BGH 13. Dezember 2019
V ZR 43/19
WEG § 10 Abs. 6 S. 3 HS. 1; BGB §§ 278 Abs. 1, 280 Abs. 1

Kein Schadensersatzanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

letzte Aktualisierung: 25.06.2020
BGH, Urt. v. 13.12.2019 – V ZR 43/19

WEG § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1; BGB §§ 278 Abs. 1, 280 Abs. 1
Kein Schadensersatzanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die
Wohnungseigentümergemeinschaft bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

Die Erfüllung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten gehört
zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung; für diese ist der Verband im Innenverhältnis zu den
Wohnungseigentümern nicht zuständig. Deshalb ist ein Dritter, auf den Verkehrssicherungspflichten
übertragen werden, im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfe
des Verbandes. Verletzt der Dritte schuldhaft die Verkehrssicherungspflicht, begründet dies keine
Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegen den
Verband (Fortführung von Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 – V ZR 125/17, BGHZ 219, 60
Rn. 15 ff., 38).

Entscheidungsgründe:

I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheidet eine deliktische Haftung
der Beklagten aus. Zwar obliege die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten
nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG der rechtsfähigen Gemeinschaft. Die
Beklagte habe aber ihre Verkehrssicherungspflicht durch die mit der Streithelferin
getroffene Vereinbarung einer jährlich durchzuführenden Kontrolle des
Baumbestandes erfüllt. Einer zweimaligen Kontrolle im Jahr, wie sie die Klägerin
für erforderlich halte, habe es nicht bedurft. Insbesondere sei nicht ersichtlich,
dass es bereits vor dem Astbruch am 2. Mai 2016 zu ähnlichen Ereignissen
gekommen sei. Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB
wegen Verletzung der sich aus dem mitgliedschaftlichen Treueverhältnis ergebenden
Pflichten. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
habe die Beklagte für ein etwaiges Verschulden der Streithelferin nach § 278
BGB nicht einzustehen, weil der Verband im Verhältnis zwischen den Wohnungseigentümern
nicht in die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einge-
bunden sei. Aus § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG folge nichts Anderes, da
die Vorschrift nur das Außenverhältnis regele, nicht aber die interne Willensbildung
des Verbands.

II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen
Überprüfung stand.

1. Im Ergebnis zutreffend und von der Revision nicht beanstandet verneint
das Berufungsgericht deliktische Ansprüche der Klägerin.

a) Dies gilt zunächst für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823

Abs. 1 BGB, der hier nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht
in Betracht kommt.

aa) Wer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (Verband) für die
Verletzung einer auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflicht
haftet (vgl. allgemein zu den Verkehrssicherungspflichten BGH,
Urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07, NJW 2008, 3775 Rn. 9 und speziell zu
den hier in Rede stehenden Pflichten im Zusammenhang mit von Bäumen ausgehenden
Gefahren Senat, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 33/04, BGHZ 160, 18,
20), ist bislang noch nicht abschließend geklärt. Anerkannt ist insoweit nur,
dass ein nicht dem Verband angehörender Dritter diesen in Anspruch nehmen
kann, wobei sich der Verband gemäß §§ 31, 89 BGB analog sowohl das
schuldhaft pflichtwidrig organschaftliche Verhalten des Verwalters als auch das
Organisationsverschulden der Wohnungseigentümer zurechnen lassen muss
(vgl. AG München, ZWE 2014, 364; Jacoby, ZWE 2014, 9, 10; ders., ZWE
2017, 149, 155; Dötsch/Greiner, ZWE 2014, 343, 344 mwN; vgl. allgemein zur
Anwendung der §§ 31, 89 BGB analog im Außenverhältnis zu Dritten auch Senat,
Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 18; Urteil vom
8. Juni 2018 - V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 10). Streitig ist allerdings bereits,
ob es sich bei Verkehrssicherungspflicht um eine originäre Pflicht des
Verbandes gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG handelt (so Wenzel, ZWE 2009, 57,
59; Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 10 Rn. 234, soweit sie nicht ausdrücklich
den Wohnungseigentümern zugewiesen sei) oder ob die Wohnungseigentümer
als Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig sind und
eine Haftung des Verbands deshalb auf der in § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1
WEG angeordneten „Wahrnehmung“ von gemeinschaftsbezogenen Pflichten
der Wohnungseigentümer beruht (so Jacoby, ZWE 2014, 9, 10; ders., ZWE
2017, 149, 155; siehe auch Senat, Urteile vom 9. März 2012 - V ZR 161/11,
NJW 2012, 1724 Rn. 12 und vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11, ZWE 2013,
358 Rn. 10, allerdings im Zusammenhang mit dem für die Beschlusskompetenz
maßgeblichen Innenverhältnis der Wohnungseigentümer). Ungeklärt ist zudem,
ob die Wohnungseigentümer selbst verkehrssicherungspflichtig bleiben und von
dem außenstehenden Dritten neben dem Verband auf Schadensersatz in Anspruch
genommen werden können (so BeckOK WEG/Müller [1.11.2019], § 10
Rn. 527 und § 14 Rn. 63; Dötsch/Greiner, ZWE 2014, 343, 345; für einen Anspruch
aus § 1004 Abs. 1 BGB offen gelassen in Senat, Urteil vom 11. Dezember
2015 - V ZR 180/14, NJW 2016, 1735 Rn. 21). Schließlich ist höchstrichterlich
bislang nicht entschieden, ob im Falle der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
eine Haftung des Verbandes nur gegenüber Dritten besteht oder ob
auch ein Wohnungseigentümer - hier: die Klägerin - einen deliktischen Schadensersatzanspruch
gegen den Verband haben kann.

