BGH 23. Januar 2024
II ZB 8/23
DSGVO Art. 17 Abs. 1; HGB §§ 9 Abs. 1, 106, 162 Abs. 1

Datenschutz im Handelsregister: kein Anspruch des Kommanditisten auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister

letzte Aktualisierung: 1.7.2024
BGH, Beschl. v. 23.1.2024 – II ZB 8/23

DSGVO Art. 17 Abs. 1; HGB §§ 9 Abs. 1, 106, 162 Abs. 1
Datenschutz im Handelsregister: kein Anspruch des Kommanditisten auf Löschung seines
Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister

a) Der Kommanditist hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auf Löschung seines
Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister.
b) Der Kommanditist hat keinen Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung seines Geburtsdatums
und seines Wohnorts durch das Registergericht aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d, Art. 21 Abs. 1
DS-GVO.

Gründe:

A.
Der Antragsteller ist Kommanditist der S. GmbH & Co. KG und als solcher
seit August 2012 mit seinem Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister
eingetragen.

Unter dem 21. November 2022 hat der Antragsteller beantragt, die Angabe
seines Geburtsdatums und seines Wohnorts aus dem Handelsregister zu
entfernen. Zur Begründung hat er angeführt, seine berufliche Tätigkeit bestehe
im Umgang mit Sprengstoff, so dass bei ihm die Gefahr bestehe, Opfer einer
Entführung oder eines Raubes zu werden, um die von ihm gehandhabten Stoffe
zu erlangen. Deswegen seien sein Geburtsdatum und sein Wohnort unter ande-
rem auch im Melderegister gesperrt. Hilfsweise hat er beantragt, Geburtsdatum
und Wohnort erst nach einer Interessenabwägung an Dritte zu übermitteln.
Das Amtsgericht - Registergericht - hat die Anträge mit Beschluss vom
30. Dezember 2022 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde des
Antragstellers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter.

B.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet:
Für das Begehren des Antragstellers fehle es an einer Rechtsgrundlage.
Ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung; im Folgenden: DS-GVO) stehe dem Antragsteller gemäß
§ 10a Abs. 3 HGB nicht zu. Dementsprechend habe er auch keinen Anspruch
auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO.
Ein Anspruch auf Löschung der Daten aus Art. 17 Abs. 1 und 2 DS-GVO sei
nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DS-GVO ausgeschlossen, weil das Registergericht
nach § 387 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 43 Nr. 4 Satz 1 Buchst. b HRV zur Verarbeitung
der Daten verpflichtet sei. Schließlich könne der Antragsteller sich
auch nicht auf § 395 FamFG stützen, weil die Aufnahme seines Geburtsdatums
und seines Wohnorts im Handelsregister nicht unzulässig gewesen sei.

Zweifel an der Vereinbarkeit von § 10a Abs. 3 HGB mit Verfassungs- und
Europarecht bestünden nicht, weil die Einschränkung der Rechte aus Art. 21
DS-GVO von Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO gedeckt sei. Dass das Interesse
des Antragstellers an der Geheimhaltung seines Geburtsdatums und seines
Wohnorts das öffentliche Interesse an der Führung eines funktionsfähigen und
verlässlichen Handelsregisters zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit
des Rechtsverkehrs überwiege, sei weder hinreichend vorgetragen noch
ersichtlich.

Ein etwaiger Anspruch aus Rechtsnormen außerhalb des Registerverfahrensrechts
und datenschutzrechtlicher Bestimmungen, etwa aus §§ 823, 839
BGB oder § 1004 BGB (analog) wegen Verfehlung datenschutzrechtlicher Vorgaben
durch die mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
vom 5. Juli 2021 (DiRUG) jedermann eröffnete Möglichkeit der kostenfreien
Einsichtnahme in das Handelsregister, könne im Registerverfahren nicht geprüft
werden, sei aber auch nach dem durch das DiRUG unangetasteten Zweck des
§ 10a Abs. 3 HGB zu verneinen.

II. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß
§ 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis
des Antragstellers ergibt sich bereits daraus, dass seine
Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts zurückgewiesen wurde
(vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 - II ZB 10/22, BGHZ 236, 123 Rn. 7
mwN).

III. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts
hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.

1. Ein Anspruch des Antragstellers auf Entfernung der Angabe seines
Geburtsdatums und seines Wohnorts aus seiner Eintragung als Kommanditist
im Handelsregister ergibt sich weder aus der Datenschutz-Grundverordnung
noch aus nationalem Recht.

a) Ein Anspruch auf Entfernung der Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2
DS-GVO (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) ist nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b
Fall 1 DS-GVO ausgeschlossen. Die Eintragung, Speicherung und Offenlegung
des Geburtsdatums und des Wohnorts eines Kommanditisten im Handelsregister
ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Registergerichts im Sinne
von Art. 17 Abs. 3 Buchst. b Fall 1 DS-GVO erforderlich.

aa) Die Datenschutz-Grundverordnung ist im vorliegenden Fall zeitlich
(Art. 99 Abs. 2, Art. 94 Abs. 1, Erwägungsgrund 171 DS-GVO), räumlich (Art. 3
Abs. 1 und 2 DS-GVO) und sachlich (Art. 2 Abs. 1 DS-GVO) anwendbar.
Das Geburtsdatum und der Wohnort des Antragstellers sind personenbezogene
Daten im Sinne von Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Ihre Eintragung
und Speicherung im elektronisch geführten Handelsregister (§ 8 Abs. 1,
§ 8a Abs. 1 HGB) sind ebenso wie ihre Offenlegung durch Gestattung der unbeschränkten
Einsichtnahme in das Handelsregister (§§ 9, 10 Abs. 2 HGB) eine
Verarbeitung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Fall 1 und 2, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO. Das
mit der Führung des elektronischen Handelsregisters gemäß § 8 Abs. 1 HGB
betraute Registergericht ist Verantwortlicher für diese Datenverarbeitung im
Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-398/15,
ECLI:EU:C:2017:197 = BB 2017, 652 Rn. 35 - Manni [zu Art. 2 Buchst. d der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281 vom
23. November 1995, S. 31; im Folgenden: Datenschutz-Richtlinie]). Das gilt
nicht nur für die Eintragung und Speicherung der Daten, sondern auch für ihre
Offenlegung über das im Internet gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 HGB eingerichtete
zentrale Registerportal (www.handelsregister.de), weil das Registergericht mit
der Eintragung und Übermittlung der Daten an den Betreiber des Registerportals
darüber entscheidet, welche Daten dort abrufbar sind.

bb) Das auf vollständige Entfernung der Daten aus dem Handelsregister
gerichtete Begehren des Antragstellers ist grundsätzlich von Art. 17 Abs. 1 und
2 DS-GVO umfasst.

Nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO kann die betroffene Person bei Vorliegen
eines der dort genannten Gründe die Löschung der sie betreffenden Daten gemäß
Art. 17 Abs. 2 DS-GVO von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen
verlangen. Der Begriff der Löschung im Sinne dieser Vorschrift ist autonom
auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285
Rn. 17) und beinhaltet - anders als die gemäß § 395 Abs. 1 Satz 2 FamFG,
§§ 16, 19 HRV lediglich durch Rötung erfolgende Löschung von Handelsregistereintragungen
nach nationalem Recht - die Unkenntlichmachung der personenbezogenen
Daten in einer Weise, die es tatsächlich unmöglich macht, die
zuvor in den zu löschenden Daten verkörperte Information wahrzunehmen (vgl.
Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rn. 37 ff.;
Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO
Rn. 30).

cc) Ein Anspruch des Antragstellers aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO ist aber,
selbst wenn einer der in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO genannten Löschungsgründe
zu bejahen sein sollte, nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b Fall 1 DS-GVO ausgeschlossen,
weil die Eintragung, Speicherung und Offenlegung des Geburtsdatums
und des Wohnorts des Antragstellers als Kommanditist im Handelsregister
zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Registergerichts im Sinne dieser
Vorschrift erforderlich ist.

aaa) Nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b Fall 1 DS-GVO gelten Art. 17 Abs. 1
und Abs. 2 DS-GVO nicht, soweit die Verarbeitung der Daten zur Erfüllung
einer rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen, die sich aus dem Recht
der Union oder dem Recht eines Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt,
ergeben kann, erforderlich ist. Diese rechtliche Verpflichtung muss, wie
sich aus Erwägungsgrund 41 Satz 1 DS-GVO ergibt, nicht notwendig in einem
Parlamentsgesetz normiert sein (EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022
- C-175/20, ECLI:EU:C:2022:124 = ZD 2022, 271 Rn. 52 -
dienests). Sie muss aber, da Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DS-GVO die Regelung in
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO widerspiegelt, den in Art. 6 Abs. 2
und 3 DS-GVO geregelten Anforderungen genügen (vgl. Peuker in Sydow
/Marsch, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rn. 63; Herbst in Kühling/
Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rn. 74 f.; BeckOK Datenschutzrecht/
Worms, Stand: 1.8.2023, Art. 17 DS-GVO Rn. 83; Meentz/
Hinzpeter in Taeger/Gabel, DS-GVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl., Art. 17 DS-GVO
Rn. 125). Demnach muss der Zweck der Verarbeitung in der Rechtsgrundlage
festgelegt sein (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO). Außerdem muss die Verarbeitung
zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen tatsächlich
erforderlich sein, diese Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS-GVO ein
im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen
Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen und die Verarbeitung
muss innerhalb der Grenzen des unbedingt Notwendigen erfolgen (EuGH, Urteil
vom 4. Juli 2023 - C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537 = RIW 2023, 516 Rn. 138 =
NJW 2023, 2997 - Meta Platforms).

