BGH 21. September 2023
V ZB 17/22
GBO § 12 Abs. 1; GBV § 28 S. 1; DS-GVO Art. 17 Abs. 1a)

Löschung eines Vermerks über die Anordnung der Zwangsversteigerung; kein Anspruch auf Anlegung neuer Grundbuchblätter

letzte Aktualisierung: 11.12.2023
BGH, Beschl. v. 21.9.2023 – V ZB 17/22

GBO § 12 Abs. 1; GBV § 28 S. 1; DS-GVO Art. 17 Abs. 1a
Löschung eines Vermerks über die Anordnung der Zwangsversteigerung; kein Anspruch
auf Anlegung neuer Grundbuchblätter

Der von einer rechtmäßig zustande gekommenen Zwangseintragung in dem Grundbuch Betroffene
hat nach deren Löschung keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes; ein solcher
Anspruch ergibt sich weder aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 GBV oder aus Art. 17
DS-GVO noch unmittelbar aus den Grundrechten.

Gründe:

A.
Die Beteiligte ist seit Anfang der 1990er Jahre Eigentümerin der drei im
Eingang dieses Beschlusses näher bezeichneten Wohnungseigentumseinheiten.
In dem Zeitraum von 2003 bis 2014 wurden in Abteilung II der Wohnungsgrundbücher
jeweils ein Vermerk über die Anordnung der Zwangsversteigerung,
ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO sowie ein Vermerk
über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beteiligten
und in Abteilung III jeweils eine Arresthypothek und eine Sicherungshypothek
eingetragen. Diese Eintragungen wurden in den Jahren 2004 bis 2021 durch Eintragung
eines Löschungsvermerks wieder gelöscht. Die Beteiligte beantragt,
neue Wohnungsgrundbuchblätter anzulegen, aus denen die gelöschten Eintra-
gungen nicht mehr ersichtlich sind. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der
zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihren Umschreibungsantrag
weiter.

B.
Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in ZfIR 2022, 328 veröffentlicht
ist, meint, die Beteiligte habe keinen Anspruch auf Umschreibung der
Grundbuchblätter. Die Voraussetzungen für eine Umschreibung nach § 28 GBV
lägen nicht vor. Die Norm könne mangels planwidriger Regelungslücke auch
nicht entsprechend angewendet werden. Insbesondere das Grundrecht der Beteiligten
auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG begründe keinen Umschreibungsanspruch. Das Allgemeininteresse
an einem Grundbuch, das über gegenwärtige und vergangene Rechtsverhältnisse
an dem Grundstück zuverlässig Auskunft gebe, überwiege das Interesse
der Beteiligten an der Geheimhaltung der gelöschten Eintragungen. Denn auch
mit einem neuen Grundbuchblatt könnten die behaupteten diskriminierenden und
kreditschädigenden Wirkungen der gelöschten Eintragungen nur unvollständig
beseitigt werden. Bei Umschreibung des Grundbuchblattes sei nach § 30 Abs. 1

b) GBV in der Aufschrift des neuen Blattes auf das bisherige Blatt zu verweisen.
Ein umsichtiger und erfahrener Kreditgeber werde dies erkennen und sich allein
mit der Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszugs nicht begnügen. Schließlich
sei eine Umschreibung nach jeder Löschung einer Zwangseintragung wegen des
damit verbundenen erheblichen Aufwands auch nicht praktikabel.

C.
Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß
§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Umschreibung der Wohnungsgrundbuchblätter
zu Recht zurückgewiesen.

I. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen
für eine Umschreibung der Grundbuchblätter nach der Vorschrift des § 28
GBV, die gemäß § 1 WGV entsprechend für Wohnungsgrundbücher gilt, nicht
vorliegen. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen
des Beschwerdegerichts sind die Wohnungsgrundbuchblätter weder unübersichtlich
geworden (§ 28 Satz 1 GBV) noch würden sie durch Umschreibung wesentlich
vereinfacht (§ 28 Satz 2 GBV).

II. Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass auch kein Umschreibungsanspruch
entsprechend § 28 Satz 1 GBV besteht, ist ebenfalls rechtlich
nicht zu beanstanden.

