Verfahrensgegenstand der Notarkostenbeschwerde/ Kennzeichnung des notariellen, gebührenpflichtigen "Geschäfts" in der Kostenberechnung
vormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1) und deren
Eintragung als neue Eigentümerin — nach dem WohnGebBefrG nicht mehr in Betracht kommt Nach § 1 Abs. 1 Satz 1
dieses Gesetzes sind die dem Erwerb eines Grundstücks
dienenden Grundbuchgeschäfte nur dann endgültig gebührenbefreit, wenn auf dem Grundstück tatsächlich öffentlich
geförderte oder steuerbegünstigte Wohnungen oder Wohnräume durch den Grundstückserwerber geschaffen werden.
Dies Ist im vorliegenden Falle nicht geschehen und auch nicht
mehr möglich, weil das Grundstück im Tauschwege für
Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an die Stadt 13.
veräußert worden ist Infolgedessen hat die Beteiligte auch
den nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 WohnGebBefrG erforderlichen Nachweis als Voraussetzung für die endgültige
Gebührenbefreiung vor Ablauf von 5Jahren nach Gewährung
der vorläufigen Gebührenbefreiung nicht erbringen können.
Damit Ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 WohnGebBefrG die zunächst vorläufig gewährte Gebührenbefreiung entfallen.
2. Ausschlaggebend ist demnach, ob der an sich gebotenen
Gebührennacherhebung anderweitige Gebührenbefreiungsvorschriften, und zwar § 761 V. m. § 77 StBauFG entgegenstehen,
Im vorliegenden Falle hat das LG angenommen, nach den
Vorschriften des StBau FG müsse auch hier von der Nacherhebung der angefallenen Grundbuchgebühren Abstand
genommen werden:
Durch die Weiterveräußerung des Grundstücks an die Stadt
B. zur Durchführung städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen sei ein neuer Tatbestand eingetreten, der eine Gebührenfreiheit begründe. infolge der Verweisung in § 76 Abs. 1
Ziff. 1 auf § 77 StBauFG müsse § 77 Abs. 5 dahin verstanden
werden, daß — wie die Grunderwerbsteuer — auch Gebühren
und Auslagen nicht nacherhoben werden könnten, wenn ein
zu einem steuerbegünstigten Zweck erworbenes Grundstück
nachträglich für Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen
verwendet werde. Diese Bedeutung der Vorschrift sei zwar
nicht ohne weiteres und eindeutig ihrem Wortlaut zu entnehmen, Aus der Formulierung in § 76 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 2
StBauFG „... sind Geschäfte und Verhandlungen , . zur
Durchführung von Erwerbsvorgängen nach § insbesondere aus dem Gebrauch des Wortes „sind' könnte entnommen werden, daß nur solche Geschäfte gebührenbefreit
seien, die nach § 77 Abs. 1 unmittelbar der Durchführung von
Sanierungsmaßnahmen dienen sollten. Möglich sei aber auch
eine Auslegung, nach der sämtliche in § 77 angesprochenen
Erwerbsvorgänge, also auch solche, die wie die in § 77 Abs. 5
genannten nicht Sanierungszwecken dienten, unter die
Gebührenbefreiung fielen. Das Wort „sind" hätte in diesem
Falle die Bedeutung der Wortkombination „sind und bleiben",
Eine dahingehende Auslegung erscheine nach dem Wortlaut
möglich, zumal gesetzliche Verweisungen auf Rechtsfolgen
erfahrungsgemäß oft Unklarheiten mit sich brächten. die
durch Auslegung beseitigt werden müßten. Diese mit dem
Wortlaut zu vereinbarende Auslegung entspreche auch dem
vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Vorschrift. Die
Gebühren- und Abgabenfreihelt solle nämlich gewährt
werden, weil die Sanierung und Entwicklung der Städte im
öffentlichen Interesse liege und vom Willen der Beteiligten
nicht abhänge. Diesem Gesetzeszweck entspreche es, wenn
ein Beteiligter, der ein Grundstück steuer- und gebührenbegünstigt erworben habe und es später zur Durchführung
städtebaulicher Maßnahmen weiterveräußem müsse, Im
Genuß der Steuer- und Abgabenvergünstigung bleibe. Es
wäre mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar, wenn die
Beteiligte zu 1) Gebühren nachzahlen müßte, obwohl es nur
deswegen nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des
WohnGebBefrG gekommen sei, weil sie das Grundstück im
allgemeinen Interesse für städtebauliche Maßnahmen habe
abgeben müssen. Schließlich sei auch auf § 77 Abs. 4 Ziff. 1
StBauFG zu verweisen, wonach eine Nachversteuerung aua
Abs. 3 auch im umgekehrten Falle zu Abs. 5 unterbleibe, in
beiden Fällen finde ein Austausch von Zwecken statt, die im
öffentlichen Interesse lägen, wobei kein Grund ersichtlich sei,
den einen Zweck höher als den anderen zu bewerten, so daß
hinsichtlich der vom Gesetz gewährten Vergünstigungen
auch keine unterschiedliche Handhabung zu rechtfertigen
sei.
