Entscheidungsanpassung bzgl. Versorgungsausgleich wegen Unterhalt
letzte Aktualisierung: 13.1.2021
OLG Schleswig, Beschl. v. 19.6.2020 – 15 UF 151/19
VersAusglG §§ 33 Abs. 3, 34 Abs. 3; BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578 lit. b Abs. 2
Entscheidungsanpassung bzgl. Versorgungsausgleich wegen Unterhalt
1. Bei der Wertgrenze des
Ausgleichswerte) sind nur diejenigen Anrechte zu berücksichtigen, aus denen die ausgleichspflichtige
Person tatsächlich eine im Beurteilungszeitpunkt laufende Versorgung bezieht. Sie greift deshalb
nicht ein, solange der Ausgleichspflichtige eine laufende Leistung allein aus seiner eigenen
Versorgung bezieht, nicht aber auch aus der Versorgung, welche er infolge des
Versorgungsausgleichs erhalten hat.
2. Für die Berechnung der Wertdifferenz kommt es auf die aktuellen Werte ab dem Wirksamwerden
der Anpassung im Sinne von § 34 Abs. 3 VersAusglG an, nicht auf diejenigen bei Ehezeitende.
Wertveränderungen im Saldo können bei der Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung
berücksichtigt werden, wenn sie während des laufenden Verfahrens eingetreten sind und in der
gerichtlichen Entscheidung der jeweilige Aussetzungsbetrag der Höhe nach konkret festgelegt wird.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten
Kürzung seines Ruhegehalts.
Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - B vom … November 2001 (Az …) wurde die im
November 1981 geschlossene Ehe des jetzigen Antragstellers mit der weiteren Beteiligten
geschieden. Über den Versorgungsausgleich entschied das Amtsgericht - Familiengericht - B in
dem abgetrennten Verfahren mit Beschluss vom ... Januar 2002 (Az …). Während der Ehezeit
(1. November 1981 bis 31. März 2001) hatte der Antragsteller Anwartschaften auf
Beamtenversorgung bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-
Holstein, der jetzigen Antragsgegnerin, in Höhe von monatlich 1.995,52 DM erworben. Die weitere
Beteiligte hatte Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin in Höhe von monatlich 296,24 DM erworben.
Der Versorgungsausgleich wurde dahin geregelt, dass im Wege des Quasisplittings gemäß §
1587b Abs. 2 BGB a.F. zulasten der Versorgung des jetzigen Antragstellers bei der
Antragsgegnerin auf dem Versicherungskonto der weiteren Beteiligten bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von
monatlich 849,64 DM (434,41 €), bezogen auf den 31. März 2001 und gemäß § 1587b Abs. 6
BGB a.F. umzurechnen in Entgeltpunkte, begründet wurden.
Der Antragsteller ist der weiteren Beteiligten zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt
verpflichtet. Nach dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom ... Juni 2007
(Az …) belief sich der geschuldete Unterhalt ab September 2006 auf monatlich 795 €. Im April
2018 einigten sich der Antragsteller und die weitere Beteiligte auf einen Unterhaltsbetrag in Höhe
von monatlich 600 €.
Der am … geborene Antragsteller war bis zum Ablauf des Monats Juli 2019 als Beamter der Stadt
B tätig. Seit seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zum 1. August 2019 hat er Anspruch
auf ein beamtenrechtliches Ruhegehalt in Höhe von monatlich 3.402,11 € brutto. Der durch den
Versorgungsausgleich bedingte Kürzungsbetrag beläuft sich nach der Auskunft der
Antragsgegnerin vom 2. Mai 2020 seit dem 1. August 2019 auf monatlich 630,16 € und seit dem
1. Januar 2020 auf monatlich 649,82 €. Die Regelaltersgrenze erreichte der Antragsteller mit
Ablauf des 30. November 2019.
Die am … geborene weitere Beteiligte erzielt ein Erwerbseinkommen in Höhe von monatlich
1.155,68 € netto aus einem Hauptarbeitsverhältnis bei der X GmbH in B und in Höhe von
monatlich 433,80 € netto aus einem Minijob bei der A GmbH in C. Berufsbedingte Fahrtkosten
entstehen ihr an 5 Werktagen in der Woche bei einer einfachen Strecke von 8 km. Für eine private
zusätzliche Rentenversicherung zahlt die weitere Beteiligte monatlich 99 €.