1. Ob der von einer gelöschten Zwangseintragung Betroffene aus verfassungsrechtlichen
Gründen einen Anspruch auf Entfernung der Eintragung durch
Umschreibung des Grundbuchblattes entsprechend § 28 Satz 1 GBV hat, wird
allerdings unterschiedlich beurteilt.

a) Nach verbreiteter Meinung in Rechtsprechung und Literatur kann eine
Umschreibung des Grundbuchblattes über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus
als Folgenbeseitigung jedenfalls dann entsprechend § 28 GBV verlangt werden,
wenn die Zwangseintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften zustande
gekommen ist und dadurch schutzwürdige Interessen des von der Eintragung
Betroffenen beeinträchtigt werden. Bei einer Verletzung der Menschenwürde
(Art. 1 Abs. 1 GG), des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) sei
es unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Grundrechtsschutzes verfassungsrechtlich
geboten, dem Betroffenen ein Recht auf Umschreibung des Grundbuchblattes
zuzubilligen (vgl. OLG Jena, NJOZ 2013, 922, 923; OLG Düsseldorf,
FGPrax 1997, 83; OLG Schleswig, NJW-RR 1990, 23; OLG Frankfurt, NJW 1988,
976 f.; Bauer/Schaub/Maaß, GBO, 5. Aufl., § 12 Rn. 7; BeckOK GBO/Holzer
[1.8.2023], § 3 Rn. 8; Demharter, GBO, 33. Aufl., § 3 Rn. 12.1; KEHE/Keller,
Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 28 GBV Rn. 3; Lemke/Schneider, GBO, 3. Aufl., § 12
Rn. 21; Meikel/Schneider, GBV, 11. Aufl., § 28 Rn. 10; Kübler/Prütting/Bork/
Holzer, InsO [9/2023], § 32 Rn. 48; Stein/Jonas/Bartels, ZPO, 23. Aufl., § 868
Rn. 9; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 613a; Böhringer, Rpfleger
1989, 309, 313; BWNotZ 1989, 1, 5; Böttcher, ZfIR 2022, 328, 331; Wilsch,
FGPrax 2017, 100, 102; offengelassen von OLG Köln, FGPrax 2015, 249, 250).
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Umschreibung in entsprechender
Anwendung von § 28 GBV jedenfalls dann vorzunehmen, wenn ein Offenbarungsverbot
nach einer Änderung der Vornamen des Eigentümers auf der Grundlage
des Transsexuellengesetzes besteht (§ 5 TSG; vgl. Senat, Beschluss vom
7. März 2019 - V ZB 53/18, NJW 2019, 2541 Rn. 14 ff.). Gleiches gilt bei einem
Verstoß gegen das gesetzliche Offenbarungsverbot des § 1758 Abs. 1 BGB im
Fall der Eintragung einer Namensänderung in das Grundbuch unter Hinweis auf
eine Adoption (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 1990, 23). Hier sind die Zwangseintragungen
nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Beschwerdegerichts
allerdings weder unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften zustande
gekommen noch besteht ein gesetzliches Offenbarungsverbot im Hinblick
auf persönliche Verhältnisse der Beteiligten.