Der Senat schließt sich dieser Auslegung der genannten
Vorschriften an, weil sie innerlich gerechtfertigt und mit dem
Wortlaut vereinbar erscheint. In der Tat ist nicht einzusehen,
weshalb ein im öffentlichen Interesse vorgenommener, vom
Kostenschuldner nicht zu vertretender Austausch von
Zweckbestimmungen, die Jede für sich die Gebührenfreiheit
auslösen, im Gebührenrecht anders als im Steuerrecht zu
einem Wegfall der Vergünstigung führen soll. Zwar muß sich
die gebührenrechtliche Behandlung nicht notwendig mit der
steuerrechtlichen Behandlung decken. Vielfach wird aber im
Zweifel eine gleichmäßige Behandlung gerechtfertigt sein.
Dies hat der Senat beispielsweise im Hinblick auf § 1 Abs. 2
LGebBefrG (NW) bejaht Er hat dazu in seiner Entscheidung
vom 22 11. 1979 (
die Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes hingewiesen
und aus der amtlichen Begründung zitiert:
„Die gleichen Maßstäbe, die im Steuerrecht für den
Verzicht auf die Erhebung von Körperschaftsteuer bei
mildtätigen oder gemeinnützigen Körperschaften, Vereinigungen oder Stiftungen angewandt werden, sollten
auch für die Frage der Gebührenbefreiung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Justizverwaltungssachen angelegt werden."
Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 LGebBefrG sind denn auch
unverändert aus dem Entwurf in das Gesetz eingegangen.
Die Ansicht der weiteren Beschwerde, daß die in § 76 Abs_ 1
Nr. 2 StBauFG ausgesprochene Verweisung nicht auch
dessen Abs. 5 erfasse, vermag nicht zu überzeugen. Denn die
Bezugnahme auf § 77 enthält keine Beschränkung, und
dessen Abs. 5 hat durch die Verweisung auf Abs. 1 Nr.1 auch
„Erwerbsvorgänge" zum Gegenstand.
Das weitere Argument des Beteiligten zu 2), die vorgenommene Auslegung führe auch zum nachträglichen Wegfall von
Auslagen, obwohl das WohnGebBefrG lediglich Gebührenfreiheit vorsehe, geht fehl. Soweit Auslagen angefallen sind,
stand ihrem Ansatz das WohnGebBefrG nicht entgegen.
Insoweit handelt es sich also — im Gegensatz zu den Gebüh
ren — überhaupt nicht um eine Nacherhebung ursprünglich
außer Ansatz gebliebener Beträge. Für eine nachträgliche
Gewährung von Auslagenfreiheit bezüglich der vorgenommenen Grundbuchgeschäfte und die Erstattung etwa gezahlter Beträge bieten die §§ 76, 77 StBauFG keine Rechtsgrundlage.
12. Kostenrecht — Verfahrensgegenstand der Notarkostenbeschwerde / Kennzeichnung des notariellen, gebührenpflichtigen „Geschäfte' In der Kostenberechnung
(OLG Hamm, Beschluß vom 9.9. 1980 — 15 W 226 und
227/79 — mitgeteilt von Vors. Richter am OLG Dr. Joachim
Kuntze, Hamm)
1. Verfahrensgegenstand bei der Notarkostenbeschwerde
(5 156 KostO) Ist der vom Notar aua bestimmten Tatsachen (dem konkreten gebührenpflichtigen „Geschäft")
hergeleitete Zahlungsanspruch, der in einer Kostenberechnung (5 154 KostO) seinen Niederschlag gefunden
hat, sowatt Einwendungen dagegen erhoben werden.
