Gütergemeinschaft; Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach Trennung
letzte Aktualisierung: 24.2.2025
OLG Hamm, Beschl. v. 26.11.2024 – 11 UF 13/24
BGB §§ 1472 Abs. 3, 1476 Abs. 1, 1477 Abs. 2
Gütergemeinschaft; Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach Trennung
1. Der sich aus der Mitwirkungspflicht an Verwaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft § 1472 Abs. 3
BGB ergebende Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach Trennung der Ehegatten
steht dem ausgezogenen Ehegatten grundsätzlich nicht unmittelbar zu. Der Anspruch ist vielmehr
Teil des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten (zur gesamten Hand) und geht auf Leistung
an die beiden Ehegatten gemeinsam. Die Teilung findet erst im Rahmen der Auseinandersetzung
des gemeinsamen Vermögens statt.
2. Eine Ausnahme hiervon kommt in Betracht, wenn ein Ehegatte darauf angewiesen ist, seinen
Unterhalt aus dem Gesamtgut zu bestreiten.
3. Auch bei Geltendmachung eines Übernahmerechts gem.
Ehegatte den Wert des übernommenen Gegenstandes regelmäßig nicht unmittelbar in
Geld zahlen, sondern kann sich diesen auf seinen Anteil im Rahmen der späteren
Auseinandersetzung anrechnen lassen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch darüber, ob der Antragsgegner an die Antragstellerin – seine
geschiedene Ehefrau - eine Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung zahlen muss. Mit seinem Widerantrag möchte der
Antragsgegner erreichen, dass er (wieder) Alleineigentümer der Immobilie wird, in der sich die Ehewohnung befunden hat.
I.
Der am 00.00.1932 geborene Antragsgegner und die am 00.00.1939 geborene Antragstellerin waren in der Zeit vom 00.00.2009 bis
zum 00.00.2020 miteinander verheiratet.
Der bei Eheschließung (knapp) 77 Jahre alte Antragsgegner war Witwer. Aus seiner ersten Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die
in den Jahren 1957 bis 1962 geboren sind.
Die bei Eheschließung (knapp) 70 Jahre alte Antragstellerin war zweimal verwitwet. Aus ihrer ersten Ehe ist ein im Jahr 1964
geborenes Kind hervorgegangen.
Beide Ehegatten verfügten bei Eheschließung über Vermögenswerte. Etwa ein halbes Jahr nach der Hochzeit ließen sie bei dem Notar
S. in T. zu UR-Nr. N04 einen Ehe- und Erbvertrag beurkunden, in dem sie Gütergemeinschaft vereinbarten und Regelungen für den
Erbfall trafen.
Der Antragsgegner brachte u.a. das Hausgrundstück C.-straße 00 in T. in die Gemeinschaft ein.
Nach dem Tod seiner ersten Frau hatte er das Erdgeschoss dieses Hauses allein bewohnt; die Antragstellerin war vor der
Eheschließung mit dem Antragsteller dort eingezogen. Die Erdgeschosswohnung wurde sodann zur Ehewohnung, aus der die
Antragstellerin nach der Trennung wieder auszog.
Im Obergeschoss des Hauses C.-straße 00 wohnt seit dem Ende der 1990-er Jahre die Tochter H. (*1959) des Antragsgegners, die
dort ihren im Jahr 1998 geborenen Sohn allein großzog. Bis zum Tod der Mutter verlangten ihre Eltern keine Mietzahlungen von ihr,
ebenso wenig tat das der Antragsgegner in der Folgezeit. Auch nach Vereinbarung der Gütergemeinschaft durfte die Tochter weiterhin
mietfrei im Obergeschoss des Hauses C.-straße 00 wohnen. In den Jahren 2016 und 2017 kam es zu Spannungen zwischen den
beteiligten Eheleuten auf der einen Seite und der Tochter des Antragsgegners auf der anderen Seite, die im Dezember 2017 sogar in
einer Kündigung des Leihverhältnisses und der Aufforderung zum Auszug mündeten. Die nach der Weigerung der (Stief-)Tochter H.,
die Wohnung zu verlassen, erhobene Räumungsklage (LG Münster – 8 O 123/18) wurde aber nicht weiterverfolgt, nachdem der
Antragsgegner am 23.10.2018 erklärt hatte, den Prozess nicht fortführen zu wollen. Die (Stief-)Tochter nutzt die Wohnung im
Obergeschoss bis heute.