b) Weitergehend wird im Schrifttum zum Teil die Auffassung vertreten,
dass der von einer Zwangseintragung Betroffene nach Löschung der Eintragung
eine Umschreibung des Grundbuchblattes aus verfassungsrechtlichen Gründen
auch dann verlangen könne, wenn die Zwangseintragung rechtmäßig erfolgt sei.
Zumeist sprechen sich die Vertreter dieser Auffassung dabei in Anlehnung an
gesetzlich geregelte Löschungsfristen (§ 802k Abs. 1 Satz 4, § 882e Abs. 1 ZPO,
§§ 915, 915a ZPO aF) für einen Umschreibungsanspruch erst nach Ablauf einer
bestimmten Frist nach Löschung der Eintragung aus (vgl. Bauer/Schaub/Maaß,
GBO, 5. Aufl., § 12 Rn. 7; BeckOK GBO/Holzer [1.8.2023], § 3 Rn. 8; ders., ZRI
2022, 497, 502 ff.; Böhringer, Rpfleger 1989, 309, 312 f.; BWNotZ 1989, 1, 4 ff.;
Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 19 Rn. 14; ders., ZfIR 2022, 328, 330 f.). Der Schutz
der Grundrechte verlange eine entsprechende Ausgestaltung des Grundbuchverfahrens.
Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) bzw. das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sei verletzt,
wenn gelöschte Zwangseintragungen für eine unbestimmte Zeit im Grundbuch
sichtbar blieben und infolgedessen die Kreditwürdigkeit des Betroffenen herabgesetzt
werde. Demgegenüber sei die Entfernung der gelöschten Zwangseintragungen
für den Rechtsverkehr nur mit sehr geringen Beeinträchtigungen verbunden
und daher hinzunehmen. Auch die Ungleichbehandlung mit Schuldnern in
der Mobiliarvollstreckung, zu deren Gunsten es gesetzliche Löschfristen für Vermögensverzeichnisse
oder Eintragungen in dem Schuldnerverzeichnis gebe, sei
nicht gerechtfertigt. Schließlich werde ohne Grundbuchumschreibung auch das
Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) beeinträchtigt, da das Grundstück wegen der weiterhin
ersichtlichen Zwangseintragungen als Sicherungsmittel für Darlehen durch
einen staatlichen Eingriff entwertet werde.

c) Nach der Gegenauffassung, der auch das Beschwerdegericht folgt, besteht
in diesen Fällen kein Umschreibungsanspruch des von der Eintragung Betroffenen
(vgl. BayObLGZ 1992, 127, 129 f.; OLG Düsseldorf, FGPrax 2017, 100,
101 f.; FGPrax 1997, 83; NJW 1988, 975 f.; OLG Köln, FGPrax 2015, 249, 250;
OLG München, NJOZ 2014, 687; OLG Naumburg, FGPrax 2014, 54 f.; OLG
Celle, NJOZ 2013, 764; BeckOK GBO/Zeiser [1.8.2023], GBV Rn. 28b; BeckOK
GBO/Wilsch [1.8.2023], § 12 Rn. 102; Demharter, GBO, 32. Aufl., § 3 Rn. 12;
Lemke/Schneider, GBO, 3. Aufl., § 12 Rn. 20; Meikel/Schneider, GBV, 11. Aufl.,
§ 28 Rn. 11 ff.; Depré/Cranshaw, ZVG, 2. Aufl., § 19 Rn. 2; Hintzen in: Dassler/
Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 16. Aufl., § 19 Rn. 3; Stein/
Jonas/Bartels, ZPO, 23. Aufl., § 868 Rn. 9; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht,
16. Aufl., Rn. 613a; Wilhelm, Sachenrecht, 7. Aufl., Rn. 563; Wilsch, FGPrax
2017, 100, 102; Heinze, ZfIR 2013, 375, 376). Ein solcher könne insbesondere
nicht aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Die Abwägung zwischen dem Interesse
des Rechtsverkehrs an einem Grundbuch, das über alle gegenwärtigen
und vergangenen Rechtsverhältnisse an dem Grundstück Auskunft gebe, und
dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen falle zugunsten des Allgemeininteresses
aus. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete keine Gleichbehandlung mit dem Schuldner,
der die Vermögensauskunft abgegeben habe oder in dem Schuldnerverzeichnis
eingetragen sei.

2. Die zuletzt genannte Ansicht verdient den Vorzug. Der von einer rechtmäßig
zustande gekommenen Zwangseintragung in dem Grundbuch Betroffene
hat nach deren Löschung keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes;
ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer entsprechenden Anwendung
des § 28 GBV oder aus Art. 17 DS-GVO noch unmittelbar aus den
Grundrechten.

a) Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 28 GBV kommt weder
im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Norm in Betracht noch
mittels analoger Anwendung.