bbb) Das Registergericht ist zu der in Rede stehenden Verarbeitung des
Geburtsdatums und des Wohnorts des Antragstellers rechtlich verpflichtet.
(1) Nach § 162 Abs. 1, § 106 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a HGB (jeweils
in der - bei der Rechtsbeschwerdeentscheidung zugrunde zu legenden [vgl.
BGH, Beschluss vom 17. Februar 1993 - XII ZB 134/92, BGHZ 121, 305, 317;
Bumiller in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl., § 72 Rn. 6; Roßmann
in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 7. Aufl., § 72 Rn. 7 mwN] - seit 1. Januar
2024 geltenden Fassung) sind bei der Anmeldung einer Kommanditgesellschaft
auch der Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes Kommanditisten
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Das Registergericht ist nach § 387 Abs. 2 FamFG, § 40 Nr. 5
Buchst. c HRV verpflichtet, diese Daten in das Handelsregister einzutragen (vgl.
BeckOGK HRV/Szalai, Stand: 15.10.2023, § 40 Rn. 1; vgl. BGH, Urteil vom
13. Mai 1953 - II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 48).

Die Eintragung hat gemäß § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 HGB durch dauerhafte
inhaltlich unveränderte Speicherung im elektronisch zu führenden Handelsregister
zu erfolgen (siehe auch § 387 Abs. 2 FamFG, § 47 Abs. 1 Satz 1 HRV).
Eine Entfernung von vorhandenen Eintragungen durch technische Eingriffe
oder sonstige Maßnahmen ist dem Registergericht nach § 387 Abs. 2 FamFG,
§ 12 Satz 2 HRV untersagt. Auch die Löschung einer Eintragung gemäß
§§ 393 ff. FamFG erfolgt nicht durch (technische) Entfernung der Eintragung,
sondern ihrerseits als eigene Eintragung, um den Vorgang der Löschung als
solchen im Register für Dritte nachvollziehbar zu machen. Selbst unzulässige

Eintragungen werden gemäß § 395 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 16, 19 HRV nicht
entfernt, sondern durch Eintragung eines Vermerks unter einer neuen laufenden
Nummer sowie Rötung der unzulässigen Eintragung gelöscht (vgl. BGH,
Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14, ZIP 2015, 1064 Rn. 20).

(3) Schließlich ist das Registergericht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB zur
Offenlegung der eingetragenen Daten in der Form verpflichtet, dass die Einsichtnahme
in das Handelsregister jedem zu Informationszwecken durch einzelne
Abrufe gestattet wird, ohne dass es der Darlegung eines berechtigten
Interesses bedarf (BGH, Beschluss vom 12. Juli 1989 - IVa ARZ (VZ) 9/88,
BGHZ 108, 32, 35 f.; Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14, ZIP 2015,
1064 Rn. 24; Beschluss vom 24. Mai 2023 - VII ZB 69/21, ZIP 2023, 1640
Rn. 22). Hierfür sind die Eintragungen aus dem Handelsregister über das
Registerportal abrufbar zu machen (§ 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 HGB, § 52
HRV), indem sie unverzüglich zum Abruf über dieses Portal bereitgestellt werden
(§ 10 Abs. 2 HGB, § 32 HRV). Das gilt auch für eingetragene Angaben zu
Kommanditisten, nachdem deren frühere Ausnahme von der Bekanntmachung
mit Aufhebung des § 162 Abs. 2 HGB aF durch das DiRUG mit Wirkung zum
1. August 2022 entfallen ist.

ccc) Da die genannten Regelungen weder Ausnahmen, sei es abstraktgenerell
für bestimmte Fallgruppen oder konkret bei besonderen Umständen im
Einzelfall, vorsehen, noch dem Registergericht bei der Anwendung einen Beurteilungsspielraum
oder Ermessen einräumen, ist diese Datenverarbeitung auch
im Fall des Antragstellers zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen des
Registergerichts tatsächlich erforderlich.

ddd) Diese rechtlichen Verpflichtungen des Registergerichts verfolgen
ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2
und 4 DS-GVO. Sie sollen den Schutz der Sicherheit, Lauterkeit und Leichtigkeit
des Rechtsverkehrs im kaufmännischen und handelsgesellschaftlichen
Bereich gewährleisten.

(1) Sinn und Zweck des Handelsregisters liegen darin, es der Öffentlichkeit
zu ermöglichen, sich über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellschaften
zu unterrichten, und Umstände zu verlautbaren, die für den
Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung sind (Informations- und Publizitätsfunktion;
vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1988 - II ZB 7/88, BGHZ 105,
324, 344; Beschluss vom 10. November 1997 - II ZB 6/97, ZIP 1998, 152;
Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 15/11, ZIP 2012, 623 Rn. 16;
Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14, ZIP 2015, 1046 Rn. 18;
Beschluss vom 31. Januar 2023 - II ZB 10/22, BGHZ 236, 123 Rn. 12;
Beschluss vom 24. Mai 2023 - VII ZB 69/21, ZIP 2023, 1640 Rn. 20; Beschluss
vom 19. September 2023 - II ZB 15/22, ZIP 2023, 2356 Rn. 28). Dabei wird die
Zuverlässigkeit des Registers zum einen durch die registerrechtliche Kontrolle
der Anmeldungen zur Eintragung gewährleistet, zum anderen dadurch, dass
sich an das Vertrauen in darin enthaltene Eintragungen in gewissem Umfang
materiellrechtliche Wirkungen anknüpfen (§ 15 HGB; vgl. BGH, Beschluss vom
3. Februar 2015 - II ZB 12/14, ZIP 2015, 1064 Rn. 18; Beschluss vom 24. Mai
2023 - VII ZB 69/21, ZIP 2023, 1640 Rn. 20). Ohne solche Informationen und
ihre allgemeine Zugänglichkeit durch uneingeschränkt einsehbare Register wäre
der Rechtsverkehr in seiner Sicherheit und Leichtigkeit beeinträchtigt, weil
Rechtsgeschäfte andernfalls entweder nur nach kompliziert und langwierig zu
erbringenden Nachweisen oder aber unter Verzicht auf solche Nachweise mit
der Folge größerer Anfälligkeit für Fehler oder betrügerische Machenschaften
getätigt würden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für
Arbeit und Soziales zum RegE eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
und anderer Vorschriften, BT-Drucks. 18/12611, S. 67, 68 f.).