2. Ersetzt der Notar Im Verlaufe eines Verfahrens vor dem
Landgericht dle beanstandete Kostenberechnung durch
eine neue, die wiederum beanstandet wird, und ändert
*ich dadurch der Verfahrensgegenstand nicht, so Ist
16 Haft Nr. 112 MittRhNotK Januar/Februar 1981
über die Einwendungen gegen die neue kostenberechnung im bereits anhängigen Verfahren zu entscheiden.
3. Omi Kostenberechnung muß, um den Formenerfordernissen nach
auf das sie sich bezieht (nämlich die konkrete Tätigkeit
des Notare, an die eine Gebühren- oder Auslagenpflicht
geknüpft Ist) hinreichend erkennbar bezeichnen.
speigliche Kostenberechnung vorn 6. 8. 1976, sei mit deren Ersetzung durch die neue Kostenberechnung vom 17.8.1978 gegenstandslos geworden.
Gegen beide Entscheidungen hat der Notariatsverweser weitem
Beschwerde eingelegt!
Aus den Gründen:
I. Das Rechtsmittel zu 9 T 349/77
Zum Sachverhalt:
Der — inzwischen verstorbene — Notar Dr. A. beurkundete einen
Kaufvertrag zwischen den Beteiligten zu 2) einerseits und dem
Kaufmann F. andererseits über den Erwerb von Wohnungseigentum
und Teileigentum (Garage) in einem vom Verkäufer noch zu errichtenden Wohnhause. Er erteilte den Beteiligten zu 2) darüber unter
dem 6.8. 1976 eine Kostenberechnung wie folgt
Kostenrechnung
Wert: 114.500,— DM
Geb.
Geb.
Schreibauslagen
Porto pp.
510,— DM
127,50 DM
100.— DM
15,— DM
5,5 % Mehrwertsteuer
752,50 DM
41,39 DM
793,89 DM
Dle Beteiligten zu 2) zahlten den Rechnungsbetrag unter Abzug der
Gebühr nach §§ 146, 147 Kost° mit 127,50 DM nebst anteiliger
Mehrwertsteuer und baten den Notar um Mitteilung darüber, wofür
diese Gebühr berechnet worden sei. Nach fruchtlosem Schriftwechsel hat der amtlich bestellte Vertreter des Notars mit Schriftsatz vom
23. 5. 1977 beim LG D, beantragt:
„festzustellen, daß die in der Kostenrechnung angesetzte Gebühr
gemäß den
Mehrwertsteuer angefallen ist"
Nach Eingang der vom LG gemäß
der Notariatsverweser mit Schriftsatz vom 17, 8. 1978 eine neue
Kostenberechnung folgenden Inhalts zu den Akten gereicht:
Kostenrechnung
für die Eheleute ....
1.Kaufvertrag von .
— Nr.. meiner Urkundenrolle
Wert: 114.500,- DM
Geb.
Geb.
Geb.
Schreibauslagen
Porto pp,
510.— DM
127.50 DM
127,50 DM
100,— DM
15,— DM
5.5% Mehrwertsteuer
880,— DM
48,40 DM
928.40 DM
Dem Schriftsatz wer unter anderem ein für die Beteiligten zu 2)
bestimmtes, vom Notariatsverweser unterzeichnetes Exemplar
dieser Kostenberechnung beigefügt; es ist vom LG den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) zur Stellungnahme zugeleitet
worden,
Der Notariatsverweser hat nunmehr beantragt,
„festzustellen, daß die angesetzten Gebühren gemäß §§ 146 und
147 KostO mit 255,— DM nebst 14,03 DM Mehrwertsteuer 269,03 DM angefallen sind."
Die Beteiligten zu 2) sindauch dem neuen Antrage entgegengetreten.
Das LG hat am 28.7. 1979 zwei Entscheidungen, wie folgt, getroffen:
Durch Beschluß 9 T 349/77 hat das LG „auf den Überprüfungsantrag des Notars vom 23. 5. 1977" ausgesprochen, das Verfahren
habe sich als gegenstandslos erledigt; die auaergerichtlichen
Kosten der Beteiligten zu 2) sind dem Notar auferlegt worden.
