BGH 26. November 2019
II ZB 21/17
AktG §§ 23 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 Nr. 1, 179 Abs. 1 S. 1, 181 Abs. 1 S. 1; InsO § 80 Abs. 1

Änderung der Firma einer AG durch den Insolvenzverwalter

letzte Aktualisierung: 06.02.2020
BGH, Beschl. v. 26.11.2019 – II ZB 21/17

AktG §§ 23 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 Nr. 1, 179 Abs. 1 S. 1, 181 Abs. 1 S. 1; InsO § 80 Abs. 1
Änderung der Firma einer AG durch den Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter ist auch im Fall der Verwertung der Firma einer Aktiengesellschaft nicht
befugt, die Satzung hinsichtlich der Firma zu ändern. Er kann eine Firmenänderung auch nicht
außerhalb der Satzung kraft eigener Rechtsstellung herbeiführen.

Gründe:

A.
Der Beteiligte zu 2 ist Insolvenzverwalter in dem am 1. März 2017 eröffneten
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1, einer
Aktiengesellschaft.

In einer notariell beglaubigten Erklärung vom 18. April 2017 meldete der
Beteiligte zu 2 beim Registergericht eine Firmenänderung der Beteiligten zu 1
zur Eintragung im Handelsregister an und führte unter anderem aus:
"Kraft der mir eingeräumten Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis
ändere ich die Firma der Gesellschaft ab in: 'A. Abwicklungs
AG' und beantrage die Eintragung dieser Firmenänderung (…).
(…)
Der Insolvenzverwalter ist zur Firmenänderung berechtigt, ohne dass
ein satzungsändernder Beschluss bezüglich der Firma oder des Unternehmensgegenstandes
erforderlich ist. Das Satzungsänderungsrecht
der Gesellschafter wird in diesen Fällen vom Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters
vollständig verdrängt (…). Die Satzungsänderung erfolgt
also quasi unter Ausnutzung der dem Insolvenzverwalter eingeräumten
Sonderkompetenz außerhalb des Gesellschaftsrechts. (…)"
Der Erklärung war eine vom Beteiligten zu 2 unterzeichnete neue Satzung
der Beteiligten zu 1 in Textform beigefügt, die eine entsprechend geänderte
Firma enthielt.

Das Registergericht hat die Anmeldung zurückgewiesen. Die Beschwerde
der Beteiligten ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich ihre vom Beschwerdegericht
zugelassene Rechtsbeschwerde.

B.
Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und
auch im Übrigen gemäß § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde
der Beteiligten hat keinen Erfolg.

I. Das Beschwerdegericht (KG, ZIP 2017, 1564) hat zur Begründung seiner
Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Eintragung der Firmenänderung auf der Grundlage der Anmeldung
vom 18. April 2017 komme nicht in Betracht. Erforderlich sei eine den Anforde-
rungen des Aktiengesetzes genügende Satzungsänderung, die der Beteiligte
zu 2 als Insolvenzverwalter vornehmen und zur Eintragung im Handelsregister
anmelden könne. Ein satzungsändernder Beschluss sei notariell zu beurkunden.
Daran fehle es hier, weil der Beteiligte zu 2 lediglich eine von ihm unterschriebene
Satzungsneufassung eingereicht habe. Auch wenn mit der Beschwerde
angenommen würde, der Insolvenzverwalter habe eine Satzungsänderung
beschlossen, sei ein solcher Beschluss nach § 241 Nr. 2 AktG nichtig.
Bei einer Handelsgesellschaft werde die Firma vom Insolvenzbeschlag
erfasst. Der Veräußerung der Firma könne eine besondere wirtschaftliche Bedeutung
zukommen und mache regelmäßig eine Firmenänderung der Schuldnerin
erforderlich. Dies rechtfertige es aber gleichwohl nicht, auf eine Satzungsänderung
zu verzichten. Es bestehe zwar grundsätzlich eine aus der Treuepflicht
abgeleitete Mitwirkungspflicht der Gesellschafter, würde aber den
Zwecken des Insolvenzverfahrens zuwiderlaufen, wenn der Insolvenzverwalter
diese klageweise durchsetzen müsse. Unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht
der Gesellschafter und der Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters
müsse diesem die Befugnis zustehen, die entsprechende Satzungsänderung
herbeizuführen. Dem stehe es nicht entgegen, dass die Gesellschafterstellung
selbst vom Insolvenzbeschlag nicht erfasst werde. Das Recht der Gesellschafter,
ihr Innenverhältnis etwa durch Satzungsänderungen zu ändern, werde
durch die Insolvenzeröffnung beschränkt. Da der Insolvenzverwalter einen ordnungsgemäßen
Hauptversammlungsbeschluss fassen müsse, würden auch die
Rechte der Aktionäre gewahrt, die gegen eine entsprechende Beschlussfassung
Klage erheben könnten.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nur im Ergebnis
stand. Die Eintragung einer Firmenänderung der Beteiligten zu 1 auf die
Anmeldung vom 18. April 2017 hin kommt nicht in Betracht. Der Beteiligte zu 2
kann eine Änderung der Firma der Beteiligten zu 1 aufgrund der ihm gem. § 80
Abs. 1 InsO zustehenden Befugnis, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen
zu verwalten und über es zu verfügen, nicht herbeiführen.

1. Der Firmenwert der Aktiengesellschaft ist im Insolvenzverfahren Bestandteil
der Insolvenzmasse und unterliegt der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
des Insolvenzverwalters (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1982
- II ZR 51/82, BGHZ 85, 221, 223 f.; Urteil vom 14. Dezember 1989
- I ZR 17/88, BGHZ 109, 364, 367; Beschluss vom 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02,
ZIP 2004, 1555, 1556). Will der Insolvenzverwalter die Firma verwerten, kann er
das Handelsgeschäft der Aktiengesellschaft mit der Einwilligung veräußern, die
bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden
Zusatzes fortzuführen (§ 22 Abs. 1, § 23 HGB, § 80 Abs. 1 InsO).

2. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass nach einer
Veräußerung des Handelsgeschäfts und des Rechts zur Fortführung der Firma
im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft die Änderung
ihrer Firma notwendig werden kann. Ob und ggf. inwieweit eine solche
Notwendigkeit - auch unter dem Gesichtspunkt einer den Gläubigerinteressen
entsprechenden Verwertung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter
- besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

a) Ob eine Änderung der Firma stets zu erfolgen hat oder nur im Einzelfall
notwendig werden kann, ist umstritten.

aa) Eine in der älteren Rechtsprechung und im älteren Schrifttum zur
Konkursordnung vertretene Auffassung ging davon aus, die bisherige Firma der
Gemeinschuldnerin könne bis zur Beendigung des Konkursverfahrens fortge-
führt werden und auch der Erwerber sei zur Führung der gleichen Firma berechtigt
(KG JW 1937, 2976, 2978; BayObLGZ 1979, 65, 67 f.; Weber,
KTS 1970, 73, 85; Heymann/Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 17 Rn. 41;
Meyer-Landrut, GmbHG, § 63 Rn. 14). § 30 HGB sei auf das Verhältnis der
Firma der Konkursgesellschaft zu der vom Geschäftserwerber fortzuführenden
Firma nicht anzuwenden (KG JW 1937, 2976, 2978; aA Bokelmann, KTS 1982,
27, 45 f.). Wenn die Gesellschaft nach der Übertragung ihres Unternehmens
samt Firma auf einen Dritten für die weitere Konkursabwicklung eine neue
Firma annehmen müsste, würde dies eine Satzungsänderung notwendig
machen, die als Angelegenheit des innergesellschaftlichen Bereichs auch während
des Konkurses nur durch die Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung
beschlossen werden könne. Diese Notwendigkeit würde die Firmenveräußerung
erheblich erschweren und für die weitere Konkursabwicklung sei
die Annahme einer neuen Gemeinschuldnerfirma nicht geboten (Weber,
KTS 1970, 73, 85). Dem wurde im Schrifttum - neben einem Hinweis auf § 30
HGB - vorwiegend mit der Begründung widersprochen, dass die insolvente Gesellschaft
durch die Übertragung das Recht zur Führung der Firma verliere bzw.
die Anerkennung des Übergangs der Firma auf den Erwerber des Handelsgeschäfts
und die durch § 23 HGB gewährleistete Verbindung zwischen der Firma
und dem durch sie identifizierten Unternehmen die gleichzeitige Weiterverwendung
der Firma durch den Veräußerer im Wege der Firmendoppelung ausschließe
(Grüneberg, Die Rechtsposition der Organe der GmbH und des Betriebsrats
im Konkurs, 1988, S. 59 ff.; Ulmer, NJW 1983, 1697, 1699 f.).
bb) Der Bundesgerichtshof hat für die Frage der Verwechslungsgefahr
von Firmenkennzeichnungen entschieden, dass die Übertragung eines - wenn
auch maßgeblichen - Teils eines Geschäftsbetriebs zusammen mit dessen Bezeichnung
grundsätzlich nicht zu einer Aufspaltung oder Vervielfältigung der
Bezeichnung führen dürfe, weil diese die Gefahr von Irreführungen begründe,
die mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung von § 23 HGB nicht zu vereinbaren
seien, falls sie zum dinglichen Bestand zweier gleicher Firmenbezeichnungen
führten. Dies stehe aber einer nur obligatorischen und vorübergehenden
Gestattung der Namensverwendung in eindeutig begrenztem Umfang, im konkreten
Fall bei Bestehen einer ernsthaften Liquidationsabsicht und Bereitschaft
zur Aufgabe des eigenen, nach Liquidationsabschluss nicht mehr benötigten
Namens, nicht entgegen (BGH, Urteil vom 22. November 1990 - I ZR 14/89,
WM 1991, 364, 366 f. - Ott International).

cc) Anknüpfend an diese Rechtsprechung wird im handels- und gesellschaftsrechtlichen
Schrifttum für die Veräußerung des Handelsgeschäfts mit der
Befugnis zur Fortführung der bisherigen Firma im Insolvenzverfahren die Möglichkeit
einer „Doppelfirmierung“ teilweise bejaht, im Anwendungsbereich des
§ 30 HGB aber auch verlangt, dass die Firma der insolventen Gesellschaft
(bzw. die der Erwerberin) mit einem unterscheidenden Zusatz fortgeführt wird
(Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 22 Rn. 24; Jaeger/Windel, InsO,
§ 80 Rn. 73; MünchKommHGB/Heidinger, 4. Aufl., § 22 Rn. 90; Ries in
Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 22 Rn. 61; Schlingloff in
Oetker, HGB, 6. Aufl., § 22 Rn. 24; Leuering, NJW 2016, 3265, 3267;
Thole/Schädel, GmbHR 2018, 15, 20), oder auch ein Einverständnis des Erwerbers
mit der weiteren Nutzung der Firma für notwendig gehalten
(MünchKommHGB/Heidinger, 4. Aufl., § 22 Rn. 91; Wamser in Henssler/Strohn,
GesR, 4. Aufl., § 22 HGB Rn. 19; Priester, DNotZ 2016, 892, 893). Teilweise
wird eine "Doppelfirmierung" unabhängig von § 30 HGB aus namens- bzw.
kennzeichnungsrechtlichen Gründen (§ 12 BGB, § 15 Abs. 2 MarkenG), vor
dem Hintergrund des Irreführungsverbots (§ 18 Abs. 2 Satz 1 HGB) oder unter
Hinweis auf die Untrennbarkeit von Firma und Handelsgeschäft (§ 23 HGB)
bzw. in der Praxis übliche Verpflichtungen in den Verträgen über die Veräußerung
des Unternehmens stets bzw. in aller Regel für unzulässig gehalten (Herchen,
ZinsO 2004, 1112, 1115; Linardartos, ZIP 2017, 901, 903 f.; Hacker/
Lilien-Waldau, NZI 2017, 787, 788; Cziupka/Kraack, AG 2018, 525, 526; Hüffer/
Koch, AktG, 13. Aufl., § 264 Rn. 11; Burgard in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 22
Rn. 69). Neuere Entscheidungen der Oberlandesgerichte und Teile des Schrifttums
halten die Bildung einer Ersatzfirma für unverzichtbar, weil die insolvente
Gesellschaft durch die Übertragung ihre Firma verliere und eine Kapitalgesellschaft
ohne Firma gegen zwingendes Gesellschaftsrecht verstoße (OLG
München, GmbHR 2016, 928; OLG Hamm, ZIP 2018, 596, 597; Altmeppen in
Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl., § 4 Rn. 36; Bayer in Lutter/Hommelhoff,
GmbHG, 19. Aufl., § 4 Rn. 43; MünchKommGmbHG/Harbarth, 3. Aufl., § 53
Rn. 261; MünchKommGmbHG/H.-F. Müller, 3. Aufl., § 64 Rn. 101;
MünchKommAktG/Hüffer, 3. Aufl., § 264 Rn. 60; K. Schmidt, Handelsrecht,
6. Aufl., § 12 Rn. 51).