(2) Der Verwirklichung dieses schützenswerten Interesses des Rechtsverkehrs
dient insbesondere auch die Eintragung, Speicherung und Offenlegung
der Angaben zur Person eines Kommanditisten. Sie ermöglicht, sich im
Rechtsverkehr zuverlässig über die an der Gesellschaft beteiligten Personen
und die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft zu informieren und zu vergewissern
(vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2001 - II ZB 23/00, BGHZ 148, 291, 294 [zur
BGB-Gesellschaft als Kommanditistin]; Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 162
Rn. 1; Eberl in Heidel/Schall, HGB, 4. Aufl., § 162 Rn. 1; BeckOGK
HGB/Notz/Zinger, Stand: 15.4.2023, § 162 Rn. 1 f.; Oetker/Oetker, HGB,
8. Aufl., § 162 Rn. 1; Oepen in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 162 Rn. 3),
und erleichtert Gesellschaftsgläubigern die Durchsetzung ihrer Forderungen
gegenüber persönlich haftenden Gesellschaftern (vgl. Born in Ebenroth/
Boujong, HGB, 5. Aufl., § 106 Rn. 32; MünchKommHGB/Fleischer, 5. Aufl.,
§ 106 Rn. 3; Oetker/Lieder, HGB, 8. Aufl., § 106 Rn. 3; BeckOGK
HGB/Sanders, Stand: 1.5.2023, § 106 Rn. 18; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl.,
§ 106 Rn. 13; Steitz in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 106 HGB
Rn. 7). Der Rechtsverkehr hat ein berechtigtes Interesse an der Information
über die an der Gesellschaft beteiligten Personen, weil diese entscheidenden
Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft haben und wegen der persönlichen
Haftung auch für die Bonität der Gesellschaft stehen. Das gilt im Grundsatz
auch für Kommanditisten. Der dagegen erhobene Einwand, Angaben zu Kommanditisten
seien für den Rechtsverkehr von untergeordneter Bedeutung, weil
sie nach dem gesetzlichen Modell von der Geschäftsführung ausgeschlossen
und ihre Haftung nach der Eintragung auf die Haftsumme beschränkt sei (siehe
RegE eines Gesetzes zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung
[Namensaktiengesetz - NaStraG], BT-Drucks. 14/4051, S. 19; siehe
auch Eberl in Heidel/Schall, HGB, 3. Aufl., § 162 Rn. 11; BeckOK
HGB/Häublein/Beyer, Stand: 1.1.2024, § 162 Rn. 36; Oetker/Oetker, HGB,
7. Aufl., § 162 Rn. 1), greift nicht durch. So sind Kommanditisten zwar im gesetzlichen
Regelfall von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164
Halbsatz 1 HGB), haben aber an etwaigen Änderungen des Gesellschaftsvertrages
mitzuwirken; zudem bedürfen außergewöhnliche Geschäfte § 164
Halbsatz 2, § 116 Abs. 2 Satz 1 HGB ihrer Zustimmung (vgl. BGH, Beschluss
vom 14. Februar 2012 - II ZB 15/11, ZIP 2012, 623 Rn. 21; Urteil vom
15. Februar 2022 - II ZR 235/20, BGHZ 232, 375 Rn. 27 f. mwN). Vor allem
aber dienen die genannten Angaben zur Person eines Kommanditisten insbesondere
der von der Registerpublizität intendierten Erleichterung einer Forderungsdurchsetzung
von Gesellschaftsgläubigern in Fällen, in denen der Kommanditist
gemäß § 171 Abs. 1 Halbsatz 1 und § 172 Abs. 4 HGB - wenn auch
beschränkt auf seine Haftsumme - einer unmittelbaren persönlichen Haftung
unterliegt, und damit auch der Absicherung der Bonitätseinschätzung der Gesellschaft.
(3) Diese Wertung entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union, der bereits unter Geltung der Datenschutz-Richtlinie entschieden
hat, dass die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j der Publizitätsrichtlinie
(Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung
der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im
Sinne des Art. 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie
Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten
[ABl. L 65 S. 8], in der durch die Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Juli 2003 [ABl. L 221 S. 13] geänderten Fas-
sung) vorgesehene Speicherung und Offenlegung der Personalien von Vertretungsorganen
von Kapitalgesellschaften sowohl dem Schutz der Interessen
Dritter dienen, die wegen der bei diesen Gesellschaften auf das Gesellschaftsvermögen
beschränkten Haftung ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko tragen, als
auch die - im öffentlichen Interesse liegende - Rechtssicherheit in den Beziehungen
zwischen den Gesellschaften und Dritten, die Lauterkeit von Handelsgeschäften
und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts dadurch gewährleisten,
dass sich jeder, der Geschäftsverbindungen mit Gesellschaften in
anderen Mitgliedstaaten aufnehmen will, unschwer durch eine zuverlässige Informationsquelle
Kenntnis von den wesentlichen Angaben über die Gründung
der Handelsgesellschaften und über die Befugnisse der mit ihrer Vertretung
betrauten Personen verschaffen kann (EuGH, Urteil vom 9. März 2017
- C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197 = BB 2017, 652 Rn. 43, 49 ff. - Manni).
Diese Rechtsprechung zur Datenschutz-Richtlinie ist grundsätzlich auch
für die Datenschutz-Grundverordnung einschlägig (EuGH, Urteil vom 17. Juni
2021 - C-597/19, ECLI:EU:C:2021:492 = GRUR 2021, 1067 Rn. 107 - M.I.C.M.)
und auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kommanditisten übertragbar.
Zwar besteht im Fall einer Kommanditgesellschaft keine auf das
Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung; auch ist der Kommanditist grundsätzlich
nicht zur Vertretung der Gesellschaft befugt (§ 170 Abs. 1 HGB).

Gleichwohl dienen die Angaben zu seiner Person aus den oben genannten
Gründen ebenfalls der Gewährleistung der Sicherheit, Lauterkeit und Leichtigkeit
des Rechtsverkehrs zwischen der Kommanditgesellschaft und Dritten.
eee) Dieser Zweck der Datenverarbeitung wird in den oben genannten
Rechtsgrundlagen zwar nicht ausdrücklich als solcher benannt, ergibt sich aber
aus der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach "die Einsichtnahme in das
stattet" ist (vgl. RegE eines Gesetzes über elektronische Register und Justizkosten
für Telekommunikation - ERJuKoG, BT-Drucks. 14/6855, S. 17). Das
genügt dem gesetzlichen Zweckfestlegungserfordernis des Art. 6 Abs. 3 Satz 2
DS-GVO (vgl. BFH, BB 2023, 2717 Rn. 43; Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO/
BDSG, 3. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 41; BeckOK IT-Recht/Borges/Steinrötter,
Stand: 1.1.2022, Art. 6 DS-GVO Rn. 68 mwN).

fff) Die rechtlichen Verpflichtungen des Registergerichts stehen in einem
angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten legitimen Zweck (Art. 6
Abs. 3 Satz 4 DS-GVO).

(1) Bei der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS-GVO vorzunehmenden Abwägung
ist davon auszugehen, dass Art. 1 Abs. 2 DS-GVO i.V.m. mit den Erwägungsgründen
1, 4 und 10 ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte
und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten gewährleisten soll (EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12,
ECLI:EU:C:2014:317 = NJW 2014, 2257 Rn. 66 - Google Spain und Google;
Urteil vom 9. März 2017 - C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197 = BB 2017, 652
Rn. 37 - Manni [jeweils zur Datenschutz-Richtlinie]; Urteil vom 24. Februar 2022
- C-175/20, ECLI:EU:C:2022:124 = ZD 2022, 271 Rn. 52 -
dienests). Dieses Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist allerdings,
wie in Erwägungsgrund 4 DS-GVO ausgeführt, kein uneingeschränktes
Recht, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen
und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte
abgewogen werden (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20,
ECLI:EU:C:2022:962 = RIW 2023, 217 Rn. 56 - Google).

Für diese Abwägung sind allein die Unionsgrundrechte maßgeblich,
wenn die im Rechtsstreit anwendbaren Regelungen durch das Unionsrecht
vollständig vereinheitlicht sind; andernfalls ist auf die Grundrechte des Grundgesetzes
abzustellen (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 33, 42 f., 46, 77, 81 - Recht
auf Vergessen II). Ob danach hier wegen des von der Datenschutz-
Grundverordnung angestrebten gleichmäßigen Datenschutzniveaus (Erwägungsgrund
9 und 10 DS-GVO) die Unionsgrundrechte heranzuziehen sind (so
für den Ausschluss des Löschungsanspruchs nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. a
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO: BVerfGE 152, 216 Rn. 39 ff. - Recht auf
Vergessen II und BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285
Rn. 25; Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, NJW 2022, 2476 Rn. 18; im Unterschied
zu dem vom sog. "Medienprivileg" erfassten Regelungsbereich:
BVerfGE 152, 152 Rn. 74 - Recht auf Vergessen I), oder in Anbetracht der in
Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DS-GVO enthaltenen allgemeinen Öffnungsklausel mit
Regelungsspielraum für die Mitgliedstaaten (vgl. Paal in Paal/Pauly, DS-GVO/
BDSG, 3. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rn. 43; Kühling/Martini u.a., Die Datenschutz-
Grundverordnung und das Nationale Recht, S. 27 ff.) die Grundrechte des
Grundgesetzes, bedarf keiner Entscheidung. Die in Rede stehende Datenverarbeitung
durch das Registergericht erweist sich sowohl bei Anwendung der
Unionsgrundrechte als auch der Grundrechte des Grundgesetzes als verhältnismäßig.
(2) Bei Maßgeblichkeit der Unionsgrundrechte sind die Bestimmungen
der Datenschutz-Grundverordnung im Lichte von Art. 8 GRCh (Schutz personenbezogener
Daten) und Art. 7 GRCh (Achtung des Privat- und Familienlebens)
auszulegen (vgl. bereits EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12,
ECLI:EU:C:2014:317 = NJW 2014, 2257 Rn. 68 f. - Google Spain und Google;
Urteil vom 6. Oktober 2015 - C-362/14, ECLI:EU:C:2015:650 = NJW 2015, 3151
Rn. 38; Urteil vom 9. März 2017 - C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197 = BB 2017,
652 Rn. 39 - Manni [jeweils zur Datenschutz-Richtlinie]; sowie EuGH, Urteil vom
24. Februar 2022 - C-175/20, ECLI:EU:C:2022:124 = ZD 2022, 271 Rn. 52
- ; Urteil vom 1. August 2022 - C-184/20,
ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 66 - Vyriausioji
komisija), die ihrerseits eine Entsprechung in Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens) haben (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh; EuGH, Urteil
vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, ECLI:EU:C:2022:962 = RIW 2023, 217
Rn. 59 - Google; BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285
Rn. 27).

