LG Potsdam 30. September 1999
31 O 134/98
EGBGB - Int. GesR

Rechtsfähigkeit einer irischen Briefkastengesellschaft

DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 887
letzte Aktualisierung: 23.Dezember 1999
887
LG Postdam
31 O 134/98
30.09.1999
EGBGB – Int. GesR


Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Maklercourtage aus zwei Mal abgetretenem Recht.
Am 16.12.1993 unterzeichnete Herr K , ein mit den Überschriften "Erstnachweis und
Honorarvereinbarung" versehenes Formular mit handschriftlichen Eintragungen, in welchem der
Unterzeichner bestätigte, für sich selbst und/oder seine Partner oder Firmen folgende Immobilie durch
die R AG/H Ltd. nachgewiesen bekommen zu haben; es folgt die handschriftliche
Eintragung "Berlin Friedrichshain C-straße und sein noch unbekannter Besitzer". Für diese
Immobilie, die der Unterzeichner, seine Firma oder dritte Firmen über die R AG oder direkt
erwerbe, werde ein Honorar von 6 % = DM 114.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer fällig. Das Formular
weist einen handschriftlichen Zusatz auf, aus dem sich ergibt, daß die Honorarvereinbarung auch für
die p GmbH & Co KG Bauwerkzeughandel gilt. Wegen des genauen Inhalts der
Honorarvereinbarung wird auf die Kopie Bl. 12 A d.A. Bezug genommen.
Herr K war seit dem 13.12.1993 Kommanditist der p GmbH & Co KG Baustoffhandel,
vormals eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg unter der Nummer HRA aus
der im Wege der Umfirmierung die jetzige Beklagte hervorgegangen ist, die ihren Sitz nunmehr in
Stahnsdorf hat und im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter HRA eingetragen ist.
Die p GmbH & Co KG Baustoffhandel. erwarb durch Vermittlung der R AG Treuhandgesellschaft
in Zürich mit notariellem Kaufvertrag vom 16.1.2.1993 zur Urkundennummer des Notars das
genannte Grundstück zum Kaufpreis von DM 1,9 Mio. und wurde im Grundbuch von Berlin
Friedrichshain Grundbuchblatt als Eigentümerin eingetragen.
Zunächst war Beklagte die p GmbH & Co KG Baustoffhandel; die Kläger hat die Klage -nachdem sie
zunächst auf die jetzige Beklagte als Rechtsnachfolgerin der p GmbH & Co KG Bauwerkzeughandel
erweitert worden war -jedoch insoweit zurückgenommen.
Am 06.01.1994 trat die R AG alle Rechte an dem Maklerhonorar in Höhe von DM 57.000,00 nebst Zinsen,
also der Hälfte vereinbarten Betrages, unter Bezugnahme auf den obigen notariellen Kaufvertrag an die H
Ltd. ab. Hinsichtlich des Inhalts der Abtretungsvereinbarung wird auf die Kopie Bl. 12 B d.A. ergänzend
Bezug genommen.