2. Unter 9 T 485/79 hat das LG „auf den Überprüfungsantrag des
Notars vom 17.8. 1978" die Kostenberechnung vom 17. 8.1978
aufgehoben und dem Notar ebenfalls die außergerichtlichen
Kosten der Beteiligten zu 2) auferlegt
Beide Entscheidungen gehen — in bewußtem Gegensatz zu der
allgemein vertretenen Rechtsauffasung (vgl. z B. KG DNotZ 1971,
116
1. Die weitere Beschwerde ist nach
zulässig.... Der angefochtene Beschluß stellt eine beschwerdefähige Entscheidung im Sinne des § 156 Abs. 2 Satz 1
KostO dar. Denn das LG hat damit eine die Instanz abschließende sachliche Entschließung über einen als selbständig
betrachteten Verfahrensgegenstand treffen wollen (vgl. dezu
Keidel/Kuntze/Winkier, 11. Aufl., künftig: KKW —
Rd.-Nr. 3 m. w. N.). Beschwert ist der Notar durch diese
Entscheidung nicht nur im Kostenpunkt, sondern auch
deswegen, weil sie — abweichend von der vorherrschenden
Rechtsauffassung— die Prüfung der neuen, ersetzenden
Kostenberechnung verweigert und die Entscheidung hierüber in ein neues, selbständiges Verfahren verlagert.
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
a) Das LG war mit einer zulässigen Erstbeschwerde nach
Soweit die Beschwerdekammer eine Verfahrenseinleitung
durch einen „Überprüfungsantrag" des Notars angenommen
hat, ist dies zumindest in der Ausdrucksweise ungenau. Einen
derartigen Antrag zur Einleitung des Verfahrens sieht das
Gesetz nicht vor, ausgenommen den Fall einer sogenannten
Weisungsbeschwerde nach § 156 Abs. 5 Kost°, der hier aber
nicht gegeben ist. Eingeleitet wird das Überprüfungsverfahren nach
Kostenschuldner seine Einwendungen gegen die Kostenberechnungen entweder unmittelbar beim LG im Wege der Beschwerde oder aber gegenüber dem Notar geltend macht,
der dann die Entscheidung des Landgerichts über diese
Beanstandungen beantragen kann, § 156 Abs. 1 Satz 3 Kost°.
Auch im letzteren Falle handelt es sich sachlich um eine
Beschwerde des Kostenschuldners (allgemeine Meinung,
z 9. Korkeenberg/Ackermann/Lappe, 9. Aufl., künftig.: KAL
Anm. II B; ständige Rechtsprechung des Senats, z, B. Beschluß vom 23, 11. 1979 — 15 W 127/79 —).
So verhält es sich auch hier: mit seinen Anträgen hat der Notar
die ihm gegenüber bereits erhobene Beanstandung der
Beteiligten zu 2) in bezug auf den Gebührenansatz nach
„
hat seine Entscheidung daher der Sache nach über die
Beschwerde der Beteiligten zu 2) getroffen.
b) Der Senat vermag sich der Ansicht des LG über die
verfahrensmäßige Behandlung der ursprünglichen und der
neuen Kostenberechnung des Notars nicht anzuschließen.
Auszugehen ist von der allgemein anerkannten und auch vom
Beschwerdegericht nicht in Zweifel gezogenen Berechtigung
des Notars, eine von Ihm erteilte Kostenberechnung auch
während eines darüber schwebenden Verfahrens nach § 156
KostO noch (bis zum Erlaß der landgerichtlichen Entscheidung) durch eine geänderte Kostenberechnung zu ersetzen
(vgl.stattvieler E. Schneider, Die Notarkosten-Beschwerde,
S. 26 und KAL, § 156 Kost°, Rd.-Nr. 10, jeweils m. w. N.).
Zutreffend hat die Beschwerdekammer auch angenommen,
daß die ursprüngliche Kostenberechnung des Notars vom 6.
8. 1976, nachdem sie durch die neue Kostenberechnung vom
17.8.1978 in vollem Umfange ersetzt (und nicht etwa nur ergänzt) worden war, nicht mehr Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung in formeller oder sachlicher Hinsicht sein
konnte (vgl. KG, a.a.O.; Senat in
m. w. NJ, weil das Rechtsschutzinteresse dafür entfallen ist.
