Kein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch des Erwerbers, soweit vereinbarter Ratenplan wegen Verstoß gegen § 3 MaBV unwirksam ist, die Zahlungen aber den Rahmen des nach § 3 MaBV …
DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 7zr268_05
letzte Aktualisierung: 22.3.2007
BGH, 22.3.2007 - VII ZR 268/05
MaBV § 3 Abs. 2, § 12; BGB §§ 632 a, 641 Abs. 1, 813 Abs. 2, 125, 134, 311b Abs. 1, 312;
Richtlinie 85/577/EWG Art. 3 Abs. 2, Art. 8
Kein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch des Erwerbers, soweit vereinbarter Ratenplan wegen Verstoß gegen
Rahmen des nach
Bauvertrag
1. Verträge über den Bau von Immobilien fallen in den Anwendungsbereich von
(im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97,
2. An die Stelle einer nach
632 a BGB, sondern
2000 - VII ZR 310/99,
3. a) Leistet der Erwerber vor Fälligkeit der Werklohnforderung Zahlungen, durch deren Entgegennahme der Unternehmer gegen das Verbot des
nicht entgegen.
b)
weil der von der MaBV bezweckte Schutz des Erwerbers im Einzelfall schon verwirklicht ist.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 268/05
Verkündet am:
22. März 2007
Seelinger-Schardt
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB § 312; Richtlinie 85/577/EWG Art. 3 Abs. 2, Art. 8
Verträge über den Bau von Immobilien fallen in den Anwendungsbereich von
BGB §§ 134, 632 a, 641 Abs. 1; MaBV § 3 Abs. 2, § 12
An die Stelle einer nach
MaBV noch
vom 22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99,
BGB § 813 Abs. 2
Leistet der Erwerber vor Fälligkeit der Werklohnforderung Zahlungen, durch deren
Entgegennahme der Unternehmer gegen das Verbot des
steht dem bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch des Erwerbers § 813
Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht entgegen.
bedarf, weil der von der MaBV bezweckte Schutz des Erwerbers im Einzelfall schon
verwirklicht ist.
BGH, Urteil vom 22. März 2007 - VII ZR 268/05 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
vom 22. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2005 wird auf
seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Rückzahlung erbrachter Zahlungen auf einen
Grundstückskaufvertrag sowie einen Bauvertrag, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks, hilfsweise Rückzahlung geleisteter Abschlagszahlungen.
Der Kläger und seine Ehefrau, die ihm ihre Ansprüche abgetreten hat
(künftig: der Kläger), schlossen am 19. November 2002 mit der Beklagten einen
notariell beurkundeten Vertrag über den Erwerb eines Grundstückes in B. zum
Kaufpreis von 33.748 €. Bereits zuvor hatten die Parteien einen auf den
15. November 2002 datierten "Vertrag über Bauleistungen" abgeschlossen.
Nach diesem Vertrag sollte die Beklagte als Hauptunternehmerin zu einem
Pauschalpreis von 278.507 € alle Gewerke für die Erstellung eines Einfamiliendie Vergütung nach einem Zahlungsplan erfolgen, der die Zahlung des Pauschalbetrages in neun Teilbeträgen vorsah. Danach sollte die erste Rate von
48.061,44 € 14 Tage nach Vertragsschluss, die zweite Rate über 32.211,39 €
nach Erstellung der Bodenplatte gezahlt werden. Die Rechnungsstellung über
die erste Rate erfolgte am 15. Mai 2003. Den Abschluss des Bauvertrages verschwiegen die Parteien bei der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages. Nach Zahlung des Kaufpreises für das Grundstück wurde der Kläger
am 28. März 2003 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Bauarbeiten
begannen im Frühjahr 2003. In der Folgezeit kam es im Zusammenhang mit der
Errichtung der Bodenplatte zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. Zu diesem
Zeitpunkt hatte der Kläger außer dem Kaufpreis gemäß dem Zahlungsplan des
Bauvertrages die ersten beiden Teilbeträge in Höhe von 48.061,44 € und
32.211,39 € gezahlt.
