Unterlassene Zahlung des Gerichtskostenvorschusses im Registerverfahren
letzte Aktualisierung: 4.11.2021
OLG Hamm, Beschl. v. 24.3.2021 – 27 W 11/21
Unterlassene Zahlung des Gerichtskostenvorschusses im Registerverfahren
Konsequenzen einer unterlassenen Zahlung des Gerichtskostenvorschusses im Registerverfahren
(§ 13 GNotKG), Erlass einer Zwischenverfügung, in der weitere bestehende Hindernisse für die
Eintragung genannt werden (hier betreffend die angegebene Geschäftsanschrift der UG).
Gründe
A.
Die Beteiligten haben mit Anmeldung vom 24.09.2020 – Urkundenrolle-Nr. 01/2020 ihres
verfahrensbevollmächtigten Notars – die Neueintragung der A UG (haftungsbeschränkt)
begehrt.
Das Amtsgericht hat daraufhin mit Zwischenverfügung vom 19.10.2020 auf der Eintragung
entgegenstehende Hindernisse in Bezug auf die in der Satzung pauschal festgesetzten
Gründungskosten und die Belastung des Anfangskapitals der Gesellschaft mit derartigen
Kosten verwiesen. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 29.10.2020 hat es auf das weitere
Hindernis verwiesen, dass die Gesellschaft unter der angegebenen Geschäftsanschrift
nicht erreichbar sei. Hinsichtlich des, da die Neueintragung von der Einzahlung eines
Vorschusses abhängig sei, angeforderten Kostenvorschusses sei ein Rückbrief erfolgt,
wonach der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Angesichts
dessen werde um Überprüfung und Mitteilung der berichtigten Geschäftsanschrift oder um
Erklärung darüber gebeten, welches Hindernis bestanden habe und ob dieses mittlerweile
behoben sei (z. B. Briefkasten ist nunmehr beschriftet). Zugleich hat das Amtsgericht die
Beteiligten zu einer Erklärung aufgefordert und darauf verwiesen, dass z. B. eine
kommentarlose Zahlung des Kostenvorschusses nicht ausreichend sei. Für das Gericht
müsse ersichtlich sein, dass die Gesellschaft nunmehr erreichbar sei.
Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte um Fristverlängerung bis zum 02.01.2020
gebeten hatte, hat das Amtsgericht nach Fristablauf die Anmeldung vom 24.09.2020
durch den angefochtenen Beschluss vom 22.01.2020 zurückgewiesen.
Unter dem 08.02.2021 haben die Beteiligten ihre Beschwerden gegen diesen Beschluss
eingelegt. Die Beteiligten haben zugleich unter Vorlage der mit Urkundenrolle-Nr. 02/2021
ihres Verfahrensbevollmächtigten erfolgten Änderung der Satzung zum
Gründungsaufwand nunmehr die Eintragung begehrt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Senat
vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der angeforderte Kostenaufwand
weiterhin nicht eingezahlt sei und nicht ersichtlich sei, dass die Gesellschaft unter der
Geschäftsanschrift erreichbar sei.
B.
Die zulässigen Beschwerden gegen die Zurückweisung der mit der Anmeldung vom
24.09.2020 begehrten Neueintragung der A UG (haftungsbeschränkt) sind unbegründet.
I.
Das Amtsgericht hat die begehrte Neueintragung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
1) Unschädlich ist hierbei, dass das Amtsgericht zwei Zwischenverfügungen erlassen hat.
Seitens des Gerichts sollen grundsätzlich alle bestehenden (vorläufigen) Hindernisse in
einer Zwischenverfügung aufgezeigt werden. Auch in Fallgestaltungen, in denen ein
Gericht erst im weiteren Verlauf zusätzliche Hindernisse erkennt, ist es hierdurch aber
nicht am Erlass einer weiteren Zwischenverfügung gehindert. Das weitere (vorläufige)
Hindernis hinsichtlich der Zweifel am Vorliegen einer zutreffenden Geschäftsanschrift,
unter der die Gesellschaft erreichbar ist, hatte sich vorliegend zudem erst nach Erlass der
ersten Zwischenverfügung ergeben.
2) Soweit die Beteiligten den Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Regelung zum
Gründungsaufwand geändert haben, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg
verhelfen. Die Zurückweisung der begehrten Neuanmeldung erweist sich nämlich bereits
dann als zutreffend, wenn lediglich ein bestehendes (vorläufiges) Hindernis nicht beseitigt
worden ist, was vorliegend der Fall ist.
a) Dies ergibt sich zwar, entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Rechtsansicht, nicht
bereits auf Grund der Nichteinzahlung des Kostenvorschusses. Dies kann die
Zurückweisung der vorliegenden Neuanmeldung nicht rechtfertigen.
Der Senat hält insoweit an seiner im Beschluss vom 05.01.2016 – I-27 W 151/15 –
geäußerten Rechtsauffassung fest. Hiernach ist es zwar nicht zu beanstanden, dass das
Amtsgericht die Zahlung eines Vorschusses angefordert hat.
dass in gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet, die
beantragte Handlung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden kann.
