Stimmrechte und Gewinnbezugsrechte für von GmbH gehaltene eigene Anteile
26. GmbHG§33; BUB§101 Nr. 2 2. Haibsatz (Stimmrechte
und Gewinnbezugsrechte 声r von GmbH gehaltene eigene
Anteilり
1. Die Mitgliedschaftsrechte 世r einen eigenen Anteil der
GmbH ruhen. Bei der Entscheidung il ber die Gewinnfeststellung und -verwendung hat die Gesellschaft deswegen kein Stimmrecht und kann auszuschUttende
Gewinne nicht beziehen.
2. Der auf den eigenen Anteil der Gesellschaft rechneris山ent飴Ilende Gewinn ist nicht in die Rucklage ein・
zustellen, sondern kann unter den h brigen Gesellschaftern sofort nach Gesetz und Satzung verteilt
werden. Ihnen steht der Gewinnanspruch aus ihrem
eigenen Mitgliedschaftsrecht, nicht aus von der Gesellschaft abgeleitetemRecht zu.
3. Mangels abweichender Abreden hat der seinen Geschaftsanteil ve盛uBernde Gesellschafter einen schuldrechtlichen Anspruch nach§101 Nr. 2 2. Halbsatz
BGB gegen den Erwerber auf den wahrend seiner Zugeh6rigkeit zur Gesellschaft entfallenden anteiligen
Gewinn, sofern er ausgeschilttet wird. Dies gilt nicht,
wenn die Gesellschaft seibst den Anteil erwirbt.
BUH, Urteil vom 30.1.1995-II ZR 45/94-,mitgeteilt von
D. Bundschuh, Vorsitzender 斑chter am BUH a電 D.
Aus dem Tatbestand:
Der Klger ist KonkursVerwalter in dem"am 2フ 1990 eめffneten
Konkursver閣廿en U ber das Verm6gen der H. GmbH. Der Beklagte
und S. waren 面t Geschftsanteilen von 51.000,一 DM bzw.
49.000,一 DM Gesellschafter dieser GmbH gewesen. Ende des Jahres
1989 w血en zwischen den Gesellschaftern Streitigkeiten entstanden,
die dazu fhrten, daB S. aus wichtigem Grund als Geschftsfhrer
abberufen, daB sein Geschftsanteil eingezogen wurde und daB 5.,
der mit den gegen ihnergangenen MaBnahmen nicht einverstanden
war, selbst den Austritt aus der Gesellschaft zum 3 1 . 1 2. 1 989 erkl狙e
und den mit ihm bestehenden Anstellungsvertr昭 ktindigte. In den
wegen der Abberufung und der Einziehung gefhrten Gerichtsverfahren (einstweilige Verfgung und Ha叩tsacheklage) wurden unter
Beitritt des Beklagten gerichtliche Vergleiche geschlossen, nach
denenS. mit Ablauf des 3 1 :12. 1989 aus der Gesellschaft ausscheidet,
sein Geschftsanteil der GmbH,, anwachst" und diese aus den die
Abberufung und die Einziehung betreffenden Beschlussen keine
Rechte herleiten, vielmehr fr ihre Aufhebung sorgen wird.
Der Beklagte als alleiniger Gesellschafter stellte im Marz 1990
die Jahresbilanzen fr 1988 und 1989 fest und beschloB, die Gewinne
一 nach Abzug der Kapitalertragsteuer handelt es sich um einen Betrag
von insgesamt 907.500,一 DM 一 an sich selbst auszuschutten. Der
Kl昭er beansprucht aus eigenem und aus abgetretenem Recht des
fruheren Gesellschafters Auszahlung des auf 5. entfallenden Gewinnanteils von 49% (444石75,一 DM). Das Landgericht hat seine Klage
abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr entsprochen. Auf die
Revision des Beklagten ist das klageabweisene erstinstanzliche
Urteil wiederhergestellt worden.
Aus den G威nden:
Dem Klager steht der geltend gemachte Anspruch weder aus
eigenem Recht der Uemeinschuldnerin noch aufgrund der
von dem frtiheren Gesellschafter S. erklrten Abtretung zu.