aa) Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung einer Norm
endet dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers
in Widerspruch träte. Andernfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen
Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen
oder diese unterlaufen. Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung
muss demnach nicht nur von dem Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern
auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren. Das gesetzgeberische
Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden
(vgl. zum Ganzen BVerfGE 138, 64 Rn. 86). Diese Vorgaben gelten uneingeschränkt
auch dann, wenn sich ein Fachgericht mit der Möglichkeit einer verfassungskonformen
Auslegung bei Prüfung der Voraussetzungen eines Normenkontrollverfahrens
nach Art. 100 Abs. 1 GG auseinandersetzen muss (BVerfGE
138, 64 Rn. 87). Nach diesen Maßstäben scheidet eine verfassungskonforme
Auslegung von § 28 GBV von vornherein aus. Denn die Regelung enthält nach
ihrem eindeutigen Wortlaut keine Verpflichtung zu der Umschreibung eines
Grundbuchblattes nach Löschung einer Zwangseintragung. Hierbei handelt es
sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Die Frage der verfassungsrechtlichen
Notwendigkeit der Einräumung eines Anspruchs auf Umschreibung
des Grundbuchblattes wird im Fall von rechtmäßig zustande gekommenen
Zwangseintragungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung seit inzwischen
mehr als 20 Jahren einhellig abgelehnt, ohne dass der Gesetzgeber hierauf durch
Einführung eines entsprechenden Umschreibungstatbestandes reagiert hat. Insbesondere
im Zusammenhang mit den zahlreichen Änderungen der Grundbuchverfügung
(GBV) durch das Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs
vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) hätte ein weiterer Umschreibungstatbestand
geschaffen werden können. Da § 28 GBV jedoch bis heute unverändert
geblieben ist, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber einen über die obergerichtliche
Rechtsprechung hinausgehenden Schutz des von der Eintragung
Betroffenen nicht für geboten hält (vgl. OLG Düsseldorf, FGPrax 2017, 100, 102;
Meikel/Schneider, GBV, 11. Aufl., § 28 Rn. 13).

bb) Das Beschwerdegericht verneint ferner zutreffend die Voraussetzungen
für eine analoge Anwendung des § 28 Satz 1 GBV auf Grundbuchblätter, die
ordnungsgemäß zustande gekommene, aber gelöschte Zwangseintragungen
enthalten. Nach den obigen Ausführungen fehlt es bereits an einer planwidrigen
Regelungslücke (vgl. zu den Voraussetzungen einer Analogie, Senat, Beschluss
vom 14. Juni 2007 - V ZB 102/06, NJW 2007, 3124 Rn. 11).

b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde begründet auch
Art. 17 Abs. 1 a) DS-GVO keinen Umschreibungsanspruch. Denn die Speicherung
und Verarbeitung personenbezogener Daten im Grundbuch ist nach der Gesetzesbegründung
gemäß dem Ausschlusstatbestand des Art. 17 Abs. 3 b) DSGVO
zu der Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich
und geht dem Geheimhaltungsinteresse des von der Grundbucheintragung Betroffenen
vor. Eine endgültige Entfernung von Altdaten aus dem Grundbuch
würde einer in dem öffentlichen Interesse liegenden funktionierenden und verlässlichen
Registerführung zuwiderlaufen; Publizität und Richtigkeitsgewähr wären
eingeschränkt (vgl. BR-Drucks. 433/18 S. 101, 103; BeckOK GBO/Wilsch
[1.8.2023], § 12d Rn. 20). Die gelöschten Eintragungen müssen einschränkungslos,
also auch nach Wegfall des Anlasses für die Vornahme der Zwangseintragung
und dem Ablauf einer bestimmten - ohnehin nicht allgemein festlegbaren -
Frist, aus dem Grundbuch erkennbar sein. Die von der Betroffenen begehrte Umschreibung
der Grundbuchblätter sieht die Norm als Rechtsfolge ohnehin nicht
vor.

c) Schließlich folgt auch nicht unmittelbar aus den Grundrechten ein Anspruch
auf Umschreibung der Grundbuchblätter. Es kann dahinstehen, ob sich in
Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung aus Grundrechten überhaupt
ein verfassungsunmittelbarer Umschreibungsanspruch ergeben könnte. Denn
die Beteiligte ist jedenfalls durch die angefochtene Entscheidung nicht in ihren
Grundrechten verletzt.

aa) Aus dem aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleiteten Recht
auf informationelle Selbstbestimmung folgt kein solcher Anspruch.

