungen und 10 verbunden mit dem Sondereigentum an Garagen). Teil IV § 2 Abschnitt 4 der Urkunde, auf die im
Grundbuch im Eintragungsvermerk Bezug genommen ist, bestimmt
als Inhalt des Sondereigentums:
„Der im Kellergeschoß befindliche, im Gemeinschaftseigentum stehende Waschraum, im Aufteilungsplan mit „Waschen" bezeichnet,
bietet die Möglichkeit zum Anschluß und zur Aufstellung mehrerer
Waschmaschinen.
In einem Nachtrag zu dieser Teilungserklärung werden entsprechende Sondernutzungsrechte (Recht zum Aufstellen, Anschließen und
Betrieb von Waschmaschinen) begründet. Die Waschmaschinenplätze stehen der derzeitigen Grundstückseigentümerin, sofern sie zur
Miteigentümergemeinschaft gehört, zur alleinigen und ausschließlichen Benützung auch dann zu, wenn sie nicht mehr Alleineigentümerin des Grundstücks ist. Sie darf diese Benützungsrechte an Dritte
überlassen. Die derzeitige Grundstückseigentümerin ist befugt, ihr
ausschließliches Benützungsrecht an den Waschmaschinenplätzen
ganz oder teilweise auf andere Miteigentümer zu übertragen.
Diese Übertragung bedarf nicht der Zustimmung etwaiger anderer
Miteigentümer.
Auch nach Übertragung eines ausschließlichen Benützungsrechtes
bleibt dieses ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer innerhalb der Eigentümergemeinschaft übertragbar."
Im Vollzug der Teilungserklärung wurden die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher angelegt.
Die Beteiligte zu 1 ließ in der Folgezeit alle Wohnungen und Stellplätze auf; die Erwerber sind mit einer Ausnahme inzwischen in das
Grundbuch eingetragen worden.
Der Verfahrensbevollmächtigte hat dem Grundbuchamt einen „Nachtrag zu einer Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung" vom
13.10.1983 gemäß § 15 GBO zum Vollzug vorgelegt. In Abschnitt II der
Urkunde erklärte die Beteiligte zu 1 durch einen Vertreter unter Bezugnahme auf die Teilungserklärung:
In Ziffer IV. § 2 Abs. 4.) hat sich die Grundstückseigentümerin, die. . .
(Beteiligte zu 1), die Befugnis vorbehalten, Sondernutzungsrechte
zum Zwecke des Aufstellens, Anschließens und Betriebs von Waschmaschinen an dem im Kellergeschoß befindlichen, im Gemeinschaftseigentum stehenden Waschraum zu begründen und sie nach
ihrer Wahl einzelnen Wohnungseigentümern zu übertragen.
Von dieser Befugnis macht die ... (Beteiligte zu 1) nunmehr` Gebrauch und erklärt, daß dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung
Nr. 14 (= Beteiligte zu 2) das Sondernutzungsrecht zum Aufstellen,
zum Anschluß und zum Betrieb einer Waschmaschine in dem genannten Kellerraum zustehen soll.
Sie bewilligt und b e a n t r a g t hiermit, dieses Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums in den entsprechenden Grundbüchern einzutragen.
MittBayNot 1985 Heft 2

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BayObLG

Erscheinungsdatum:

16.01.1985

Aktenzeichen:

BReg. 2 Z 132/84

Erschienen in:

MittBayNot 1985, 72-74

Normen in Titel:

BGB §§ 1026, 1090, 1093; GBO § 29