Der Kläger hat in der Instanz u. a. vorgetragen, der Notartermin am
19. November 2002 sei nach längeren Verhandlungen vereinbart worden. Auf
dem Weg zum Notar sei er von dem Geschäftsführer der Beklagten abgefangen
und in ein Café geführt worden. Dort habe dieser ihm erklärt, dass der Bauvertrag unbedingt vor Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags unterschrieben werden müsse, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
Zwischenfragen habe der Geschäftsführer der Beklagten unter Hinweis auf den
anstehenden Notartermin und den Zeitdruck abgeblockt. Daraufhin habe er den
Bauvertrag unterzeichnet.
Das Landgericht hat die auf Rückzahlung der geleisteten Beträge in Höhe von 114.020 € Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung des Grundstücks gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf
Zahlung von 20.343,50 € verurteilt; die weitergehende Berufung des Klägers
hat es zurückgewiesen. Es hat die Revision zur Klärung der Frage der Bedeutung des
der eingelegten Revision verfolgt der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch in
vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises sowie der beiden Bauvertragsraten gemäß
Satz 1,
Bauträgervertrag abschließen wollen. Es habe schon vor der Beurkundung des
Grundstückserwerbsvertrages festgestanden, dass das Grundstück durch die
Beklagte bebaut werden sollte. Da die Verträge nur zusammen gelten sollten
und trotz der Abfassung in zwei Urkunden eine rechtliche Einheit gebildet hätten, hätten der Bauvertrag und der Grundstückskaufvertrag insgesamt beurkundet werden müssen. Dieser Formmangel sei jedoch durch die Eintragung
des Klägers als Eigentümer im Grundbuch gemäß
ex nunc geheilt worden. Die Heilung habe sich auf den gesamten Inhalt der
erstreckt.
Jedoch stehe dem Kläger ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Höhe
von 20.343,50 € zu. Der zwischen den Parteien vereinbarte Zahlungsplan sei
gemäß
sehe eine in bis zu sieben Teilbeträge zu staffelnde Aufteilung des Vertragsentgeltes vor. Der zwischen den Parteien vereinbarte Zahlungsplan habe davon
abweichend und unabhängig von der Zahlung des Kaufpreises für das Grundstück weitere neun Teilbeträge vorgesehen, wobei die erste Zahlung bereits 14
Tage nach Vertragsabschluss und vor Beginn der Erdarbeiten fällig gewesen
sei. Die Abschlagszahlungen zwei bis fünf des Zahlungsplanes hätten für den
Kläger weitere Zahlungen in Höhe von 171.739 € bedeutet. Demgemäß wären
zum Zeitpunkt der Rohbaufertigstellung ohne Dacharbeiten 81,2% des Gesamtvolumens von 312.255 € an die Beklagte zu erbringen gewesen. Die MaBV
erlaube dem Gewerbetreibenden bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nur die Entgegennahme von insgesamt 58% der Auftragssumme.
Infolge der Nichtigkeit des vereinbarten Zahlungsplanes könne der Kläger denjenigen Geldbetrag zurückfordern, der nicht im Einklang mit § 3 Abs. 2
MaBV stehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trete an die
Stelle der nichtigen Abschlagszahlungsvereinbarung das Werkvertragsrecht
des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bestandteil dessen sei gemäß § 1 Satz 1 der
HausbauVO die MaBV. Die HausbauVO sei wirksam, insbesondere sei sie entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung auch nicht wegen
Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht als nichtig zu behandeln.
