BGH 16. April 2021
V ZR 17/20
BGB §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 1020 Abs. 1

Wegerecht; Einfriedungsinteresse des Eigentümers des dienenden Grundstücks

letzte Aktualisierung: 25.6.2021
BGH, Urt. v. 16.4.2021 – V ZR 17/20

BGB §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 1020 Abs. 1 BGB
Wegerecht; Einfriedungsinteresse des Eigentümers des dienenden Grundstücks

Das lediglich allgemeine, von einem konkreten Sicherungsbedürfnis losgelöste Interesse des
Eigentümers, sein mit einem Wegerecht belastetes Grundstück einzufrieden, kann für sich
genommen einen Anspruch gegen den dienstbarkeitsberechtigten Nachbarn, ein auf dem Weg an
der gemeinsamen Grundstücksgrenze angebrachtes Tor nach jeder Durchfahrt zu schließen, nicht
begründen; vielmehr sind das Einfriedungsinteresse des Eigentümers und das Interesse des
Berechtigten an der ungehinderten Ausübung seines Wegerechts unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen.

Entscheidungsgründe:

I.
Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass
die Beklagten das hintere Tor nach jeder Passage schlössen. Ein Wegeberechtigter
sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der schonenden Ausübung der
Grunddienstbarkeit aus § 1020 BGB grundsätzlich verpflichtet, ein zum Schutz
des Eigentümers angebrachtes Tor geschlossen zu halten. Die damit verbundene
Erschwerung seiner Rechtsausübung habe er hinzunehmen, solange gewährleistet
sei, dass das Tor von dem zur Nutzung berechtigten Personenkreis
jederzeit geöffnet werden könne. Der Kläger habe ein schützenswertes Interesse
an der Schließung des hinteren Tores, denn er dürfe sein Grundstück einfrieden.

Die Nutzung des derzeit vorhandenen Tores sei aufgrund seiner Beschaffenheit
nicht unzumutbar, insbesondere nicht deswegen, weil es sich um ein einflügeliges
Tor handele. Anders als das vordere Tor, das solche Defizite aufweise, dass
seine Nutzung unzumutbar sei, weise das hintere Tor auch keine technischen
Mängel auf.

II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein
Anspruch des Klägers gegen die Beklagten, das hintere Tor nach jeder Passage
zu schließen, nicht bejaht werden.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass der
Eigentümer des mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts
belasteten Grundstücks gegen den Berechtigten aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
§ 1020 BGB einen Anspruch darauf haben kann, ein auf dem Weg angebrachtes
Tor zu schließen. Gemäß § 1020 Satz 1 BGB hat der Berechtigte bei der Ausübung
einer Grunddienstbarkeit das Interesse des Eigentümers des belasteten
Grundstücks tunlichst zu schonen. Verstößt er gegen diese Pflicht, stellt dies eine
Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB dar (zum Ganzen
Senat, Urteil vom 23. Januar 2015 - V ZR 184/14, NJW-RR 2015, 785 Rn. 7 ff.
mwN). Richtig ist auch, dass der Kläger als Miteigentümer nach § 1011 BGB befugt
ist, einen sich aus einem solchen Verstoß gegen die Beklagten ergebenden
Anspruch allein geltend zu machen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 2015
- V ZR 184/14, aaO Rn. 7).

b) Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger
habe schon deswegen einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
§ 1020 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten, dass diese das hintere Tor nach jeder
Passage schließen, weil er ein berechtigtes Interesse an einer Einfriedung seines
Grundstücks habe und die Nutzung des vorhandenen Tores den Beklagten nicht
unzumutbar sei.

aa) Bei der Prüfung, ob der Dienstbarkeitsberechtigte gegen die ihn
treffende Verpflichtung verstößt, die Dienstbarkeit schonend auszuüben, sind
das Interesse des Grundstückseigentümers an der ungehinderten Nutzung
seines Grundstücks und das Interesse des Berechtigten an der sachgemäßen
Ausübung seines Rechts gegeneinander abzuwägen. Das Ergebnis hängt von
den Umständen des Einzelfalls ab; hierzu zählen auch individuelle, in der Person
des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Dienstbarkeitsverpflichteten begründete
Gegebenheiten (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 2015 - V ZR 184/14, NJWRR
2015, 785 Rn. 10 mwN). Die Abwägung ist daher eine Frage der tatrichterlichen
Würdigung und revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter
wesentliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt, Denkgesetze
oder Erfahrungssätze verletzt oder von der Revision gerügte Verfahrensfehler
begangen hat (Senat, Urteil vom 23. Januar 2015 - V ZR 184/14, aaO Rn. 11).
Ein solcher Fehler liegt hier vor, denn das Berufungsgericht hat wesentliche Abwägungsgesichtspunkte
nicht berücksichtigt.