b) Die Weiterführung der bisherigen Firma im Insolvenzverfahren der
Aktiengesellschaft für die weitere Abwicklung nach der Veräußerung des Handelsgeschäfts
mit der Befugnis zur Fortführung der Firma ist nicht grundsätzlich
unzulässig. Die Notwendigkeit einer Firmenänderung ist von den konkreten
Umständen des Einzelfalls abhängig.

aa) Die Veräußerung des Handelsgeschäfts mit der Befugnis zur Fortführung
der bisherigen Firma ändert nichts daran, dass die Aktiengesellschaft zunächst
mit ihrer in der Satzung bestimmten und im Handelsregister eingetragenen
Firma fortbesteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt
es sich bei der "ausdrücklichen Willigung" nach § 22 Abs. 1 HGB, anders
als es noch das Reichsgericht annahm, nicht um eine Gestattung, das Recht
zum weiteren Gebrauch der Firma unter Verzicht auf die eigene Weiterbenutzung
einem Dritten einzuräumen (RGZ 107, 31, 33), sondern um eine vertragliche
Einigung über die Übertragung der Firma als Teil des Vertrags über die
Veräußerung des Handelsgeschäfts (BGH, Urteil vom 27. April 1994
- VIII ZR 34/93, ZIP 1994, 942, 943; aA K. Schmidt, Handelsrecht, 6. Aufl.,
§ 122 Rn. 43, 56). Hieraus folgt, dass mit der Veräußerung der Firma das Recht
zur Führung derselben auf den Erwerber des Handelsgeschäfts übergeht, § 398
Satz 1, § 413 BGB (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 22
Rn. 9; Burgard in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 22 Rn. 28;
MünchKommHGB/Heidinger, 4. Aufl., § 22 Rn. 32; Heymann/Emmerich, HGB,
2. Aufl., § 22 Rn. 11). Der Übergang des Rechts zur Führung der Firma ändert
nichts daran, dass diese weiterhin die der Satzung der veräußernden Aktiengesellschaft
entsprechende Firma sein, als solche im Handelsregister eingetragen
und im Rechtsverkehr verwendet, mithin tatsächlich genutzt werden kann, möglicherweise
unter Verletzung der Rechtsposition des Erwerbers und/oder firmenrechtlicher
Vorschriften (Linardatos, ZIP 2017, 901, 902; Hacker/
Lilien-Waldau, NZI 2017, 787, 788; Cziupka/Kraack, AG 2018, 525, 526;
MünchKommHGB/Heidinger, 4. Aufl., § 17 Rn. 56).

bb) Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest,
nach der eine sog. Doppelfirmierung für die Zeit bis zur endgültigen Abwicklung
der Veräußerin nicht grundsätzlich unzulässig ist (BGH, Urteil vom
22. November 1990 - I ZR 14/89, WM 1991, 364, 367 - Ott International). Die
Vorschriften des Firmenrechts - die als verkehrsschützende Bestimmungen
nicht zur Disposition der an der Veräußerung des Handelsgeschäfts Beteiligten
stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1966 - II ZB 4/66, BGHZ 46, 7, 10;
Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 66, 70; Beschluss vom
9. Dezember 1976 - II ZB 6/76, BGHZ 68, 12, 14; Hopt in Baumbach/Hopt,
HGB, 38. Aufl., § 23 Rn. 3) - schließen eine gleichzeitige Verwendung der Firma
durch den Erwerber des Handelsgeschäfts und dessen Veräußerer nicht
generell aus.

