Behandlung von Salzabbaugerechtigkeiten im Grundbuch
BGH
Behandlung von Salzabbaugerechtigkeiten im Grundbuch
Die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit kann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der abzuschreibende Teil der Gerechtigkeit durch einen Markscheider in einem Lageriss,derdiebeiderBestellungderGerechtigkeitmaßgebliche Flurkarte fortschreibt und zur Übernahme in Berechtsamsbuch und -karte gemäß§75 BBergG geeignet ist, dargestellt und mit einer besonderen Nummer bezeichnet wird.
BGH, Beschl. v. 13.12.2012 – V ZB 49/12
Prolog:
Nachfolgend geht es um Salzabbaugerechtigkeiten (im Folgenden auchSAG)und derenTeilung.
Da solche Rechte nur in Teilen der Bundesrepublik Deutschland zu finden sind (konkret im Einflussbereich der Königlich-Preußischen Gesetze), sollen sie eine kurze Erläuterung zum besseren Verständnis erfahren:
Grundlegend ist § 1 des preußischen Gesetzes über die Bestellung von Salzabbaugerechtigkeiten in der Provinz Hannover vom 4.8.1904 (SalzabbauGerG). Dieses Gesetz bestimmt, dass das Recht zur Gewinnung von Stein-und Kalisalzen von dem Eigentum an dem Grundstück, in welchem die genannten Mineralien anstehen, abgetrennt und als selbständige Gerechtigkeit bestellt werden kann (die sog. Salzabbaugerechtigkeit). Die Salzabbaugerechtigkeit ist damit eine vom Eigentum am Grundstück abgespaltene selbständige Gerechtigkeit mit grundstücksgleichem Charakter. Das SalzabbauGerG ist zwar mit Inkrafttreten des Bundesberggesetzes (BBergG) gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 50b BBergG außer Kraft getreten. Jedoch ist in § 149 Nr. 5b BBergG bestimmt, dass bestehende SAG unter bestimmten Voraussetzungen aufrechterhalten und von der zuständigen Bergbehörde bestätigt werden können. Gemäß § 156 BBergG bleiben bestätigte SAG mit ihrem bisherigen Inhalt bestehen. Zu erwähnen ist noch § 20a des Nds. FGG.
Darin wird angeordnet, dass die für Grundstücke geltenden Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechend anzuwenden seien, sofern das Nds. Ausführungsgesetz zum FGG nichts anderes bestimmt. In der Praxis gibt es deshalb in den Regionen, wo das preußische Gesetz galt, eigene „Salzgrundbücher“, in denen die altrechtlich eingetragenen SAG wie Grundstücke unter Verwendung der bei Eintragung existierenden Flurstücksbezeichnung eingetragen wurden. Diese Grundbücher werden unter eigenständigen Blattnummern geführt und im Rechtsverkehr wie „normale“ Grundbücher behandelt.
Wie eigenständig diese Salzgrundbücher waren, zeigte sich etwa auch in dem dem nachfolgenden Fall zugrundeliegenden Bezirk: Dort war bereits vor Inkrafttreten des BBergG die Salzrechtsnutzung zum Kavernenbau erfolgt, die Salzrechte hatten dort einen erheblichen Wert. Der davon betroffene Grundbuchbezirk war jedoch extrem kleinteilig parzelliert, so dass eine Flurneuordnung unumgänglich war. Diese Flurneuordnung wurde dann durchgeführt, allerdings blieben die ursprünglichen kleinteiligen Parzelleninden Salzgrundbüchern davon unberührt. So wurde hier die rechtliche Selbständigkeit der SAG besonders deutlich: Flurnummer, Flurstücksnummer und Eigentümer waren nicht mehr identisch mit den neu geordneten Grundstücken.
Die Landesvermessungsämter sind für die SAG nicht zuständig, ihre Daten geben nur die Grundstücke an der Oberfläche wieder. Die alten Grundstücksdaten, die noch bei den SAG maßgeblich sind, werden dort nicht mehr (fort-)geführt. Für die Salzrechte sind die Bergämter zuständig, die Bergrechte grundsätzlich in sogenannten „Berechtsamskarten“ und „Berechtsamsbüchern“ dokumentieren.
Entscheidung:
Die Beschwerdeführerin, ein Bergbauunternehmen, ist Eigentümerin von bestätigten Salzabbaugerechtigkeiten in eben diesem vorbeschriebenen neugeordneten Bezirk.
Sie hatte diese SAG erworben, um dort Kavernen zu bauen.
Hierbei gab es eine Vielzahl von „Salzparzellen“,die sich durch mehrere Kavernen ziehen, was bei unterschiedlichen Belastungsund Eigentumsverhältnissen natürlich sehr störend ist.
Das Bergbauunternehmen entschloss sich daher, Salzabbaugerechtigkeitenzuteilen. Deshalbwurde voneinem fürBergbauangelegenheiten zugelassenen Vermessungsingenieur (Markscheider) die zeichnerische Darstellung der Teilung der betroffenen SAG in der vom Bergbauunternehmen selbst fortgeführten Karte vorgenommen und den neuen Teilflächen neue Flurstücksnummern nach der fürGrundstücke verwendeten Methodik vergeben. Vom zuständigen Katasteramt ließ sich das Unternehmen bestätigen, dass der vom Markscheider erstellte Lageriss (entsprechend einer Liegenschaftskarte in der Oberfläche) den vermessungstechnischen Anforderungen an die Katastervorschriften entspricht. Vom Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie wurde der beabsichtigten SAG-Teilung zugestimmt und zugleich bestätigt, dass auf Grundlage dieses Lagerisses nach erfolgter Teilung im Grundbuch diese Teilung auch im Berechtsamsbuch entsprechend aufgenommen werde.