Aus diesen Grundsätzen ergibt sich allerdings noch nichts für
in Fortsetzung des schon anhängigen Verfahrens oder in
einem selbständigen neuen Verfahren vorzunehmen ist. Das
KG (a.a.O.) hat diese Frage im ersten Sinne beantwortet Dem
ist zuzustimmen.
aa) Als Verfahrensgegenstand bei der Notarkostenbeschwerde ist nicht die beanstandete Kostenberechnung also die äußere Erscheinungsform eines zur Zwangsvollstrekkung nach § 155 KostG geeigneten Titels — anzusehen,
sondern der vom Notar aus bestimmten Tatsachen (dem
konkreten gebührenpflichtigen „Geschäft") hergeleitete
Zahlungsanspruch, der lediglich in einer Kostenberechnung
seinen förmlichen Niederschlag gefunden hat, soweit Einwendungen dagegen erhoben werden (vgl. zur Abgrenzung
der gerichtlichen Prüfungsbefugnis z. B. KAL, § 156 KostG,
Rd.-Nr. 21, 49, 58 bis 60, 99; Schneider, a.a.O., S. 38/39,
jeweils m. w. N.). Dies entspricht auch der Auffassung des KG.
Soweit das KG (a.a.O.) ausgeführt hat, „Gegenstand des
Verfahrens nach § 156 Kose) (seien die) Einwendungen
gegen die Kostenberechnung", mag dies allerdings als
Definition des Verfahrensgegenstandes mißverständlich
erscheinen, Vermutlich sollte mit dieser Formulierung lediglich an den Gesetzestext des
geltend zu machen " — angeknüpft werden. Jedenfalls nötigt
die erwähnte Formulierung nicht zu der Annahme, das KG
habe den Verfahrensgegenstand anders als nach der hier
vertretenen Auffassung bestimmen wollen. Dafür spricht, daß
es in der besagten Entscheidung anschließend heißt, ein
einmal nach § 156 KostG anhängig gemachtes Verfahren sei
solange nicht erledigt, wie der Kostenschuldner „gegen die
Kostenforderung, die mit der angefochtenen Berechnung
gegen Ihn geltend gemacht worden ist, noch Einwendungen
erhebt". Hierin kommt hinreichend zum Ausdruck, daß das
KG die materiell-rechtliche Kostenforderung des Notars
insoweit, als sie mit der konkreten Kostenberechnung gegen
einen Kostenschuldner geltend gemacht wird, als den
Gegenstand des Überprüfungsverfahrens angesehen hat.
Das gilt um so mehr, wenn man die Entscheidung desselben
Senats des KG vom 29. 1. 1962 (
1963, 346) mit heranzieht Darin ging es um die Frage, ob die
Rechtskraft einer nach § 156 KostG ergangenen Entscheidung der Nachforderung von Notarkosten durch eine neue
Kostenberechnung entgegenstand. Entscheidend dafür war
der Umfang der materiellen Rechtskraft der ergangenen
Entscheidung. Der Umfang der Rechtskraft wiederum wird
bestimmt durch den Gegenstand des Verfahrens. In diesem
Zusammenhang hat das KG seinerzeit (
458 —
in eigener Sache sei, gestatte ihm die Kostenordnung, durch
die Aufstellung einer Kostenrechnung eine nach Maßgabe
des
darüber zu treffen, welcher Kostenanspruch ihm für eine
bestimmte notarielle Tätigkeit zustehe und somit, wie in
einem Rechtsstreit, aus einem bestimmten Sachverhalt einen
bestimmten Zahlungsanspruch herzuleiten. Hierbei habe die
Angabe des Geschäftswertes und der angewendeten Gebührenvorschriften lediglich die Bedeutung einer allerdings
denkbar kurz gefaßten Begründung für den erhobenen und in
der Kostenrechnung festgestellten Zahlungsanspruch. Wie
im ordentlichen Rechtsstreit werde im Verfahren nach § 158
KostG darüber entschieden, ob dieser Zahlungsanspruch
begründet sei, wenn der Kostenschuldner ihn nicht für
gerechtfertigt halte.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich folgendes: Ebenso, wie im
Zivilprozeß der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die
von ihm daraus hergeleitete Rechtsfolge — das Klagebegehren — den prozessualen Anspruch (Streitgegenstand) bestimmen, wird der Verfahrensgegenstand Im Notarkostenbeschwerdeverfahren durch den vom Notar vorgetragenen
Sachverhalt (nämlich die konkreten gebührenpflichtigen
Einzelakte der Notartätigkeit) in Verbindung mit dem vom
Notar daraus hergeleiteten Zahlungsanspruch — soweit
Einwendungen dagegen erhoben sind — bestimmt.
