Schenkungsausführung bei aufschiebend bedingter Übertragung eines Kommanditanteils
letzte Aktualisierung: 23.09.2020
BFH, Beschl. v. 28.7.2015 – II B 145/14
Schenkungsausführung bei aufschiebend bedingter Übertragung eines Kommanditanteils
1. Die freigebige Zuwendung eines Kommanditanteils unter der aufschiebenden Bedingung der
Eintragung des Beschenkten als Kommanditist in das Handelsregister ist schenkungsteuerrechtlich
bis zum Bedingungseintritt nicht zu berücksichtigen.
2. Eine Vorverlagerung des Zeitpunkts der Ausführung der Schenkung kommt nicht in Betracht,
weil für Fälle einer aufschiebenden Bedingung der Steuerentstehungszeitpunkt in § 9 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a ErbStG gesondert geregelt ist.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach
1. Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) mit einem das angegriffene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 2015 III B 124/14, BFH/NV 2015, 837). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
a) Die Sachverhalte, die dem angefochtenen Urteil des FG und den vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) genannten Entscheidungen des BFH zugrunde liegen, sind nicht miteinander vergleichbar. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Entscheidungen des BFH, wie z.B. das BFH-Urteil vom 2. Februar 2005 II R 26/02 (
b) Die Vorverlagerung des Zuwendungszeitpunkts bei der Übertragung von Grundstücken ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass es für den Zeitpunkt der Zuwendung grundsätzlich auf den Eintritt des Leistungserfolgs ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 2010 II R 54/07,
c) Eine Vorverlagerung des Zeitpunkts der Ausführung der Schenkung kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil die Abtretung des zugewendeten Kommanditanteils durch die Eintragung im Handelsregister aufschiebend bedingt ist und für Fälle einer aufschiebenden Bedingung der Steuerentstehungszeitpunkt in
2. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, wie der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung eines Kommanditanteils zu bestimmen ist, wenn die Abtretung unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von
Diese Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt. Die freigebige Zuwendung eines Kommanditanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Beschenkten als Kommanditist in das Handelsregister ist schenkungsteuerrechtlich bis zum Bedingungseintritt nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 30. November 2009 II R 70/06, BFH/NV 2010, 900). Weiterer Klärungsbedarf ist weder dargelegt worden noch sonst erkennbar.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf
Entscheidung, Urteil
Gericht:BFH
Erscheinungsdatum:28.07.2015
Aktenzeichen:II B 145/14
Rechtsgebiete:Erbschafts- und Schenkungsteuer
Normen in Titel:ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a