Diese Unterlagen reichte das Bergunternehmen dem Amtsgericht mit einem notariellen Antrag auf Teilung der Salzabbaugerechtigkeit ein.
Das Grundbuchamt prüfte die Unterlagen und weigerte sich schließlich, die Teilung vorzunehmen. Es vertrat in zwei Zwischenverfügungen die Ansicht, die Teilung der Salzabbaugerechtigkeiten könne nicht in das Grundbuch eingetragen werden, weil es nach dortiger Auffassung an einer Verfahrensvorschrift für die Teilung von Salzabbaugerechtigkeiten fehle. Artikel 20b Nds. FGG sehe nur eine Vereinigung von SAG vor. Da es sich bei den SAG um grundstücksgleiche Rechte handele, sei eine Teilung nur möglich, wenn entweder die flurstücksmäßige Bezeichnung mit der Bezeichnung der Grundstücksoberflächen übereinstimmt (was hier aufgrund der Flurneuordnung nicht mehr der Fall war) oder ein Fortführungsnachweis des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen vorgelegt werde.
Das Bergbauunternehmen legte daraufhin Beschwerde beim OLG Oldenburg ein. Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, die Teilung der Salzabbaugerechtigkeit alten Rechts sei zwar materiell-rechtlich möglich, könne aber nur in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der abzuschreibende Teil der Gerechtigkeit in dem amtlichen Verzeichnis der Grundstücke dargestellt und mit einer besonderen Nummer versehen sei. Grundlage hierfürkönnten nur die Katasterangaben sein, die bei der Bestellung der Gerechtigkeit maßgeblich gewesen seien. Dass diese nicht fortgeschrieben werden könnte, weil sich die Gerechtigkeit mit ihrer Eintragung in das Grundbuch rechtlich von dem Grundstück löse und von der Veränderung des Grundstücks nicht mehr berührt werde, und deshalb die an sich materiell-rechtlich mögliche Teilung letztlich nicht im Grundbuch vollzogen werden könne, habe der Inhaber der Gerechtigkeit hinzunehmen.
Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der BGH die Entscheidung abgeändert und das Grundbuchamt angewiesen, die Anträge der Beteiligten auf Teilung der Salzabbaugerechtigkeiten und auf Eintragung einer Eigentümergrundschuld an einer Teilsalzabbaugerechtigkeit nicht aus den in der Zwischenverfügung und dem Nichtabhilfebeschluss angegebenen Gründen zurückzuweisen.
Der BGH bestätigt zunächst die Feststellungen des Beschwerdegerichts dahingehend, dass die Salzabbaugerechtigkeiten des Bergbauunternehmens nach wie vor Bestand haben und dass ihre Teilung materiell-rechtlich möglich ist, aber erst mit Eintragung in das Grundbuch wirksam werde. Denn nach § 2 SalzabbauGerG begründete Salzabbaugerechtigkeiten könnten wie Grundstücke geteilt werden. Sie gelten nach § 156 Abs. 1 BBergG mit ihrem bisherigen Inhalt fort. Nach dem dann maßgeblichen § 3 Abs. 1 SalzabbauGerG gelten fürsie „die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit nichts anderes bestimmt ist“.Dazu gehören mangels abweichender Regelungen in dem genannten Gesetz auch die Vorschriften der
Der BGH bestätigt schließlich auch die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass die Eintragung der Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit in das Grundbuch voraussetze, dass der abzuschreibende Teil in einem Verzeichnis dargestellt und mit einer besonderen Nummer versehen ist. Die Notwendigkeit einer solchen Darstellung folge aus der Regelung in
Anders als das Beschwerdegericht stellt der BGH jedoch das materielle Recht über das Verfahrensrecht und kommt zu dem Ergebnis, dass für die Dokumentation des abzuschreibenden Teils der Salzabbaugerechtigkeit an die Stelle des Liegenschaftskatasters ein anderes Dokument mit vergleichbarer Bedeutung treten könne, nämlich der für die Eintragung der Teilungen im Berechtsamsbuch und in der Berechtsamskarte gemäß§75 BBergG erforderliche Lageriss, der die frühere Flurkarte fürdas Bergamt fortschreibt.
Zur Begründung führt der Senat aus, der Gesetzgeber habe mit der Formulierung,
Im Rahmen einer so verstandenen entsprechenden Anwendung sei unter dem amtlichen Verzeichnis in
Der BGH verknüpfte in seiner Entscheidung sodann das in
Der BGH stellte schließlich fest, dass diesen Anforderungen das von den Beteiligten vorgelegte Risswerk genüge.Dassesvon einem Markscheider stamme und das seinerzeit maßgebliche Liegenschaftskataster in einer Form fortschreibe, die von der Bergbehörde zur Übernahme in die Berechtsamskarte als geeignet bestätigt werde, sei aus dem Lageriss der abzuschreibenden Teile der Gerechtigkeit hinreichend eindeutig zu entnehmen.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:13.12.2012
Aktenzeichen:V ZB 49/12
Rechtsgebiete:Grundbuchrecht
Erschienen in: Normen in Titel:GBO § 2 Abs. 3; Nds. FGG Art. 20a