Die Beteiligten wollten die Gütergemeinschaft nach ihrer Trennung beenden. Eine endgültige Auseinandersetzung der Gemeinschaft
ist bis heute nicht erfolgt.
Am 18.12.2018 ließen sie aber bei dem Notar S. in T. zu UR-Nr. N05 eine Vereinbarung über die Teilauseinandersetzung ihrer
Gütergemeinschaft beurkunden. Nach dem Verkauf einer Ferienwohnung auf R. wies ein gemeinsames Bankkonto ein Guthaben von
rund 277.500 € auf. Ein Wertpapierdepot hatte einen Wert von rund 36.250 €. Die Beteiligten vereinbarten, dass das Bankguthaben
von rund 277.500 € je zur Hälfte an sie überwiesen wird und dass das Wertpapierdepot – ohne Auflösung – hälftig zwischen ihnen
aufgeteilt wird. Dabei sollte es sich auf beiden Seiten um Vorauszahlungen auf einen sich aus dem späteren Aufteilungsplan
ergebenden Anspruch handeln.
Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin bis zur Scheidung im Januar 2020 Unterhalt in Höhe von monatlich 2.794 € gezahlt. Bei
der Unterhaltsberechnung wurde der Wert des mietfreien Wohnens des Antragsgegners in dem Haus C.-straße 00
einkommenserhöhend berücksichtigt. In der Zeit von Februar 2020 bis Mai 2020 zahlte der Antragsgegner an die Antragstellerin noch
Unterhalt in Höhe von monatlich 900 €, danach nichts mehr.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners machte in einem Schreiben vom 24.04.2020 folgende Ausführungen: „Weiterhin
darf jeder Ehegatte den Gegenstand, den er in die Gütergemeinschaft mit eingebracht hat, wieder herausnehmen. Dies betrifft
insbesondere das noch im Eigentum der Gütergemeinschaft stehende Einfamilienhaus, so dass es der Übertragung dieses Hauses an
unseren Mandanten bedarf.“
Mit Schreiben vom 25.05.2020 verlangte die Antragstellerin eine Neuregelung der Nutzung und Verwaltung der Ehewohnung und
forderte den Antragsgegner zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 500 € auf.
Mit ihrem Antrag vom 25.08.2020 verlangte die Antragstellerin zunächst (nur) die Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners zur
Geltendmachung der Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegenüber seiner Tochter H. für die von dieser im Obergeschoss des
Hauses C.-straße 00 bewohnte Wohnung in Höhe von monatlich 700 €. Sie behauptete hierzu, dass sie mit der mietfreien Überlassung
der Wohnung an die (Stief-)Tochter nicht (mehr) einverstanden sei und dies auch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche.
Mit Schriftsatz vom 29.06.2022 erweiterte sie ihren Antrag und verlangte darüber hinaus von dem Antragsgegner die Zahlung einer
Nutzungsentschädigung für die von ihm allein genutzte Wohnung im Erdgeschoss in Höhe von monatlich 425 € seit Februar 2020.
Die Antragstellerin betrieb auch die Teilungsversteigerung des Hausgrundstücks C.-straße 00 (Amtsgericht Ibbenbüren – 007 K
007/21). Dort wurde ein Wertgutachten für das Objekt zum Stichtag 13.01.2022 eingeholt. Auf das zur Akte gereichte Gutachten des
Immobilienwirts W. vom 20.01.2022 wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 02.08.2022 erklärte das Amtsgericht – Familiengericht – Ibbenbüren in dem Verfahren 41 F 149/22 die
Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an der Immobilie C.-straße 00 (…) aber für unzulässig. Denn der
(geschiedene) Ehemann habe in seiner Antragsschrift zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung vom 20.06.2022 noch einmal
ausdrücklich sein Übernahmerecht an dem eingebrachten Grundstück gem. § 1477 Abs.2 BGB geltend gemacht. Dabei handele es
sich um ein die Versteigerung hinderndes Recht.
