Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers; Bemessung des standesgemäßen Unterhalts des Beschenkten; Irrelevanz der neu eingeführten 100.000-Euro-Grenze
letzte Aktualisierung: 4.7.2024
BGH, Urt. v. 16.4.2024 – X ZR 14/23
BGB § 529 Abs. 2; SGB XII §§ 94 Abs. 1a, 93 Abs. 1
Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers; Bemessung des standesgemäßen
Unterhalts des Beschenkten; Irrelevanz der neu eingeführten 100.000-Euro-Grenze
Für die Bemessung des angemessenen Unterhalts eines Beschenkten gemäß
kommt der nach § 94 Abs. 1a SGB XII für den Übergang von Unterhaltsansprüchen auf
Sozialhilfeträger maßgeblichen Einkommensgrenze von 100.000 Euro pro Jahr keine Bedeutung zu.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet:
Dem Kläger stehe aufgrund der nach § 93 Abs. 1 SGB XII wirksamen
Überleitung gegen den Beklagten gemäß
auf Zahlung von 6.811,44 Euro zu. Diesem Anspruch stehe jedoch die
rechtshemmende Einrede des
Bezug. Abzustellen sei auf die einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften und
die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe zur Bestimmung des
angemessenen Unterhalts. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschenkten
sei dabei auf die Regelungen in § 1603 Abs. 1 und
abzustellen. Stimmen aus der Literatur, die einen Beschenkten als Empfänger
einer unentgeltlichen Leistung für grundsätzlich weniger schutzwürdig hielten als
den Schenker, habe die höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend eine Absage
erteilt.
Den angemessenen Unterhalt im Sinne von
Praxis bislang aus einem Sockelbetrag (nach den Unterhaltsleitlinien ab 2020:
2.000 Euro) und der Hälfte des diesen Betrag übersteigenden Einkommens errechnet.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 habe der Gesetzgeber mit dem Angehörigen-
Entlastungsgesetz (Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger
in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe vom 10. Dezember 2019,
BGBl. I 2135) eine praktisch bedeutsame Beschränkung des in § 94 SGB XII
grundsätzlich vorgesehenen Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf den
Sozialhilfeträger vorgenommen. Nach § 94 Abs. 1a SGB XII finde ein Übergang
von Ansprüchen auf Elternunterhalt auf den Sozialhilfeträger nur noch ab einem
steuerlichen Jahreseinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes von mehr als
100.000 Euro statt. Dieser Regelung komme für die Frage der Leistungsfähigkeit
eines Unterhaltspflichtigen jedenfalls mittelbar Bedeutung zu.
§ 94 Abs. 1a SGB XII lasse die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht
unberührt. Die Regelung ändere auch nichts daran, dass ein bedürftiger Elternteil
zur Finanzierung seines laufenden Bedarfs zunächst eigene Einkünfte, bestehende
Ansprüche und eigenes Vermögen einsetzen müsse. Hierzu zählten auch
Rückforderungsansprüche des Schenkers wegen Verarmung. Der Leistungsträger
könne solche Ansprüche weiterhin auf sich überleiten und die Herausgabe
des Geschenkes oder des Wertersatzes verlangen.
Die nach § 94 Abs. 1a SGB XII relevante Einkommensgrenze müsse sich
gleichwohl auf das Unterhaltsrecht auswirken. Der Gesetzgeber habe nunmehr
einen Grenzbereich für Einkommen benannt, bis zu dem er eine Belastung durch
den Verwandtenunterhalt selbst bei vorhandenem Vermögen als eine Kindern
und Eltern nicht mehr zumutbare Einschränkung der eigenen Lebensführung erachte
und damit einen Sozialhilferegress für nicht mehr gerechtfertigt halte. Entsprechende
Anpassungen auf der Ebene des Unterhaltsrechts erschienen zwingend
geboten, da ansonsten mit Blick auf
drohten - etwa dann, wenn das Bruttoeinkommen eines unterhaltspflichtigen
Kindes knapp unter und das eines anderen knapp über 100.000 Euro liege.
Da die für die Einkommensberechnung gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII maßgebliche
Regelung in § 16 SGB IV zu den allgemeinen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts
gehöre, biete es sich an, als Bezugsgröße für eine Neubestimmung
des Selbstbehaltes auf ein Jahreseinkommen aus sozialversicherungspflichtiger
Tätigkeit von 100.000 Euro abzustellen, was einem Nettoeinkommen
von knapp 58.000 Euro entspreche. Dieser Betrag werde sich 2021 durch
den Wegfall des Solidaritätszuschlags weiter erhöhen, weshalb als angemessener
Eigenbedarf zumindest ein gerundeter Wert von monatlich 5.000 Euro gelten
könne.
