OLG Düsseldorf 30. März 2015
3 Wx 41/15
ZPO §§ 724, 725, 726, 751 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5, 866 Abs. 1; BGB § 490

Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund Notarurkunde mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung setzt voraus, dass sich hieraus fälliger Anspruch ergibt

DNotI
Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 30.10.2015
OLG Düsseldorf , 30.3.2015 - 3 Wx 41/15

ZPO §§ 724, 725, 726, 751 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5, 866 Abs. 1; BGB § 490
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund Notarurkunde mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung
setzt voraus, dass sich hieraus fälliger Anspruch
ergibt

1. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erfordert die Vorlage der vollstreckbaren
Ausfertigung eines auf eine fällige Forderung (hier: Darlehensrückzahlungsverpflichtung) lautenden
Vollstreckungstitels.
2. Verpflichtet sich der Schuldner in einer notariellen Urkunde, ein Darlehen zu einem künftigen
Fälligkeitstermin („Wirkung ab 1. Mai 2016“) zurückzuzahlen, und unterwirft er sich in der Urkunde
der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, so verbietet sich eine
über den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Unterwerfungserklärung im Sinne einer vorzeitigen
Fälligkeit (hier: mit Blick auf den Ausspruch einer im Vertrag vorgesehenen außerordentlichen
Kündigung seitens des Gläubigers wegen wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Schuldners).

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 41/15
30.03.2015
Oberlandesgericht Düsseldorf
3. Zivilsenat
Beschluss
I-3 Wx 41/15
Amtsgericht Wesel
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 65.000 Euro.

G r ü n d e:

I.
Mit Schrift vom 27. Januar 2015 hat der Beteiligte zu 1 gebeten, „wegen nachstehender
Ansprüche eine Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück des Schuldners in Wesel
Flurstück Nrn. 162, 163, 182, 183, 181, 180, eingetragen im Grundbuch von Bruckhausen,
Blatt 148 einzutragen, und zwar zu 65.000,00 Euro der Hauptforderung und für die
restliche Forderung von 18,75 Euro“.
Er hat dazu die vollstreckbare Ausfertigung eines zu Urk.-R.- Nr. 77/2011 des Notars B. in
Dinslaken geschlossenen „Darlehensvertrag, Schuldanerkenntnis (...) nebst
Bürgschaftserklärungen“ eingereicht.
Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Beschluss vom 11. Februar 2015 zurückgewiesen
und ausgeführt, dem gestellten Antrag konnte aus vollstreckungsrechtlichen Gründen nicht
entsprochen werden. Zum Einen sei § 751 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt; ausweislich des
Vollstreckungstitels sei die Forderung (mit Wertstellung) zum 01. Mai 2016
zurückzuzahlen; dieser Kalendertag sei noch nicht eingetreten bzw. abgelaufen. Die
bereits am 24. Mai 2011 erfolgte Unterwerfungserklärung des Schuldners
(§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) ändere nichts daran, dass das Vollstreckungsorgan im formellen
Vollstreckungsverfahren die Vorschrift des § 751 Abs. 1 ZPO zu beachten habe.
Überdies fehle die nach § 867 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Verteilung der Forderung auf
die einzelnen Grundstücke, wobei anzumerken sei, dass im hiesigen Grundbuch nur noch
die Grundstücke Bruckhausen Flur 11, Flurstücke 180 und 182, eingetragen sind.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seinem Rechtsmittel vom 23. Februar 2015,
mit dem er geltend macht, dem Hinweis auf § 867 Abs. 2 ZPO folgend präzisiere er sein
Gesuch dahin, dass die Eintragung einer Sicherungshypothek ausschließlich bezüglich
des im Grundbuch von Bruckhausen Blatt 148 Flur 11 Flurstück 182 eingetragenen
Grundstücks des Schuldners wegen einer Forderung in Höhe von 65.000 Euro nebst 3
Prozent Zinsen ab dem 01. Mai 2016 beantragt werde.
Soweit das Grundbuchamt sich für die Zurückweisung des Antrags im Übrigen auf
§ 751 Abs. 1 ZPO beziehe, übersehe es allerdings sowohl die notarielle Vereinbarung
hinsichtlich der Fälligkeit der Forderung (Ziffer II), wonach für den Fall, dass gegen den
Darlehensnehmer die Zwangsvollstreckung betrieben werden sollte oder er seinen
unstreitigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Darlehensgeber und/oder nicht
nachkommen sollte, der Darlehensgeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt
ist. Die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde des Notars B. vom 25. Mai 2011 habe
dem Vollstreckungsgericht im Original vorgelegen; mit dem Schreiben vom 30. September
2014, dem der Beteiligte zu 2 nicht entgegengetreten sei, habe er, der Beteiligte zu 1, das
Darlehen gemäß § 488 Abs. 3 BGB fristlos gekündigt; dass das Darlehen aufgrund
Vermögensverfalls des Schuldners fristlos gekündigt worden ist, sei dem
Vollstreckungsgericht bei Abfassung des angefochtenen Beschlusses bekannt gewesen.
Mit erfolgter fristloser Kündigung gegenüber dem Schuldner sei der
Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen sofort fällig geworden.
Durch weiteren Beschluss vom 05. März 2015 hat das Grundbuchamt der Beschwerde
nicht abgeholfen, die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und ausgeführt,
unabhängig von der Tatsache, dass der Gläubiger nach der notariellen Urkunde zur
fristlosen Kündigung des Darlehens berechtigt sei, bestehe nach deren Wortlaut
prozessual ein vollstreckbarer fälliger Anspruch erst zum 01. Mai 2016; insoweit liege auch
eine Unterwerfungserklärung des Beteiligten zu 2 vor; dies habe das Grundbuchamt als
Vollstreckungsorgan im Rahmen des § 751 Abs. 1 ZPO zu beachten.
Der Beteiligte zu 1 führt ergänzend aus, nach dem Inhalt der vollstreckbaren Ausfertigung
der notariellen Urkunde sei zwar grundsätzlich die Fälligkeit zur Rückzahlung des
Darlehens auf den 01. Mai 2016 bestimmt bzw. ab diesem Zeitpunkt die
Zwangsvollstreckung aus der vorbezeichneten Urkunde in das gesamte Vermögen des
Schuldners möglich. Diese Vereinbarung unter Ziffer III der notariellen Urkunde sei indes
auslegungsfähig und letztlich als Fälligkeitszeitpunkt hinsichtlich der Rückzahlung des
Darlehens und damit des Anspruchs auf Auszahlung des Schuldners an den Gläubiger zu
verstehen. Dem stehe jedoch § 490 BGB entgegen, wonach der Gläubiger berechtigt ist,
das Darlehen außerordentlich zu kündigen, wenn die Gefahr besteht, dass beim Schuldner
eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt oder
einzutreten droht, welche den Rückerstattungsanspruch des Gläubigers gefährden. Nach
Absatz 2 dieser Vorschrift könne der Gläubiger vorzeitig kündigen, wenn – wie hier der Fall
- seine berechtigten Interessen dies gebieten.
Es sei unwidersprochen vorgetragen, dass der Beteiligte zu 2 in Vermögensverfall geraten
sei, die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und im Übrigen werthaltiges
Vermögen zugunsten der finanzierenden Sparkasse sicherheitshalber abgetreten und
letztere entsprechend grundbuchrechtlich gesichert sei.
Unwidersprochen habe er, der Beteiligte zu 1, als Gläubiger das Darlehen aufgrund