Zuletzt hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20.09.2023 beantragt, an sie eine Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich
670 € - nebst Zinsen - für die im gemeinsamen Eigentum stehende Immobilie C.-straße 00 für die Zeit ab Februar 2020 zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt, das Zahlungsbegehren der Antragstellerin zurückzuweisen. Er hat sich darauf berufen, dass seine
Tochter H. schon immer mietfrei im Obergeschoss gewohnt habe. Es habe kein Grund bestanden, an dieser Form der Verwaltung des
Gesamtguts etwas zu ändern. Dem Verlangen der Antragstellerin nach einer Entschädigung für die Nutzung des Erdgeschosses durch
ihn stehe entgegen, dass er schon im April 2020 von seinem Übernahmerecht gem. § 1477 Abs.2 BGB bezogen auf das Haus
Gebrauch gemacht habe. Wenn er einen Anspruch gegen die Antragstellerin auf Rückübertragung ihres Miteigentumsanteils habe,
könne er nicht gleichzeitig verpflichtet sein, an sie eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.
In dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum von Mai
2020 bis November 2023 eine Nutzungsentschädigung von insgesamt 15.435,59 € zu zahlen (nebst Zinsen – siehe
Berichtigungsbeschluss vom 21.12.2023) sowie laufend ab Dezember 2023 monatlich 362,45 €.
Hierzu hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Antragstellerin zwar eine Nutzungsentschädigung betreffend die frühere Ehewohnung
im Erdgeschoss zustehe, nicht aber für die von der (Stief-)Tochter genutzte Wohnung im Obergeschoss.
Denn für die Wohnung im Obergeschoss sei noch nie eine Miete verlangt worden, auch nicht im Zeitpunkt der Vereinbarung der
Gütergemeinschaft. Nach der Kündigung des Leihverhältnisses sei durch die fortgesetzte Nutzung später – konkludent – ein neues
Leihverhältnis begründet worden. Bei der Trennung der Beteiligten hätte es sich um keinen Umstand gehandelt, der eine Änderung der
bisherigen Verwaltung und das Verlangen einer Miete gerechtfertigt hätte.
Bei der Verwaltung der im Erdgeschoss gelegenen Ehewohnung hingegen hätte die Trennung der Ehegatten zu einer Änderung der
Geschäftsgrundlage geführt. Nachdem die Antragstellerin ihren Mitbesitz an der Wohnung aufgegeben habe, habe nur noch der
Antragsgegner von dem mietfreien Wohnen profitiert. Auch bei einer Gütergemeinschaft stehe der Antragstellerin deshalb eine
Nutzungsentschädigung zu.
Auf der Grundlage des Wertgutachtens aus dem Zwangsversteigerungsverfahren hat das Amtsgericht für die Wohnung im
Erdgeschoss einen Mietwert von
- 663,90 € im Jahr 2020,
- 673,94 € im Jahr 2021 und
- 684,90 € im Jahr 2022, jeweils zuzüglich
- 40,00 € für die PKW-Unterstellmöglichkeit.
Die Hälfte dieser Beträge hat das Amtsgericht der Antragstellerin zugesprochen, zuletzt für 2023: (684,90 € + 40,00 €) : 2 = 362,45 €
(monatlich).
Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er insgesamt die Zurückweisung des Zahlungsantrags
erreichen möchte.
Gleichzeitig erweitert er das Beschwerdeverfahren um einen Widerantrag auf Verpflichtung der Antragstellerin, der Übertragung ihres
Miteigentumsanteils an dem Haus C.-straße 00 in T. auf ihn zuzustimmen und die Umschreibung im Grundbuch zu bewilligen.
Er wiederholt und vertieft zunächst seinen erstinstanzlichen Vortrag dazu, dass er nach der Übernahmeerklärung gem. § 1477 Abs.2
BGB im April 2020 keine Nutzungsentschädigung mehr schulde.
Hilfsweise erklärt er in Höhe von 7.805,00 € die Aufrechnung mit einem Ausgleichsanspruch gegen die Antragstellerin wegen
Aufwendungen, die er in der Zeit von Mai 2020 bis Dezember 2023 in Bezug auf das Haus gemacht habe (Versicherung,
Grundbesitzabgaben, Reparatur- und Instandhaltungskosten). Er habe insgesamt 15.611,70 € ausgegeben. Davon hätte die
Antragstellerin die Hälfte tragen müssen.