Dies entspricht der früheren Regelung in
Vorschusses unterbleibt, führt dies aber in Fällen wie der vorliegenden Art nicht zur
anschließenden Zurückweisung der Anmeldung. Es ist vielmehr zu unterscheiden.
Mangels eines Vorschusses bleibt der Antrag grundsätzlich unerledigt liegen. Das Gericht
weist ihn nur zurück, wenn sich ein Ruhen des Verfahrens verbietet (vgl. mit weiteren
Nachweisen: Zivier in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Auflage, § 13 GNotKG, Rn.11;
OLG Köln, 2 Wx 116/10, Beschluss vom 05.08.2010, Rn.6). Hinsichtlich der begehrten
Ersteintragung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) im Handelsregister verbietet
sich ein Ruhen des Verfahrens nicht. Es gibt insbesondere keine gesetzliche Regelung,
die einem Ruhen entgegensteht. Es verbleibt damit bei der Rechtsfolge, die sich auch
ergibt, wenn bei Einreichung einer Klage die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen
nicht gezahlt wird. Wer diese Gebühr nicht zahlt, hat nur den prozessualen Nachteil einer
Untätigkeit des Gerichts zu erleiden (eingehend: OLG Köln, a. a. O.).
Es findet sich, soweit ersichtlich, in der obergerichtlichen Rechtsprechung keine hiervon
abweichende Auffassung. Die Vornahme einer Unterscheidung ist aus den vorstehenden
Gründen auch überzeugend. Soweit (vgl. hierzu: Krafka/Kühn, Registerrecht, 11. Auflage,
Rn.492) darauf verwiesen wird, dass im Fall der Nichtzahlung des Vorschusses der Antrag
zurückgewiesen wird, greift dies in Anbetracht der vorzunehmenden Unterscheidung zu
kurz. Die in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung (= KG Berlin GmbHR 2012,
907 f.) stützt die dort vertretene Ansicht auch nicht. Dieser Entscheidung lag nämlich eine
Anmeldung zu Grunde, die nach § 39 Abs. 1 S. 1 GmbH (Änderung in der Person der
Geschäftsführer) zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist. Es handelte sich
dort also gerade um ein Verfahren, in dem sich ein Ruhen wegen einer gesetzlichen
Regelung im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen verbietet.
Da die Nichtzahlung des Gerichtskostenvorschusses die Zurückweisung der
Neuanmeldung nicht rechtfertigen kann, kommt es für die Entscheidung auch nicht darauf
an, dass die Einzahlung nachfolgend noch vorgenommen worden ist.
b) Die Anmeldung ist aber deshalb zutreffend zurückgewiesen worden, da berechtigte
Zweifel daran bestehen, dass die Gesellschaft über eine Geschäftsanschrift verfügt, die
den hieran zu stellenden Vorgaben genügt.
Die Geschäftsanschrift einer Gesellschaft ist ebenso wie deren spätere Änderung nach
den
gesetzlich vorgesehenen Form mitzuteilen. Die Pflicht zur Anmeldung der
Geschäftsanschrift dient dem Gläubigerschutz. Sie soll sicherstellen, dass die Gläubiger
dem Handelsregister eine Anschrift entnehmen können, unter der zuverlässig wirksame
Zustellungen an die Gesellschaft erfolgen können. Dies setzt voraus, dass an dem
bezeichneten Ort Zustellungen, insbesondere auch Ersatzzustellungen, an die
Gesellschaft möglich sind, etwa weil sich dort ihr Geschäftsraum befindet. Ggf. kann es
auch ausreichen, wenn dort ein gesetzlicher Vertreter oder ein Zustellungsbevollmächtigter
wohnt (vgl. mit weiteren Ausführungen hierzu: OLG Naumburg, 5 Wx 4/09, Beschluss vom
08.05.2009; zum Ganzen auch: Veil in Scholz, GmbHG, 12. Auflage, § 8, Rn.33; Bayer in
Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Auflage, § 8, Rn.20).
Ausgehend hiervon hat das Amtsgericht in der Zwischenverfügung vom 29.10.2020
zutreffend auf konkret bestehende Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer
Geschäftsanschrift, die diesen Anforderungen genügt, verwiesen. Die Beteiligten haben
sich hierzu nicht sachlich erklärt. Dies hatte das Amtsgericht von ihnen auf Grund der
zutreffend angenommenen bestehenden Zweifel aber offenkundig zu Recht verlangt. Auch
im weiteren Verlauf ist hierzu keine Erklärung erfolgt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 36
Abs.3 GNotKG.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:24.03.2021
Aktenzeichen:27 W 11/21
Rechtsgebiete:
Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Kostenrecht
GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
FGPrax 2021, 164-165
Normen in Titel:FamFG § 382 Abs. 4 S. 2; GNotKG § 13; GmbHG § 4a; HGB §§ 29, 31