Vermögensverfalls des Schuldners gekündigt; § 490 BGB sei zwar abdingbar, die
notarielle Schuldurkunde enthalte indes hierzu keine Regelung, was dazu führe, dass
§ 490 BGB anwendbar sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.
II.
Das gemäß §§ 71 Abs. 2, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO als Beschwerde zulässige
Rechtsmittel des Beteiligten zu 1, das nach der vom Grundbuchamt ordnungsgemäß
erklärten Nichtabhilfe gemäß § 75 GBO beim Senat zur Entscheidung angefallen ist, bleibt
in der Sache ohne Erfolg.
1.
a)
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist Vollstreckungsmaßregel, die durch
ein Grundbuchgeschäft vollzogen wird. Das Grundbuchamt hat die Eintragung als
Vollstreckungsorgan vorzunehmen und dabei sowohl die vollstreckungsrechtlichen als
auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen nach ZPO und GBO selbständig zu
prüfen. Fehlt eine vollstreckungsrechtliche Voraussetzung, so ist der Antrag
zurückzuweisen, nur im Übrigen kommt der Erlass einer Zwischenverfügung in Betracht
(BGHZ 148, 392 ff.; Demharter, GBO, 28. Auflage 2012, Anh. § 44 Rdz. 67 mit weiteren
Nachweisen.).
In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht müssen für die Eintragung einer Zwangshypothek ein
Antrag des Gläubigers vorliegen (§ 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO), darüber hinaus die
allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO
gegeben sowie dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sein. Daher
hat das Grundbuchamt das Vorliegen eines zur Vollstreckung geeigneten Titels, der
Vollstreckungsklausel und der Zustellung – außerdem gegebenenfalls das Vorliegen
besonderer Vollstreckungsvoraussetzungen – zu prüfen (vgl. Demharter a.a.O., Rdz. 68
mit Nachweisen).
b)
Nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO findet die Zwangsvollstreckung u. A. statt aus Urkunden, die
von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der
vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind, sofern die Urkunde über einen
Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe
einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über
Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterworfen hat.
Die Unterwerfungserklärung des Schuldners in der Urkunde ist keine privatrechtliche
Willenserklärung, sondern eine ausschließlich auf das Zustandekommen des
Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Erklärung, die lediglich
prozessrechtlichen Grundsätzen untersteht (BGH NJW 2003, 1594, 1995; Stöber in: Zöller,
Zivilprozessordnung 30. Auflage 2014 § 794 Rdz. 32) und deshalb von dem zugrunde
liegenden Rechtsgeschäft unabhängig ist; so ist für das Wirksamwerden der
Unterwerfungserklärung der Bestand einer sachlich-rechtlichen Einigung nicht erforderlich
(BGH NJW-RR 2008, 1075, 1076 [9]; Stöber, a.a.O.).
Der Auslegung sind mit den für die Urteilsauslegung geltenden Grundsätzen Grenzen
gesetzt. Es kann über den Urkundenwortlaut hinaus daher nicht auf außerhalb der
Urkunde liegende andere Umstände als gesetzliche Vorschriften zurückgegriffen werden
(BayObLG DNotZ 1992, 309; Stöber, a.a.O.).
Zulässig ist die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung erst nach Entstehen des
vollstreckbaren Anspruchs und Eintritt der Fälligkeit, die durch öffentliche oder öffentlich
beglaubigte Urkunden nachzuweisen ist (Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung 30. Auflage
2014 § 794 Rdz. 36).
2.
a)
Hier fehlte es bei Erlass des den Antrag zurückweisenden Beschlusses vom 11. Februar
2015 an einer vollstreckbaren, d. h. mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung
(§§ 724, 725 ZPO) eines auf eine fällige Darlehensrückzahlungsforderung lautenden
Vollstreckungstitels (§ 866 Abs. 1 ZPO). Dass sich die Unterwerfungserklärung auf eine
vor dem erklärten Fälligkeitszeitpunkt (Wirkung ab 01.05.2016“) erstrecken sollte, ist deren
insoweit eindeutigem Wortlaut nicht zu entnehmen.
b)
Eine über den Wortlaut hinaus gehende Auslegung der Unterwerfungserklärung im Sinne
einer vorzeitigen Fälligkeit verbietet sich.
Denn zum Einen ist der Geltungsumfang der Unterwerfungserklärung nach den
vorangegangenen Ausführungen nicht davon abhängig, wie sich die materielle Rechtslage
(Vertragslage des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts) nach fristloser Kündigung des
Darlehens darstellt. Zum Anderen erlaubt die nur eingeschränkt mögliche Auslegung der
Unterwerfungserklärung, für die außerhalb der Urkunde liegende andere Umstände als
gesetzliche Vorschriften nicht herangezogen werden können, dem Beteiligten zu 1 nicht,
sich insoweit auf einen durch fristlose Kündigung des Darlehens im - nicht der Form des
§ 29 GBO entsprechenden - Kündigungsschreiben vom 30. September 2014
möglicherweise geschaffenen vorzeitig fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch zu
stützen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Wertfestsetzung basiert auf §§ 53, 61 Abs. 1 GNotKG.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Düsseldorf

Erscheinungsdatum:

30.03.2015

Aktenzeichen:

3 Wx 41/15

Rechtsgebiete:

Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

ZPO §§ 724, 725, 726, 751 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5, 866 Abs. 1; BGB § 490