Weiter trägt der Antragsgegner vor, dass die Antragstellerin sich weigere, die notwendigen Erklärungen zu seiner Eintragung als
Alleineigentümer im Grundbuch abzugeben, obwohl er schon im April 2020 erklärt habe, von seinem Übernahmerecht gem. § 1477
Abs.2 BGB Gebrauch zu machen. Diese Erklärung habe er in der Antragsschrift vom 20.06.2022 in dem Verfahren AG Ibbenbüren 41
F 149/22 wiederholt. Die Antragstellerin sei zur Mitwirkung an der Rückübertragung des Alleineigentums auf ihn verpflichtet.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss mit weiteren Ausführungen. Den Widerantrag hält sie für unzulässig und
beantragt deshalb, ihn zurückzuweisen.
Der Hilfsaufrechnung hält sie für das Jahr 2020 die Einrede der Verjährung entgegen. Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass der
Antragsgegner für die Nebenkosten, die auch ein Mieter tragen müsste, allein aufkommen müsse, weil er die Wohnung auch nutze.
Gegebenenfalls müsse er sie teilweise auf die von seiner Tochter genutzte Wohnung umlegen und ihre Beteiligung an den Kosten
verlangen. Umfang und Notwendigkeit der Kosten für Reparaturen und Instandhaltung bestreitet die Antragstellerin.
II.
Die gem.
Widerantrag sind begründet.
1.
Beschwerde des Antragsgegners
Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner die Zahlung einer Nutzungsentschädigung.
Leben die Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so kann derjenige, der aus dem zum Gesamtgut gehörenden
Familienheim ausgezogen ist, einen Anspruch auf Nutzungsentgelt weder aus § 1361b Abs.3 S. 2 BGB noch aus § 745 Abs.2 BGB
herleiten.
gegebenenfalls auch über die Scheidung hinaus - auch für die Beurteilung etwaiger Ansprüche auf Nutzungsentgelt maßgeblich ist.
Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung des ausgezogenen unmittelbar gegen den im Familienheim verbliebenen Ehegatten lässt sich
aus dieser Vorschrift zumindest im Regelfall nicht ableiten (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des
Güterrechts, 8. Auflage 2023, 2. Kapitel: Auseinandersetzung bei Miteigentum, Rn 137 m.w.N.).
a)
Der Antragsgegner ist allerdings gem. § 1472 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB zur Mitwirkung an Verwaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft
und damit zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den ihm von der Antragstellerin überlassenen alleinigen Gebrauch des im
gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Hausgrundstücks verpflichtet (BGH, Urteil vom 06.08.2008 – XII ZR 155/06 –,
Denn wie der Bundesgerichtshof zur vergleichbaren Regelung des
Ehegatten, die bisher ein in ihrem Miteigentum stehendes Haus gemeinschaftlich bewohnt hatten, eine so grundlegende Änderung der
Verhältnisse, dass jeder Ehegatte eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann. Dabei kann nur eine solche
Neuregelung verlangt werden, die nach billigem Ermessen dem Interesse beider Ehegatten entspricht. Eine solche Regelung wird,
wenn - wie hier - der im Haus verbliebene Ehegatte dieses auch weiterhin bewohnen will und keine weiteren für die Hausfinanzierung
aufgenommenen Kredite zu bedienen sind, regelmäßig darin liegen, dass der verbliebene Ehegatte dem anderen eine
Nutzungsentschädigung zahlt. Der sich daraus ergebende Zahlungsanspruch setzt frühestens in dem Zeitpunkt ein, in dem eine
Neuregelung der Verwaltung und Benutzung mit hinreichender Deutlichkeit verlangt wird. An dieser Stelle ist unschädlich, wenn der
ausgezogene Ehegatte Zahlung unmittelbar an sich verlangt; es genügt, dass die Forderung nach einer Neuregelung der Verwaltung
und Nutzung hinreichend erkennbar ist (vgl. BGH, a.a.O.).
Der sich danach aus
zu; er ist auch nicht auf Zahlung unmittelbar an sie gerichtet. Er ist vielmehr Teil des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten und
geht auf Leistung an beide Ehegatten gemeinsam.