(1) Nach § 23 HGB kann die Firma nicht ohne das Handelsgeschäft, für
welches sie geführt wird, veräußert werden. Wird das Handelsgeschäft veräußert,
kann der Erwerber die Firma unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1
HGB fortführen. Die Vorschriften schließen, wie sich schon aus deren Wortlaut
ergibt, eine Trennung von Handelsgeschäft und Firma nicht grundsätzlich aus,
sondern verbieten lediglich die isolierte Veräußerung der Firma ("Leerübertragung")
und regeln die Voraussetzungen, unter denen ein Dritter die Firma bei
Veräußerung des Handelsgeschäfts fortführen kann (BGH, Urteil vom
13. Oktober 1980 - II ZR 116/79, ZIP 1980, 994, 995; Burgard in Großkomm.
HGB, 5. Aufl., § 23 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
enthält § 23 HGB den Grundsatz, dass es nicht zu einer Vervielfältigung oder
Aufspaltung von Geschäftsbezeichnungen kommen und der dingliche Bestand
zweier gleicher Firmenbezeichnungen verhindert werden soll (BGH, Urteil vom
21. März 1985 - I ZR 190/82, WM 1985, 1242, 1243 - Hydair; Urteil vom
29. April 2004 - I ZR 233/01, WRP 2004, 1032, 1035 - Gegenabmahnung; Urteil
vom 22. November 1990 - I ZR 14/89, WM 1991, 364, 367 - Ott International).
Die Gestattung des Erwerbers der Firma, den Namen bzw. die Kennzeichnung
vorübergehend für den Zweck der endgültigen Abwicklung des Veräußerers zu
nutzen, ist indes keine auf eine Vervielfältigung oder Aufspaltung der Firma gerichtete
Vereinbarung, sondern enthält lediglich die Erklärung, die erworbene
Rechtsposition nicht gegen die Weiternutzung der Firma durch den Veräußerer
zu verwenden (BGH, Urteil vom 18. März 1993 - I ZR 178/91, BGHZ 122, 71,
73 - Decker; Burgard in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 22 Rn. 69; Hopt in
Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 23 Rn. 2; aA Linardatos, ZIP 2017, 901,
904 f.; Grüneberg, GmbH-Organe und Betriebsrat im Konkurs, 1988, S. 61;
Rödder, Kompetenzbeschränkungen der Gesellschaftsorgane in der Insolvenz
der GmbH, 2007, S. 101).

(2) Die doppelte Verwendung der Firmenbezeichnung verstößt auch
nicht in jedem Fall gegen § 30 Abs. 1 HGB. Der Senat geht allerdings entgegen
der oben unter aa) mitgeteilten Ansicht in der älteren Rechtsprechung zur Konkursordnung
davon aus, dass § 30 Abs. 1 HGB auch im Falle der Veräußerung
der Firma in der Insolvenz der Gesellschaft Anwendung findet. Es kann nicht
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Veräußerung des Handelsgeschäfts
verbunden mit dem Recht an der Firma kurzfristig zur
Löschungsreife nach § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG führt, so dass die Anwendung
der dem Schutz des Rechtsverkehrs dienenden Vorschrift des § 30 Abs. 1 HGB
für die weitere Durchführung des Insolvenzverfahrens geboten ist. Der durch
§ 30 Abs. 1 HGB bewirkte Schutz bezieht sich allerdings nur auf die am selben
Ort oder derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister
eingetragenen Firmen und verlangt die Unterscheidungskraft einer neuen Firma.
Die Norm begründet im Übrigen ein Eintragungshindernis für den Erwerber
des Handelsgeschäfts, der gehindert ist, die erworbene Firma im selben Bezirk
eintragen zu lassen (Bokelmann, KTS 1982, 27, 43; MünchKommHGB/
Heidinger, 4. Aufl., § 30 Rn. 18; vgl. auch Linardatos, ZIP 2017, 901, 903).

(3) Das Irreführungsverbot gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB ist durch die
gleichzeitige Verwendung der Firma durch mehrere Unternehmensträger ebenfalls
nicht zwingend berührt. Zwar können sich aus dem Irreführungsverbot Beschränkungen
ergeben, wenn die Fortführung der Firma im Rechtsverkehr unzutreffende
Vorstellungen über Umfang und Art des Unternehmens sowie über
geschäftlich bedeutsame persönliche Verhältnisse und Eigenschaften des
neuen Unternehmensträgers hervorruft (MünchKommHGB/Heidinger, 4. Aufl.,
§ 22 Rn. 3 ff.; Schlingloff in Oetker, HGB, 6. Aufl., § 30 Rn. 2; vgl. für § 24 HGB:
BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 27/17, ZIP 2018, 1439 Rn. 11). Ob die
Fortführung der bisherigen Firma eine Irreführung über wesentliche geschäftliche
Verhältnisse bewirkt, ist eine Frage des Einzelfalls und insbesondere davon
abhängig, ob und in welchem Umfang die Insolvenzschuldnerin nach der Veräußerung
ihres Handelsgeschäfts für den Zweck der weiteren Abwicklung am
Rechtsverkehr teilnehmen muss. Eine relevante Irreführung ergibt sich nicht
allein daraus, dass sich hinter der Firmenbezeichnung nicht mehr das ursprüngliche,
am Markt tätige Handelsgeschäft, sondern ein Rechtsträger verbirgt, dessen
(restliches) Vermögen im Insolvenzverfahren verwertet wird, denn bei einer
Veräußerung des Handelsgeschäfts ohne Firma kann die Firma des Insolvenzschuldners
im Insolvenzverfahren uneingeschränkt fortgeführt werden. Es bedarf
bei der Zeichnung nicht einmal eines die Abwicklung andeutenden Zusatzes,
wie er in der Liquidation der Aktiengesellschaft außerhalb des Insolvenzverfahrens
gemäß § 269 Abs. 6 AktG vorgesehen ist (vgl. BeckOK
GmbHG/C. Jaeger, Stand: 1. Februar 2019, § 4 Rn. 30). Maßgeblich ist vielmehr,
ob durch das gemeinsame Auftreten von Insolvenzschuldnerin und Erwerber
unter gleicher Firma eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise
ausgeht.

(4) Schließlich können dem Erwerber der Firma - sofern dieser die weitere
Nutzung der bisherigen Firma durch die insolvente Aktiengesellschaft nicht
gestattet - Ansprüche aus materiellem Firmenschutz gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2
Satz 1, § 15 Abs. 2 MarkenG bzw. § 12 BGB zustehen, wenn die Firma in einer
Verwechselungsgefahr begründenden Weise weiter genutzt wird (Linardatos,
ZIP 2017, 901, 903).

3. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass das Fortbestehen der
bisherigen Firma in den Fällen, in denen sich die Anmeldung einer Ersatzfirma
als notwendig erweist, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters
berührt. Zwar kann dieser gem. § 80 Abs. 1 InsO über das Handelsgeschäft
und mit diesem auch über die Firma der insolventen Aktiengesellschaft
verfügen und dem Erwerber auf diese Weise das Recht zur weiteren
Nutzung der Firma verschaffen. Gegenüber dem Erwerber der Firma würden
aber Pflichten aus dem Vertrag über die Veräußerung des Rechts zur Fortführung
der Firma verletzt, wenn dieser gem. § 30 HGB gehindert wäre, die Firma
im Hinblick auf die weiter bestehende Eintragung bei der Insolvenzschuldnerin
im Handelsregister eintragen zu lassen (Canaris, GRUR 1989, 711, 712;
Homann in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl.,
Kap. 26 Rn. 33). Abgesehen davon kann es im Einzelfall auch einer den Gläubigerinteressen
dienenden Verwertung der Insolvenzmasse entsprechen, sich
gegenüber dem Erwerber ausdrücklich zu verpflichten, die bisherige Firma nicht
mehr zu nutzen (Grüneberg, GmbH-Organe und Betriebsrat im Konkurs, 1988,
S. 61).

4. Die Firma einer Aktiengesellschaft kann ungeachtet dessen auch nach
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nur durch einen satzungsändernden
Beschluss der Hauptversammlung gem. § 181 Abs. 1 Satz 1,
§ 179 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 AktG geändert werden,
wenn nicht ein Insolvenzplan gem. § 225a Abs. 3 InsO eine entsprechende
Satzungsänderung vorsieht.

a) Die Firma ist gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 AktG zwingender Bestandteil
der Satzung der Aktiengesellschaft. Über Änderungen der Satzung, die ihren
materiellen Gehalt betreffen, beschließt nach allgemeinen Grundsätzen die
Hauptversammlung (§ 179 Abs. 1 Satz 1 AktG). Die Befugnis zur Änderung der
Satzung betrifft einen der Hauptversammlung vorbehaltenen, unmittelbar mit
dem Mitgliedschaftsrecht der Aktionäre verknüpften Bereich (RGZ 169, 65,
80 f.; K. Schmidt, GesR, 4. Aufl., § 21 II 1.). Die geänderte Satzung ist nach
§ 181 Abs. 1 Satz 2 AktG Grundlage für die Eintragung der Firmenänderung im
Handelsregister.

b) Die Befugnis zur Änderung der Satzung in Bezug auf die Firma der
Aktiengesellschaft geht für den Fall der Verwertung der Firma im Insolvenzverfahren
nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Dieser
kann eine Firmenänderung auch nicht außerhalb der Satzung kraft eigener
Rechtsstellung herbeiführen.

aa) Angesichts der oben beschriebenen potentiellen Beeinträchtigung
des Verwertungsrechts des Insolvenzverwalters wird in Rechtsprechung und
Schrifttum allerdings vertreten, der Insolvenzverwalter könne die Änderung der
Firma ohne Satzungsänderung vornehmen und beim Registergericht zur Eintragung
anmelden (OLG Düsseldorf, ZIP 1989, 457, 458; LG Essen, ZIP 2009,
1583, 1584; Burgard in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 22 Rn. 70;
MünchKommHGB/Heidinger, 4. Aufl., § 22 Rn. 89 f.; Bäuerle in Braun, InsO,
7. Aufl., § 35 Rn. 106 f.; Kilian in Wachter, Praxis des Handels- und GesR,
4. Aufl., § 3 Rn. 72; Böttcher in Hauschild/Kallrath/Wachter, Notarhandbuch
Gesellschafts- und Unternehmensrecht, 2. Aufl., § 33 Rn. 107; Bous in Kölner
Handbuch Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., Kap. 11 Rn. 109; H.-F. Müller, Der Verband
in der Insolvenz, 2002, S. 179; Horstkotte, ZinsO 2016, 1369, 1370;
Schultze, EWiR 2016, 553, 554; für das Konkursverfahren: Emmrich, Das
Firmenrecht im Konkurs, 1992, S. 47; Raffel, Die Verwertbarkeit der Firma im
Konkurs, 1995, S. 57; Schulz, ZIP 1983, 194, 195; Ulmer, NJW 1983, 1697,
1702; offenlassend OLG Hamm, ZIP 2018, 596, 597). Zur Begründung wird angeführt,
die Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters an der Firma verdränge
die Kompetenz der Gesellschafter zur Änderung der Satzung (OLG
Düsseldorf, ZIP 1989, 457, 458; Burgard in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 22
Rn. 70; MünchKommHGB/Heidinger, 4. Aufl., § 22 Rn. 89; H.-F. Müller, Der
Verband in der Insolvenz, 2002, S. 179; Bäuerle in Braun, InsO, 7. Aufl., § 35
Rn. 106 f.; Ulmer, NJW 1983, 1697, 1702; Schulz, ZIP 1983, 194, 195). Die
Firmenänderung sei trotz abweichender, durch die Firmenverwertung gegenstandslos
gewordener Regelung in der Satzung einzutragen, weil ein Auseinanderfallen
zwischen eingetragener und satzungsmäßiger Firma für die
Dauer des Insolvenzverfahrens hingenommen werden könne (LG Essen,
ZIP 2009, 1583, 1584; Ulmer, NJW 1983, 1697, 1702).