1. Das Berufungsgericht hat in bereinstimmung mit dem
Landgericht angenommen, daB S. seinen Geschaftsanteil mit
dem zugeh6rigen Uewinnstammrecht durch gerichtlichen
Vergleich wirksam auf die spatere Uemeinschuldnerin u bertragen hat und deswege只血t Ablauf des 31.12.1989 nicht
mehr Gesellschafter der GmbH war. Diese ihm gunstige,
rechtlich m6gliche Auslegung des gerichtlichen Vergleichs
greift der Beklagte mit der Revision nicht an. Folgerichtig
und ohne Rechtsfehler hat danach das Oberlandesgericht die
von dem Klager in den Vorinstanzen vertretene Au最島sung
verworfen, der Beklagte- sei als alleiniger Gesellschafter der
GmbH nicht befugt gewesen, ohne Mitwirkung von S. die
Beschlnsse u ber die Feststellung und die Verwendung des
Uewjnns der Geschaftsjahre 1988 und 1989 zu treffen. Bei
dieser BeschluBfassung muBte, wie das Berufungsgericht
ebenfalls zutreffend entschieden hat, auch die Gesellschaft
selbst nicht mitstimmen. Nach allgemeiner Meinung ruhen
namlich die Mitgliedschaftsrechte fr die eigenen Anteile der
Gesellschaft(圧whenbu摺沼ohner, GmbHG, 8. Aufl.,§33
Rdnr. 50 if.; Schol功柁stermann, GmbHG, 8. Aufl.,§33
Rdnr. 32 if;Lutteril勤mmelh切】GmbHG, 14. Aufl.,§33
Rdnr. 9; Baumbach/1んeck, GmbHG, 15.Auflり §33Rdnr. 18;
Rowed た1; G価HG, 2. Au且., §33 Rdnr. 28) und gew町en
insbesondere kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung (
Rdnr. 58; ScholziWestermann, a.a.O.- Rdnr. 37; Lutter/
刃ommeih吐 a.a.O. Rdnr. 9; Baumbach/R配ck, a.a.O.
Rdnr. 19; a.A. zu Unrecht Grothus
2. Zu Unrecht hat der Klager in den Vorinstanzen ferner
geltend gemacht, der Beklagte sei jedenfalls materiell nicht
befugt gewesen, die gesamten fr die beiden Jahre 1988 und
1989 festgestellten Gewinne an sich selbst als den alleinigen
Gesellschafter der GmbH auszuschlitten. Da das Gewinnstamrnrecht zusammen mit dem Geschaftsanteil auf die
GmbH ti bertragen worden war, ohne daB die Beteiligten ti ber
die dingliche Rechtsiibertragung hinaus irgendwelche schuldrechtlichen Abreden getroffen hatten (wg. abweichender
Gestaltungen vgl. Hachenbw認初hner a.a.O.§33 Rdnr. 54;
Rowedたr a.a.O.§33 Rdnr. 28), konnte der frtihere Gesellschafter S. nicht mehr origin証 gewinnbezugsberechtigt sein.
Das auf die eigenen Gesch狙santeile der Gesellschaft ent-fallende Gewinnbezugsrecht ruhte hingegen ebenso wie die
tibrigen Mitgliedschaftsrechte; Dies entspricht allgemeiner
Auffassung im Schrifttum (Schol功柁stermann, a.a.O.§33
Rdnr. 32 f.; Lutter/Hommeih吐a.a.O.§33 Rdnr. 9; Hachenbu摺沼ohner, a.a.O.§33 Rdnr. 52 f;Baumbach/1五teck,
a.a.O.§33 Rdnr. 20; Rowedたr, a.a.O.§33 Rdnr. 28). Streit
besteht alleinU ber die Frage, ob die verbleibenden Gesellschafter den auf die eigenen Geschaftsanteile der GmbH entfallenden 長il des Jahresgewinns in die Rucklagen einzustellen haben undihn erst mit dem berschuB des folgenden
Jahres an sich ausschUttendtirfen oder ob es dieses Umwegs
nicht bedar七 und sie sogleich den gesamten Jahresgewinn
unter sich verteilen dtirfen. Die im a lteren Schrifttum vertretene erstgenannte Apifassung (vgl. Hachenburg, GmbHG,
6. Aufl.,§33 Anm. 15; Broめnann, GmbHG,§33 Anm. 2;
Feine Ehrenbergs Handbuch, 3. Bd., Teil III, S. 416 比,419)
wird von der heute h.M. (Lutte,刀勿mmelhoff a. a.O.§.33
Rdnr. 9;圧加henbu 認初hner a. a.O.§33 Rdnr.52f.; Scholz!
