Dingliches Wohnungsrecht als Zuwendung aus dem Vermögen des Wohnungsberechtigten
letzte Aktualisierung: 12.5.2021
BGH, Urt. v. 20.10.2020 – X ZR 7/20
BGB §§ 516 Abs. 1, 528 Abs. 1 S. 1
Dingliches Wohnungsrecht als Zuwendung aus dem Vermögen des Wohnungsberechtigten
Der Verzicht auf ein dingliches Wohnungsrecht stellt grundsätzlich auch dann eine Zuwendung aus
dem Vermögen des Wohnungsberechtigten dar, wenn dieser im Zeitpunkt des Verzichts an der
Ausübung des Rechts dauerhaft gehindert ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch gemäß § 528 Abs. 1
Satz 1 BGB aus übergegangenem Recht zu, da die Bewilligung der Löschung
des Wohnungsrechts keine Schenkung im Sinne des
Zwar sei der Verzicht auf das Wohnungsrecht entgegen der Auffassung
des Landgerichts unentgeltlich erfolgt, da sich aus dem notariellen Vertrag über
die Veräußerung des Grundstücks und die Einräumung des Wohnungsrechts
kein Anspruch der Beklagten gegen ihre Eltern auf Erklärung eines Verzichts auf
das Wohnungsrecht ergebe. Eine Gegenleistung für den Verzicht könne weder
in dem Erwerb des Grundstücks gesehen werden noch darin, dass die Beklagte
das Wohnungsrecht als wirtschaftlich nicht gebotene Leistung gewährt habe.
Eine Erwartung, die Eltern würden bei gegebenem Anlass auf das Wohnungsrecht
verzichten, sei weder anlässlich des Vertragsschlusses ausdrücklich formuliert
worden, noch habe die Beklagte vorgetragen, dass eine solche Erwartung
stillschweigend bestanden habe.
Eine Zuwendung im Sinne des
nicht vor, weil es auf Seiten der Eltern an einer Entreicherung fehle. Das Wohnungsrecht
sei für die Eltern der Beklagten zum Zeitpunkt des Verzichts nutzlos
geworden, da sie aufgrund ihres Gesundheitszustands und der baulichen Gegebenheiten
der Wohnung mit überwiegend hoher Wahrscheinlichkeit endgültig
nicht mehr in der Lage gewesen seien, die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken
zu nutzen. Ein Wohnungsrecht, das der Berechtigte endgültig nicht mehr wahrnehmen
könne, weil er wegen seines Gesundheitszustands in einem Pflegeheim
betreut werden müsse oder die Wohnung aus sonstigen Gründen nicht mehr nutzen
könne, und dessen Ausübung durch Dritte ausgeschlossen sei, sei für den
Berechtigten wirtschaftlich wertlos, so dass der Verzicht auf dieses Recht bei ihm
nicht zu einer Vermögenseinbuße führe. Der Bundesgerichtshof sehe den Verzicht
auf ein solches Recht nicht als Schenkung im Sinne des § 1804 Satz 1 BGB
an. Diese Wertung müsse auch im Rahmen des
nicht ersichtlich, weshalb ein Rechtsgeschäft, das nicht zu einer Entreicherung
des Verfügenden führe, unter den Schenkungsbegriff des
sollte, zumal nach allgemeiner Ansicht eine Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift
eine Entreicherung auf Seiten des Schenkers voraussetze.
Die Beklagte sei aufgrund der veränderten Umstände nicht verpflichtet gewesen,
ihren Eltern die Vermietung der Wohnung zu gestatten. Bei der Vereinbarung
eines lebenslangen Wohnungsrechts müsse jeder Vertragsteil damit
rechnen, dass der Berechtigte sein Recht wegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit
nicht bis zu seinem Tod ausüben könne. Es fehle daher an einer unvorhergesehenen
Änderung der Umstände. Außerdem hätten sich die Eltern nicht in
einer unzumutbaren Lage befunden, da die Beklagte das elterliche Grundstück
nur erworben habe, um eine drohende Zwangsversteigerung des Grundstücks
zu verhindern und den Eltern ihre Wohnung zu erhalten.