Teilweise wird anknüpfend an diese Position vertreten, der Insolvenzverwalter
sei jedenfalls dann - außerhalb der Satzung - zur Änderung der Firma
befugt, wenn die Gesellschafter eine im Zusammenhang mit der Verwertung
der bisherigen Firma gebotene Satzungsänderung nicht beschlossen hätten
(Bitter in Scholz, GmbHG, 12. Aufl., Vor § 64 Rn. 136; Schmidt-Leithoff/Baumert
in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., Vor § 64 Rn. 260; für das Konkursverfahren:
Grüneberg, Die Rechtsposition der Organe der GmbH und des
Betriebsrats im Konkurs, 1988, S. 68 f.).

bb) Demgegenüber wird vertreten, eine Ersatzfirma sei auch in der Insolvenz
der Kapitalgesellschaft im Wege der Satzungsänderung zu bilden. Unterschiedlich
wird dabei die Frage beantwortet, ob - wie es das Beschwerdegericht
angenommen hat - die Kompetenz zur Änderung der Satzung dem Insolvenzverwalter
zusteht (so Koch in Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 264 Rn. 11;
Zetzsche in KK-AktG, 4. Aufl., § 179 Rn. 162, 164; Hopt in Baumbach/Hopt,
HGB, 38. Aufl., § 17 Rn. 47; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl.,
§ 4 Rn. 36; BeckOK HGB/Bömeke, Stand: 15. Oktober 2018, § 22 Rn. 54;
Heckschen in Reul/Heckschen/Wienberg, Insolvenzrecht in der Gestaltungspraxis,
2. Aufl., § 4 Rn. 48; Cziupka/Kraack, AG 2018, 525, 527; Linardatos,
ZIP 2017, 901, 908 f.; Hacker/Lilien-Waldau, NZI 2017, 787, 789; Illert/Hennen,
EWiR 2017, 751, 752; Podewils, GmbH-StB 2017, 309, 310; Priester,
DNotZ 2016, 892, 895; Rödder, Kompetenzbeschränkungen der Gesellschaftsorgane
in der Insolvenz der GmbH, 2007, S. 106 f.; Herchen, ZinsO 2004,
1112, 1116; Raffel, Die Verwertbarkeit der Firma im Konkurs, 1995, S. 59;
Joussen, GmbHR 1994, 159, 162; Scholz/Cziupka, GmbHG, 12. Aufl., § 4
Rn. 77; MünchKommGmbHG/Harbarth, 3. Aufl., § 53 Rn. 265;
MünchKommGmbHG/H.-F. Müller, 3. Aufl., § 64 Rn. 101; Hirte/Praß in
Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 35 Rn. 302; BeckOK GmbHG/Trolitzsch,
Stand: 1. August 2018, § 54 Rn. 3) oder auch im Insolvenzverfahren ausschließlich
durch Hauptversammlungsbeschluss erfolgen kann (so Kayser in
HK-InsO, 9. Aufl., § 80 Rn. 51; Homann in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch
Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 26 Rn. 33; Beck/Depré, Praxis der Insolvenz,
3. Aufl., § 31 Rn. 101; Wachter, GmbHR 2016, 930, 931; Leuering,
NJW 2016, 3265, 3268; MünchKommGmbHG/Heinze, 3. Aufl., § 4 Rn. 125a;
Michalski/Hoffmann, GmbHG, 3. Aufl., § 53 Rn. 112; für das Konkursverfahren:
Wiedemann in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 179 Rn. 78; Wiedemann in
Großkomm. AktG, 3. Aufl., § 262 Anm. 26; Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl., §§ 207,
208 Anm. 33; Hachenburg/Schilling, GmbHG, 6. Aufl., § 4 Anm. 17;
Schmidt/Goerdeler in Hachenburg, GmbHG, 6. Aufl., § 63 Anm. 16;
Meyer-Landrut in Meyer-Landrut/Miller/Niehus, GmbHG, § 63 Rn. 14; offenlassend:
OLG München, ZIP 2016, 1222, 1223).

cc) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an, nach
der im Insolvenzverfahren - außerhalb eines Insolvenzplans - eine Änderung
der Firma der Aktiengesellschaft nur durch einen satzungsändernden Beschluss
der Hauptversammlung erfolgen kann.

(1) Die Eintragung der Änderung der Firma der Aktiengesellschaft auf
eine Entschließung des Insolvenzverwalters hin ist im Gesetz nicht vorgesehen
und wäre mit den Grundsätzen des Registerrechts nicht vereinbar.

(a) Gründe des Verkehrsschutzes und der auch im Insolvenzverfahren
geltende Grundsatz der Registerwahrheit (vgl. BGH, Beschluss vom
14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 15) sprechen gegen die Möglichkeit
einer Firmenänderung außerhalb der Satzung. Das Handelsregister hat
die Aufgabe, als technisches Medium für die Verlautbarung der für den Rechtsverkehr
wesentlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu sorgen. Es ist das
Publizitätsmittel, das die offenzulegenden Informationen zu den zentralen Unternehmensdaten
für den Rechtsverkehr bereithält und ihm zugänglich macht,
sog. Informations- und Publizitätsfunktion. Die einzutragenden Angaben müssen
deshalb zuverlässig, vollständig und lückenlos beurkundet werden (BGH,
Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14, ZIP 2015, 1064 Rn. 18). Die
Firma der Aktiengesellschaft ist gem. § 23 Abs. 3 Nr. 1 AktG ein notwendiger
Bestandteil der Satzung und gehört zu den Grundinformationen über die Gesellschaft,
die deren eindeutige Identifikation im Rechtsverkehr gewährleistet.