Westermann a.a.O.§33 Rdnr. 34je m.w.N.; Roth, GmbHG,
2. Aufl.§33 Anm. 3.3.2) mit Recht abgelehnt, die-soweit an
dem Gewinnbezugsrecht nicht vorher ein NieBbrauch bestellt,
ein Pfandrecht entstanden oder das Recht selbst abgetreten
war一 dem Konfusibnsgedanken entscheidendes Gewicht beimiBt: Da ein etwa entstandener Anspruch sich in diesem Fall
gegen die Gesellschaft selbst richten wtirde, niemand aber
gleichzeitig Glaubiger und Schuldner derselben Forderung
sein kann, gelangt der Anspruch auf den anteiligen Gewinn
nicht zur Entstehung. Dadurch wird der von der a lteren. ein
elgenstancilges Kectit der (iesellsctiatt aut Aussctiuttung des
Gewinns ebenfalls verneinenden Auffassung fr erforderlich
erachtete Umweg vermieden, den auf die eigenen Anteile der
GmbH entfallenden Teil des Jahresgewinns zunachst in die
314 MittBayNot 1995 Heft 4
Rticklagen einzustellen und ihn erst im darauf folgenden Jahr
im Rahmen des dann zu verteilenden Gewinns an die Gesellschafter auszuschijtten.
Wenn der Beklagte als einziger verbliebener Gesellschafter
dem fr die spatere Gemeinschuldnerin noch geltenden
Vollausschuttungsgebot folgend-den BeschluB 郎te, die
gesamten Jahresgewinne an sich auszuschutten, entzog er entgegen der Meinung des Kl電ers weder seinem frllheren Mitgesellschafter S. noch der GmbH einen ihnen zustehenden
Anteil des Gewinns der Gesellschaft.
一
3. Ist danach das von dem Beklagten eingeschlagene 、Verformell und materiell ordnungsgemaB, kommt es ent-scheidend darauf an, ob der frUhere Gesellschafter S., auch
wenn er kein origin証es Gewinnbezugsrecht besaB und im
Zeitpunkt der BeschluBfassung U ber die Gewinnfeststellung
und -verwendung nicht mehr Gesellschafter war. von der
umtjri oaer aem beKlaglen scliuklrectitlicti einen leil des
Jahresgewinns fordern konnte. Gegen die dem angefochtenen
Urteil zugrundeliegende 一 wegen Fehlens irgendwelcher
anla多lich der Geschftsanteilsubertragung getroffener schuldrechtlicher Abreden allein in Betracht zu ziehende 一 Annahme, daB dies mit RUcksicht auf§101 Nr. 2, 2. Halbsatz
BGB der Fall ist, wendet sich die Revision nut Recht.
白hren
a) Im Ausgangspunkt zutr団もnd ist allerdings, daB das Berufungsgericht auf das Verhaltnis zwischen dem seinen Geschaftsanteil verauBernden und dem denselben erwerbenden
Gesellschafter§101 Nr. 2, 2. Halbsatz BGB, anwenden will.
Dies entspricht nicht nur der Handhabung マ伽 Steuerrecht
(vgl.
72, 75
;肌?yer-Arndt, GmbHR 1980,277 f.; Sommer, GmbHR
1985, 224, 230; a.A
.地居 BetriebS 1985, 1159 f.), sondern
auch allgemeiner Auffassung im gesellschaftsrechtlichen
Schrifttum (Baumbac/i乙吻eck, a.a.O.§29 Rdnr. 59; Scholz!
Emmerich, a.a.O.§29 Rdnr. 44; Hachenbu増iGoerdelelガ死ゲ
MIller, a.a.O.§29 Rdnr. 12 je m.w.N.) und betrifft nicht
allein einen Gesellschafterwechsel wahrend des Geschaftsjahres (so aber ScholziEmmerich,§29 Rdnr. 44), sondern gilt
倣 r alle Falle, in denen ein GewinnverwendungsbeschluB
fr abgelaufene Gesch註ftsjahre noch nicht gefaBt worden ist
(Hachenbu摺iGoerdeler/1脆 lf Miiller,§29 Rdnr. 12).
b) Da die orschrift dispositiv ist, ist Voraussetzung 撒r ihre
Anwendbarkeit freilich, d出 die Beteiligten keine abweichenden Abreden zugunsten des bernehmenden oder zugunsten
des ロbertr昭enden getro眠n haben.