Dieser prozessuale Anspruch findet in der den formellen
Erfordernissen des
Kostenberechnung lediglich seinen Niederschlag.
bb) Wird eine ursprünglich Vom Notar erteilte Kostenberechnung während eines darüber schwebenden Verfahrens
nach
der neuen Kostenberechnung, soweit Einwendungen gegen
sie erhoben werden, in Fortsetzung des schon anhängigen
Verfahrens oder in einem selbständigen neuen Verfahren
vorzunehmen ist, nach den dargelegten Grundsätzen über
den Verfahrensgegenstand im Notarkostenbeschwerdeverfahren zu beantworten. Hält sich die geänderte neue Kostenberechnung im Rahmen des vom Notar für seine konkrete
gebührenpflichtige Tätigkeit vorgetragenen Sachverhalts,
wie dies die Regel sein dürfte, so handelt es sich um denselben Verfahrensgegenstand. Daraus folgt ohne weiteres, daß
das bereits anhängige Verfahren fortzuführen ist, soweit auch
gegen die neue Kostenberechnung Einwendungen erhoben
werden. Für ein neues selbständiges Verfahren ist überhaupt
kein Raum. Wie zu verfahren ist, wenn sich der Verfahrensgegenstand geändert hat, braucht hier nicht entschieden zu
werden; denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Hier geht der sachliche Streit der Beteiligten nach wie vor um
die Frage, ob dem Notar die beanspruchte Gebühr nach § 146
KostO oder/und (zusätzlich) diejenige nach
zusteht Es handelt sich also um den gleichen Sachverhalt,
den der Notar von Anfang an zur Begründung seines Gebührenanspruchs für eine konkrete notarielle Tätigkeit vorgetragen hat. Daß er in seiner ursprünglichen Kostenberechnung
nur eine Gebühr nach §§ 146, 147" in Ansatz gebracht hat,
während er In der neuen geänderten Kostenberechnung je
eine Gebühr nach § 146 und nach § 147 KostG beansprucht,
ist für die Frage, ob es sich um denselben Verfahrensgegenstand handelt, ohne Bedeutung.
cc) Das LG hat demnach aus unzutreffenden Erwägungen
eine Erledigung deszuerst anhängigen Verfahrens angenommen. Infolgedessen mußte die. zu 9 T 349/77 ergangene
Beschwerdeentscheidung — ersatzlos — aufgehoben werden.
il Das Rechtsmittel zu 9 T 485/79
Die weitere Beschwerde des Notars gegen diese Entscheidung bleibt sachlich ohne Erfolg.
1. Das LG war zur Überprüfung der neuen Kostenberechnung vom 17. 8. 1978 gemäß
des Notars vom selben Tage. Zu diesem Zeitpunkt war
nämlich die neue Kostenberechnung den Beteiligten zu 2)
noch gar nicht mitgeteilt; das ist erst danach durch Übersendung seitens des Gerichts geschehen. Folglich konnte eine
Beanstandung, deren Weiterleitung durch den Überprüfungsantrag nach
wäre, seitens der Kostenschuldner gegenüber dem Notar
noch gar nicht erfolgt sein. Deshalb war der Antrag des Notars
ungeeignet, eine Überprüfung der neuen Kostenberechnung
einzuletten. Erst mit dem Schriftsatz der Beteiligten zu 2) vom
27.9. 1978, In dem sie die erwähnten Beanstandungen gegen
die neue Kostenberechnung vorgebracht haben und der
daher eine Beschwerde gegen diese Kostenberechnung
darstellt, ist gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 Kost° die Befugnis des
LG zur Überprüfung dieser Kostenberechnung begründet
worden.
Das LG hätte daher den Überprüfungsantrag des Notars vom
17.8. 1978 als unzulässig zurückweisen und seine Entscheidung aufgrund der Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom
27. 9. 1978 treffen sollen. Da dies nicht geschehen ist, hat der
Heft Nr. 1/2 MIttleNotK Januar/Februar 1951
an der Sachentscheidung selbst nichts ändert — über die hier
erörterte weitere Beschwerde entschieden.