Im Streitfall verfüge der Beklagte danach nicht über ein monatliches Nettoeinkommen,
das seine Heranziehung rechtfertigen könne.
Der Beklagte müsse auch nicht auf sein Barvermögen zurückgreifen. Bezüglich
des Elternunterhalts sei dem unterhaltspflichtigen Kind ein dem Zugriff
des Unterhaltsgläubigers entzogenes Altersvorsorgeschonvermögen zuzubilligen.
Das Vermögen des Beklagten erreiche diesen Wert nicht.
Den Ausführungen zur mangelnden Leistungsfähigkeit des Beklagten
stehe nicht entgegen, dass das Angehörigen-Entlastungsgesetz erst zum 1. Januar
2020 in Kraft getreten sei. Zwar bestehe eine Rückwirkung für Zeiträume
davor nicht. Im Streitfall sei die Überleitung aber erst nach Inkrafttreten des Gesetzes
erfolgt. Ohnehin gehe es nicht darum, dem Kläger den geltend gemachten
Anspruch aufgrund einer unmittelbaren Anwendung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes
zu versagen.
II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden
Punkt nicht stand.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die
Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch gemäß § 528 Abs. 1 und § 818
BGB dem Grunde nach erfüllt sind und dass der Kläger diesen Anspruch wirksam
auf sich übergeleitet hat.
a) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts beruht insoweit
auf den Feststellungen, die das Landgericht anhand der vorgelegten Leistungsbescheide
und der Überleitungsschreiben des Klägers getroffen hat.
Das Berufungsgericht war aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, den
vom Beklagten bestrittenen Vortrag aufgrund der vorgelegten Unterlagen als bewiesen
anzusehen. Die Revisionserwiderung zeigt mit ihrer Gegenrüge keinen
Vortrag auf, der diese Beurteilung als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnte.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Herausgabeanspruch
aus
übergeleitet werden kann und dass eine solche Überleitung auch nach dem Tod
des Schenkers möglich ist, da der Anspruch auch dann nicht mit dem Tod des
Schenkers untergeht, wenn der Beschenkte dessen Erbe wird (vgl. BGH, Urteil
vom 14. Juni 1995 - IV ZR 212/94,
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht dem Landgericht ferner darin
beigetreten, dass die in
Eintritt der Bedürftigkeit noch nicht abgelaufen war.
Die Würdigung des Landgerichts, das in der Erteilung der Kontovollmacht
im Jahr 2003 noch keine Schenkung im Sinne von § 518 BGB gesehen hat, ist
lebensnah und lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Zehnjahresfrist hat deshalb
erst im Jahr 2011 begonnen und war bei Eintritt der Bedürftigkeit im Jahr
2018 noch nicht verstrichen.
3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die auf
werden.
a) Gemäß
Geschenks ausgeschlossen, soweit der Beschenkte unter Berücksichtigung seiner
sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben,
ohne dass sein standesgemäßer Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes
obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Der Begriff des standesgemäßen Unterhalts ist mit dem des angemessenen
Unterhalts im Sinne von § 528 Abs. 1 BGB gleichzusetzen (BGH, Urteil vom
5. November 2002 - X ZR 140/01,
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht kein Anlass, für
das Schenkungsrecht eigenständige Grundsätze zu den Voraussetzungen und
zur Bemessung des Unterhalts zu entwickeln. Vielmehr sind die jeweils einschlägigen
familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu
entwickelten Maßstäbe auch im Rahmen des
(BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98,
5. November 2002 - X ZR 140/01,
Bei Schenkungen durch Verwandte, die einander nicht zur Leistung von
Unterhalt verpflichtet sind, ist es sachgerecht, die Maßstäbe heranzuziehen, die
die Rechtsprechung auf der Grundlage von § 1603 Abs. 1 und § 1610 Abs. 1
BGB zur Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern entwickelt hat. Auch
einem Beschenkten, den keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Schenker trifft,
ist bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 529 Abs. 2
BGB grundsätzlich so viel zu belassen, wie er auch gegenüber seinen eigenen
Eltern beanspruchen könnte (BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98, NJW
2000, 3488, 3489).