(1) Allerdings greifen die Vorschriften über die Löschung von Zwangseintragungen
im Zusammenspiel mit dem Grundbucheinsichtsrecht (§ 12 Abs. 1
GBO) in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung
ein.

(a) Das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine
Persönlichkeitsrecht umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende
Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und
innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.
Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte
Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen
Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet die Befugnis
des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner
persönlichen Daten bestimmen zu können (vgl. BVerfGE 65, 1, 42 f.).

(b) Nach diesen Grundsätzen greift das Verfahren der Löschung von
Zwangseintragungen im Grundbuch nach § 46 Abs. 1 GBO im Zusammenspiel
mit dem Einsichtsrecht in das Grundbuch nach § 12 Abs. 1 GBO in das Grundrecht
auf informationelle Selbstbestimmung des von der Eintragung Betroffenen
ein. Bei der Änderung einer Eintragung wird die vorangegangene, nicht mehr gültige
Eintragung nicht aus dem Grundbuch entfernt, sondern bleibt weiter sichtbar.
Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GBV darf in dem Grundbuch nichts radiert und unleserlich
gemacht werden. Löschungen nach § 46 Abs. 1 GBO werden - neben der
Eintragung eines Löschungsvermerks - grundbuchtechnisch dadurch gekennzeichnet,
dass die bisherigen Eintragungen „gerötet“, das heißt rot unterstrichen
bzw. mit roten (Quer-)Strichen versehen werden (vgl. §§ 16, 17, 17a GBV). Beim
maschinell geführten Grundbuch können die Kennzeichnungen schwarz dargestellt
werden (§ 91 Satz 2 GBV). Eine Pflicht zur Umschreibung des Grundbuchblatts
nach Löschung einer Zwangseintragung aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes
sieht das Gesetz in § 28 GBV nicht vor. Gelöschte Zwangseintragungen
sind daher weiterhin aus dem Grundbuch ersichtlich und unterliegen nach § 12
Abs. 1 GBO bei Darlegung eines berechtigten Interesses grundsätzlich dem
Recht auf Einsichtnahme durch Dritte. Das Grundbuch und die nach § 12 Abs. 1
Satz 2 GBO, § 46 Abs. 1 GBV von dem Einsichtsrecht umfassten Grundakten
enthalten eine Fülle von personenbezogenen Daten aus dem persönlichen, familiären,
sozialen und wirtschaftlichen Bereich. Wenn Dritten Grundbucheinsicht
gewährt wird, liegt darin ein Eingriff in das auf diese Daten bezogene, durch Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte, zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht
gehörende Recht der durch die Grundbucheinsicht Betroffenen - in erster Linie
des Eigentümers (vgl. BVerfG, NJW 2001, 503, 505; Senat, Beschluss vom
9. Januar 2020 - V ZB 98/19, NJW 2020, 1511 Rn. 17; Beschluss vom
17. August 2011 - V ZB 47/11, NJW-RR 2011, 1651 Rn. 7).

(2) Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere
entspricht er dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

(a) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos
gewährleistet. Der Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren
Herrschaft über „seine“ Daten. Auch personenbezogene Informa-
tionen stellen ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen
allein zugeordnet werden kann. Grundsätzlich muss daher der Einzelne
nach Art. 2 Abs. 1 GG Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
im überwiegenden Allgemeininteresse, auf gesetzlicher Grundlage
und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des
rechtsstaatlichen Gebots der Normenklarheit hinnehmen (vgl. BVerfG, NJW
1988, 3009; BVerfGE 65, 1, 43 f.). Diesen Anforderungen werden die Normen
über das Grundbuchverfahren gerecht.

(b) Das Grundbuchverfahrensrecht genügt dem Gebot der Normenklarheit.
Der Betroffene kann erkennen, dass Zwangseintragungen gelöscht werden,
indem ein Löschungsvermerk eingetragen wird (§ 46 Abs. 1 GBO) und die bisherigen
Eintragungen gerötet (vgl. §§ 16, 17, 17a GBV) bzw. beim maschinell geführten
Grundbuch die Kennzeichnungen schwarz dargestellt werden (§ 91
Satz 2 GBV), so dass gelöschte Eintragungen für Dritte bei Einsichtnahme zu
erkennen sind. Ferner ist bestimmt, dass die Einsicht des Grundbuchs und der
Grundakten jedem gestattet ist, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12
Abs. 1 GBO).