Nicht überzeugend sei die Auffassung, dass auch ein nutzlos gewordenes
Wohnungsrecht einen Vermögenswert darstelle, weil auch in einem solchen Fall
der Verzicht auf das Recht zu einer Wertsteigerung des Grundstücks führe. Der
Einsatz des Wohnungsrechts als Druckmittel gegen den Eigentümer, um eine
Abfindung für den Verzicht zu erlangen, unterfiele vielmehr dem Schikaneverbot
nach
Wohnungsrechts auch nicht deshalb als beschränkt nichtig anzusehen, weil die
Beklagte damit in Kenntnis der Sozialhilfeleistungen eine eigene Inanspruchnahme
habe verhindern wollen. Die Wertlosigkeit des Wohnungsrechts für die
Eltern und der daraus resultierende Wegfall eines Anspruchs nach
hätten weder die Beklagte noch ihre Eltern aktiv herbeigeführt, so dass mit dem
Verzicht kein Anspruch der Klägerin vereitelt worden sei.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in
einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, handelt es sich
bei dem Verzicht auf das Wohnungsrecht um eine Schenkung im Sinne von § 516
Abs. 1 BGB.
a) Ein Schenkungsvertrag setzt gemäß § 516 BGB objektiv eine durch
die Erfüllung des Vertrags bewirkte Entreicherung des Schenkers und eine sich
daraus ergebende Bereicherung des Beschenkten, mithin eine auf dem Schenkervermögen
beruhende Mehrung des Vermögens des Beschenkten, sowie subjektiv
die Übereinstimmung der Beteiligten voraus, dass diese Zuwendung
unentgeltlich erfolgen, die Vermögensmehrung des Beschenkten mithin nicht
(vollständig) durch eine Gegenleistung an den Schenker ausgeglichen werden
soll (BGH, Urteil vom 5. September 2017 X ZR 119/16,
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt eine Entreicherung
in diesem Sinne nicht zwingend voraus, dass der zugewendete Gegenstand für
den Schenker einen wirtschaftlichen Wert hatte. Nach
es vielmehr, dass die Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers erfolgt.
An dieser Voraussetzung fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
etwa dann, wenn Arbeits- oder Dienstleistungen (BGH, Urteil vom
8. Juli 1982 - IX ZR 99/80,
- IVb ZR 70/86,
vom 11. Dezember 1981 - V ZR 247/80,
werden. Sie ist ferner dann nicht erfüllt, wenn der Zuwendende gegenüber einem
Dritten verpflichtet war, die Zuwendung vorzunehmen (BGH, Urteil vom 10. Januar
1951 - II ZR 18/50,
Sinne von
nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Schenkers stammt, dieser
aber die zum Erwerb des Gegenstands durch den Beschenkten erforderlichen
Mittel aufbringt (BGH, Urteil vom 2. Juli 1990 - II ZR 243/89,
b) Nach diesen Grundsätzen führt der Verzicht auf ein Wohnungsrecht
grundsätzlich zu einer Entreicherung des Verzichtenden.
aa) Der Verzicht hat zur Folge, dass das betroffene Grundstück von einer
Belastung frei wird. Die darin liegende Zuwendung erfolgt aus dem Vermögen
des Verzichtenden, weil dieser eine ihm zustehende Rechtsposition aufgibt. Dies
reicht für eine Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers im Sinne von
bb) An einer Entreicherung im Sinne von
ausnahmsweise, wenn das Recht löschungsreif ist, die Zustimmung zur Löschung
im Grundbuch also nur dessen Berichtigung dient.
Diese Voraussetzung liegt bei einem Wohnungsrecht vor, wenn das Recht
niemandem mehr einen Vorteil bietet. Ein nur in der Person des Berechtigten
liegendes Ausübungshindernis führt hingegen nicht generell zum Erlöschen des
Rechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer besteht, etwa deshalb, weil der
Berechtigte in ein Pflegeheim aufgenommen wird und nicht damit zu rechnen ist,
dass er in die Wohnung zurückkehren kann (BGH, Urteil vom 19. Januar 2007
- V ZR 163/06,
Im Streitfall lag allenfalls ein in der Person der Berechtigten liegendes Ausübungshindernis
vor. Dieses führte auch dann nicht zum Erlöschen des Wohnungsrechts,
wenn es, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, auf Dauer bestand.
cc) Welcher wirtschaftliche Wert der aufgegebenen Rechtsposition zukommt,
ist grundsätzlich unerheblich.