Denn gem.
in eine Liquidationsgemeinschaft die Nutzungen eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstandes ihrerseits Teil des Gesamtgutes.
Für Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die erst nach Beendigung des Güterstandes gezogen werden, kann nichts anderes
gelten.
Im vorliegenden Fall steht deshalb der gegen den Antragsgegner gerichtete Anspruch auf Nutzungsentschädigung den Ehegatten als
gemeinschaftliches Vermögen gemeinschaftlich - also nicht nach Bruchteilen, sondern zur gesamten Hand – zu (vgl. BGH, a.a.O.).
b)
Es besteht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall von dem Grundsatz abzuweichen, dass Nutzungen eines zum Gesamtgut
gehörenden Gegenstandes ihrerseits Teil des Gesamtgutes werden und nicht zu einem unmittelbaren Zahlungsanspruch des einen
Ehegatten gegen den anderen führen.
Gem.
Hauptteil des Vermögens der Ehegatten bildet. Es ist umstritten, ob
Scheidung gilt (vgl. Heinemann in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1420 Rn 2 m.w.N.). Die Frage kann hier aber
offenbleiben, weil die Antragstellerin auch dann nicht die Zahlung einer Geldrente, sondern nach § 1451 bzw. § 1472 Abs.3 BGB
ebenfalls nur die Mitwirkung zu den entsprechenden Verwendungsmaßnahmen verlangen könnte (vgl. Erman, a.a.O., Rn 4 m.w.N.).
Eine Ausnahme hiervon wird für Fälle diskutiert, in denen ein Ehegatte darauf angewiesen ist, seinen Unterhalt aus dem Gesamtgut zu
bestreiten. Dann soll er die Zahlung eines anteiligen Nutzungsentgeltes direkt an sich verlangen können. Da es sich bei der Nutzung
eines Hauses um Einkünfte im Sinne des
(vgl. Ensslen, Das Zusammentreffen von Gütergemeinschaft und Scheidungsverfahren,
Beschluss vom 04.09.1998 – 3 WF 172/98 –,
–, juris).
Der Senat kann im vorliegenden Fall aber nicht feststellen, dass besondere Umstände einen Zahlungsanspruch der Antragstellerin
gegen den Antragsgegner rechtfertigen. Denn zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat die Antragstellerin nichts
vorgetragen. Bekannt ist allerdings, dass ihr infolge der Teilauseinandersetzung vom 18.12.2018 (UR-Nr. N05 des Notars S. in T.)
erhebliche Geldbeträge zugeflossen sind.
c)
Da nach den vorstehenden Ausführungen bereits kein Zahlungsanspruch der Antragstellerin besteht, ist der Antragsgegner nicht
(mehr) darauf angewiesen, zur Rechtsverteidigung mit einem eigenen Anspruch auf Verwendungsersatz gegen die Antragstellerin
aufzurechnen. Darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher Anspruch besteht, ist keine Entscheidung des Senats
veranlasst.
2.
Widerantrag des Antragsgegners auf Verpflichtung der Antragstellerin zur Mitwirkung an der Rückübertragung des Alleineigentums an
dem Hausgrundstück C.-straße 00 in T. auf ihn allein
a)
Der Widerantrag ist gem. §§ 113 Abs.1 FamFG, 33 ZPO zulässig.
Mangels Verweises auf
i. V. mit den Vorschriften der ZPO). Hintergrund ist, dass die Beschwerdeinstanz in allen Familiensachen grundsätzlich volle zweite
Tatsacheninstanz ist (
Der besondere Gerichtsstand des
Gegenanspruch mit dem Zahlungsanspruch der Antragstellerin im Zusammenhang steht. Beide Rechtsbegehren sind auf ein
gemeinsames Rechtsverhältnis zurückzuführen; sie gehen aus dem gleichen Lebenssachverhalt hervor, nämlich der Aufhebung und
Auseinandersetzung ihrer Gütergemeinschaft. Es muss keine völlige Identität des unmittelbaren Rechtsgrundes vorhanden sein.
Ausreichend ist ein - in einem weiten Sinne zu verstehender – rechtlicher Zusammenhang, der - wie bei
eines innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnisses zu bejahen ist (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung,
35. Auflage 2024,
b)
Der Widerantrag des Antragsgegners ist auch begründet.