Zwar trete damit nicht automatisch die Regelung des
Stelle des nichtigen vereinbarten Zahlungsplans. Jedoch könne eine geleistete
Zahlung insoweit nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgederzeitigen Stand der Bauarbeiten habe die Beklagte einen Anteil von 30% des
Gesamtentgeltes entgegennehmen und behalten dürfen. Dies sei ein Betrag
von 93.676,50 €. Da der Kläger an die Beklagte einen Betrag in Höhe von
114.020 € gezahlt habe, stehe ihm ein Rückzahlungsanspruch von 20.343,50 €
zu.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass
dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung der auf den Bau- sowie den
Grundstückskaufvertrag geleisteten Beträge von 114.020 € Zug um Zug gegen
Rückübertragung des Grundstückes zusteht. Ein solcher Anspruch ergibt sich
weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1,
Abs. 1 und 2, § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 355 Abs. 1 Satz 1, § 357 Abs. 1
Satz 1 BGB (b).
a) Dem Kläger steht kein Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1
Alt. 1,
Zahlungen an die Beklagte nicht ohne rechtlichen Grund erfolgten, weil die zunächst gemäß
durch Auflassung und Eintragung des Klägers in das Grundbuch gültig geworden sind, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Einwendungen hiergegen hat die Revision auch nicht erhoben.
b) Dem Kläger steht auch kein Rückgewähranspruch gemäß § 346
Abs. 1 und 2, § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 355 Abs. 1 Satz 1, § 357 Abs. 1
Satz 1 BGB zu. Der Kläger hat seine auf den Abschluss des Bauvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam nach § 312 Abs. 1 Nr. 3, § 355 Abs. 1
Satz 1 BGB widerrufen. Infolgedessen kommt auch eine Rückabwicklung des
Grundstückskaufvertrags nicht in Betracht,
aa) Allerdings unterfällt der zwischen den Parteien geschlossene Bauvertrag entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung grundsätzlich dem Anwendungsbereich des
(2005) § 312 Rdn. 26; MünchKomm-Ulmer, BGB, 4. Aufl., § 312 Rdn. 25; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 312 Rdn. 7).
Dem steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 85/577/EWG betreffend
den Verbraucherschutz im Falle außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985 in Art. 3 Abs. 2 unter anderem Verträge
über den Bau von Immobilien von ihrem Anwendungsbereich ausschließt. Art. 8
der Richtlinie 85/577/EWG gestattet es den Mitgliedstaaten, günstigere
Verbraucherschutzmaßnahmen zu erlassen, als sie die Richtlinie vorsieht. Eine
solche für den Verbraucher günstigere Regelung enthält
der Anwendungsbereich dieser Vorschrift weiter gefasst wird, als es die Richtlinie vorsieht (vgl. Staudinger/Thüsing (2005) § 312 Rdn. 26; MünchKommUlmer, BGB, 4. Aufl., § 312 Rdn. 25; OLG Koblenz,
Mietverträge)).
bb) Jedoch ist dem Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen nicht
schlüssig zu entnehmen, dass er von der Beklagten zum Abschluss des Bauvertrages i. S. von
Willenserklärung des Verbrauchers zumindest mitursächlich geworden ist (vgl.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, NJW -RR 2005, 180, 181; Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97,
1999, 152; Urteil vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95,
Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, dass vor der angeblichen Unterzeichnung des Bauvertrages in dem öffentlichen Café bereits Verhandlungen
zwischen den Parteien stattgefunden hatten. Das steht einer Mitursächlichkeit
der Haustürsituation nicht von vornherein entgegen. Haben zum Zeitpunkt des
formalen Vertragsabschlusses in einer der in § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
BGB genannten Örtlichkeiten bereits Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien stattgefunden, kann eine solche Mitursächlichkeit dann angenommen
werden, wenn der Verbraucher ohne die Haustürsituation den Vertrag nicht
oder zumindest nicht in seiner konkreten Fassung abgeschlossen hätte. An diesen Voraussetzungen fehlt es, wenn die Parteien über die Vertragskonditionen
bereits vorher aufgrund der stattgefundenen Verhandlungen einig waren. Der
Kläger hat nicht dargelegt, dass vor der behaupteten Haustürsituation noch
Fragen zum beabsichtigten Bauvertrag offen gewesen seien, die erst im Notartermin hätten geklärt werden sollen.