bb) Die Annahme, das Interesse des Klägers an der Einfriedung seines
Grundstücks überwiege, weil den Beklagten die Nutzung des Tores nicht unzumutbar
sei, blendet in rechtsfehlerhafter Weise aus, dass schon allein das Erfordernis,
das Tor bei jedem Passieren zu schließen - und somit in der Konsequenz
zu öffnen -, die Beklagten in der ungehinderten Ausübung ihres Wegerechts beeinträchtigt.

(1) Das Berufungsgericht geht offenbar davon aus, dass schon das allgemeine,
von einem konkreten Sicherungsbedürfnis losgelöste Interesse des Klägers,
sein Grundstück auch im Bereich des Weges an der Grenze zu dem Grundstück
der Beklagten einzufrieden, von vornherein schwerer wiegt als das Interesse
der Beklagten an einer ungehinderten Zufahrt zu ihrem Grundstück, so
dass der Kläger das Schließen des Tores nach jeder Passage nur dann nicht
verlangen könnte, wenn dies den Beklagten aufgrund besonderer Eigenschaften
des Tores unzumutbar wäre. Dies ist indes unzutreffend. Richtig ist zwar im Ausgangspunkt,
dass der Eigentümer eines Grundstücks, weil er nach § 903 BGB
befugt ist, andere von jeder Einwirkung auszuschließen, das Recht hat, sein
Grundstück einzufrieden (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 1996 - V ZR 3/96,
NJW-RR 1997, 16 unter 2.a). Diese Befugnis reicht aber nur so weit, wie Rechte
Dritter nicht entgegenstehen (§ 903 Satz 1 BGB). Um ein solches Recht handelt
es sich bei einer Grunddienstbarkeit, die den Eigentümer des herrschenden
Grundstücks dazu berechtigt, das dienende Grundstück zu befahren.

(2) Wäre das Interesse des Eigentümers des dienenden Grundstücks an
dessen Einfriedung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls stets höher
zu bewerten als das Interesse des Wegeberechtigten an der ungehinderten Nutzung
des Weges, würde dem Grundstückseigentum gegenüber den Rechten des
Dienstbarkeitsberechtigten ein genereller Vorrang eingeräumt, der ihm dem Gesetz
nach nicht zukommt. Das lediglich allgemeine, von einem konkreten Sicherungsbedürfnis
losgelöste Interesse des Eigentümers, sein mit einem Wegerecht
belastetes Grundstück einzufrieden, kann für sich genommen einen Anspruch
gegen den dienstbarkeitsberechtigten Nachbarn, ein auf dem Weg an der gemeinsamen
Grundstücksgrenze angebrachtes Tor nach jeder Durchfahrt zu
schließen, nicht begründen; vielmehr sind das Einfriedungsinteresse des Eigen-
tümers und das Interesse des Berechtigten an der ungehinderten Ausübung seines
Wegerechts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegeneinander
abzuwägen.

cc) Rechtsfehlerhaft ist aber auch die Annahme des Berufungsgerichts,
das Öffnen und Schließen des derzeit vorhandenen hinteren Tores sei den Beklagten
nicht unzumutbar, weil weder dargetan noch ersichtlich sei, dass die Nutzung
des Tores durch technische Mängel unzumutbar erschwert sei.