Mit jeweils am ... März 2019 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - B eingegangenen Anträgen
hat der Antragsteller die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs wegen
wesentlicher Veränderungen gemäß §§ 51, 52 VersAusglG (Az …) sowie die Aussetzung der
Kürzung seines beamtenrechtlichen Ruhegehalts mit Wirkung zum 1. August 2019 (Az …)
begehrt. Im Verfahren … hat das Amtsgericht - Familiengericht - B mit Beschluss vom ... August
2019 die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vom ... Januar 2002 mit Wirkung ab dem
1. April 2019 dahingehend abgeändert, dass im Wege der externen Teilung zulasten des Anrechts
des Antragstellers bei der Antragsgegnerin zugunsten der weiteren Beteiligten ein Anrecht in
Höhe von 882,19 DM (451,06 €) monatlich auf dem vorhandenen Versicherungskonto der
weiteren Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Nord, bezogen auf den 31. März 2001
und umzurechnen in Entgeltpunkte, begründet wird. Ferner hat es angeordnet, dass im Wege der
internen Teilung ein Anrecht in Höhe von 5,2686 Entgeltpunkten zulasten des Anrechts der
weiteren Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Nord zugunsten des Antragstellers
auf ein für diesen zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen
auf den 31. März 2001, übertragen wird. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Im vorliegenden Verfahren (Az …) hat das Amtsgericht - Familiengericht - B mit Beschluss vom
... August 2019 angeordnet, dass die Kürzung des Ruhegehalts für den Antragsteller bei der
Antragsgegnerin aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Beschluss vom ...
Januar 2002, abgeändert durch den Beschluss vom ... September 2019 (gemeint: ... August
2019), ab dem 1. August 2019 in Höhe von monatlich 320 € ausgesetzt wird. Es hat einen fiktiven
Unterhaltsanspruch der weiteren Beteiligten gegen den Antragsteller in Höhe von monatlich
576,71 € errechnet, der durch die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung des
beamtenrechtlichen Ruhegehalts, welche das Familiengericht mit 563,69 € monatlich
angenommen hat, beeinträchtigt werde. Die Aussetzung der Kürzung hat es gemäß § 33 Abs. 3
VersAusglG auf monatlich 320 € begrenzt. Dieser Betrag entspreche der Differenz der
beiderseitigen Ausgleichswerte, wie sie sich nach den im Verfahren … eingeholten und der
dortigen Entscheidung vom ... August 2019 zugrunde gelegten Auskünften der Versorgungsträger
ergebe, nämlich zwischen 882,19 DM (451,06 €) und 255,95 DM (130,87 €), jeweils errechnet
unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt des Ehezeitendes aktuellen Werte.
Gegen diesen, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 3. September 2019 zugestellten
Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die am 20. September 2019 beim
Familiengericht eingegangen ist. Der Antragsteller beanstandet die Berechnung zur Höchstgrenze
gemäß
auf aktuelle Werte an und nicht auf die Wertverhältnisse bei Ehezeitende am 31. März 2001.
Auf die Nachfrage des Senats vom 22. April 2020 hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom
2. Mai 2020 ergänzend Auskunft zur aktuellen Bemessung des versorgungsausgleichsbedingten
Kürzungsbetrages beim beamtenrechtlichen Ruhegehalt erteilt. Mit Beschluss vom 22. Mai 2020
hat der Senat auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen.
II.
Die gemäß
fristgerechte Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Sie führt zu einer höheren Aussetzung
der Kürzung seines beamtenrechtlichen Ruhegehalts.
1. Das Familiengericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine
Anpassung wegen Unterhalts nach den
Der Antragsteller als ausgleichspflichtige Person bezieht seit dem 1. August 2019 ein
beamtenrechtliches Ruhegehalt, das der Regelung des § 32 Nr. 2 VersAusglG unterfällt und um
den auf den Versorgungsausgleich entfallenden Anteil gekürzt ist. Der als Rentenbetrag
bemessene Ausgleichswert bei Ehezeitende zum 31. März 2001 betrug 882,19 DM (451,06 €)
und überschreitet damit die Bagatellgrenze nach § 33 Abs. 2 VersAusglG in Höhe von 89,60 DM
(45,81 €).