Nach Art. 8 Abs. 2 GRCh dürfen personenbezogene Daten nur nach
Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen
Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet
werden. Weiter bestimmt Art. 52 Abs. 1 GRCh, dass Einschränkungen
der Unionsgrundrechte zulässig sind, sofern sie gesetzlich vorgesehen sind und
den Wesensgehalt der Grundrechte sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
wahren. Einschränkungen dürfen danach nur vorgenommen werden, wenn
sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden
Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und
Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Sie müssen sich auf das absolut
Notwendige beschränken und die den Eingriff enthaltende Regelung muss klare
und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden
Maßnahme vorsehen (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-184/20,
ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 70 -
komisija mwN).

Diese Anforderungen sind hier erfüllt.

(a) Die oben genannten Vorschriften enthalten klare und präzise Regelungen
für die Tragweite und Anwendung der Verarbeitung von Geburtsdatum
und Wohnort eines Kommanditisten durch Eintragung, Speicherung und Offenlegung
im Internet durch das Registergericht. Die dadurch bewirkte Einschränkung
achtet den Wesensgehalt der Grundrechte des Betroffenen auf Schutz
personenbezogener Daten und auf Achtung seines Privatlebens, da sich die
Verarbeitung nur auf wenige, nicht zum Kernbereich dieses Schutzrechts zählende
Daten erstreckt, und entspricht - wie oben ausgeführt - von der Union anerkannten,
dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen.

(b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die Datenverarbeitung
durch das Registergericht überschreitet nicht die Grenzen dessen, was
zur Erreichung der mit den fraglichen Regelungen zulässigerweise verfolgten
Ziele geeignet und erforderlich ist, und die verursachten Nachteile stehen nicht
außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar
2013 - C-283/11, ECLI:EU:C:2013:28 Rn. 50 = AfP 2013, 123; Urteil vom
8. April 2014 - C-293/12, ECLI:EU:C:2014:238 Rn. 46 = NJW 2014, 2169; Urteil
vom 30. Juni 2016 - C-134/15, ECLI:EU:C:2016:498 Rn. 33 ff.; vgl. Kingreen in
Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 52 EU-GRCharta Rn. 65 ff. mwN).
(aa) Die Angabe des Geburtsdatums und des Wohnorts ist geeignet,
eine - der legitimen Zielsetzung entsprechende - zuverlässige Individualisierung
und Identifizierung der Person des Kommanditisten zu ermöglichen. Gleiches
gilt für die Offenlegung dieser Angaben durch allgemein zugängliche Veröffentlichung
im Internet, die es allen interessierten Dritten ermöglicht, sich unschwer
Kenntnis über die an der Gesellschaft beteiligten und ggf. persönlich haftenden
Personen zu verschaffen.

(bb) Die Speicherung und unbeschränkte Offenlegung beider Angaben
im Internet ist zur Erreichung der Zielsetzung erforderlich.

(aaa) Erforderlichkeit in diesem Sinne liegt, wie sich aus Erwägungsgrund
39 der DS-GVO ergibt, vor, wenn das verfolgte, im öffentlichen Interesse
liegende Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln
erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen,
insbesondere die in den Art. 7 und Art. 8 der Charta verbürgten Rechte
auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen,
wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des
Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das absolut Notwendige beschränken
müssen (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-184/20,
ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 85 f. -
komisija mwN; siehe auch das Datenminimierungsgebot in Art. 5 Abs. 1 Buchst.
c DS-GVO).

(bbb) Die Angabe des unveränderlichen Geburtsdatums ist zur Identifizierung
des Kommanditisten erforderlich, weil damit bei Namensgleichheit weitgehend
Verwechslungen ausgeschlossen werden können (vgl. RegE eines Gesetzes
zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung
anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften [Handelsrechtsreformgesetz
- HRefG], BT-Drucks. 13/8444, S. 84 [zu § 125 FGG-E]; Born in
Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 106 Rn. 34; MünchKommHGB/Fleischer,
5. Aufl., § 106 Rn. 19; siehe auch Kollbach, ZVI 2006, 544, 547 f.; Preis/Wentz,
ZD 2023, 461, 463; Prütting/Brinkmann, ZVI 2006, 477, 478 f.; Weichert,
ZGI 2023, 11, 16).

Die zusätzliche Angabe des Wohnorts ist nicht nur bei besonders gebräuchlichen
Namen, sondern auch im Hinblick darauf erforderlich, dass das
vollständige Geburtsdatum für Dritte nicht immer leicht überprüfbar sein kann,
um durch eine örtliche Eingrenzung des Personenkreises zur zweifelsfreien
Identifizierung beizutragen (vgl. Haas/Wöstmann in Röhricht/
Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl., § 106 Rn. 11;
Weichert, ZGI 2023, 11, 16; grundsätzlich auch MünchKommHGB/Fleischer,
5. Aufl., § 106 Rn. 20; aA Wachter, GmbHR 2003, 593 Rn. 32). Zwar hängt die
Unterscheidungskraft des Wohnorts von den jeweiligen Verhältnissen, insbesondere
seiner Größe, ab und kann daher variieren (vgl. Paefgen in Habersack/
Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 40 Rn. 37; Handelsrechtausschuss des
DAV, NZG 2005, 586, 587 f.; Wachter, GmbHR 2023, 593, 595). Eine zur Information
des Rechtsverkehrs ebenso wirksame, die Betroffenen aber weniger
belastende Form der Datenverarbeitung ist aber nicht ersichtlich. Die Verwendung
eines anderen unterscheidungskräftigen personenbezogenen Merkmals
(wie etwa des Geburtsorts oder der vollständigen Privatanschrift) wäre mit
einem Eingriff von mindestens gleichem Gewicht verbunden (vgl. Weichert,
ZGI 2023, 11, 16).

Die Angabe des Wohnorts bietet zudem, auch wenn er nicht mit dem
Wohnsitz gemäß §§ 7 ff. BGB identisch sein muss (vgl. Haas/Wöstmann in
Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl., § 106
Rn. 11), nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BMG die Möglichkeit, durch eine einfache
Melderegisterauskunft bei der für diesen Wohnort zuständigen Meldebehörde
die aktuelle Anschrift zu ermitteln. Das kann notwendig werden, um evtl.
erforderliche Zustellungen (vgl. §§ 166 ff. ZPO), etwa bei der Geltendmachung
von Direktansprüchen gegen den Kommanditisten, bewirken zu können. Die
Veränderlichkeit des Wohnorts spricht nicht dagegen, weil jedenfalls die Weg-
zugsmeldebehörde über die aktuelle Anschrift verfügt (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1,
§ 3 Abs. 1 Nr. 12 BMG; aA Klink, Datenschutz in der elektronischen Justiz,
2010, S. 247; Trendelenburg, BB 2023, 1172).

(ccc) Schließlich ist auch die Erforderlichkeit der Offenlegung dieser
Daten durch deren unbeschränkte Abrufbarkeit im Internet zu bejahen. Das
Ziel, allen interessierten Dritten möglichst unschwer unabhängig von ihrem Aufenthaltsort
und ohne zeitliche Verzögerung durch eine zuverlässige Informationsquelle
Kenntnis von den wesentlichen Angaben über die Beteiligungs- und
Haftungsverhältnisse der Gesellschaft sowie die evtl. unmittelbar persönlich
haftenden Gesellschafter zu verschaffen, lässt sich - insbesondere im Rechtsverkehr
zwischen den Mitgliedstaaten - nur durch die Gewährung des schrankenlosen,
mit keinem besonderen Aufwand oder Hindernissen verbundenen
Zugangs zu diesen Daten im Internet erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März
2017 - C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197 = BB 2017, 652 Rn. 51 - Manni [zum
GmbH-Geschäftsführer]; Schlussanträge der Generalanwältin vom
14. September 2023 - C-115/22, ECLI:EU:C:2023:676, juris Rn. 169 zur Online-
Veröffentlichung von Doping-Verstößen).

(cc) Die durch diese Datenverarbeitung verursachten Nachteile stehen
nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen. Die Grundrechte des Antragstellers
auf Schutz seiner personenbezogenen Daten und Achtung seines
Privatlebens haben bei der gebotenen Abwägung mit den mit der Datenverarbeitung
seines Geburtsdatums und Wohnorts im Rahmen seiner Eintragung als
Kommanditist im Handelsregister verfolgten Zielen der Gewährleistung der
Sicherheit, Lauterkeit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs im kaufmännischen
und gesellschaftlichen Bereich zurückzustehen.

(aaa) Bei der gebotenen Gewichtung des Eingriffs in die Rechte des betroffenen
Kommanditisten (siehe Erwägungsgrund 76 DS-GVO) ist zunächst
festzustellen, dass sich die in Rede stehende Verarbeitung auf wenige personenbezogene
Daten beschränkt, die weder zu den besonders sensiblen Daten
im Sinne von Erwägungsgrund 51 Satz 1 DS-GVO zählen noch besonders tief
in den Persönlichkeitsbereich hineinreichen (vgl. Prütting/Brinkmann, ZVI 2006,
477, 479 [zum Geburtsdatum]). Das gilt auch für die Angabe des Wohnorts, da
damit noch nicht die vollständige Privatanschrift preisgegeben, sondern lediglich
eine örtliche Eingrenzung vorgenommen wird.