Nach
aus dem Vermögen des Schenkers stammt. Ob der Wert, den der Gegenstand
für den Empfänger hat, derselbe ist, den er für den Zuwendenden hatte, ist demgegenüber
grundsätzlich unerheblich.
dd) Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn das Recht für den Zuwendenden
ohne jeden wirtschaftlichen Wert war oder sein Bestand für den Zuwendenden
sogar zu einer wirtschaftlichen Belastung geführt hat, bedarf keiner
abschließenden Entscheidung.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht der Umstand, dass
der Berechtigte an einer Ausübung des Rechts auf Dauer gehindert ist, auch in
diesem Zusammenhang nicht aus, um das Recht als völlig wertlos anzusehen.
Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Wohnungsrecht, das nur noch
formal weiterbesteht, weil mit einem Bezug der Wohnung durch den Berechtigten
aufgrund einer Unterbringung in einem Heim nicht mehr zu rechnen ist, nicht
ohne weiteres als wertlos angesehen werden kann. Die Eintragung eines Wohnungsrechts
stellt für sich eine Belastung des Grundstücks dar, die sich dann,
wenn eine Wiederaufnahme der Nutzung der Wohnung durch den Berechtigten
voraussichtlich nicht mehr in Betracht kommt, zwar absehbar nicht mehr unmittelbar
wirtschaftlich auswirken kann, die Verwertbarkeit des Grundstücks aber
gleichwohl zu beeinträchtigen geeignet ist. Außerdem kann der Berechtigte dann,
wenn das Wohnungsrecht Dritten nicht zur Ausübung überlassen werden darf,
einer anderweitigen Nutzung der Wohnung, etwa einer Vermietung durch den
Eigentümer an Dritte, grundsätzlich widersprechen (BGH, Urteil vom 26. Oktober
1999 X ZR 69/97,
nicht abgedruckt]).
Dies entspricht der typischen Verteilung der Befugnisse und Pflichten im
Verhältnis zwischen dem Inhaber eines Wohnungsrechts und dem Eigentümer
des belasteten Grundstücks. Beide Seiten können einer unberechtigten Nutzung
der Sache, insbesondere einer Vermietung an Dritte, durch den jeweils anderen
Teil entgegentreten. Beide können die aufgrund einer unberechtigten Vermietung
erzielten Mieteinnahmen aber grundsätzlich nicht vom jeweils anderen Teil herausverlangen,
weil ihnen insoweit keine Nutzungsbefugnis zusteht (BGH, Urteil
vom 13. Juli 2012 - V ZR 206/11,
grundsätzlich auch kein Grund dafür, dass der Umzug des Berechtigten in ein
Pflegeheim zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Eigentümers führt (BGH,
Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 163/06,
9. Januar 2009 - V ZR 168/07,
Angesichts dessen bedarf es besonderer Umstände, um das Wohnungsrecht
in solchen Konstellationen ausnahmsweise doch als völlig wertlos ansehen
zu können. Solche Umstände sind im Streitfall nicht ersichtlich.
ee) Aus der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 479/11, NJW
2012, 1956) ergibt sich nichts Abweichendes.
Die Entscheidung ist, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat,
zu § 1804 Satz 1 BGB ergangen. Demgemäß hat sich der Bundesgerichtshof lediglich
mit der Frage befasst, ob eine Schenkung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.
Dies hat er mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift verneint. § 1804
Satz 1 BGB dient dem Schutz des Vermögens des Betreuten, aus dem nichts zu
seinem Nachteil unentgeltlich weggegeben werden soll. Einen solchen Nachteil
hat der Bundesgerichtshof im dort zugrundeliegenden Fall verneint, weil dem
Wohnungsrecht, an dessen Ausübung der Betreute auf Dauer gehindert war,
eine laufende Kostenbelastung durch Hausgeld und Nebenkosten gegenüberstand,
so dass die Aufgabe des Wohnungsrechts für den Betreuten wirtschaftlich
günstig war (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 479/11, NJW 2012,
1956 Rn. 16 ff.).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können diese Erwägungen
nicht unverändert auf
oben dargelegt wurde, setzt eine Schenkung im Sinne dieser Vorschrift zwar den
Verlust einer Vermögensposition voraus, nicht aber zwingend einen wirtschaftlichen
Nachteil für den Zuwendenden.
c) Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass
der Verzicht auf das Wohnungsrecht unentgeltlich erfolgt ist.
aa) Nach der notariellen Urkunde über die Löschungsbewilligung haben
die Beklagte und ihre Eltern für die Aufhebung des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts
keine von der Beklagten zu erbringende Gegenleistung vereinbart.
bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Revisionserwiderung
hat die Beklagte für den Verzicht auf das Wohnungsrecht auch keine Gegenleistung
in Form einer immateriellen Leistung erbracht.