Die ausgleichsberechtigte weitere Beteiligte kann aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen
Anrecht noch keine laufende Versorgung erhalten, da sie das Rentenalter noch nicht erreicht hat.
Bei einem ungekürzten beamtenrechtlichen Ruhegehalt des Antragstellers steht ihr ein Anspruch
auf nachehelichen Unterhalt als Aufstockungsunterhalt gemäß
Familiengericht zutreffend mit monatlich 576 € errechnet hat. Bei einem bereinigten
Nettoeinkommen des Antragstellers in Höhe von 2.355,89 € und der weiteren Beteiligten in Höhe
von 1.202,48 € ergibt sich ein Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen in Höhe
von monatlich 1.779,19 €, den die weitere Beteiligte durch eigene Einkünfte in Höhe von
1.202,48 € decken kann. Es verbleibt - fiktiv - ein ungedeckter Bedarf in Höhe von monatlich
576,71 €. Auf die Berechnung Seite 4 des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.
Im Hinblick auf den Kürzungsbetrag reduziert sich der Unterhaltsanspruch. Die Antragsgegnerin
hat den Kürzungsbetrag mit monatlich 630,16 € seit dem 1. August 2019 und 649,82 € seit dem
1. Januar 2020 angegeben. Die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer gesetzlichen
Unterhaltspflicht setzt, wie das Familiengericht richtig gesehen hat, nicht voraus, dass sich die
Aussetzung der Rentenkürzung auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts auswirkt oder dass die
Unterhaltsbelastung für den Ausgleichspflichtigen ohne die Anpassung eine unzumutbare Härte
darstellt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - XII ZB 531/19, juris Rn. 16).
2. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Familiengericht auch davon ausgegangen, dass die
Aussetzung der Kürzung des beamtenrechtlichen Ruhegehalts nicht allein durch die Höhe des
Unterhaltsanspruchs ohne Kürzung der Versorgung begrenzt wird (§ 33 Abs. 3 Hs. 1
VersAusglG), sondern auch die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte relevant ist (§ 33
Abs. 3 Hs. 2 VersAusglG). Allerdings hat es nicht beachtet, dass bei dieser Wertgrenze nur
diejenigen Anrechte zu berücksichtigen sind, aus denen der Antragsteller als ausgleichspflichtige
Person tatsächlich eine im Beurteilungszeitpunkt laufende Versorgung bezieht, und dass es für
die Berechnung der Differenz auf die aktuellen Werte (ab dem 1. August 2019) ankommt, nicht
aber auf diejenigen bei Ehezeitende (31. März 2001).
a) Das sog. Unterhaltsprivileg soll vermeiden, dass der Ausgleichspflichtige durch das
Zusammentreffen von gesetzlich geschuldeten Unterhaltszahlungen und Kürzung seiner Rente
infolge des Versorgungsausgleichs doppelt belastet wird, obwohl sich der Erwerb der Versorgung
bei der ausgleichsberechtigten Person noch nicht auswirkt (Begr. RegE BT-Drucks. 16/10144
S. 71; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12,
Rn. 20). Soll die Anpassung allerdings nicht zu einem ungerechtfertigten Vorteil für den
Ausgleichspflichtigen führen, kann sie nicht allein an die Höhe des geschuldeten nachehelichen
Unterhalts anknüpfen, sondern muss auch einbeziehen, dass der Ausgleichspflichtige seinerseits
infolge des Versorgungsausgleichs Anrechte erhält und damit eine Kürzung seiner
Altersversorgung im wirtschaftlichen Ergebnis nur in Höhe des Saldos der beiderseitigen
Ausgleichswerte gegeben ist (vgl. Begr. RegE BT-Drucks. 16/10144 S. 73). Die Höhe der
auszusetzenden Kürzung ist dementsprechend um den im Versorgungsausgleich erworbenen
Gegenausgleich vermindert (vgl. Gutdeutsch,
Diese Wertung greift allerdings nur ein, wenn der Ausgleichspflichtige nicht allein aus seiner
eigenen Versorgung eine laufende Leistung bezieht, sondern zugleich aus der Versorgung,
welche er infolge des Versorgungsausgleichs erhalten hat. Dann steht er so da, wie wenn die
Ausgleichswerte aus den Regelsicherungssystemen saldiert worden wären (vgl. Begr. RegE, aaO
S. 73). Deshalb sind ausweislich des Wortlautes von
Wertgrenze nur diejenigen Anrechte zu berücksichtigen, aus denen die ausgleichspflichtige
Person tatsächlich eine laufende Versorgung bezieht (vgl. auch Begr. RegE, aaO S. 73, wo
allerdings von der ausgleichsberechtigten Person die Rede ist).