Bei der H
Ltd. handelt es sich um eine nach irischem Recht gegründete und im Handelsregister
Dublin (Companies Registration Office Dublin) eingetragene Trivate Limited Company By Shares'.
Die Geschäftsführung setzt sich zusammen aus den Direktoren Simon C
(Director),
wohnhaft in Sark (Kanalinseln), Miriam Elisabeth Patricia L(Director), wohnhaft in London; die
Buchhaltung (Secretary) wird durch die L.G. S Ltd. in London durchgeführt.
Die Abtretungserklärung der R
ist seitens der H
~ Ltd. auf
gleichem
unterzeichnet unter dem 13.01.1994 mit einer Unterschrift über dem Namen der H
Blatt
Ltd..
Mit Datum vom 12.02.1994 erhielt die p GmbH & Co KG Bauwerkzeughandel eine Rechnung (Invoice)
über den Betrag von DM 57.000,00, auf dem Briefkopf ist der Gründungssitz der Gesellschaft entsprechend
dem Registerauszug in Dublin genannt, eine Unterschrift fehlt (Bl. 12 T d.A.).
Nach Rechnungslegung hat die R
AG durch Herrn E
sowohl Herrn K
als
auch die p
GmbH & Co KG mehrfach zur Zahlung des Honorars aufgefordert, so mit
Anwaltsschreiben vom 04.07.1994 (Bl. 68 d.A.). Dieses Schreiben bezieht sich ausdrücklich auf die
Vermittlung des Kaufvertragsabschlusses für die C- straße 44 in Berlin, wobei
die
Gesamtforderung, d.h. einschließlich des hälftigen der H
Ltd. abgetretenen Anteils geltend
gemacht wird. Es findet sich in diesem Schreiben kein Hinweis auf die H Ltd..
Mit Schreiben vom 20..10.1995 (BI. 70 d.A.) stellte die R AG durch Herrn E
die
Klageforderung erneut in Rechnung und verwies darauf, daß die Überweisung des Rechnungsbetrages
zugunsten der RE Management GmbH / E
zu tätigen sei. Die zwei Einzelrechnungen
jeweils vom 01.10.1995 (DM 13.300,00 und DM 43.700,00), Bl. 75 und 76 d.A. sind im Briefkopf
überschrieben mit RE Management GmbH, darunter befindet sich in Klammern der Zusatz E .
Herr K
erklärte gegenüber der R
AG in einem Schreiben vom 07.12.95 (Bl. 12 X
d.A.) als Geschäftsführer der p GmbH und in eigenem Namen den Verzicht auf die Einrede
der Verjährung hinsichtlich der streitgegenständlichen Maklerforderung.
Am 28.07.1996 (Bl. 12 W d.A.) erfolgte die Abtretung der Forderung durch die H Ltd. an die
Klägerin, die unter identischer Firmenanschrift in Dublin residiert. Abtretungserklärung und
Annahme sind auf demselben Blatt in englischer Sprache verfaßt, die Unterschriften auf der
Erklärung unter dem Briefkopf der H Ltd. sind offensichtlich gleich.
Unterzeichner der Abtretungsvereinbarung ist Herr S, wohnhaft in Berlin, diesem waren seitens
der H
Ltd. und der Klägerin wortgleiche uneingeschränkte Generalvollmachten erteilt
worden, die beide am 02.03.1994 ausgestellt und unter dem 11.03.1994 beglaubigt worden sind und in
denen Herr S
zur unbeschränkten Vertretung der jeweiligen Gesellschaft, auch zur
unbeschränkten Verfügung über das Gesellschaftsvermögen ermächtigt wird. Hinsichtlich des
genauen Inhalts der Bevollmächtigungen wird auf die Kopien Bl. 106 ff. und Bl. 113 ff. Bezug
genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, als ordnungsgemäß eingetragene Gesellschaft nach irischem Recht
rechtsfähig gern. § 50 ZPO zu sein. Zum Nachweis ihrer Rechtsfähigkeit und der der H
Ltd.
bezieht sie sich auf Handelsregisterauszüge (Company Printouts) des Irischen Handelsregister in
Dublin (Companies Registration Office Dublin). Aus diesen Handelsregisterauszügen (Bl. 182/183
und 185/187 d.A.) ergebe sich, daß es sich bei ihr und der H
Ltd.
um
ordnungsgemäß
angemeldete und eingetragene Trivate Limited Companies By Shares' handele. Die H
Ltd. habe
im Jahr 1994, wie die Klägerin selbst im Jahre 1996 geschäftliche Aktivitäten entfaltet, wie sich aus
den entsprechenden Erklärungen der Direktorin Miriam Elisabeth Patricia L ergebe (vgl. die
Der Anspruch auf die Klageforderung stehe ihr aus der zwischen der p
GmbH & Co. KG
und der R AG geschlossenen Honorarvereinbarung vom 16.12.93 zu. Es liege insoweit eine
geschlossene Abtretungskette vor, da die Forderung von der R AG an die H Ltd.
und
dann jedenfalls hälftig an sie abgetreten worden sei. Die Abtretungserklärungen seien wirksam, da die