Die Satzung ist nach § 37 Abs. 4 Nr. 1 AktG der Anmeldung der Aktiengesellschaft
beizufügen und auch Grundlage für die Eintragung einer Änderung der
Satzung, § 181 Abs. 1 Satz 2 AktG. Die Eintragung der Firma im Handelsregister
nach § 43 Nr. 2 a) HRV verlautbart damit lediglich die in der Satzung festgelegte
Firma der Aktiengesellschaft. Diese Verlautbarungsfunktion würde in ihr
Gegenteil verkehrt, wenn außerhalb einer Satzungsänderung eine von der Satzung
abweichende Firma im Handelsregister eingetragen würde. Der Einsichtnahme
im Handelsregister nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB unterlägen sowohl das
jeweilige Registerblatt als auch die eingereichte Satzung, die aber eine vom
Registerblatt abweichende Firma ausweisen würde. Seinen Informationszweck
kann das Handelsregister nur zuverlässig erfüllen, wenn sich die offenzulegenden
Informationen aus ihm selbst ergeben. Es ist nicht ausreichend, wenn zur
Information Umstände außerhalb des Handelsregisters herangezogen werden
müssten, die dem Rechtsverkehr in der Regel nicht zugänglich sind (vgl. BGH,
Beschluss vom 28. Februar 1983 - II ZB 8/82, BGHZ 87, 59, 63).

(b) Dem kann nicht mit dem Argument begegnet werden, nach der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens komme der Satzung der insolventen Gesellschaft
praktisch keine Bedeutung mehr zu (so Schultze, EWiR 2016, 553; Rödder,
Kompetenzbeschränkungen der Gesellschaftsorgane in der Insolvenz der
GmbH, 2007, S. 106 f.; aA Priester, DNotZ 2016, 892, 895; Grüneberg, Die
Rechtsposition der Organe der GmbH und des Betriebsrats im Konkurs, 1988,
S. 66 f.). Es ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, wie lange eine auf
Änderung der Firma außerhalb der Satzung beruhende Unrichtigkeit des Handelsregisters
andauern würde (OLG München, ZIP 2016, 1222, 1223) und in
welchem Umfang die insolvente Aktiengesellschaft auch nach der Veräußerung
ihres Handelsgeschäfts am Rechtsverkehr zum Zweck der weiteren Abwicklung
teilnehmen muss. Der im Handelsregister eingetragene Insolvenzvermerk gewährleistet
ebenfalls keinen hinreichenden Schutz des Rechtsverkehrs, weil
ihm kein Hinweis auf ein Auseinanderfallen von satzungsmäßiger und eingetra-
gener Firma entnommen werden kann (OLG München, ZIP 2016, 1222, 1223;
Linardatos, ZIP 2017, 901, 910).

(c) Ein Auseinanderfallen der satzungsgemäßen Firma von der im Handelsregister
eingetragenen Firma kann auch nicht mit Blick auf die registerrechtliche
Sanktion für einen wesentlichen Mangel der Satzung gerechtfertigt werden.
Nach Maßgabe von § 399 Abs. 1 und 2 Satz 1 FamFG, § 262 Abs. 1 Nr. 5
AktG kann das Registergericht zwar einen auf die Firma der Aktiengesellschaft
bezogenen Satzungsmangel feststellen und dadurch die Auflösung der Gesellschaft
herbeiführen, was für die Zeit der dann gebotenen Liquidation möglicherweise
ebenfalls zu einem Widerspruch zwischen Satzung und Handelsregister
führt. In diesen Fällen wird nach § 263 Satz 2 und 3 AktG aber nicht nur die
Auflösung, sondern auch der Auflösungsgrund von Amts wegen im Handelsregister
eingetragen, so dass der Rechtsverkehr über den Satzungsmangel informiert
wird. Abgesehen davon wird ein fortbestehender Satzungsmangel
durch diese Vorschriften gerade sanktioniert, so dass diese schon aus diesem
Grund keine Rechtfertigung für die Eintragung einer von der Satzung abweichenden
Firma darstellen können.

(2) Aus § 80 Abs. 1 InsO kann weder eine Befugnis des Insolvenzverwalters
zur Änderung der Firma außerhalb der Satzung noch eine Befugnis zur
Änderung der Satzung abgeleitet werden. Die Vorschrift verschafft dem Insolvenzverwalter
die Rechtsmacht, Massegegenstände unabhängig vom Schuldner
bzw. seinen Organen zu verwalten und über diese zu verfügen. Sie ebnet
ihm aber weder einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Weg zur Änderung der
Firma noch tritt der Insolvenzverwalter mit seinen Befugnissen aus § 80 Abs. 1
InsO an die Stelle der Hauptversammlung als dem zur Änderung der Satzung
berufenen Organ der Aktiengesellschaft.

(a) Der Rechtsprechung des Senats zur Änderung des Geschäftsjahres
nach Insolvenzeröffnung (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13,
ZIP 2015, 88) kann nicht entnommen werden, dass der Insolvenzverwalter zur
Ergänzung der Satzung ohne Beteiligung der Gesellschafter berechtigt ist (aA
Horstkotte, ZinsO 2016, 1369, 1370). Bei der Entscheidung des Insolvenzverwalters,
wieder zu dem für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
geltenden Geschäftsjahresrhythmus zurückzukehren, handelt es sich - worauf
der Senat ausdrücklich abgestellt hat - nicht um eine Satzungsänderung (BGH,
Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 12).

(b) Die Aktiengesellschaft bleibt trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über ihr Vermögen als Rechtsträger bestehen, auch wenn sie aufgelöst
und in ein besonderes insolvenzrechtliches Abwicklungsverfahren überführt
wird. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf die Struktur der betroffenen
Gesellschaft keinen Einfluss. Auch die Organe einer juristischen Person behalten
ihre Stellung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nehmen aber nur
noch solche Aufgaben wahr, die nicht die Insolvenzmasse betreffen.

Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters verdrängt bzw. überlagert insoweit die
Befugnisse der Organe (BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 282/03,
ZinsO 2006, 260 Rn. 6; Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04,
ZIP 2007, 438 Rn. 21; K. Schmidt in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 264 Rn. 13;
Drescher in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 264 AktG Rn. 8;
MünchKommAktG/Koch, 4. Aufl., § 264 AktG Rn. 43 f.; Jaeger/Windel, InsO,
§ 80 Rn. 84 f.; für das Konkursverfahren: RGZ 76, 244, 246; BGH, Urteil vom
18. Dezember 1980 - II ZR 140/79, ZIP 1981, 178, 179).