b) Nach der familiengerichtlichen Praxis vor Inkrafttreten des Angehörigen-
Entlastungsgesetzes wurde der Mindestselbstbehalt anhand eines Sockelbetrages
zuzüglich rund der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens
bestimmt. Diese Praxis hat der Bundesgerichtshof gebilligt (BGH, Urteil vom
28. Juli 2010 - XII ZR 140/07,
c) Für die Bemessung des angemessenen Unterhalts gemäß § 529
Abs. 2 BGB kommt der Regelung in § 94 Abs. 1a SGB XII keine Bedeutung zu.
aa) Der in § 94 Abs. 1a Satz 2 SGB XII vorgesehene Ausschluss des
Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf Sozialhilfeträger bei einem jährlichen
Gesamteinkommen des Schuldners von nicht mehr als 100.000 Euro ist auf Ansprüche
aus § 528 Abs. 1 BGB nicht entsprechend anzuwenden.
(1) Die Regelung in § 93 und § 94 SGB XII lässt insoweit keine planwidrige
Lücke erkennen.
Nach § 94 Abs. 1 SGB XII gehen Unterhaltsansprüche des Leistungsberechtigten
grundsätzlich kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe über. Für
andere Ansprüche sieht § 93 SGB XII demgegenüber die Möglichkeit der Überleitung
durch Verwaltungsakt vor. Der in § 94 Abs. 1a Satz 2 SGB XII vorgesehene
Ausnahmetatbestand bezieht sich nur auf den kraft Gesetzes eintretenden
Übergang von Unterhaltsansprüchen, nicht hingegen auf die Befugnis zur Überleitung
anderer Ansprüche nach § 93 SGB XII.
Aus dieser Unterscheidung ergibt sich keine Regelungslücke. Der im Jahr
2020 neu eingeführte Ausnahmetatbestand des § 94 Abs. 1a Satz 2 SGB XII fügt
sich vielmehr in die schon zuvor bestehende Differenzierung zwischen Unterhaltsansprüchen
und sonstigen Ansprüchen ein.
(2) Vor diesem Hintergrund kann eine entsprechende Anwendung von
§ 94 Abs. 1a Satz 2 SGB XII auch nicht auf die Rechtsprechung des Senats gestützt
werden, wonach die Grundsätze zur Bemessung des angemessenen Unterhalts
eines seinen Eltern zum Unterhalt verpflichteten Kindes auch bei der Anwendung
von
Aufgrund dieses Zusammenhangs ist der Herausgabeanspruch aus § 528
Abs. 1 BGB hinsichtlich der Frage des Selbstbehalts zwar grundsätzlich einem
Unterhaltsanspruch von Eltern gegenüber Kindern gleichgestellt. Der Gesetzgeber
hat in § 94 Abs. 1a SGB XII aber nicht den Selbstbehalt geregelt, sondern
die Möglichkeit zum Rückgriff durch den Sozialhilfeträger.
bb) Ob das Angehörigen-Entlastungsgesetz Auswirkungen auf die zivilrechtlichen
Regelungen zur Bemessung des angemessenen Unterhalts hat, ist
umstritten.
(1) Zahlreiche Stimmen in der familienrechtlichen Literatur gehen davon
aus, dass an der bisher praktizierten Bestimmung des Selbstbehalts gegenüber
dem Anspruch auf Elternunterhalt angesichts des Angehörigen-Entlastungsgesetzes
nicht mehr festgehalten werden könne. Häufig wird von einem Paradigmenwechsel
im Recht des Elternunterhalts gesprochen.
Teilweise wird ein Wertungswiderspruch zwischen der sozialhilferechtlichen und
der unterhaltsrechtlichen Bewertung konstatiert, zu dessen Auflösung eine
- möglicherweise deutliche - Anhebung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts
geboten sei (vgl. den Überblick zum Meinungsstand und die Nachweise bei Grüneberg/
von Pückler, 83. Aufl. 2024, § 1601 Rn. 14; BeckOGKBGB/Selg, Stand
1. November 2023, § 1601 Rn. 82; Staudinger/Klinkhammer (2022) § 1602
Rn. 74; MünchKomm.BGB/Langeheine, 9. Aufl. 2024, § 1603 Rn. 8).