(1) Die Beklagten haben bereits in erster Instanz vorgetragen, für beide
Tore könne angesichts des Materials, des Gewichts, der Größe, der Höhe und
der Anbringung des Schlosses nicht von einer geringfügigen Beeinträchtigung
ihres Wegerechts gesprochen werden. Ein Kind könne die Tore nicht öffnen. Zum
Beweis dieser Tatsache haben die Beklagten die Inaugenscheinnahme der Tore
angeboten. Das Landgericht hat beschlossen, zu der Behauptung, die Öffnung
der Tore erfordere jeweils einen unüblichen Kraftaufwand, Sachverständigenbeweis
zu erheben, allerdings hinsichtlich des hinteren Tores unter der Bedingung,
dass das Grundstück des Klägers (wie von ihm behauptet) über das Grundstück
der Beklagten vom öffentlichen Verkehrsraum her zu erreichen sei. Der Sachverständige
hat diese Bedingung als nicht erfüllt angesehen und daher nur die
Gängigkeit des vorderen, nicht auch die des hinteren Tores begutachtet. In der
Berufungsinstanz haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass die Beweisfrage
durch den Sachverständigen nicht beantwortet wurde.

(2) Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Berufungsgericht
diesen Vortrag und Beweisantritt übersehen hat, liegt seiner rechtlichen Beurteilung
offenbar die Annahme zu Grunde, dass die Beschaffenheit des Tores nur
dann zur Unzumutbarkeit des Schließens führen könnte, wenn technische Mängel
in Rede stünden. Dies trifft nicht zu. Vielmehr handelt es sich bei der Beschaffenheit
des Tores um einen Umstand, der in die Abwägung der widerstreitenden
Interessen mit einzustellen ist. So kann beispielsweise einerseits eine Verpflichtung
zum Schließen eher anzunehmen sein, wenn es sich um ein motorbetriebenes
Tor handelt, das durch den bloßen Druck auf einen Sender oder Schalter
geöffnet und geschlossen werden kann. Andererseits handelt es sich um einen
gegen eine solche Verpflichtung sprechenden Umstand, wenn das Tor etwa aufgrund
seiner Konstruktion, seiner Größe und Höhe und seines Gewichts besonders
schwergängig ist.

2. Aus den gleichen Erwägungen kann das Urteil keinen Bestand haben,
soweit das Berufungsgericht die Widerklage abgewiesen hat, die darauf gerichtet
ist, dem Kläger und seiner Ehefrau zu untersagen, das hintere Tor zu schließen.
Ergibt nämlich die erforderliche Abwägung - was zugunsten der Beklagten als
Revisionskläger zu unterstellen ist - keinen Vorrang des Interesses des Klägers
und seiner Ehefrau an dem Verschließen des Tores gegenüber dem Interesse
der Beklagten, die zugunsten ihres Grundstückes bestehende Dienstbarkeit ohne
diese Einschränkung zu nutzen, folgt daraus eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung
der Rechte aus der Grunddienstbarkeit. Eine solche begründet einen
Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung zukünftiger
Beeinträchtigungen nach § 1027 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB.

III.
Das Berufungsurteil ist wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers im Umfang
der Anfechtung aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die notwendigen
weiteren Feststellungen treffen und sodann auf der Grundlage der vorstehenden
Rechtsausführungen die erforderliche Abwägung vornehmen kann. Für das
weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Zunächst wird das Berufungsgericht festzustellen haben, welches
Gewicht dem Interesse des Klägers und seiner Ehefrau an der Einfriedung ihres
Grundstücks an der Grenze zu dem Grundstück der Beklagten im Bereich des
Weges zukommt, namentlich ob die Einfriedung gerade auch an dieser Stelle
berechtigten Sicherungsinteressen dient, denen auch nicht durch eine Einfriedung
an anderer Stelle genügt werden kann.

a) Wie der Senat bereits entschieden hat, sind berechtigte Sicherungsinteressen
in die Abwägung einzustellen, wobei das Sicherungsinteresse des
Grundstückseigentümers höher zu bewerten ist, wenn es etwa auf seinem
Grundstück oder jedenfalls im räumlichen Umfeld bereits zu Einbrüchen oder
ähnlichen Vorkommnissen gekommen ist, als wenn es um die stets gegebene,
allgemeine Gefahr von Einbrüchen geht; ein solches Sicherungsinteresse kann
auch tageszeitlich begrenzt sein (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 2015
- V ZR 184/14, NJW-RR 2015, 785 Rn. 13 zum Abschließen eines Tores zwischen
22 und 7 Uhr).