(c) Die gesetzliche Regelung entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Danach muss eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten
Zweckes geeignet und erforderlich sein; der mit ihr verbundene Eingriff darf seiner
Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom
Bürger hinzunehmenden Einbußen stehen (st. Rspr., vgl. nur BVerfGE 65, 1, 54
mwN).

(aa) Das Grundbuch hat die Aufgabe, über die das Grundstück betreffenden
Rechtsverhältnisse möglichst erschöpfend und zuverlässig Auskunft zu geben
(Senat, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126, 127). Die
Dokumentation auch nicht mehr aktueller Eintragungen ist der Publizitätsfunktion
des Grundbuchs geschuldet. Deshalb wird das Grundbuch fortgeschrieben und
im Grundsatz nur unter den engen Voraussetzungen von § 28 GBV geschlossen.
Gelöschte Eintragungen werden mit der Umschreibung nicht endgültig aus dem
Grundbuch entfernt, sondern können dem bisherigen Grundbuchblatt weiterhin
entnommen werden (vgl. § 30 Abs. 1 b GBV). Dritte können das geschlossene
Grundbuchblatt gemäß § 12 Abs. 1 GBO bei einem berechtigten Interesse einsehen.
Durch das Einsichtsrecht wird die sog. formelle Publizität des Grundbuchs
hergestellt, die Grundlage des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs und den
damit verbundenen Vermutungs- und Gutglaubensregeln (vgl. §§ 891, 892, 893
und 899a BGB), der sog. materiellen Publizität, ist. Auf diese Weise wird den am
Rechtsverkehr mit Grundstücken teilnehmenden Personen, die im Vertrauen auf
den Grundbuchinhalt rechtlich erhebliche Handlungen beabsichtigen, die Möglichkeit
gegeben, sich Gewissheit über die von dem öffentlichen Glauben erfassten
Eintragungsvorgänge zu verschaffen (vgl. Senat, Beschluss vom
9. Januar 2020 - V ZB 98/19, NJW 2020, 1511 Rn. 9 mwN). Die Publizitätsfunktion
des Grundbuchs dient damit der Erfüllung legitimer Staatsaufgaben.
(bb) Das Zusammenspiel von Grundbuchverfahrensrecht und Einsichtsrecht
durch die in § 46 Abs. 1, § 12 Abs. 1 GBO, §§ 16, 17, 17a, 91 GBV getroffenen
Regelungen ist geeignet, das grundbuchrechtliche Publizitätsprinzip durchzusetzen.
Die verfahrensrechtlichen Normen stellen die erforderlichen Rahmenbedingungen
für eine Einsichtnahme in das Grundbuch bereit (vgl.
Lemke/Schneider, GBO, 3. Aufl., § 12 Rn. 1).