Eine besondere Schwere des Eingriffs ergibt sich allerdings grundsätzlich
daraus, dass diese Daten durch ihre unbeschränkte Zurverfügungstellung
im Internet einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht
werden, wodurch auch Personen, die sich aus nicht mit der Zielsetzung
der Verarbeitung zusammenhängenden Gründen Kenntnis von diesen Daten
verschaffen wollen, ungehindert darauf zugreifen können. Außerdem können
die Daten nach ihrem Abruf beliebig weiter verarbeitet, verknüpft und zu einer
Vielzahl von Zwecken, auch für die Planung von Straftaten zum Nachteil des
Betroffenen, verwendet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022
- C-184/20, ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 102, 104 - Vyriausioji
- C-37/20 und
C-601/20, ECLI:EU:C:2022:912 = WM 2023, 63 Rn. 42 f. - Luxembourg
Business Registers; BVerfGE 128, 1, 52 f.).
Die Intensität dieses Eingriffs ist jedoch in verschiedener Hinsicht gemildert.
der Kommanditist mit dem
Erwerb der Beteiligung und seiner Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
einen ihm zurechenbaren Anlass für die Datenverarbeitung gibt, wobei
ihm die damit verbundene verpflichtende Offenlegung der hier in Rede stehenden
personenbezogenen Daten im Handelsregister in diesem Augenblick bewusst
ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197
= BB 2017, 652 Rn. 59 - Manni; BVerfGE 128, 1, 53 [zum Standortregister über
den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen]; BVerfG, NJW 2008,
1505 Rn. 78).

Dem lässt sich letztlich nicht durchgreifend entgegenhalten, dass bis zur
Aufhebung des § 162 Abs. 2 HGB aF durch das DiRUG mit Wirkung zum
1. August 2022 für eingetragene Angaben zu Kommanditisten ein sogenanntes
"Heimlichkeitsprivileg" galt, weil sie bis dahin von der amtlichen Bekanntmachung
der Eintragungen ausgenommen waren und Dritte sich nur durch Einsichtnahme
in das Register Kenntnis von ihnen verschaffen konnten. Denn eine
Einsicht in das Handelsregister war bereits seit jeher jedermann in herkömmlicher
Form auf der Geschäftsstelle des Registergerichts gebührenfrei gestattet,
ohne an besondere Voraussetzungen, wie ein berechtigtes Interesse, geknüpft
oder mit einer Identitätsfeststellung der Einsicht nehmenden Person verbunden
zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 - VII ZB 69/21, ZIP 2023, 1640
Rn. 28 mwN). Bereits mit Wirkung zum 15. Dezember 2001 wurde dieses
"Jedermann-Recht" zur Einsichtnahme auch auf das automatisierte Abrufverfahren
erweitert, indem das bis dahin dafür geltende Genehmigungsverfahren
durch eine unbeschränkte Zulassung mit Verbotsvorbehalt ersetzt wurde (Gesetz
über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation vom
10. Dezember 2001, BGBl. I S. 3422 - ERJuKoG); siehe auch RegE zum
ERJuKoG, BT-Drucks. 14/6855, S. 18 zur Änderung von § 9a HGB aF). Dieser
automatisierte Abruf war zwar zunächst noch registrierungs- und gebührenpflichtig.
Gleiches galt nach Einführung der zwingend elektronischen Registerführung
zum 1. Januar 2007 durch das Gesetz über elektronische Handelsregister
und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom
10. November 2006 (BGBl. I S. 2553 EHUG) für eine Einsichtnahme in das
Handelsregister im Internet über das Registerportal. Dies mag in tatsächlicher
Hinsicht eine gewisse Hürde gegen die Einsichtnahme durch jedermann gebildet
haben (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14, ZIP 2015,
1064 Rn. 22), stellte bei wertender Betrachtung aber keine beachtliche Nutzungsbeschränkung
für die Allgemeinheit dar (vgl. BGH, Beschluss vom
24. Mai 2023 - VII ZB 69/21, 1640 Rn. 27). Danach führte weder der Wegfall
der Gebührenpflicht noch die Streichung des "Heimlichkeitsprivilegs" durch das
DiRUG zu einer relevanten weitergehenden Beeinträchtigung schutzwürdiger
Belange des Kommanditisten als zuvor (vgl. RegE zum Entwurf eines Gesetzes
zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
- MoPeG, BT-Drucks. 19/27635, S. 252 zu § 162
Abs. 2; Fleischer, DStR 2021, 483, 486 f.).

( ) Zum anderen wird das in der Offenlegung der Daten über das Internet
liegende Gewicht des Eingriffs dadurch relativiert, dass nach § 52 Satz 2 HRV
technisch sicherzustellen ist, dass keine gezielte Suche nach natürlichen Personen
möglich ist, und die Einsicht von Daten aus dem Handelsregister über
das Registerportal auf einzelne Abrufe zu begrenzen ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1
HGB, § 52 Satz 2 HRV), wodurch - entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. f
DS-GVO und Erwägungsgrund 111 Satz 2 und 3 DS-GVO - ein Massenabruf
von Registerdaten und deren zweckwidrige Weiterverarbeitung verhindert werden
sollen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und
Verbraucherschutz zum DiRUG, BT-Drucks. 19/30523, S. 100).

(bbb) Demgegenüber würde das mit der Datenverarbeitung verfolgte
Ziel, die Sicherheit, Lauterkeit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs im kaufmännischen
und gesellschaftlichen Bereich zu gewährleisten, sowohl bei vollständiger
Entfernung der Daten aus dem Handelsregister als auch bei einer
Beschränkung des Zugangs über das Internet gravierend beeinträchtigt. Bei
vollständiger Entfernung dieser Daten wäre eine hinreichend gesicherte zuverlässige
Identifizierung eines Kommanditisten anhand des Registers überhaupt
nicht mehr möglich, bei einer Beschränkung des Zugangs auf Dritte mit berechtigtem
Interesse mit zusätzlichem, insbesondere im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr
meist erheblichem Aufwand verbunden.

(ccc) In Anbetracht dessen hat der Normgeber mit der Beschränkung der
einzutragenden und offenzulegenden Angaben zur Person eines - wie hier -
aktuell an der Gesellschaft beteiligten Kommanditisten auf wenige personenbezogene
Basisdaten (vollständiger Name, Geburtsort und Wohnort) unter Beachtung
des Grundsatzes der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO)
und der Gewährleistung der Datensicherheit (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO)
einen angemessenen Kompromiss zwischen dem Informationsinteresse des
Rechtsverkehrs einerseits und dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen
Personen andererseits gefunden. Die damit vorgeschriebene Registerpublizität
ist quasi der "Preis" der für die Beteiligung als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft
zu akzeptieren ist (vgl. J. Schmidt, Festschrift Bergmann, 2018,
S. 637, 652; zur Angabe des Wohnorts siehe auch MünchKommHGB/Fleischer,
5. Aufl., § 106 Rn. 20; Haas/Wöstmann in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/
Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl., § 106 Rn. 11).

Soweit in der Vergangenheit dem Schutz der Privatsphäre der Kommanditisten
Vorrang vor dem Schutz des Handelsverkehrs durch die Publizität des
Handelsregisters eingeräumt wurde, war dies gesetzeshistorisch dadurch motiviert,
dass sich "öffentlichkeitsscheue" Kapitalanleger sonst der stillen Gesellschaft
zuwenden würden (siehe dazu Fleischer, DStR 2021, 483, 486), und beruhte
auf der oben bereits erwähnten Annahme, dass die Angaben zu den
Kommanditisten für den Rechtsverkehr von in der Regel untergeordneter Bedeutung
seien. Ersteres ist ausgehend von der gesetzeshistorisch gewachsenen
Abgrenzung der stillen Gesellschaft überholt, zweiteres ist, wie oben dargelegt,
angesichts der auch Kommanditisten zustehenden Mitwirkungsbefugnisse
und insbesondere der gesetzlichen, die Eintragung des Kommanditisten
voraussetzende Haftungsverfassung der Kommanditgesellschaft (§§ 171, 172,
176 HGB) nicht sachgerecht (vgl. ReGE zum MoPeG, BT-Drucks. 19/27635,
S. 252 zu § 162 Abs. 2 aF; Fleischer, DStR 2021, 483, 486 f.; siehe auch
Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 162 Rn. 23).

(ddd) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn - wie
vom Antragsteller geltend gemacht - aufgrund des Gegenstands der Gesellschaft
eine allgemein erhöhte Gefährdungslage für deren Kommanditisten bestehen
sollte.