b) Der Kläger und seine Ehefrau verweisen mit der Revisionserwiderung
auf Vortrag, wonach sie ein besonderes Sicherungsbedürfnis hätten, weil im
Jahre 2012 in ihr Haus und in ihren auf dem Grundstück befindlichen PKW eingebrochen
worden sei. Die Versicherung habe damals ihre Leistung für den Einbruchsdiebstahl
aus dem PKW abgelehnt, weil das Grundstück nicht vollständig
eingefriedet gewesen sei. Aus Sicherheitsgründen sei auch das hintere Tor erforderlich,
weil der Wohnort der Parteien ein Schwerpunkt der Einbruchskriminalität
sei und ohne das Tor eine leichtere Fluchtmöglichkeit bestehe. Ohne das
hintere Tor sei das klägerische Grundstück von hinten über das Grundstück der
Beklagten vom öffentlichen Verkehrsraum her für jedermann zugänglich.
Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigten, dass - worauf die Revision
hinweist - das Grundstück der Beklagten nach den von dem Berufungsgericht in
Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts vollständig eingefriedet ist
und die örtlichen Gegebenheiten keinen Schutz des Grundstücks des Klägers
und seiner Ehefrau durch das zum Grundstück der Beklagten - nicht zur Straßenseite
- hin liegende Tor erfordern. Sollte danach ein berechtigtes Interesse des
Klägers und seiner Ehefrau an dem Schließen des Tores nicht zu erkennen sein,
hätten die Beklagten die hiermit für sie notwendig verbundenen Erschwernisse
bei der Ausübung des Wegerechts nicht hinzunehmen (vgl. OLG Saarbrücken,
NJW-RR 2020, 141).

c) Erforderlichenfalls ist festzustellen, ob berechtigten Sicherungsinteressen
des Klägers und seiner Ehefrau durch eine andere Einfriedung als durch ein
Tor auf dem Weg Rechnung getragen werden kann, etwa durch eine Abzäunung
des Restgrundstücks gegenüber dem Weg.

2. Sollten der Kläger und seine Ehefrau ein berechtigtes Interesse an der
Sicherung ihres Grundstücks durch das hintere Tor haben, wären - wie ausgeführt
- ergänzende Feststellungen dazu zu treffen, welche konkreten Erschwernisse
für die Beklagten mit der Verpflichtung verbunden sind, das hintere Tor bei
jedem Durchgang und jeder Durchfahrt zu schließen (und damit denknotwendig
auch zu öffnen), namentlich im Hinblick auf die einflügelige Bauart, das Material
sowie Größe und Höhe des Tores. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass
die Beklagten zum Schließen des vorderen Tores nach Ansicht des Berufungsgerichts
derzeit nur deswegen nicht verpflichtet sind, weil dieses technische Mängel
aufweist, sodass nach deren Behebung bei jeder Durchfahrt zwei Tore zu
öffnen und zu schließen wären.

3. Kommt das Berufungsgericht nach der erforderlichen Abwägung zu
dem Ergebnis, dass das Interesse der Beklagten an dem ungehinderten Passieren
das Interesse des Klägers und seiner Ehefrau an dem Verschließen des
Tores überwiegt, wären noch Feststellungen zur Störereigenschaft der drittwiderbeklagten
Ehefrau zu treffen. Denn nach dem bislang festgestellten Sachverhalt
war es der Kläger, der das Tor installierte und in der Vergangenheit schloss. Er
ist es auch, der von den Beklagten verlangt, dass es geschlossen werden soll.
Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass die Drittwiderbeklagte
in der Vergangenheit das Tor geschlossen hätte. Es ergibt sich
lediglich, dass sie Miteigentümerin des dienenden Grundstücks ist und das Anwesen
zusammen mit dem Kläger - ihrem Ehemann - bewohnt. Dieser Umstand
allein bietet keine ausreichende Grundlage dafür, die Drittwiderbeklagte als (mittelbare)
Handlungsstörerin (vgl. zu den Voraussetzungen Senat, Urteil vom
26. Oktober 2018 - V ZR 143/17, NJW 2019, 773 Rn. 4; Urteil vom 16. Mai 2014
- V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 8 mwN) oder als Zustandsstörerin (vgl.
hierzu Senat, Urteil vom 29. Februar 2008 - V ZR 31/07, NJW-RR 2008, 827
Rn. 6; Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NZM 2015, 256 Rn. 13 f.
mwN) anzusehen.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

16.04.2021

Aktenzeichen:

V ZR 17/20

Rechtsgebiete:

Sachenrecht allgemein
Dienstbarkeiten und Nießbrauch
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

BGB §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 1020 Abs. 1