bb) Diese Fragen bedürfen hier keiner Entscheidung, weil auf der Grundlage
der Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls keine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht durch die Wohnungseigentümer bzw. den Verband
vorliegt.

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann
die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten delegiert werden. Voraussetzung
hierfür ist eine klare Absprache, die eine Ausschaltung von Gefahren sicherstellt.
Dann verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich
allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf
erstreckt, ob der Dritte die übernommenen Sicherungspflichten auch tatsächlich
ausgeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 - VI ZR 75/95, NJW
1996, 2646, 2647 mwN).

(2) Eine solche klare Absprache ist hier dadurch erfolgt, dass die Streithelferin
mit der Durchführung von „verkehrssicherheitsrelevanten“ Schnittmaßnahmen
beauftragt worden ist. Dass die Streithelferin nicht hinreichend kontrolliert
und überwacht worden ist, wird von der Revision nicht aufgezeigt. Das Berufungsgericht
musste, anders als die Revision meint, nicht darüber Beweis erheben,
ob es angezeigt gewesen wäre, den Baumbestand nicht nur einmal im
Jahr, sondern - so die Ansicht der Klägerin - mindestens zweimal im Jahr zu
kontrollieren. Dies zu beurteilen war in erster Linie Sache der Streithelferin, die
für die notwendigen Sicherungsmaßnahmen verantwortlich geworden ist. Eine
Haftung der Beklagten käme daneben nur in Betracht, wenn sie hätte erkennen
müssen, dass der von ihr erteilte Auftrag unzureichend war; hierfür ist indessen
nichts ersichtlich.

b) Ein deliktischer Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 831
BGB scheidet bereits deshalb aus, weil es sich bei der Streithelferin um ein
selbständiges Unternehmen und damit nicht um einen Verrichtungsgehilfen
handelt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2012 - VI ZR 174/11, NJW 2013,
1002 Rn. 15 f.).

2. Das Berufungsgericht verneint auch zutreffend einen Schadensersatzanspruch
der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Ein solcher Anspruch käme in
Betracht, wenn die Beklagte aufgrund eines zwischen ihr und der Klägerin bereits
im Zeitpunkt der Schadensentstehung bestehenden Schuldverhältnisses
die Einhaltung der auf den Baumbestand (einschließlich der schadensursächlichen
Platane) bezogenen Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen gehabt hätte.
Unter dieser Voraussetzung wäre die Streithelferin nämlich als Erfüllungsgehilfin
(§ 278 Satz 1 BGB) der Beklagten anzusehen, weil die von ihr aufgrund des
Vertrages aus dem Jahr 2014 wahrgenommenen Aufgaben objektiv zum Pflichtenkreis
der Beklagten gehört hätten (vgl. allgemein BGH, Urteil vom
3. Juni 1993 - III ZR 104/92, BGHZ 123, 1, 14 mwN). Dies hätte wiederum zur
Folge, dass sich die Beklagte eine schuldhafte Pflichtverletzung der Streithelferin
im Rahmen der im Januar 2016 durchgeführten Baumkontrolle - von einer
solchen Pflichtverletzung ist im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin
auszugehen - zurechnen lassen müsste. Die Beklagte hat jedoch durch den
Abschluss des Vertrages mit der Streithelferin keine ihr im Innenverhältnis zu
der Klägerin obliegende Pflicht erfüllt.

a) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Verband keine Pflicht gegenüber
den Wohnungseigentümern hat, gefasste Beschlüsse durchzuführen.
Dies hat er maßgeblich mit der Funktion und Struktur der teilrechtsfähigen
Wohnungseigentümergemeinschaft begründet. Nach dem Regelungsgefüge
des Wohnungseigentumsgesetzes obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums den Wohnungseigentümern, dem Verwalter und im Falle der
Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem (§ 20 Abs. 1 WEG), nicht
jedoch dem Verband. Der Verband ist bei der im Jahr 2007 in Kraft getretenen
Reform des Wohnungseigentumsrechts nicht als Entscheidungssubjekt im
Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung konzipiert worden, sondern lediglich
als Mittel, eine solche Verwaltung nach außen durchzusetzen. Infolgedessen
sind Handwerker, Bauleiter oder Architekten, die der Verwalter zur Durchführung
einer beschlossenen Sanierung im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft
beauftragt, im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern
nicht Erfüllungsgehilfen des Verbands im Sinne von § 278 Abs. 1 BGB; für
Schäden, die solche Auftragnehmer schuldhaft am Sondereigentum verursachen,
haftet regelmäßig nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern
der Schädiger aufgrund der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom
8. Juni 2018 - V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 15 ff., 38 f.).

b) Diese Überlegungen zu dem Pflichtengefüge im Innenverhältnis einer
Wohnungseigentümergemeinschaft gelten für die hier zu beantwortende Frage
entsprechend. Die Erfüllung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen
Verkehrssicherungspflichten gehört zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung
i.S.d. § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 3 WEG; für diese ist der Verband im Innenverhältnis
zu den Wohnungseigentümern nicht zuständig. Entsprechende
Pflichten des Verbandes lassen sich auch nicht aus einer Schutzpflicht gegenüber
den Wohnungseigentümern herleiten (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2018
- V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 15 ff., 38; aA Bärmann/Suilmann, WEG,
14. Aufl., § 10 Rn. 53; Dötsch/Greiner, ZWE 2014, 343, 348). Deshalb ist ein
Dritter, auf den Verkehrssicherungspflichten übertragen werden, im Innenverhältnis
zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfe des
Verbandes im Sinne von § 278 Abs. 1 BGB. Verletzt der Dritte schuldhaft die
Verkehrssicherungspflicht, begründet dies keine Schadensersatzansprüche
einzelner Wohnungseigentümer gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegen den Verband.

c) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich nichts Anderes aus
§ 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, wonach der Verband die gemeinschaftlichen
Pflichten der Wohnungseigentümer wahrnimmt. Die Vorschrift begründet
keine Pflichten, sondern setzt diese vielmehr voraus. Aus ihr folgt deshalb auch
keine schuldrechtliche Verpflichtung des Verbandes gegenüber den Wohnungseigentümern,
Maßnahmen durchzuführen, die - wie die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht
- zur ordnungsmäßigen Verwaltung i.S.d. § 20 WEG gehören
(vgl. auch Senat Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, BGHZ 219, 60
Rn. 16). Welche Bedeutung § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG im Zusammenhang mit
einer deliktsrechtlichen Haftung des Verbandes wegen der Verletzung einer
Verkehrssicherungspflicht hat (vgl. zum Meinungsstand oben Rn. 7), ist im
Rahmen eines Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB unerheblich.

d) Dass hiernach der Verband für Schäden des Wohnungseigentümers,
die auf einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des beauftragten
Dritten beruhen, nicht haftet, belastet den Wohnungseigentümer nicht
unangemessen. Da dem von dem Verband mit dem Dritten abgeschlossenen
Vertrag Schutzwirkung zugunsten des Wohnungseigentümers zukommt, kann
dieser den Dritten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (vgl. für den Fall
von Pflichtverletzungen der von dem Verband mit einer beschlossenen Sanierung
beauftragten Dritten Senat, Urteil vom 8. Juni 2018, V ZR 125/17, BGHZ
219, 60 Rn. 39). Dieser Anspruch tritt neben den deliktsrechtlichen Anspruch
gegen den Dritten (vgl. zur eigenen deliktsrechtlichen Verantwortlichkeit bei der
Übernahme von Verkehrssicherungspflichten BGH, Urteil vom 22. Januar 2008
- VI ZR 126/07, NJW 2008, 1440 Rn. 9).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 1
ZPO, wobei die Klägerin auch die Kosten der Streithelferin in der Berufungsinstanz
zu tragen hat. Insoweit hat der Senat die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts
von Amts wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO) geändert.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

13.12.2019

Aktenzeichen:

V ZR 43/19

Rechtsgebiete:

Verein
Sachenrecht allgemein
Allgemeines Schuldrecht
WEG
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Erschienen in:

NJW 2020, 1798-1799

Normen in Titel:

WEG § 10 Abs. 6 S. 3 HS. 1; BGB §§ 278 Abs. 1, 280 Abs. 1