(cc) Die verfahrensrechtlichen Normen sind zu der Erfüllung der Aufgaben
des Grundbuchs schließlich erforderlich und erweisen sich auch im engeren
Sinne als verhältnismäßig. Aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
ergibt sich kein Anspruch auf Umschreibung eines Grundbuchblattes
nach Löschung der in dem Grundbuch enthaltenen Zwangseintragungen. Eine
aus Sicht des Betroffenen weniger einschneidend beeinträchtigende, aber zu der
Erfüllung der Aufgaben des Grundbuchs gleichermaßen geeignete Ausgestaltung
des Grundbuchverfahrens ist nicht ersichtlich. Es besteht ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Funktionsfähigkeit des Grundbuchs. Damit die Publizitätsfunktion
des Grundbuchs erfüllt werden kann, muss das Grundbuch zuverlässig
Auskunft über die gegenwärtigen und vergangenen Rechtsverhältnisse an
dem Grundstück geben. Das bedingt, dass das Grundbuchamt in angemessener
Zeit Eintragungen vornehmen muss, sobald die Eintragungsvoraussetzungen
vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260
Rn. 17). Es wäre nicht praktikabel, wenn bei jeder gelöschten Zwangseintragung
auf Antrag des Betroffenen ein neues Grundbuchblatt angelegt und das alte
Grundbuchblatt geschlossen werden müsste. Der damit verbundene Arbeitsaufwand
führte bei der Vielzahl derartiger Löschungsvorgänge zu einer empfindlichen
Störung der Funktionsfähigkeit der Grundbuchämter, die wiederum Voraussetzung
für die Gewährleistung der Publizität des Grundbuchs ist. Wie das Beschwerdegericht
zutreffend ausführt, ist der Aufwand besonders hoch, wenn
- wie hier - Wohnungsgrundbücher betroffen sind, weil dann die Umschreibung
zusätzlich in den Bestandsverzeichnissen sämtlicher Sondereigentumseigenheiten
zu vermerken ist (§ 3 Abs. 1 c, Abs. 5 WGV). Dem mit einer Umschreibung
verbundenen erheblichen zusätzlichen Arbeits- und Verwaltungsaufwand für die
Grundbuchämter stünde kein erheblicher Nutzen für den von einer Zwangseintragung
Betroffenen gegenüber (vgl. BayObLGZ 1992, 127, 130 f.; OLG Düsseldorf,
FGPrax 2017, 100, 102; FGPrax 1997, 83; NJW 1988, 975, 976; OLG Köln,
FGPrax 2015, 249, 250; OLG München, NJOZ 2014, 687; OLG Naumburg,
FGPrax 2014, 54 f.). Gelöschte Eintragungen werden mit der Umschreibung
nicht endgültig aus dem Grundbuch entfernt, sondern können dem bisherigen
Grundbuchblatt weiterhin entnommen werden. Das umgeschriebene Blatt ist zu
schließen; im Schließungsvermerk ist die Bezeichnung des neuen Blattes anzugeben
(§ 30 Abs. 2 GBV). In der Aufschrift des neuen Blattes ist auf das bisherige
Blatt zu verweisen (§ 30 Abs. 1 b GBV). Dritte könnten bei Darlegung eines berechtigten
Interesses gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO Einsicht auch in das geschlossene
Grundbuchblatt nehmen, auf dessen Existenz sie gemäß § 30
Abs. 1 b GBV in der Aufschrift des neuen Blattes hingewiesen würden. Dass ausgerechnet
Kreditgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen und sich
mit der Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszuges begnügen würden, ist nicht
zu erwarten.

Im Übrigen trägt § 12 GBO, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine
Bedenken bestehen (vgl. BVerfG, NJW 2001, 503, 504, BVerfGE 64, 229, 238),
den schutzwürdigen Interessen Eingetragener Rechnung, Unbefugten keinen
Einblick in ihre Rechts- und Vermögensverhältnisse zu gewähren (vgl. Senat,
Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126, 128). Danach ist die
Einsicht in das Grundbuch jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Dieses berechtigte Interesse, von dessen Darlegung nur die in § 43 GBV
genannten Behörden und Personen befreit sind, muss nicht nur an der Einsicht
in das Grundbuch überhaupt bestehen, sondern an den Teilen, in die Einsicht
genommen werden soll. Soweit es hieran fehlt, muss das Grundbuchamt unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung die Einsicht auf Teile des Grundbuchs (z.B. einzelne
Abteilungen) oder aber auch auf das aktuelle Grundbuchblatt beschränken
(vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 53/18, NJW 2019, 2541 Rn. 18
mwN). Ob und in welchem Umfang ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 12 Abs. 1
GBO an der Einsicht dargelegt ist, lässt sich zwar nicht allgemein beantworten,
sondern ist von dem Grundbuchamt jeweils nach den Umständen des Einzelfalls
zu beurteilen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 53/18, NJW 2019,
2541 Rn. 18). Im Regelfall werden Kreditgeber allerdings ein berechtigtes Interesse
an der Einsicht in das Grundbuch insgesamt haben, wenn das Grundstück
als Kreditsicherheit dienen soll.

bb) Art. 14 Abs. 1 GG gebietet (entgegen Holzer, ZRI 2022, 497, 502 f.)
ebenfalls keinen Anspruch auf die Umschreibung von Grundbuchblättern nach
der Löschung einer Zwangseintragung. Der Gesetzgeber hat den ihm bei der
Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG)
zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, indem er einerseits dem Allgemeininteresse
an einem zuverlässigen und vollständigen Inhalt des Grundbuchs
den Vorrang vor dem Geheimhaltungsinteresse des von der Grundbucheintragung
Betroffenen eingeräumt hat, andererseits jedoch ein Einsichtsrecht nach
§ 12 Abs. 1 GBO an das Vorliegen eines berechtigten Interesses geknüpft hat.