Abgesehen davon, dass diese Gefährdungslage bei Kommanditisten
aufgrund ihrer in der Regel nur beschränkten Einbindung in die operative Tätigkeit
der Gesellschaft eher gering sein dürfte, kann die vom Antragsteller insoweit
angeführte Befürchtung, aufgrund seines beruflichen Umgangs mit explosiven
Stoffen der Gefahr einer Entführung oder eines Raubes ausgesetzt zu sein,
in vergleichbarer Weise bei einer Vielzahl von anderen beruflichen Tätigkeiten
gegeben sein, wie etwa bei beruflichem Umgang mit anderen gefährlichen Stoffen
oder mit wertvollen Vermögensgegenständen. Würde man bereits aufgrund
der damit generell verbundenen Gefährdung Ausnahmen von der hier in Rede
stehenden Verarbeitung von Basisdaten eines Kommanditisten ermöglichen,
wäre die im öffentlichen Interesse liegende Publizitäts- und Informationsfunktion
des Handelsregisters (auch bei einer "bloßen" Zugangsbeschränkung) nicht
mehr ausreichend gewährleistet.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Offenlegung des Geburtsdatums
und Wohnorts durch unbeschränkten Zugang im Internet zu einer relevanten
Erhöhung einer berufsbedingt generell bestehenden Gefahrenlage führen würde.
Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass sich auf diesem Weg ein
potenziell unbegrenzter Personenkreis unschwer Kenntnis von den Daten verschaffen
und damit eine elektronische Recherche zu der betroffenen Person in
EDV-Systemen oder anhand des Wohnorts vor Ort durchführen kann, um ihre
Privatanschrift zu ermitteln und ihre privaten Lebensumstände auszuforschen.
Dass die unbeschränkte Einsehbarkeit von Geburtsdatum und Wohnort im
Handelsregister bisher in dieser Form in erheblicher Weise ausgenutzt worden
wäre und sich damit risikoerhöhend ausgewirkt hätte, ist jedoch weder allgemein
noch konkret in Bezug auf den Antragsteller festgestellt. Die diesbezügliche
Verfahrensrüge des Antragstellers hat der Senat geprüft, aber für nicht
durchgreifend befunden (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 564 ZPO).

(eee) Dass die vom Antragsteller angeführten nationalen Regelungen zur
Datenverarbeitung im Melderegister und in den Fahrzeugregistern die Möglichkeit
von Ausnahmen von der unbeschränkten Offenlegung der erfassten Daten
bei besonderen Umständen im konkreten Einzelfall vorsehen (§ 51 BMG, § 41
Abs. 2 StVG), spricht nicht gegen, sondern für die Zulässigkeit der hier in Rede
stehenden Datenverarbeitung. Hierzu hat bereits das Beschwerdegericht zutreffend
darauf hingewiesen, dass sowohl das Melderegister (§ 3 BMG) als auch
das örtliche und das Zentrale Fahrzeugregister (§ 33 Nr. 2 StVG) weitergehen-
de personenbezogene Daten, insbesondere die Anschrift, der erfassten Personen
enthalten. Das Gewicht eines mit einer solchen Auskunft, insbesondere der
vollständigen Anschrift, verbundenen Eingriffs in die Schutzrechte des Betroffenen
ist nicht mit der auf wenige Basisdaten beschränkten Offenlegung der im
Handelsregister eingetragenen Daten eines Kommanditisten zu vergleichen.
Insgesamt ergibt sich damit ein gestuftes Schutzkonzept, bei dem die aus dem
Handelsregister ersichtlichen Basisdaten die Ermittlung weitergehender Daten
aus anderen Registern mit entsprechend weitergehenden Schutzvorkehrungen
ermöglichen.

(fff) Dieses Abwägungsergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Offenlegung der Personalien
von Vertretungsorganen von Kapitalgesellschaften gemäß der Publizitätsrichtlinie.
Danach haben bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen
im Fall der Offenlegung weniger personenbezogener Daten des Vertretungsorgans
einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich sowohl die Notwendigkeit, die Interessen
Dritter gegenüber diesen Gesellschaften zu schützen und die Rechtssicherheit
zu gewährleisten, als auch die Lauterkeit von Handelsgeschäften und
damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts Vorrang vor den
Grundrechten des Betroffenen aus Art. 7 und Art. 8 der Charta (EuGH, Urteil
vom 9. März 2017 - C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197 = BB 2017, 652 Rn. 57, 60
- Manni [zur Datenschutz-Richtlinie]). Zwar schließt das nach der Rechtsprechung
des Gerichtshofs nicht aus, dass es besondere Situationen gibt, in denen
es aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus dem konkreten Fall ergebenden
Gründen ausnahmsweise gerechtfertigt ist, nach Ablauf einer hinreichend
langen Frist nach Auflösung der fraglichen Gesellschaft den Zugang zu den im
Register eingetragenen personenbezogenen Daten auf Dritte zu beschränken,
die ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme dieser Daten nachweisen.
Abgesehen davon, dass auch danach keine vollständige Entfernung der Daten
aus dem Register in Betracht kommt, liegt die endgültige Entscheidung darüber,
ob der von der Datenverarbeitung betroffenen Person das Recht einzuräumen
ist, eine solche Einzelfallentscheidung zu beantragen, aber beim nationalen
Gesetzgeber (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197
= BB 2017, 652 Rn. 60 - Manni [unter Verweis auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der
Datenschutz-Richtlinie]).

( ) Die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union vom 22. November 2022 zum Zugang der Öffentlichkeit zu
Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von eingetragenen Gesellschaften
oder juristischen Personen (EuGH, Urteil vom 22. November 2022
- C-37/20 und C-601/20, ECLI:EU:C:2022:912 = WM 2023, 63 Rn. 87
- Luxembourg Business Registers) gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.
Die dortigen Erwägungen des Gerichtshofs, aufgrund derer er die in
Art. 1 Nr. 15 Buchst. c der Fünften Geldwäscherichtlinie (Richtlinie [EU]
2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur
Änderung der Richtlinie [EU] 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU [ABl. 2018,
L 156 S. 43]) vorgesehene Regelung, nach der die Mitgliedstaaten sicherstellen,
dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer in allen Fällen
und für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind, für ungültig erklärt hat,
sind auf die hier vorzunehmende Abwägung nicht übertragbar. Wie der Ge-
richtshof klargestellt hat, unterscheiden sich die Vorschriften der Fünften Geldwäscherichtlinie
über die öffentliche Zugänglichkeit der Informationen über die
wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen
einerseits und die nach der Publizitätsrichtlinie bestehende Pflicht zur
Offenlegung der Personalien des Organs einer Kapitalgesellschaft andererseits
sowohl hinsichtlich ihrer Zielsetzungen als auch hinsichtlich des Umfangs der
erfassten personenbezogenen Daten (EuGH, Urteil vom 22. November 2022
- C-37/20 und C-601/20, ECLI:EU:C:2022:912 = WM 2023, 63 Rn. 87
- Luxembourg Business Registers; J. Schmidt, BB 2023, 1859, 1874; Wachter,
GmbHR 2023, 593, 597). Die Offenlegung der zur Identifizierung des Vertretungsorgans
erforderlichen Daten bezweckt - wie bei den Daten eines Kommanditisten
- die Information der gesamten Öffentlichkeit, während die mit der
Transparenz der wirtschaftlichen Eigentümer intendierte Verhütung von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung vorrangig den Behörden und bestimmten
Einrichtungen obliegt und damit keine Offenlegung in allen Fällen für alle Mitglieder
der Öffentlichkeit erfordert (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022
- C-37/20 und C-601/20, ECLI:EU:C:2022:912 = WM 2023, 63 Rn. 83
- Luxembourg Business Registers). Überdies waren bei der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs nicht nur wenige personenbezogene Basisdaten
betroffen, sondern Informationen, anhand derer sich ein je nach Ausgestaltung
des nationalen Rechts mehr oder weniger umfassendes Profil mit bestimmten
persönlichen Identifizierungsdaten, der Vermögenslage des Betroffenen sowie
den Wirtschaftssektoren, Ländern und spezifischen Unternehmen, in die er investiert
hat, erstellen ließ (EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-37/20 und
C-601/20, ECLI:EU:C:2022:912 = WM 2023, 63 Rn. 41 - Luxembourg Business
Registers).

(ggg) Ob in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei Nachweis konkreter
Gefahren für Leib und Leben, eine andere Beurteilung oder evtl. einschränkende
Auslegung der rechtlichen Vorgaben geboten sein könnte (vgl. etwa Münch-
KommHGB/Fleischer, 5. Aufl., § 106 Rn. 20: ausnahmsweise Angabe eines
anderen spezifischen Identifikationsmerkmals statt des Wohnorts), bedarf hier
keiner Entscheidung.