2.a) Das LG hat die Aufhebung der Kostenberechnung vom
17.8. 1978 im wesentlichen wie folgt begründet: Die Kostenberechnung sei nicht in der gehörigen Form erstellt worden.
In ihr seien zwar der Geschäftswert, die Gebührenvorschriften und die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen
angegeben (§ 154 Abs. 2 KostG). Auch sei die gemäß § 154
Abs. 1 KostO erforderliche Unterschrift des Notars vorhanden. Jedoch sei zu berücksichtigen, daß § 154 KostG nur die
an eine notarielle Kostenberechnung In formaler Hinsicht zu
stellenden Mindestanforderungen nenne. Die Kostenberechnung sei ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel. Auch
solle sie dem Kostenschuldner die Prüfung ermöglichen, ob
er den Rechtsweg (§ 156 KostG) beschreiten solle. Ferner
solle sie den Aufsichtsbehörden die Prüfung und Überwachung der Amtsführung des Notars erleichtern, Diese Zwecke
erforderten es, daß die Kostenberechnung aus sich heraus
verständlich sei.
Diesem Gebot der Verständlichkeit werde die vorliegende
Kostenberechnung nicht gerecht, da sie bezüglich der gemäß
§ 147 KostG angesetzten Gebühr keinen Individualisierenden
Hinweis enthalte, der erkennen ließe, welche notarielle
Tätigkeit mit dieser Gebühr abgegolten werden solle. Ein
solcher Hinweis sei aber jedenfalls im vorliegenden Falle
erforderlich. Die Überschrift der Kostenberechnung lasse
zwar erkennen, daß es sich um eine Tätigkeit handele, die mit
dem Vertrag zusammenhänge, aber über den Pflichtenkreis
dieses Beurkundungsgeschäfts hinausgegangen sein solle.
Jedoch sei zu bedenken, daß der Notar im Zusammenhang
mit einem derartigen Beurkundungsgeschäft eine Vielzahl
von teils gebührenpflichtigen, teils gebührenfreien Einzeltätigkeiten im Sinne des
Insoweit sei es hier durchaus bezeichnend, daß der Notar, der
sich eines entsprechenden Auftrages berühme, im vorliegenden Verfahren unter anderem geltend gemacht habe, er
könne eigentlich sogar mehrere Gebühren gemäß § 147
KostO fordern, verlange aber tatsächlich nur eine. Dies
verdeutliche, daß die in Rede stehende Kostenberechnung
nicht aus sich selbst heraus verständlich sei, sondern nur in
Verbindung mit anderweitigen Erklärungen des Notars
erkennen lasse, welche Tätigkeiten von ihr erfaßt werden
sollten. Mithin wäre die erforderliche Bestimmtheit, Verständlichkeit und Nachprüfbarkeit der Berechnung nur dann
gegeben, wenn In Ihr — etwa in Form schlagwortartiger
Umschreibung — die vom Notar gemeinte Tätigkeit im Sinne
des
wäre es aufgrund der Berechnung — und nicht erst aufgrund
der Schriftsätze des Notars — auch für die Kostenschuldner
von vornherein ohne weiteres nachprüfbar gewesen, ob sie
einen Auftrag zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit erteilt
hätten und ob die Gebühr gegebenenfalls nach dem zutreffenden Geschäftswert richtig errechnet worden sei.
Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie
stehen im Einklang mit der vom Senat wiederholt ausgesprochenen Rechtsansicht, daß die Kostenberechnung des
Notars aus sich selbst heraus verständlich sein muß und die
Auslegung ihres zwingend vorgeschriebenen Inhalts nicht
zum Rückgriff auf außerhalb liegende Umstände nötigen darf.
Eine individualisierende Kennzeichnung des Notariatsgeschäfts, auf das sie sich beziehen soll, ist unerläßlich (vgl.
Senatsbeschlüsse in den Verfahren 15 W 133/72, 310172.
77/73 und 320/80). Als Noterlatsgeschäft ist, wie das KG
(
gebührenpflichtige Akt, die einen Gebührentatbestand
ausfüllende Einzeltätigkeit, anzusehen.