Unterzeichner beider Abtretungsvereinbarungen als Vertretungsberechtigte für die beteiligten Finnen
gehandelt hätten. Die Beklagte könne sich auf die Verjährung der Forderung nicht berufen, da die
Beklagte ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen an sie DM 57.000,00.- nebst 12 % Zinsen hieraus
seit dem 01.03.1994 zu zahlen
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, es fehle der Klägerin an der Parteifähigkeit bzw. Rechtsfähigkeit. Die Rechtsfähigkeit
beurteile sich nach dem Sitz der Gesellschaft, also dem Ort der tatsächlichen Geschäftstätigkeit. Dieser sei
offensichtlich nicht in Dublin, vielmehr werde die Klägerin von Deutschland aus gelenkt. Einer irischen
Public Limited Company' fehle die Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht, so daß die Klägerin nach § 50
ZPO auch nicht parteifähig sei.
Herr K
sei zur Zeit der Abschlusses der von ihm gezeichneten Honorarvereinbarung nicht
zur Vertretung der pGmbH & Co KG berechtigt gewesen, so daß ein Honoraranspruch gegen die
Beklagte gar nicht entstanden sei.
Eine wirksame Abtretungskette im Verhältnis R AG als ursprünglicher Anspruchsinhaberin,
der H
Ltd. und der Klägerin liege nicht vor, so daß die Klägerin den Anspruch nicht
geltend machen könne.
Die Forderung sei verjährt, der von Herrn K
wirksam.
erklärte Verjährungsverzicht sei nicht
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze
einschließlich der Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage. wird als unzulässig abgewiesen, da die Klägerin nicht parteifähig ist.
Hinsichtlich der Prozeßvoraussetzung der Parteifähigkeit gem. § 50 Abs. 1 ZPO oblag es der Klägerin,
deren Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (MK-Lindacher § 50 ZPO RN 60 m.w.N.) Die Klägerin
hat den ihr obliegenden Beweis für die eigene Rechts- bzw. Parteifähigkeit nicht zur Überzeugung der
Kammer führen können.
Nach 50 Abs. 1 ZPO richtet sich die Parteifähigkeit, das heißt die Fähigkeit eines Rechtssubjekts, Partei in
einem Prozeß zu sein, nach ihrer Rechtsfähigkeit.
Die Klägerin hat im zugrundeliegenden Rechtsstreit nicht hinreichend dargelegt, daß ihr tatsächlicher
Verwaltungssitz mit dem Gründungssitz in Dublin, der sich aus dem "Certificate of Incorporation", vor
allem aber dem Registerauszug des Companies Registration Office in Dublin vom 02.12.1998 ergibt,
übereinstimmt.
Verwaltungssitz gilt. Bei der Klägerin, die als "Limited Company By Shares" juristische Person nach
irischem Recht ist, richtet sich vor einem deutschen Gericht die Beurteilung ihrer Rechtsverhältnisse
(Personalstatut), also auch deren Rechtsfähigkeit, nach den Grundsätzen des insoweit einschlägigen
internationalen Privatrechts nach dem tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung (std. RSpr., vgl. BGHZ
97/269, 271 - Palandt-Heldrich (IPR) Anh. zu Art. 12 EGBGB, RN 2 mit zahlr. weiteren Nachweisen)
Insoweit enthält das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch auch nach der Neuregelung des
Internationalen Privatrechts durch das IPRG keine Regelungen (Kollisionsnorinen), die das anzuwendende
Recht für juristische Personen nach ausländischem Recht vor deutscher Gerichtsbarkeit regeln. Vom
Anwendungsbereich der Art. 27 ff EGBGB werden Fragen, die das Recht der juristischen Personen
betreffen gem. Art. 37 Nr. 2 EGBGB ausdrücklich ausgenommen (Palandt a.a.0. RN 1).
Das Übereinkommen der EWG-Staaten über die gegenseitige Anerkennung von juristischen Personen und
Gesellschaften vom 29.02.1968 findet keine Anwendung, da das Abkommen zwar von der Bundesrepublik
Deutschland, nicht aber auch von den Niederlanden ratifiziert worden und daher noch nicht in Kraft getreten
ist (vgl. Palandt a.a.0. RN 1, Hahn/Swoboda in GmbHR 1984/86).
Das Personalstatut richtet sich nicht - anders als bei der im angelsächsischen Rechtskreis geltenden
Gründungstheorie - nach formellen Gesichtspunkten, wie etwa dem Satzungssitz (registered office),
Gründungsort (domicile) oder dem formellen Verwaltungssitz (residence), sondern dem effektiven