Wie oben ausgeführt sind keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung
des Antragstellers festgestellt. Dass für ihn nach seinem Vortrag im Melderegister
eine Auskunftssperre (§ 51 BMG) und in den Fahrzeugregistern eine
Übermittlungssperre (§ 41 Abs. 2 StVG) eingetragen ist, reicht dafür, wie dargelegt,
nicht aus, weil diese Register deutlich weitgehendere Daten des Antragstellers,
insbesondere seine vollständige Anschrift, enthalten, mit deren Offenlegung
folglich auch ein Eingriff von anderem Gewicht bzw. mit größerem
Gefährdungspotential verbunden ist. Entgegen der Darstellung des Antragstellers
hat auch das Bundesverwaltungsgericht in der den Antragsteller betreffenden
Entscheidung über die Anordnung einer Übermittlungssperre gemäß § 41
Abs. 2 StVG nicht ausgeführt, dass sein Geburtsdatum und sein Wohnort gesperrt
werden müssten, sondern es hat auf die vom dortigen Berufungsgericht
angenommene Gefährdung des Antragstellers durch die Angabe seiner
"Halterdaten, also insbesondere seines Namens, seiner Anschrift und der seinen
Fahrzeugen zugeteilten Kennzeichen" abgestellt.

(3) Eine Abwägung unter Zugrundelegung der Grundrechte des Grundgesetzes
führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die Verarbeitung von Geburtsdatum und Wohnort des Antragstellers
durch das Registergericht greift zwar in das Grundrecht des Antragstellers auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein,
dessen Schutz sich auch auf Basisdaten wie Geburtsdatum und Wohnort erstreckt
(vgl. BVerfGE 65, 1, 41 f.; 128, 1, 44; BVerfG, NJW 2008, 1435 Rn. 18).
Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt (allgemein
zum Handelsregister: BeckOGK HGB/Beurskens, Stand: 15.4.2023, § 9 Rn. 7;
Schaub in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 9 Rn. 2; Staub/Koch/Harnos,
HGB, 6. Aufl., § 9 Rn. 4; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/
Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl., § 9 Rn. 1; Roth/Stelmaszczyk in Koller/
Kindler/Drüen, HGB, 10. Aufl., § 9 Rn. 1). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss vielmehr
Einschränkungen dieses Rechts hinnehmen, die im überwiegenden Interesse
anderer oder der Allgemeinheit liegen. Diese Beschränkungen bedürfen einer
verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit genügen muss (BVerfGE 65, 1, 43 f.; 128, 1, 46;
BVerfG, NJW 2008, 1435 Rn. 21).

Diesen Anforderungen halten § 162 Abs. 1, § 106 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
Buchst. a HGB, § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 HGB, § 387 Abs. 2
FamFG, § 40 Nr. 5 Buchst. c, § 47 Abs. 1, §§ 32, 52 HRV stand. Insoweit kann
auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch bei Anwendung nationaler
Beurteilungsmaßstäbe enthalten diese Vorschriften eine hinreichend
bestimmte gesetzliche Grundlage und sind die daraus folgenden Einschränkungen
in das Recht des Antragstellers durch ein überwiegendes öffentliches Interesse
gerechtfertigt. Umstände, die Anlass zu einer anderen Beurteilung geben
würden, sind weder allgemein noch konkret im Fall des Antragstellers ersichtlich.

b) Ein Anspruch des Antragstellers auf Entfernung der Angabe seines
Geburtsdatums und seines Wohnorts aus seiner Eintragung als Kommanditist
aus nationalem Recht besteht ebenfalls nicht.

Ungeachtet der Frage, ob und ggf. inwieweit im Anwendungsbereich der
Datenschutz-Grundverordnung in Anbetracht des in Erwägungsgrund 9 und 10
der Verordnung angestrebten Ziels eines gleichmäßigen Datenschutzniveaus
überhaupt auf Ansprüche aus dem nationalen Recht zurückgegriffen werden
könnte (vgl. dazu etwa Lüttringhaus in Gebauer/Wiedmann, Europäisches Zivilrecht,
3. Aufl., Kap. 30 Rn. 82 ff.; BGH, Beschluss vom 26. September 2023
- VI ZR 97/22, WM 2023, 2096), wären die Voraussetzungen der hier in
Betracht kommenden Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823
Abs. 1, § 839 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG auf Folgenbeseitigung und/oder künftige
Unterlassung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 273/79, BGHZ 80,
311, 319; Urteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505,
2506; Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 17 f.,
28; BVerwGE 69, 366, 370; 82, 76, 95; 105, 288) nicht erfüllt. Die verfahrensgegenständliche
Datenverarbeitung ist, wie oben ausgeführt, nicht rechtswidrig,
sondern erfolgt im Rahmen verfassungs- und unionsrechtlich unbedenklicher
rechtlicher Verpflichtungen des Registergerichts. Das gilt auch für die Anwendung
dieser Verpflichtungen im Fall des Antragstellers; eine einschränkende
Auslegung dieser Regelungen ist daher auch insoweit nicht geboten.

2. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht auch den hilfsweisen
Anspruch des Antragstellers auf Beschränkung der Offenlegung seines
Geburtsdatums und Wohnorts dahingehend, dass eine Übermittlung an Dritte
erst nach einer Interessenabwägung erfolgt, verneint.

a) Ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung aus Art. 18 Abs. 1 und
2 oder aus Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO steht dem Antragsteller nicht zu.
aa) Die in Art. 18 Abs. 1 Buchst. a bis c DS-GVO genannten Einschränkungsgründe
liegen nicht vor. Der Antragsteller hat die Richtigkeit der eingetragenen
Daten nicht bestritten, die Verarbeitung der betroffenen Daten ist nicht
unrechtmäßig und die Daten werden für die Zwecke ihrer Verarbeitung durch
das Registergericht weiter benötigt.

bb) Der Antragsteller kann auch keine Einschränkung der Verarbeitung
nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d oder Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO wegen des
von ihm erhobenen Widerspruchs verlangen, weil bereits die Voraussetzungen
eines Widerspruchrechts gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO nicht erfüllt
sind.

Ein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO besteht
nicht, wenn die Datenverarbeitung - wie hier - aufgrund von Art. 6 Abs. 1
Buchst. c DS-GVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen
erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Verarbeitung zugleich nach Art. 6
Abs. 1 Buchst. e DS-GVO erlaubt wäre (LSG Darmstadt, RDV 2020, 95, 96;
Gierschmann/Assion/Nolte/Veil, DS-GVO, Art. 6 Rn. 95; Heberlein in Ehmann/
Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 6 Rn. 23; Herbst in Kühling/Buchner,
DS-GVO/BDSG, 4. Aufl., Art. 21 DS-GVO Rn. 12; Herbst in Kühling/Buchner,
DS-GVO/BDSG, 4. Aufl., § 36 BDSG Rn. 17; Munz in Taeger/Gabel,
DS-GVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl., Art. 21 DS-GVO Rn. 10; Kamann/Braun in
Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 21 Rn. 13; Kremer in Laue/Kremer,
Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis, 2. Aufl., § 4 Rn. 76;
BeckOK IT-Recht/Steinrötter, Stand: 1.1.2023, Art. 21 DS-GVO Rn. 10;
Bieresborn, NZS 2018, 10, 13; im Ergebnis auch Martini in Paal/Pauly,
DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 21 DS-GVO Rn. 28, 45a [Ausschluss auf Rechtsfolgenebene];
vgl. auch Gierschmann/Veil, DS-GVO, 1. Aufl., Art. 21 Rn. 27 f.;
Brühann in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Mai 1999,
Art. 14 Datenschutz-Richtlinie [A 30] Rn. 6 [zu Art. 14 der Datenschutz-
Richtlinie]).

aaa) Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO steht der betroffenen Person
ein Widerspruchsrecht zu, wenn die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1
Buchst. e (in Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt,
oder in Ausübung übertragener öffentlicher Gewalt) oder Buchst. f (zur Wahrung
berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten) erfolgt.
Die Regelung gilt ihrem Wortlaut nach nur in Fällen einer Datenverarbeitung
aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e oder f DS-GVO. Anders als die noch in
Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Datenschutz-Richtlinie enthaltene Regelung, nach
der die Mitgliedstaaten "zumindest" in den Fällen von Art. 7 Buchst. e und f der
Richtlinie (entsprechend Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und f DS-GVO) ein Widerspruchsrecht
der betroffenen Person anerkannten, enthält die Norm damit keine
vergleichbare Öffnung für andere Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1
DS-GVO. Dem Wortlaut ist aber auch nicht eindeutig zu entnehmen, dass das
Widerspruchsrecht damit auf Fälle beschränkt sein soll, in denen die Verarbeitung
ausschließlich durch Art. 6 Abs. 1 Buchst. e oder f DS-GVO legitimiert wird
(vgl. Martini in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 21 DS-GVO Rn. 28).
bbb) Für eine solche Beschränkung spricht allerdings die Systematik der
Datenschutz-Grundverordnung.

