WEG-Teilung; Einreichung eines Aufteilungsplans in Papierform; Einreichung in einem größeren Format als DIN A3
letzte Aktualisierung: 18.11.2024
OLG München, Beschl. v. 4.9.2024 – 34 Wx 224/24 e
WEG-Teilung; Einreichung eines Aufteilungsplans in Papierform; Einreichung in einem
größeren Format als DIN A3
1. Dem grundbuchamtlichen Vollzug einer Teilungserklärung nach dem WEG steht nicht entgegen,
dass der Aufteilungsplan nicht in elektronischer, sondern in Papierform eingereicht wurde.
2. Wurde der Aufteilungsplan zudem in einem Format größer als DIN A3 vorgelegt, ist dies ebenfalls
unschädlich.
Gründe
I.
Der Beteiligte begehrt die Eintragung einer Teilungserklärung im Grundbuch.
Zu notarieller Urkunde vom 9.7.2024 erklärte der Beteiligte die Aufteilung seines Grundstücks gemäß § 8
WEG. Mit Schreiben vom 16.7.2024 beantragte der Urkundsnotar beim Grundbuchamt auf elektronischem
Wege den Vollzug. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung und der Aufteilungsplan, letzterer in einem Format
größer als DIN A3, übersandte er auf dem Postweg.
Auf die Bitte des Grundbuchamts, die Aufteilungspläne inklusive Abgeschlossenheitsbescheinigung
elektronisch einzureichen, erklärte der Urkundsnotar am 24.7.2024 unter Verweis auf § 19 ERVV Ju, ihm
liege keine elektronische und keine kleinere Fassung des Aufteilungsplans vor. Die
Abgeschlossenheitsbescheinigung als solche übermittelte er dem Grundbuchamt am 8.8.2024 nochmals auf
elektronischem Wege.
Das Grundbuchamt wies den Antrag mit Beschluss vom 13.8.2024 zurück. Der Aufteilungsplan gemäß § 7
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG sei nicht formgerecht eingereicht worden. Seit 29.4.2024 könnten beim
betreffenden Amtsgericht elektronische Dokumente eingereicht werden. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ERVV Ju seien Notare seit diesem Stichtag hierzu verpflichtet. Zwar besage Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift, dass
Pläne, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen und nicht anders vorliegen würden, auch in einer
größeren Form eingereicht werden könnten. Allerdings gelte seit 13.7.2021 die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Ausstellung von Bescheinigungen nach dem WEG (AVA). Der Antrag auf
Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung könne nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AVA schriftlich oder
elektronisch gestellt werden; gemäß Abs. 3 Satz 2 dürfe bei schriftlicher Einreichung die Bauzeichnung das
Format DIN A3 nicht übersteigen, gemäß Satz 4 [gemeint wohl: 3] müsse bei elektronischer Antragstellung
der Plan ebenfalls im Format DIN A3 druckbar sein. Die Ausstellung der Bescheinigung inklusive
Aufteilungsplan erfolge dann gemäß § 8 AVA. Sofern die Vorschriften eingehalten worden seien, müsse
folglich entweder ein elektronischer Aufteilungsplan oder ein Plan in Papierform mit einem Format der Größe
maximal DIN A3 vorliegen. Das Grundbuchamt habe die Form der Eintragungsunterlagen gemäß § 29 GBO
zu prüfen. Das Einreichen des Plans auf dem Postweg in einem größeren Format als DIN A3 stelle ein
Vollzugshindernis dar.
Mit Schreiben vom 22.8.2024 hat der Urkundsnotar namens des Beteiligten Beschwerde gegen den
Zurückweisungsbeschluss eingelegt. Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen
und dem Notar nicht bereits als elektronisches Dokument vorliegen würden, müssten gemäß § 19 Abs. 1
Satz 2 ERVV Ju nicht in elektronisch beglaubigter Form übermittelt werden. Das Grundbuchamt vermenge
formelles und materielles Recht zu Lasten des Antragstellers. Indem es übergroße Aufteilungspläne als
unwirksam ablehne, wenn die Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Stichtag 13.7.2021 erteilt
worden sei, mache es einen Verfahrensverstoß zum materiellen Unwirksamkeitsgrund. § 3 Abs. 2 AVA sei
keine Vorschrift mit Drittwirkung. Erteile die Bauordnungsbehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für
einen in Papierform eingereichten Aufteilungsplan, dessen Format DIN A3 übersteige, werde diese
Bescheinigung dadurch nicht ungültig. Zudem handle es sich um eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift,
deren Adressat gemäß § 2 AVA die Behörde sei. Als reines Innenrecht komme ihr weder gegenüber dem
Eigentümer noch gegenüber dem Grundbuchamt eine Außenwirkung zu. Die Auffassung des
Grundbuchamts würde zudem zu einer Ungleichbehandlung führen: Lege der Eigentümer in Papierform
einen übergroßen Aufteilungsplan vor, für den die Bauordnungsbehörde vor Inkrafttreten der AVA die
Abgeschlossenheit bescheinigt habe, müsste dieser Antrag beanstandungslos vollzogen werden. Ein
Eigentümer, dem die Behörde unter Verstoß gegen die AVA für seinen übergroßen Plan die Bescheinigung
erteilt habe, wäre demgegenüber an einer Aufteilung gehindert und müsste auf seine Kosten eine neue
Abgeschlossenheitsbescheinigung erwirken.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 26.8.2024 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es auf den
Zurückweisungsbeschluss Bezug genommen und ergänzend angemerkt, es sei entgegen Sinn und Zweck
der eingeführten elektronischen Akte, wenn weiterhin Pläne eingereicht werden könnten, welche aufgrund
der Übergröße nicht vom Grundbuchamt eingescannt werden könnten und daher wieder Akten in Papierform
angelegt werden müssten. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung sei zudem erst am 23.5.2024 erstellt
worden. Daher sollte der Aufteilungsplan in einem Format von maximal DIN A3 ausgestellt worden sein. § 19
Abs. 1 Satz 2 ERVV Ju gelte wohl nur für den Fall, dass eine Abgeschlossenheitsbescheinigung inklusive
Aufteilungsplan vor dem 13.7.2021 ausgestellt und die Aufteilung nach dem WEG bislang bei dem
Grundbuchamt noch nicht beantragt worden sei. Die Beantragung einer neuen Bescheinigung auf einem
neuen Aufteilungsplan auf Kosten des aufteilenden Eigentümers wäre in diesem Fall nicht vertretbar.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, weil das angenommene Vollzugshindernis nicht besteht.