Hierbei wird zum Teil der auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegte
Betrag von 5.000 Euro angeführt, weil dies dem ungefähren monatlichen Nettoeinkommen
aus einem jährlichen Bruttoeinkommen von 100.000 Euro entspreche
(Erman/Hammermann, 17. Aufl. 2023, § 1603 Rn. 129; Doering-Striening/
Hauß/Schürmann,
Schürmann
Alternativ wird vorgeschlagen, den höchsten Einkommensbetrag der
zehnten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle anzusetzen (Doering-Striening/
Hauß/Schürmann,
Teils wird eine völlige Neuorientierung gefordert, für die es Vorüberlegungen
gebe, aber keine verallgemeinerungsfähigen Vorfestlegungen (Schürmann
(2) Gegen solche Vorschläge wird eingewandt, die Übertragung der
Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro auf den Selbstbehalt der Düsseldorfer
Tabelle wäre systemwidrig (Hußmann in Heiß/Born, Unterhaltsrecht,
63. Ergänzungslieferung März 2023, 13. Kap. Elternunterhalt und sonstiger Verwandtenunterhalt
Rn. 45).
(3) In der Düsseldorfer Tabelle hat diese Diskussion insoweit Niederschlag
gefunden, als sie für den Selbstbehalt gegenüber Eltern seit 2021 nur
noch einen "angemessenen" Betrag vorsieht, bei dessen Bemessung Zweck und
Rechtsgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes zu beachten seien.
Die Leitlinien der meisten Oberlandesgerichte enthalten eine vergleichbare
Bestimmung.
Die Leitlinien der Oberlandesgerichte Braunschweig, Dresden, Koblenz,
Rostock und Schleswig geben weiterhin einen Sockelbetrag an; dieser liegt im
Jahr 2024 bei 2.650 Euro.
Die Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm verhalten sich zu dieser
Frage nicht.
cc) Für die Entscheidung des Streitfalls kann diese Frage offen bleiben.
Selbst wenn § 94 Abs. 1a SGB XII Auswirkungen auf die Bemessung des
Selbstbehalts nach
des Selbstbehalts nach
(1) Die oben aufgezeigte Rechtsprechung des Senats, der zufolge
einem Beschenkten gegenüber dem Schenker grundsätzlich derselbe angemessene
Unterhalt zustehen soll wie einem zum Unterhalt verpflichteten Kind gegenüber
seinen Eltern, bezieht sich auf zivilrechtliche Bemessungsgrundsätze.
Im Streitfall geht es demgegenüber um die Frage, ob eine sozialhilferechtliche
Wertung, der möglicherweise Ausstrahlungswirkung auf das Unterhaltsrecht
zukommt, auf das Schenkungsrecht zu übertragen ist. Eine Übertragung
solcher Wertungen auf das Schenkungsrecht kommt nur insoweit in Betracht, als
der Sinn und Zweck der sozialhilferechtlichen Regelung auch in diesem Bereich
greift.
(2) Diese Voraussetzung ist bei der Regelung in § 94 Abs. 1a SGB XII
nicht gegeben.
Wie bereits oben dargelegt wurde, knüpft § 94 Abs. 1a SGB XII an die
Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern an und schließt einen Rückgriff
durch Sozialhilfeträger unter bestimmten Voraussetzungen aus, während die
für Ansprüche aus § 528 Abs. 1 BGB eröffnete Rückgriffmöglichkeit nach § 93
SGB XII hierdurch unberührt bleibt. Vor diesem Hintergrund muss auch eine
mögliche Ausstrahlungswirkung von § 94 Abs. 1a SGB XII auf unterhaltsrechtliche
Ansprüche beschränkt bleiben. Eine Übertragung auf Ansprüche aus § 528
Abs. 1 BGB scheidet hingegen aus.
III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (
Im neu eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht den
Selbstbehalt nach den Vorgaben von
haben, jedoch ohne Orientierung an Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigen-
Entlastungsgesetzes. Wie es diese Bemessung im Einzelnen vornimmt
und ob es hierbei von einem Sockelbetrag ausgeht, wie dies einige Oberlandesgerichte
weiterhin empfehlen, obliegt gemäß
Ermessen.
Ferner wird sich das Berufungsgericht erforderlichenfalls mit der bislang
nicht geprüften Frage der Entreicherung zu befassen haben.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:16.04.2024
Aktenzeichen:X ZR 14/23
Rechtsgebiete:
Sozialrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Kindes- und Verwandtenunterhalt
Grundstücksübergabe, Überlassungsvertrag
BGB § 529 Abs. 2; SGB XII §§ 94 Abs. 1a, 93 Abs. 1