Da es bei § 33 VersAusglG um die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung geht,
muss der Höchstwert nach
Anpassung bezogener Betrag in Rentenform sein. Für die Differenzbildung sind die
Ausgleichsbeträge deshalb auf der Grundlage aktueller Umrechnungsparameter in Rentenwerte
umzurechnen (Bergner,
Familienrecht, 11. Aufl., Kap. 7 Rn. 375; BeckOGK-VersAusglG/Maaß, Stand 1. Mai 2020, § 33
Rn. 59; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11,
vom 26. Februar 2020 - XII ZB 531/19, juris Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juni 2013 -
7 UF 60/13,
b) Nach diesem Maßstab ist die Aussetzung der Kürzung bis zum 30. November 2019 allein durch
die Höhe des fiktiven Unterhaltsanspruchs (
Antragsteller in dieser Zeit die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hatte, konnte er aus dem ihm
im Wege der internen Teilung übertragenen Anrecht bei der gesetzlichen Rentenversicherung
noch keine laufende Versorgung beziehen. Die Regelung des
insoweit (noch) nicht ein. Anders ist dies in der Zeit ab dem 1. Dezember 2019. Der Antragsteller
bezieht nunmehr neben seinem beamtenrechtlichen Ruhegehalt infolge des Erreichens der
Regelaltersgrenze auch Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Der dem Antragsteller
übertragene Ausgleichswert von 5,2686 Entgeltpunkten ergibt für die Zeit seit dem 1. Dezember
2019 einen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 174,13 € (5,2686 EP x aktueller Rentenwert
33,05 € und Zugangsfaktor 1). Der Ausgleichswert aus der gekürzten Versorgung des
Antragstellers belief sich nach den ergänzenden Angaben der Antragsgegnerin zunächst auf
630,16 € monatlich und beträgt sei dem 1. Januar 2020 649,82 € monatlich. Damit beträgt die
Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte im Sinne des
Dezember 2019 456,03 € monatlich (630,16 € - 174,13 €) und seit dem 1. Januar 2020 475,69 €
monatlich (649,82 € - 174,13 €). Die Aussetzung der Kürzung ist folglich seit dem 1. Dezember
2019 auf diese Beträge begrenzt.
Diese Wertveränderung im Saldo kann der Senat bei der Entscheidung über die Aussetzung der
Kürzung berücksichtigen, da sie während des laufenden Verfahrens eingetreten ist und der
Aussetzungsbetrag der Höhe nach konkret festgelegt wird. Der gerichtliche Titel, der die durch
den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung der Rente ganz oder teilweise aussetzt, ist dann
bestimmt genug, wenn er den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegt oder sich dieser
zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lässt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2019,
aaO Rn. 21). Zudem sind die Umstände für eine künftige Änderung der Aussetzung der Kürzung
bereits im Ausgangsverfahren auszusprechen, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Entscheidung
eingetreten oder - wie beim aktuellen Rentenwert - zuverlässig vorhersehbar sind (BGH, aaO
Rn. 25).
III.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Antragstellers gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG
im schriftlichen Verfahren. Im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren relevanten Rechtsfragen
sind von einer persönlichen Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Die
Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme zum Hinweisbeschluss vom 22. Mai 2020
erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf
Wertfestsetzung auf § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 FamGKG (vgl.
BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020, aaO Rn. 37 ff.).
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Schleswig
Erscheinungsdatum:19.06.2020
Aktenzeichen:15 UF 151/19
Rechtsgebiete:
Ehegatten- und Scheidungsunterhalt
Versorgungsausgleich
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
VersAusglG §§ 33 Abs. 3, 34 Abs. 3; BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578 lit. b Abs. 2