a) Dass der Aufteilungsplan nicht in elektronischer, sondern in Papierform eingereicht wurde, ist im Ergebnis
unschädlich.
Gemäß
Eintragungsvoraussetzungen dem Grundbuchamt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als
elektronische Dokumente übermittelt werden. Satz 2 der Vorschrift ermächtigt die Landesregierungen, durch
Rechtsverordnung u.a., – Nr. 1 – den Zeitpunkt festzusetzen, von dem an Letzteres möglich ist, und – Nr. 4
lit. a) – zu bestimmen, dass Notare Dokumente elektronisch zu übermitteln haben. Hiervon hat das Land
Bayern Gebrauch gemacht. So können gemäß § 1 ERVV Ju i.V.m. Anlage 1 Nr. 18 seit 29.4.2024 an das
betreffende Grundbuchamt Eintragungsunterlagen in elektronischer Form übermittelt werden, gemäß § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ERVV Ju sind Notare hierzu verpflichtet. Allerdings steht gemäß § 135 Abs. 1 Satz 3
GBO ein Verstoß gegen eine nach Satz 2 Nr. 4 begründete Verpflichtung dem rechtswirksamen Eingang von
Dokumenten beim Grundbuchamt nicht entgegen. Diese Bestimmung dient der Rechtssicherheit und -
klarheit (BT-Drs. 16/12319, 25). Ein Verstoß kann zwar unter Umständen dienstaufsichtliche Folgen zeitigen,
stellt aber kein Vollzugshindernis dar (OLG Schleswig
Aufl. § 135 Rn. 5; Demharter GBO 33. Aufl. § 135 Rn. 8; Hügel/Wilsch GBO 5. Aufl. § 135 Rn. 11; Meikel/
Dressler-Berlin GBO 12. Aufl. § 135 Rn. 19 f.). Dass vorliegend der Aufteilungsplan in Papierform eingereicht
wurde, ist somit keinesfalls ein Grund, den Eintragungsantrag zurückzuweisen. Es kann daher offenbleiben,
ob ohnehin die Voraussetzungen einer Ausnahme vom Gebot des § 19 Abs. 1 Satz 1 ERVV Ju gemäß Satz
2 Nr. 1 – Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen und dem Notar nicht bereits
als elektronisches Dokument vorliegen – gegeben sind.
b) Auch dass der Aufteilungsplan in einem Format größer als DIN A3 eingereicht wurde, stellt kein
Vollzugshindernis dar.
Der Bewilligung der Eintragung einer Teilungserklärung sind gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG als Anlagen –
Nr. 1 – der Aufteilungsplan in Gestalt einer Bauzeichnung und – Nr. 2 – die Bescheinigung der Baubehörde
über die Abgeschlossenheit beizufügen. Zum Format des Aufteilungsplans enthält die Bestimmung keine
Vorgaben (Schneider
Abs. 3 Satz 1 AVA bereits dem Antrag auf Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung beizulegende
Bauzeichnung gemäß Satz 2 bei schriftlicher Antragstellung das Format DIN A3 nicht übersteigen darf und
gemäß Satz 3 bei elektronischer Antragstellung die Bauzeichnung als elektronisches Dokument übermittelt
werden muss, das im Format DIN A3 druckbar ist. Als bloße Verwaltungsvorschrift für die
Bauordnungsbehörde mit lediglich interner Wirkung vermag die AVA jedoch im Grundbuchverfahren keine
über § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG hinausgehenden Anforderungen zu begründen (Bauer/Schaub/Schneider E. Rn.
205; Wobst
gilt im Hinblick auf § 29 GBO. Ob vorliegend dem Urkundsnotar der Aufteilungsplan in einem der in § 3 Abs.
3 AVA vorgesehenen Formate zur Verfügung steht, wie das Grundbuchamt anscheinend vermutet, oder aber
die Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 8 AVA unter Verstoß gegen jene Bestimmung erteilt wurde, wie
es das Beschwerdevorbringen nahelegt, ist daher im Grundbuchverfahren bedeutungslos. Zwar ist in der Tat
die Möglichkeit der Vorlage des Aufteilungsplans in Papierform und zudem einem Format größer als DIN A3
schwerlich mit Sinn und Zweck der elektronischen Grundakte vereinbar. Es fehlt jedoch an einer gesetzlichen
Grundlage, um damit die Zurückweisung eines Eintragungsantrags zu rechtfertigen.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die grundsätzliche Haftung des Beteiligten für die
gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aus
Rechtsmittels gemäß
Geschäftswertfestsetzung.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG München
Erscheinungsdatum:04.09.2024
Aktenzeichen:34 Wx 224/24 e
Rechtsgebiete:
Grundbuchrecht
Kostenrecht
WEG
WEG § 7 Abs. 4; GBO § 135 Abs. 1 u. 3; AVA § 3 Abs. 3; ERVV Ju § 19 Abs. 1