Verwaltungssitz, von dem aus die juristische Person tatsächlich gelenkt wird (sog. Sitztheorie, vgl. Palandt
a.a.0. RN 1). Es ist insoweit auf den Schwerpunkt des körperlichen Lebens der juristischen Person
abzustellen, von dem aus die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitungen effektiv in
laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (Palandt a.a.0. RN 3 m.w.N.).
Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die sog. Centros-Entscheidung des EuGH vom
09.03.99 (NJW 1999/2027 ff.) beruft, vermag dies die Kammer nicht zu überzeugen, da diese Entscheidung
nur die Frage betrifft, ob eine in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ordnungsgemäß gegründete
juristische Person in einem anderen Mitgliedsstaat eine Zweigniederlassung gründen kann. Diese Frage hat
der EuGH bejaht, was aber für den vorliegenden Fall ohne Auswirkungen bleibt, da die Klägerin nicht
vorträgt, sie unterhalten eine in Deutschland gegründete Zweigniederlassung. Nur in diesem Fall könnten
Handlungen der Vertreter der hier ansässigen Zweigniederlassung anders beurteilt werden, da dann - aber
auch nur dann - dem Prinzip der Geschäftswahrheit und -klarheit hinreichend Rechnung getragen würde.
Nicht ausreichend für den Beweis der von der Beklagten bestrittene Frage der Rechts- und Parteifähigkeit
der Klägerin sind daher lediglich der durch den Registerauszug und die Gründungsurkunde (Certificate of
Incorporation) belegte Gründungsort und Satzungssitz in Dublin.
Insgesamt sind die von der Klägerin eingereichten Unterlagen auch nach dem Auflagenbeschluß der
Kammer vom 22.10.1998 wegen §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO nicht geeignet, die Bedenken bezüglich der
Rechtsfähigkeit der Klägerin auszuräumen.
Zwar ist die Klägerin - ungeachtet des Umstandes, daß sie trotz entsprechenden eines Hinweises gem.
§ 139 ZPO in der mündlichen Verhandlung die beiden fehlenden ersten Seiten für die
Registerauszüge des Companies Registration Office Dublin für die Klägerin und die H Ltd.
nach wie vor nicht vorgelegt hat - nunmehr ihrer Darlegungs- und Beweispflicht hinsichtlich ihres
Tatsachenvortrages, daß es sich bei ihr um eine formell ordnungsgemäß gegründete und eingetragene
Private Limited Company nach irischem Recht handelt, nachgekommen, dies gilt aber nicht für den
Umstand, daß die Klägerin ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach der hier anzuwendenden
Sitztheorie in Irland selbst hat. Die insoweit bestehende Vermutung, daß eine ordnungsgemäß
hat (vgl. OLG Oldenburg NJW 1990 S. 1422 m.w.N.), wird entkräftet durch sich gleichzeitig aus den
Urkunden ergebende Indizien für eine faktische Untemehmenssteuerung der Klägerin von
Deutschland aus.
Auf der Grundlage der von den Parteien zur Akte gereichten Unterlagen ist die Kammer zu dem
Schluß gekommen, daß hier offenbar ein Fall einer sogenannten Pseudo Foreign Company vorliegt;
sowohl bei der Klägerin, als auch bei der Zedentin, der H
Ltd., handelt es sich nach
Überzeugung der Kammer um Firmen, die zwar ihren offiziellen Sitz in Irland haben, bei denen die
tatsächlichen Inhaber der Firmen jedoch lediglich aus steuerlichen oder Gründen der Haftung eine
Firmengründung im Ausland nach dem dort anwendbaren Recht gewählt haben (Vgl. OLG Oldenburg
IPRax 1996 S. 120 f; Hahn/Swoboda in GmbHR 1984 Englische "Limited Company" statt GmbH S.
85, 86). Derartige Firmen, die offensichtlich nur zur Umgehung bundesdeutscher Vorschriften
gegründet wurden, sind nicht rechtsfähig, da ihnen nach dem Personalstatut die nach bundesdeutschen
Recht erforderliche konstitutive Eintragung in ein deutsches Handelsregister fehlt (OLG Oldenburg
a.a.0. NJW 1990 S. 120 f; Hahn/Swoboda a.a.0. S. 86 ff.)
Die Bedenken der Kammer werden insbesondere durch die von der Klägerin vorgelegten
Generalvollmachten zugunsten des Herrn S gestützt. Nach diesen Vollmachtsurkunden (Bl. 106 ff. und 113
ff.) hat Herr S eine derart weitgehende Vollmacht, daß die tatsächliche Möglichkeit einer vollständigen
Geschäftsführung aus Berlin besteht. Der derart umfänglich Bevollmächtigte erlangt hier alle Möglichkeiten