Die Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DS-GVO stehen grundsätzlich
unabhängig und gleichrangig nebeneinander, d.h. jeder Erlaubnistatbestand
nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DS-GVO rechtfertigt die Verarbeitung eigenständig
und vollständig (vgl. BeckOK Datenschutzrecht/Albers/Veit,
Stand: 1.8.2023, Art. 6 DS-GVO Rn. 24; BeckOK IT-Recht/Borges/Steinrötter,
Stand: 1.1.2022, Art. 6 DS-GVO Rn. 6 mwN). Ist die Datenverarbeitung gemäß
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO zur Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung erforderlich, braucht daher nicht geprüft zu werden, ob sie auch
von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DS-GVO erfasst wäre (EuGH, Urteil
vom 1. August 2022 - C-184/20, ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 71 -
; Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21,
ECLI:EU:C:2023:537 = NJW 2023, 2997 = RIW 2023, 516 Rn. 94 - Meta
Platforms). Diese eigenständige Legitimationswirkung der anderen Erlaubnistatbestände
würde entwertet, wenn das Widerspruchsrecht auf in Art. 21 Abs. 1
Satz 1 DS-GVO nicht genannte Tatbestände erstreckt würde (vgl. Martini in
Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 21 DS-GVO Rn. 45a a.E.).
Das gilt insbesondere bei einer Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen
Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO, da der
Normgeber hier eine für den Verantwortlichen verbindliche Entscheidung über
die Recht- bzw. Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung getroffen hat. Art. 6
Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e und f DS-GVO enthalten dagegen Erlaubnistatbestände,
in denen die Entscheidung über die Datenverarbeitung im konkreten
Fall letztlich dem Verantwortlichen überlassen ist. Würde man in Fällen, in
denen die Verarbeitung sowohl aufgrund von Buchst. c als auch von Buchst. e
erfolgt, dem Betroffenen ein Widerspruchsrecht einräumen und damit eine Einzelfallbeurteilung
des Verantwortlichen ermöglichen, würde die Abwägungsentscheidung
des Normgebers unterlaufen.

ccc) Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 1 DS-GVO sprechen ebenfalls für
eine solche Auslegung.
Nach Erwägungsgrund 69 der DS-GVO soll die betroffene Person auch
im Fall einer möglicherweise gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. e oder f DS-GVO
rechtmäßigen Datenverarbeitung die Möglichkeit haben, Widerspruch gegen die
Verarbeitung der sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Daten einzulegen,
mithin die durch den Verantwortlichen in ihrem Fall getroffene Abwägung
der im Einzelfall konkret betroffenen Interessen (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO)
überprüfen und ggf. korrigieren zu lassen (vgl. Herbst in Kühling/Buchner,
DS-GVO/BDSG, 4. Aufl., Art. 21 DS-GVO Rn. 15; Gierschmann/Veil, DS-GVO,
Art. 21 Rn. 74). Dafür ist indes kein Raum, wenn die Datenverarbeitung zur Erfüllung
einer rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen erforderlich ist und
der Normgeber die Abwägung damit bereits für den Verantwortlichen verbindlich
durchgeführt hat, ohne diesem die Möglichkeit einer Beurteilung unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalls einzuräumen (vgl. BeckOK Datenschutzrecht/
Forgó, Stand: 1.11.2021, Art. 21 DS-GVO Rn. 16 f.; Gola in Gola/
Heckmann, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., § 36 BDSG Rn. 10). Hat der Verantwortliche
Zweifel an der Recht- bzw. Verhältnismäßigkeit seiner rechtlichen Verpflichtung,
muss er gegen diese auf dem dafür vorgesehenen Weg rechtlich vorgehen,
auch wenn diese Zweifel auf datenschutzrechtlichen Erwägungen beruhen
(vgl. Schlussanträge der Generalanwältin vom 14. September 2023 - C-115/22,
ECLI:EU:C:2023:676, juris Rn. 135 ff.). Die Einräumung eines Widerspruchsrechts
nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO kann nicht dazu führen, im Wege einer Einzelfallabwägung
durch den Verantwortlichen die vom Normgeber bereits vorgenommene
und die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c
DS-GVO legitimierende Abwägung zu umgehen bzw. zu unterlaufen.

ddd) Im Übrigen lägen auch keine Gründe vor, die sich aus einer besonderen
Situation des Antragstellers im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO
ergeben und seinen Widerspruch in der Sache tragen würden. Nicht zuletzt wegen
der Normstruktur des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO, die eine Abwägung
erfordert, müssen von Seiten der betroffenen Person konkrete Tatsachen zu
ihrer besonderen Situation vorgetragen werden, die ausnahmsweise das Unterlassen
der Erhebung rechtfertigen sollen (Schulz in Gola/Heckmann,
DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 21 Rn. 9 f.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall,
da mit dem besonders schützenswerten Informationsinteresse des Rechts- und
Handelsverkehrs zwingende schutzwürdige Gründe für die Speicherung und
Offenlegung von Geburtsdatum und Wohnort des Antragstellers vorliegen, die
auch unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten generellen berufsbedingten
Gefährdungslage seine schutzwürdigen Interessen, Rechte und
Freiheiten überwiegen.

b) Aus nationalem Recht ergibt sich ebenfalls kein Anspruch des Antragstellers
auf die begehrte Einschränkung des Zugangs zur Angabe seines Geburtsdatums
und seines Wohnorts durch Vorschaltung einer Interessenabwägung.
Die Beschränkung des Widerspruchsrechts in Art. 21 Abs. 1 Satz 1
DS-GVO auf die dort genannten Fälle des Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und f
DS-GVO enthält eine abschließende Harmonisierung. Anders als in Art. 14
Buchst. a der Datenschutz-Richtlinie ("zumindest in den Fällen") wird den Mitgliedstaaten
in Art. 21 Abs. 1 DS-GVO nicht mehr die Möglichkeit eingeräumt,
den Anwendungsbereich des Widerspruchsrechts über die genannten Fälle
hinaus zu erweitern (vgl. Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl.,
Art. 21 Rn. 15). Ein Rückgriff auf nationale Regelungen ist damit ausgeschlossen.
Zudem bestünde kein entsprechender Anspruch des Antragstellers aus
nationalem Recht, weil die Eintragung und Offenlegung seines Geburtsdatums
und Wohnorts im uneingeschränkt abrufbaren Registerordner rechtlich vorgegeben
ist und, wie ausgeführt, weder im Allgemeinen noch konkret im Fall des
Antragstellers europa- oder verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
IV. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der
Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die Anwendung
des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall wirft keine Auslegungsfragen
auf, die nicht schon aus sich heraus klar oder durch die zitierte Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt sind
(vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, ECLI:EU:C:1982:335 =
NJW 1983, 1257 Rn. 14, 16, 21 - C.I.L.F.I.T. u.a.).

Letzteres gilt insbesondere für die Kriterien und Maßstäbe der Auslegung
und Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Buchst. b Fall 1, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1
Buchst. c, Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1 DS-GVO sowie der Unionsgrundrechte. Die
Feststellung, ob die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO erforderlich ist,
ist zudem in erster Linie Sache der nationalen Gerichte (Urteil vom 4. Juli 2023
- C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537 = NJW 2023, 2997 = RIW 2023, 516 Rn. 96
- Meta Platforms). Dasselbe gilt für die erforderliche Abwägung der betroffenen
Rechte und Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
(vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021 - C-597/19, ECLI:EU:C:2021:492 =
GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - M.I.C.M.; Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21,
ECLI:EU:C:2023:537 = NJW 2023, 2997 = RIW 2023, 516 Rn. 110 - Meta
Platforms; BVerfGE 152, 216 Rn. 137 ff. - Recht auf Vergessen II). Die Auslegung
von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO, wonach ein Widerspruchsrecht nicht
in Betracht kommt, wenn die Datenverarbeitung auch gemäß Art. 6 Abs. 1
Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
erforderlich ist, ist angesichts des Wortlauts, der klaren Systematik der Vorschrift
und ihres Sinns und Zwecks von vornherein eindeutig (acte clair,
vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16
= NJW 1983, 1257 f. - C.I.L.F.I.T.). Überdies wäre ein Widerspruch des Antragstellers
gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO auch unbegründet.

Die von der Rechtsbeschwerde für vorlagepflichtig erachteten Fragen,
welche Grenzen den Mitgliedstaaten bei Gesetzgebungsmaßnahmen (hier
§ 10a Abs. 3 HGB) durch Art. 23 DS-GVO insbesondere in Bezug auf die erforderliche
Normierung der Garantien gegen Missbrauch gezogen sind, wenn sie
das Widerspruchsrecht der Betroffenen aus Gründen des Schutzes sonstiger
wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses ausschließen wollen,
und ob der Ausschluss des Widerspruchsrechts durch gesetzgeberische Maßnahmen
der Mitgliedstaaten auch bei Gefahren für Leib und Leben des Betroffenen
von Art. 23 DS-GVO gedeckt ist, stellen sich damit nicht.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

23.01.2024

Aktenzeichen:

II ZB 8/23

Rechtsgebiete:

Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Kommanditgesellschaft (KG)
Sachenrecht allgemein
OHG
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

DSGVO Art. 17 Abs. 1; HGB §§ 9 Abs. 1, 106, 162 Abs. 1