Die Regelungen erweisen sich insbesondere als verhältnismäßig. Insoweit wird
Bezug genommen auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. Rn. 23 ff.).

cc) Ein Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes folgt entgegen
der Ansicht der Rechtsbeschwerde schließlich nicht zur Vermeidung eines Verstoßes
gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

(1) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz
gleich zu behandeln. Hieraus folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich
und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierungen bedürfen
der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung
angemessen sind (BVerfGE 138, 136 Rn. 121 mwN).

(2) Nach diesen Grundsätzen erfordert Art. 3 Abs. 1 GG keine Gleichbehandlung
der von Zwangseintragungen im Grundbuch Betroffenen und Schuldnern,
die die Vermögensauskunft abgegeben haben bzw. im Schuldnerverzeichnis
eingetragen sind. Zwar ist ein Vermögensverzeichnis gemäß § 802k Abs. 1
Satz 4 ZPO u.a. nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft zu löschen.
Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird gemäß § 882e Abs. 1 ZPO
nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem
zentralen Vollstreckungsgericht gelöscht. Grundbucheintragungen dienen jedoch
anderen Zwecken als Eintragungen im Schuldner- und im Vermögensverzeichnis.
Während das Grundbuch keine Offenlegung und Auskunft über Vermögensverhältnisse
des eingetragenen Eigentümers bezweckt, sondern Auskunft über
alle gegenwärtigen und vergangenen Rechtsverhältnisse an dem Grundstück
gibt, soll anhand des Schuldnerverzeichnisses die Kreditwürdigkeit eines Schuldners
beurteilt werden können (vgl. BayObLGZ 1992, 127, 131; OLG Naumburg,
FGPrax 2014, 54, 55; Wilsch, FGPrax 2017, 100, 102). Das Vermögensverzeichnis
soll dem Gläubiger zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens einen Überblick
über die vorhandenen Vermögenswerte des Schuldners verschaffen, um ihm ein
zielgerichtetes Vorgehen bei der Vollstreckung zu ermöglichen (vgl. MüKo-
ZPO/Forbriger, 6. Aufl., § 802c Rn. 2). Zudem sind die Rechtsbeziehungen im
Liegenschaftsrecht - anders als bei der Mobiliarvollstreckung - typischerweise
langfristig angelegt (vgl. Meikel/Schneider, GBV, 11. Aufl., § 28 Rn. 12). Schließlich
sollen mit der Beleihung von Grundbesitz regelmäßig erheblich höhere Risiken
abgesichert werden als bei der Einräumung persönlicher Kredite (vgl. OLG
Düsseldorf, FGPrax 2017, 100, 101 f.; NJW 1988, 975, 976; Böhringer, BWNotZ
1989, 1, 3). Vor diesem Hintergrund ist es nicht gleichheitswidrig, dass im Grundbuchrecht
- anders als bei dem Vermögensverzeichnis und bei dem Schuldnerverzeichnis
- keine gesetzlichen Löschungsfristen (bzw. Umschreibungsfristen)
vorgesehen sind.

D.
Die Kostenfolge aus der Zurückweisung des Rechtsmittels ergibt sich
ohne
dass es einer Entscheidung bedarf - aus KV 14520 der Tabelle B zu § 34
Abs. 1 GNotKG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1
i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

21.09.2023

Aktenzeichen:

V ZB 17/22

Rechtsgebiete:

Sachenrecht allgemein
Grundbuchrecht
Kostenrecht
Abstammung (incl. künstliche Befruchtung), Adoption
Insolvenzrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

GBO § 12 Abs. 1; GBV § 28 S. 1; DS-GVO Art. 17 Abs. 1a)