Die Antragstellerin ist verpflichtet, an der Rückübertragung des Hausgrundstücks C.-straße 00 in T. auf den Antragsgegner
mitzuwirken, weil dieser von seinem Übernahmerecht gem. § 1477 Abs.2 BGB Gebrauch gemacht hat.
Mit der rechtskräftigen Ehescheidung ist die vereinbarte Gütergemeinschaft beendet; die Beteiligten haben sich jedoch noch über das
Gesamtgut auseinanderzusetzen (
Weise der Verteilung des Überschusses (
einem eingebrachten Gegenstand. An dieser Rechtslage ändert sich auch dann nichts, wenn ein Ehegatte sein Übernahmerecht an
einem bestimmten Gegenstand des Gesamtguts vor der endgültigen Teilung des Überschusses geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom
31.01.2007 – XII ZR 131/04 –,
Das Übernahmerecht gem. § 1477 Abs.2 BGB ist ein Gestaltungsrecht. Seine Geltendmachung erfolgt durch einseitige, formlose,
zugangsbedürftige und unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten. Die Übernahmeerklärung ist auch dann nicht
formbedürftig gem.
gebunden und kann daher bis zur Erledigung der Auseinandersetzung ausgeübt werden (vgl. Staudinger/Löhnig (2023), BGB § 1477
Rn 15 m.w.N.).
Es kann offenbleiben, ob der Antragsgegner sein Übernahmerecht – wie er meint – bereits mit dem Schreiben vom 24.04.2020 geltend
gemacht hat. Jedenfalls aber in der Antragsschrift vom 20.06.2022 in dem Verfahren 41 F 149/22 (AG Ibbenbüren) hat er die
Übernahme ausdrücklich erklärt.
Mit der Übernahmeerklärung wird der andere Ehegatte verpflichtet, die zur Übertragung des bisherigen gemeinsamen Eigentums in
das Alleineigentum des übernehmenden Ehegatten erforderlichen Handlungen vorzunehmen, also bewegliche Sachen an ihn zu
übereignen (§§ 929 ff BGB), Grundstücke an ihn aufzulassen und die für die Umschreibung des Grundbuchs nötigen Erklärungen
abzugeben (
Was der übernehmende Ehegatte als Wert des übernommenen Gegenstandes zum Gesamtgut zu ersetzen hat (
muss er auch bei vorzeitiger Ausübung des Übernahmerechts nach
sondern kann es sich auf seinen Überschussanteil anrechnen lassen. Für die Berechnung des Überschusses tritt dann lediglich
rechnerisch anstelle des übernommenen Gegenstandes dessen Wert, der schließlich von dem diesem Ehegatten zustehenden
Überschussanteil - als schon erhalten - abzusetzen ist.
Im Falle einer vorzeitigen Übernahme bemisst sich der zu ersetzende Wert nach dem Zeitpunkt der Übernahme, bei Grundstücken
also nach dem Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch. Obwohl der Anspruch auf Wertersatz schon mit Ausübung des
Übernahmerechts fällig wird, ordnet
Gesamtgut an. Bis zur endgültigen Auseinandersetzung steht die vorrangige Verrechnung also der Durchsetzung eines unmittelbaren
Zahlungsanspruches entgegen (BGH, Urteil vom 31.01.2007, a.a.O.).
Auch das Recht auf Mitbesitz und -verwaltung besteht nicht nur bis zur Abgabe der Übernahmeerklärung, sondern bis zum Abschluss
der Auseinandersetzung, also etwa bis zur vollzogenen Übernahme (vgl. Staudinger/Löhnig, a.a.O., Rn 16).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs.1 FamFG, 91 Abs.1 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Gründe, gem. § 70 Abs.2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind weder vorgetragen
noch ersichtlich.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:26.11.2024
Aktenzeichen:11 UF 13/24
Rechtsgebiete:
Unternehmenskauf
Sachenrecht allgemein
Allgemeines Schuldrecht
Eheliches Güterrecht
Beurkundungserfordernis
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
BGB §§ 1472 Abs. 3, 1476 Abs. 1, 1477 Abs. 2