2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass dem
Kläger auf seinen Hilfsantrag über den Betrag i. H. von 20.343,50 € hinaus kein
Anspruch zusteht. Der Bauvertrag zwischen den Parteien unterfällt der MaBV
(a). Der vereinbarte Zahlungsplan ist gemäß
MaBV oder
entgegen (e).
a) Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der zwischen den Parteien
geschlossene Bauvertrag der MaBV unterliegt, wird von der Revision nicht beanstandet und ist zutreffend. Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Bauvertrages, auf den es im Regelfall ankommt, Eigentümerin des zu bebauenden Grundstücks (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1978 - VII ZR 50/77,
1987, 511 f.).
b) Zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der zwischen den Parteien vereinbarte Zahlungsplan gemäß
i. V. mit
der Erdarbeiten erfolgen soll, verstößt gegen
der Zahlungsplan noch aus anderen Gründen nichtig ist, wie das Berufungsgericht meint, kann deshalb dahinstehen. Rechtsfolge einer Abweichung von § 3
Abs. 2 MaBV zu Lasten des Erwerbers ist, dass die gesamte Zahlungsvereinbarung nach
c) An die Stelle der nichtigen Zahlungsvereinbarung tritt § 641 Abs. 1
BGB. Ein Rückgriff auf den Zahlungsplan des
aa) Der Senat hat mit Urteil vom 22. Dezember 2000 (VII ZR 310/99,
MaBV als zivilrechtliche Ersatzregelung tritt. Zur Begründung hat er ausgeführt,
dass
mit vorrangigem Geltungsanspruch vor dem Gesetzesrecht regele. Vielmehr
regele
deren alleiniger Normadressat der Bauträger sei. Die sich hieraus ergebende
Lücke im Vertrag werde durch
bb) An dieser Rechtslage hat sich, wie das Berufungsgericht im Ergebnis
zu Recht erkennt, weder mit dem Inkrafttreten der HausbauVO noch durch den
durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000
(BGBl. I, 330) geschaffenen
einer nach
(1) Die Frage der rechtlichen Wirksamkeit von
hier keiner Entscheidung. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass jedenfalls im
Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage in
EGBGB) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Letztlich kann dies
aber ebenso offen bleiben wie die weiteren Fragen, ob die in
geregelte Rückwirkung auf Verträge, die zwischen dem 1. Mai 2000 und dem
29. Mai 2001 geschlossen worden sind, verfassungskonform ist und ob die
HausbauVO gegen die Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche
Klauseln in Verbraucherverträgen (vom 5. April 1993, ABl. EG 1993 L 95/29)
verstößt.
Denn
Stelle einer nach
§ 632 a
Rdn. 16;
Pause,
Bauträgerkauf
und
Baumodelle,
4. Aufl.,
Rdn. 376 a.E.; Ullmann,
Brambring/Krüger, Immobilienrecht 2002, 105, 112 (Fußnote 17); Marcks,
MaBV, 7. Aufl., § 12 Rdn. 12 und 13).
Zweck dieser Regelung ist es, im Hinblick auf
Vertragsklauseln, die sich an
den Anforderungen des
Ausfüllung der in einem solchen Fall entstehenden Lücke durch Übernahme
eines Zahlungsplans entsprechend
insgesamt dreizehn Bauabschnitte jeweils maximale Vom-Hundert-Sätze, aus
denen die Ratenhöhe in bis zu sieben Teilbeträgen beliebig zusammengestellt
werden kann. Damit gibt
den Vertragsparteien individuell auszufüllen ist. Haben die Vertragsparteien
eine Zahlungsvereinbarung getroffen, die nicht den Vorgaben des
entspricht, ist eine Ausfüllung der dadurch entstandenen Lücke durch bloße
Bezugnahme auf diese Regelung nicht möglich.