der Geschäftsführung, die Gesellschaft zu vertreten, die an sich nur der Geschäftsleitung der Gesellschaft
(Director/Secretary) selbst zustehen (vgl. hierzu: Hahn/Swoboda a.a.0. S. 85 f; Behrens a.a.0. GB/NFEI RN
1 ff) So besteht gerade auf dieser Grundlage die faktische Möglichkeit der effektiven Geschäftsleitung durch
Vornahme aller laufenden Geschäftsführungsakte und somit der Lenkung der Klägerin durch den
Bevollmächtigten in Deutschland.
Die Klägerin hat Herrn S in der Vollmachtsurkunde vom 02.03.1994 (beglaubigt am 11.03.1994) eine
umfassende Generalvollmacht ausgestellt. Hierin stellt sie ihre Vertretung in Bezug auf die gegenwärtigen
und zukünftigen Vermögenswerte durch Herrn S in dessen alleiniges Ermessen, er erhält insbesondere die
Möglichkeit, die Gesellschaft in jeglicher Form zu vertreten, Vermögenswerte der Gesellschaft ganz oder
teilweise zu verkaufen und im Zusammenhang damit jegliche Urkunden zu unterzeichnen, sowie Schecks
auszustellen, und zwar unbeschadet der Tatsache, daß die Belastung des Kontos der Gesellschaft durch
solche Schecks zu einer Überziehung oder weiteren Überziehung desselben führen kann.
Dies gilt ebenso für die H Ltd. als Zedentin der streitgegenständlichen Forderung, so daß Herr s bei
Abschluß der Abtretungsvereinbarung am 28.07.1996 als Vertreter sowohl der Zedentin (H Ltd.) als auch
der Zessionarin (Klägerin) auftreten konnte.
Für die Annahme eine Pseudo Foreign Company spricht auch, daß die im Handelsregister Dublin
eingetragenen Mitglieder der Geschäftsführung sowohl der Klägerin als auch der H
Ltd.
deckungsgleich übereinstimmen. Diese insoweit lediglich formelle, aber nicht tatsächliche
Unterscheidbarkeit beider Gesellschaften spricht dafür, daß beide Gesellschaften nur formell ihren
Geschäftssitz in Irland haben, während es einen deutschen Geschäftsmittelpunkt und Sitz gibt, der
durch den formellen Schein verdeckt werden soll.
Aus den Registereintragungen ergibt sich, daß die E Ltd. ebenso wie die H Ltd. einen identischen Satzungsund Gründungsort in Dublin haben und daß die Geschäftsleitungen beider Gesellschaften nahezu identisch
ist. So sind als Direktoren (Director) übereinstimmend Simon Asley C und Miriam Patricia L sowie als
Buchführung (Secretary) die L.G. S Ltd. eingetragen, die E Ltd. weist lediglich gegenüber der H Ltd. als
zusätzliche Direktorin Caragh Antoinette C auf.
Satzungsort der Gesellschaften in Irland, was im Zusammenhang mit den o.g. Generalvollmachten
gegen einen tatsächlichen Geschäftsmittelpunkt in Irland spricht: die Direktoren Simon A und
Caragh Antoinette C sind unter gleicher Anschrift gemeinsam auf der zu den Chanel Island
gehörenden Insel Sark, mithin nicht am Gründungsort der Gesellschaften in Irland, ansässig, während
die Direktorin Miriam Elisabeth Patricia L
für die Registereintragung London
als
Wohnanschrift angibt. Allein aufgrund dieser Angaben erscheint es nicht nachvollziehbar, daß die
Geschicke der Klägerin von Irland aus gelenkt werden.
Weiterhin benutzten die
Gesellschaften zur Zeit der jeweiligen
Abtretungen der
streitgegenständlichen Forderung kein eigenes Briefpapier. Vielmehr besteht der durch die Klägerin
nicht widerlegte Verdacht, daß die angeblich von der Klägerin bzw. der H
Ltd. geführte
Korrespondenz tatsächlich von der ursprünglichen Inhaberin der geltend gemachten Maklercourtage,
der R AG, herrührt, die die streitgegenständliche Forderung zunächst namens der unter gleicher
Anschrift firmierenden RE Management GmbH, sodann zwischen 1994 und 1996 teilweise im
eigenen, zum Teil im fremden Namen geltend machte. Dabei bediente sich die RE Management
GmbH teilweise (im von der Beklagten eingeführten Schreiben vom 0 1. 10. 1995) eines Briefkopfes,
auf dem unter der Zeile RE Management GmbH in Klammern der Zusatz E
aufgeführt
war.
Die Geschäftsanschriften der H
und E
sind auf allen zunächst beigebrachten
Unterlagen der Klägerin nicht
vollständig, es fehlen eine Postanschrift und eine
Geschäftstelefonnummer, die auch auf der im übrigen nicht unterzeichneten Rechnung der H