(c) Nach ganz überwiegender Meinung erstrecken sich die Befugnisse
des Insolvenzverwalters nicht auf den innergesellschaftlichen Bereich, zu dem
die Befugnis zur Änderung der Satzung zählt (Jaeger/Windel, InsO, § 80
Rn. 78, 81; MünchKommInsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 80 Rn. 112a; Kayser in
HK-InsO, 9. Aufl., § 80 Rn. 51; zur Konkursordnung: Weber, KTS 1970, 73, 81,
85; Ulmer, NJW 1983, 1697, 1701 f.; aA Zetzsche in KK-AktG, 4. Aufl., § 179
Rn. 162). Der Insolvenzverwalter tritt auch dann nicht an die Stelle der Hauptversammlung
als dem zur Änderung der Satzung berufenen Organ der Gesellschaft,
wenn eine Satzungsänderung oder deren Unterlassung mittelbar Auswirkungen
auf die Verwertung von Massegegenständen hat, sondern er wird
ausschließlich auf Grund des ihm übertragenen Amts im eigenen Namen tätig
(vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 Rn. 11;
Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rn. 40 - Modulgerüst II).

Ebenso wenig wird eine der Regelung in der Satzung vorbehaltene Angelegenheit
aus dieser herausgelöst, denn auch der Insolvenzverwalter kann sich für
die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse nur der im Gesetz vorgesehenen
Wege bedienen. Der innergesellschaftliche Bereich des Insolvenzschuldners
bleibt damit vorbehaltlich der Regelungen über das Insolvenzplanverfahren
der Einwirkung des Insolvenzverwalters entzogen und eine Maßnahme,
die ungeachtet der Zuordnung zum innergesellschaftlichen Bereich mittelbar
Auswirkungen auf die Verwertung der Insolvenzmasse hat, ist einem sog.
Überschneidungs- oder Kooperationsbereich zuzuordnen, in dem der angestrebte
Erfolg nur durch ein Zusammenwirken des Insolvenzverwalters mit dem
jeweiligen Organ der Gesellschaft erreicht werden kann (vgl. Weber, KTS 1970,
73, 80; MünchKommAktG/Koch, 4. Aufl., § 264 Rn. 44). Stehen dem Insolvenzverwalter
damit die zur Änderung der Satzung erforderlichen Instrumente schon
nicht zur Verfügung, kann dieser sich auch nicht auf eine Annexkompetenz zur
Satzungsänderung auf Grundlage seiner Befugnis zur Veräußerung der Firma
berufen (MünchKommGmbHG/Heinze, 3. Aufl., § 4 Rn. 125a; Michalski/
Hoffmann, GmbHG, 3. Aufl., § 53 Rn. 112; Wachter, GmbHR 2016, 930, 931;
Homann in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl.,
Kap. 26 Rn. 33; Beck/Depré, Praxis der Insolvenz, 3. Aufl., § 31 Rn. 101; aA
Koch in Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 264 Rn. 11; Heckschen in Reul/
Heckschen/Wienberg, Insolvenzrecht in der Gestaltungspraxis, 2. Aufl., § 4
Rn. 46 ff.; Cziupka/Kraack, AG 2018, 525, 527; Linardatos, ZIP 2017, 901, 908;
Priester, DNotZ 2016, 892, 895; Illert/Hennen, EWiR 2017, 751, 752).

(d) Diese bereits im Schrifttum zur Konkursordnung entwickelte Sicht, die
vom Fortbestehen der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte ausgeht, hat mit dem
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, nachfolgend ESUG) in der Insolvenzordnung
ihren Niederschlag gefunden (vgl. Wachter, GmbHR 2016, 930, 931).

Nach § 225a Abs. 1 und 3 InsO bleiben die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
der am Schuldner beteiligten Personen vom Insolvenzverfahren unberührt, es
sei denn, ein Insolvenzplan sieht eine gesellschaftsrechtlich zulässige Maßnahme
vor (vgl. dazu Haas in HK-InsO, 9. Aufl., § 225a Rn. 9). Wird von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht, gelten die in einen Insolvenzplan aufgenommenen
Beschlüsse der Anteilsinhaber nach § 254 Abs. 1, § 254a Abs. 2 Satz 1
InsO mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans als gefasst. Diese
Regelungen machen deutlich, dass gesellschaftsrechtliche und registerrechtliche
Vorgaben im Insolvenzverfahren grundsätzlich fortbestehen und nur nach
den das Insolvenzplanverfahren betreffenden Vorschriften ersetzt bzw. modifiziert
werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum ESUG, BTDrucks.
17/5712, S. 36 - zu Nummer 39). Mit dem Verweis auf praktische
Probleme bei der Annahme einer Zuständigkeit der Hauptversammlung und die
Gefahr einer Behinderung der Verwertung der Firma zum Zweck einer bestmöglichen
Gläubigerbefriedigung kann angesichts dessen ein hiervon abweichendes
Ergebnis nicht begründet werden (MünchKommGmbHG/Heinze,
3. Aufl., § 4 Rn. 125a).

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

26.11.2019

Aktenzeichen:

II ZB 21/17

Rechtsgebiete:

Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Allgemeines Schuldrecht
Aktiengesellschaft (AG)
Insolvenzrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Erschienen in:

RNotZ 2020, 229-236
BWNotZ 2020, 16-18
BWNotZ 2020, 62-69
FGPrax 2020, 66
NJW-RR 2020, 431-436

Normen in Titel:

AktG §§ 23 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 Nr. 1, 179 Abs. 1 S. 1, 181 Abs. 1 S. 1; InsO § 80 Abs. 1