(2) An die Stelle der nichtigen Zahlungsvereinbarung tritt auch nicht
MaBV unterliegen, keine Anwendung (vgl. OLG Celle,
Basty, Der Bauträgervertrag, 5. Aufl., Rdn. 69; Grziwotz/Bischoff, MaBV,
3. Aufl., § 3 Rdn. 209; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 632 a Rdn. 3; a. A.:
Wagner,
2001, 85, 90 f.). Der Gewerbetreibende darf, soweit er dem Anwendungsbereich der MaBV unterfällt, in Abweichung von den allgemeinen Fälligkeitsregelungen Zahlungen von dem Erwerber nur unter den Voraussetzungen der §§ 3,
7 MaBV entgegennehmen. Werden die Vorgaben der MaBV nicht eingehalten,
ist es dem Gewerbetreibenden verboten, Zahlungen von dem Erwerber zu fordern. Dieses Verbot kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Gewerbetreibenden in diesem Fall gestattet wird, Zahlungen unter den Voraussetzungen des
d) Der Vergütungsanspruch der Beklagten war noch nicht fällig, § 641
Abs. 1 Satz 1 BGB, da der Kläger das Werk der Beklagten noch nicht abgenommen hatte.
e) Im Ergebnis als richtig erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger nur Zahlung von 20.343,50 € und nicht die Rückzahlung
weiterer Zahlungen verlangen kann.
Der Kläger hat sämtliche Zahlungen auf eine Forderung geleistet, die
mangels eines wirksam vereinbarten Zahlungsplans und vor Abnahme des geschuldeten Werks noch nicht fällig war. Ginge es in einem solchen Fall nur um
eine vorzeitige Leistung auf eine betagte Forderung, so würde einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch grundsätzlich die gesetzliche Regelung in
MaBV widersprechen, kommt jedoch hinzu, dass der Bauträger durch die Entdes
verbietet, solange die Fälligkeitsvoraussetzungen noch nicht vorliegen, kann die
Regelung des
Verbotsgesetz bezweckten Schutz des Erwerbers ausschalten würde (vgl.
Kniffka,
Die Regelung in
gerechtfertigt ist. Soweit der vorrangige Schutz des Erwerbers die Rückzahlung
der vor Fälligkeit geleisteten Zahlungen nicht gebietet, verbleibt es beim gesetzlichen Ausschluss des Kondiktionsanspruchs. Dies ist der Fall, wenn und soweit
der Erwerber Zahlungen geleistet hat, die bei wirksamer Vereinbarung eines
Zahlungsplans im Rahmen des
MaBV bezweckte Schutz des Erwerbers bereits verwirklicht ist.
Legt man diese Überlegungen zugrunde, so kann der Kläger von den
insgesamt geleisteten Zahlungen in Höhe von 114.020 € den vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag von 20.343,50 € zurückfordern, während seinem Anspruch auf die weiteren 93.676,50 €
zuletzt genannten Höhe im Rahmen eines nach
Zahlungsplans gehalten haben und dem Kläger das Eigentum am Grundstück
übertragen wurde. Da nichts für das Fehlen weiterer Voraussetzungen im Sinne
von
Umfang nicht entgegen.
Dressler
Kuffer
Safari Chabestari
Bauner
Eick
Vorinstanzen:
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:21.03.2007
Aktenzeichen:VII ZR 268/08
Rechtsgebiete:
Allgemeines Schuldrecht
Bauträgervertrag und Werkvertrag
MaBV § 3 Abs. 2, § 12; BGB §§ 632 a, 641 Abs. 1, 813 Abs. 2, 125, 134, 311b Abs. 1, 312; Richtlinie 85/577/EWG Art. 3 Abs. 2, Art. 8