Ltd. vom 12.02.1994 nicht angegeben worden sind; insoweit kann von einem regelrechten Firmenbriefkopf
der Gesellschaft nicht gesprochen werden, was ebenfalls nicht -für die Rechtsfähigkeit der Klägerin spricht.
Das Abtretungsschreiben der H
Ltd. vom 28.07.1997 weist lediglich den Geschäftssitz der
Gesellschaft auf, die Postanschrift und Telefon- und Faxnummer fehlen auch auf diesem Schreiben.
Erstmalig auf den von der Klägerin nach dem Auflagenbeschluß der Kammer vom 22.10.1998
eingereichten Unterlagen weist die Klägerin auf ihrem Briefkopf als Postanschrift '66 W Street' in
'London
unter Nennung von Fax- und Telefonnummer aus; doch auch hier ist unter der
Anschrift des Gründungssitzes keine Telefonnummer der Gesellschaft genannt. Auch die aus Gründen
der Publizität nach britischem und irischem Gesellschaftsrecht für die 'Private Limited Company'
regelmäßig erforderliche Angabe der Registemummer der Eintragung ist erst in den nun vorgelegten
Erklärungen der Klägerin zur Geschäftstätigkeit der H
Ltd. im Jahr 1994 sowie der
Klägerin für das Jahr 1996 erfolgt. *
Die Versicherung der Direktorin Miriam Elisabeth Patricia L Herr S sei bei Abschluß der
Abtretungsvereinbarung ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen, vermag die Einschätzung der Kammer,
daß es sich um eine tatsächlich fingierte Abtretung von Seiten einer mit Geschäftsmittelpunkt in Berlin
agierenden faktischen Geschäftsführung handelt, nicht zu entkräften, da es sich hierbei um eine bloße
Parteierklärung handelt.
Hierbei weist das Gericht im übrigen darauf hin, daß eine wirksame Abtretung der Forderung von der
R
AG an die H
Ltd. nicht vorliegen dürfte, da der Zeuge S nach dem eigenem
Vortrag der Klägerin zur Zeit der Abtretung nicht zur Annahme der von der R
AG
abgetretenen, im Streit stehenden Forderung bevollmächtigt war: die zunächst von der Klägerin
eingeführten gleichzeitig ausgestellten und beglaubigten Generalvollmachten des jeweils in beiden Fällen
gleichlautend bevollmächtigten Zeugen S
datieren auf den 02.03.1994
(Beglaubigung
worden war.
Soweit die Klägerin nunmehr auf den Auflagenbeschluß der Kammer vom 22.10.1998 Erklärungen
der Direktorin L
der H
Ltd. und der Klägerin vorgelegt hat, sind diese nicht
geeignet den Beweis für eine wirtschaftliche Tätigkeit der H
Ltd. und der Klägerin in
Irland zu erbringen.
Diesen Erklärungen kommt als Privaturkunden nur eine eingeschränkte Beweiskraft für die seitens der
Beklagten bestrittene erhebliche Behauptung der tatsächlichen Verwaltungssitzes der Klägerin zu. Insoweit
hätte es der Klägerin oblegen, etwa die in den Registerauszügen bezeichneten Jahresabschlüsse oder sonst
jedenfalls indiziell für den Beweis der faktischen Geschäftstätigkeit am Geschäftssitz der Gesellschaften
geeignete Unterlagen etwa im Zusammenhang mit einer eidesstattlichen Versicherung der
Geschäftsaktivitäten durch die Geschäftsführung einzureichen.
Im übrigen kommt es für die Frage der Rechtsfähigkeit nicht darauf an, ob die Klägerin, wie in den
Erklärungen der Direktorin L
vom 19.12.1998 verlautbart, die Buchhaltung tatsächlich
durch diese vornehmen läßt. Maßgeblich ist vielmehr der Ort, an dem die grundlegenden
Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt
werden. Buchhalterische Tätigkeiten und die Einreichung des Rechnungsabschlusses an die Behörden
sind lediglich sekundäre Verwaltungstätigkeiten und können nicht als für die Begründung des
tatsächlichen Verwaltungssitzes ausschlaggebende Untemehmensentscheidungen angesehen werden
(vgl. hierzu OLG Oldenburg IPRax 1996 S. 120, 12 1).
Da die Klage nach alledem unzulässig ist, war über den Bestand der streitgegenständlichen Forderung oder
etwaige Einreden nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 111 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
ergeht auf Grundlage des § 709 S. 1 ZPO.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

LG Potsdam

Erscheinungsdatum:

30.09.1999

Aktenzeichen:

31 O 134/98

Erschienen in:

DNotI-Report 2000, 26

Normen in Titel:

EGBGB - Int. GesR