Auch wenn die Beklagte das Grundstück von ihrem Vater zu dem Zweck
erworben haben mag, die Schulden der Eltern abzulösen und die Zwangsversteigerung
des Grundstücks abzuwenden, ergeben sich weder aus der Vertragsurkunde
noch sonst Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte und ihre Eltern davon
ausgegangen wären, die Beklagte habe mit der Übernahme des Grundstücks
bereits die Gegenleistung für einen späteren Verzicht ihrer Eltern auf das Wohnungsrecht
erbracht.
2. Nach
Dieser besteht im Falle eines Verzichts auf ein Wohnungsrecht nicht im Wert
des Wohnungsrechts für den Berechtigten, sondern im Wert, den der Verzicht für
den Beschenkten hat.
Dieser Wert spiegelt sich regelmäßig in der Erhöhung des Verkehrswerts
des Grundstücks bei Wegfall des Wohnungsrechts, da nur der sich hieraus ergebende
Wertzuwachs dem Beschenkten zugutekommt (BGH, Urteil vom 17. April
2018 - X ZR 65/17,
- X ZR 69/97,
Vor diesem Hintergrund kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob zum
Zeitpunkt des Verzichts auf das Wohnungsrecht mit einer Wiederaufnahme der
Nutzung durch die Eltern der Beklagten zu rechnen war. Dementsprechend kann
auch dahinstehen, ob die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens in
diesem Zusammenhang verfahrensfehlerhaft war.
3. Dass die Eltern der Beklagten schon vor dem Verzicht auf das Wohnungsrecht
und dessen Löschung von der Klägerin Sozialhilfeleistungen erhalten
haben, die Bedürftigkeit mithin schon vor dem Vollzug der Schenkung vorlag,
stellt die Anwendbarkeit des
nicht in Frage.
Das Erfordernis, dass der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande
sein muss, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, dient nur
der zeitlichen Abgrenzung zur Einrede des Notbedarfs gemäß
Aus diesem Erfordernis ergibt sich nicht, dass die Bedürftigkeit Folge der Schenkung
sein muss (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - X ZR 2/03,
671; Urteil vom 17. Januar 1996 IV ZR 184/94,
ist lediglich, dass der Notbedarf nach Abschluss des Schenkungsvertrags
entstanden ist (BGH, Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 184/04, BGHZ 169,
320 Rn. 18).
III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (
Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
weil der Rechtsstreit auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen
nicht zur Endentscheidung reif ist (
IV. Im neu eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht
insbesondere Folgendes zu beachten haben:
1. Der Klägerin steht der übergeleitete Rückforderungsanspruch erst
für die Zeit ab 23. Juni 2014 zu.
Vor Abschluss des Schenkungsvertrags kann ein Anspruch des Schenkers
gegen den Beschenkten nicht bestehen (BGH, Urteil vom 7. November 2006
- X ZR 184/04,
wann der Beklagten die durch den Verzicht auf das Wohnungsrecht und dessen
Löschung eingetretene Wertsteigerung zugeflossen ist (
Feststellungen dazu, in welcher Höhe die Klägerin ab 23. Juni 2014 Sozialhilfeleistungen
erbracht hat, sind bislang - vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts
aus folgerichtig - nicht getroffen.
2. Weiterhin wird das Berufungsgericht gemäß § 818 Abs. 3 BGB zu
prüfen haben, inwieweit eine Bereicherung der Beklagten zum Zeitpunkt der Haftung
nach § 818 Abs. 4, § 819 BGB maßgeblichen Zeitpunkt noch besteht oder
weggefallen ist.
3. Schließlich wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, inwieweit
eine ergänzende Auslegung der der Bestellung des Wohnungsrechts zugrundeliegenden
schuldrechtlichen Vereinbarung in Betracht kommt, und welche Folgen
sich daraus gegebenenfalls für die Ermittlung des Werts der Zuwendung an die
Beklagte ergeben.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:20.10.2020
Aktenzeichen:X ZR 7/20
Rechtsgebiete:
gesetzliche Schuldverhältnisse
Vormundschaft, Pflegschaft (familien- und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Grundstücksübergabe, Überlassungsvertrag
BGB §§ 516 Abs. 1, 528 Abs. 1 S. 1