Die Notwendigkeit den gebührenpflichtigen Akt ausreichend
zu kennzeichnen, zeigt sich besonders im Hinblick auf die
Frage nach dem Umfang der Rechtskraft einer Entscheidung
Haft Nr. 1/2 MittrinNotx Januar/Februar 1981
gemäß
die aus einem konkreten Sachverhalt hergeleitete, vorn
Gericht festgestellte oder verneinte Rechtsfolge. Soll eine
Gebühr nach
zumal diese Gebühr für mehrere einschlägige Tätigkeiten, je
nach der Sachlage, mehrfach nebeneinander anfallen kann
(KAL,
Daß die individualisierende Kennzeichnung der gebührenpflichtigen Tätigkeit im übrigen auch deshalb erforderlich ist,
weil der Kostenschuldner nur so nachprüfen kann, ab diese
Tätigkeit wirklich entfaltet worden ist und ob er dazu Auftrag
erteilt hatte, hat das LG zutreffend ausgeführt.
b) Die Kostenberechnung vom 17. 8. 1978 genügt darüber
hinaus in einem weiteren Punkt nicht den formellen Erfordernissen nach
die unstreitig darauf bereits geleistete Zahlung der Beteiligten
zu 2). Nach
Vorschuß sind auch alle Teilzahlungen anzusehen, die vor
Erteilung der Rechnung geleistet wurden (vgl. Senat In DNotZ
1971. 756 m. w. N.). Das gleiche muß für Zahlungen gelten, die
vor Erteilung einer neuen, die alte ersetzenden Kostenberechnung geleistet wurden. Denn die Kostenberechnung als
ein zur Vollstreckung fähiger Titel darf sich nur über einen
Betrag verhalten, den der Kostenschuldner im Zeitpunkt der
Mitteilung der Kostenberechnung noch schuldet (Senat
a.a.O., S. 757 und Beschluß vom 7. 4. 1972 — 15 W 133/72 —;
Rohs/Wedewer,
KostG, 7. Aufl., Stichwort: Kostenberechnung des Notars,
Anm. 2.21).
Die Mängel der Kostenberechnung sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nach
daher bei der vorn LG ausgesprochenen Aufhebung der
Kostenberechnung vom 17.8. 1978 verbleiben.
Bei der Erteilung einer neuen Kostenberechnung wird der
Notar im übrigen auch die Angabe der Zahlungspflichtigen zu
präzisieren haben. Denn die Kostenberechnung vom
17.8. 1978 spricht sich nicht darüber aus, ob die Beteiligten
zu 2) a) und b) als Gesamtschuldner oder etwa als Teilschuldner in Anspruch genommen werden.
13. Kostenrecht — Notarkostenentscheidung aus § 156
KostO wirksam auch bei übersehenen Formfehlern der
Kostenberechnung aus
(OLG Hamm, Beschluß vom 11. 9. '1980 — 15 W 164/80 mitgeteilt von Vors. Richter am OLG Dr. Joachim Kuntze,
Hamm)
Eine auf Grund des
LG einen wesentlichen Formmangel der Notarkostenberechnung aus § 154 KostG übersehen hat. (Gegen OLG
München.
Zum Sachverhalt:
Die Beteiligten zu 1) haben beim LG E. beantragt, die ihnen erteilte
Kostenberechnung des Beteiligten zu 2) aufzuheben, da sie nicht den
Formerfordemissen des § 154 Abs_ 2 KostO genüge. Die Kostenberechnung verhält sich unter den Ziffern 1-5 jeweils über einbestimmtes Urkundsgeschäft, das nach Datum (sämtliche Daten aus dem
Jahre 1977), Nr. der Urkundenrolle und mit einem Schlagwort
(„Kaufvertrag", „Grundschuld" usw.) gekennzeichnet ist. Zu diesen
Urkundsgeschäften sind jeweils der Geschäftswert, die einzelnen
Gebühren, die Mehrwertsteuer und der Gesamtbetrag ausgeworfen.
Die einzelnen Endsummen ergeben zusammen einen Betrag von
2231.96 DM
Die Kostenberechnung zu Ziff 1 enthält u. a. den Ansatzeiner Gebühr
nach „§ 146 Kostor in Höhe von 217,50 DM. Diesen Ansatz haben aie
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:09.09.1980
Aktenzeichen:15 W 226 und 227/79
Erschienen in: Normen in Titel:KostO §§ 154, 156