Nicht einmal der Klager hat behauptet, es sei zugunsten
des ausscheidenden Gesellschafters 5.-stillschweigendeine von§101 Nr. 2, 2. Halbsatz BGB abweichende Vereinbarung getro価n worden, daB die J曲
resgewinne auszuschtitten sind und ihm der ktinftige Anspruch auf Auszahlung
des anteiligen Gewinns zuruckabgetreten wird (vgl. RGZ 98,
318, 320; Hachenbu摺/Goerdele功死 lfMiiller,§29 Rdnr. 91;
Scholグ'Emmerich,§29 Rdnr. 45 f.; Baumbachん弘紹ck,§29
Rdnr. 59).
Soweit das Revisionsvorbringen dahin verstanden werden
k6nnte, 5. habe bei AbschluB der gerichtlichen Vergleiche
jedenfalls stillschweigend auf einen etwa bestehenden
Anspruch nach§101 Nr. 2, 2. Halbsatz BGB verzichtet, w密e
dem nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat sich zwar ausdrcklich nur zur Fr昭e einer U bertr昭ung auch dieses
schuldrechtlichen Anspruchs auf die Gesellschaft geauBert;
der Sache nach enthalten die entsprechenden Asfhrungen
des Beru旬ngsurteils, daB 5. Inhaber dieses 加spruchs
geblieben ist, jedoch auch die Feststellung, daB eine 一 hier nur
MittBayNot 1995 H山4
als stillschweigend zustandegekommen denkbare 一 Verzichtsvereinbarung nicht getroffen wurde. Dem steht nicht entgegen, daB nach dem zumindest fr die Revisionsinstanz zu
seinen Gunsten als richtig zu unterstellenden Vorbringen des
Bekl昭ten 5. in jedem Fall mit Ablauf des 31 . 12. 1989 aus der
GmbH ausscheiden wollte, um ohne die Beschr註nkungen des
in der Satzung verankerten Wettbewerbsverbots seine bereits
seit 1加gerer Zeit vorbereitete Konkurrenztatigkeit aufuehmen zu konnen. Dieses Ziel des fruheren Mitgesellschafters
erkl加t allein, daB der Wとg der Gesch註ftsanteilsiibertragung
gewahlt wurde und 5. sich gegen die-sein endgultiges Ausscheiden aus der GmbH w U. wegen der Verbindung mit der
Abfindungsfrage verz6gernde (vgl.
H叱henhurg/Uimer,§34 Rdnr. 59 土 m.w.Nり一 Zwangseinziehung gewandt hat. Aus den zu den beigezogenen
Akten eingereichten auf3ergericht] ichen Schreihen der
rarteien una aucn aus aer I.ostenrege1ung des am 31.1.1りり0
geschlossenen Vergleichs (sog. Hauptsachever飴 bren 一
23 0 138/89 LG Hannover) durfte das Berufungsgericht
ohne Rechtsfehler entnehmen, daB eine endgtiltige Erledigung des Streits der frtiheren Mitgesellschafter um die Teilhabe an dem Gewinn der Gesch註ftsjahre 1988 und 1989 und
hinsichtlich einer etwa 5.. zu zahlenden Abfindung durch den
Vergleich nicht herbeigefhrt worden war.
c) Haben die Beteiligten danach keine von§101 Nr. 2,
2. Haibsatz BGB abweichenden Vereinbarungen getroffen,
scheitert die von dem Berufungsgericht angenommene
Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Regelung an den Besonderheiten des vorliegenden Falles, in dem nicht eine andere
Person, sondern die G晒H selbst den Ges亡 ha丘santeil des
Gesellschafters 5. erworben hat.
§101 BGB, der als schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch
konzipiert ist, setzt voraus, daB die Frtichte 一 also auch die in
Nr. 2, 2. Halbsatz genannten Gewinnanteile 一 tatsachlich
erworben worden sind; wie schon das Reichsgericht ent-schieden hat, reicht es dagegen nicht aus, daB Fruchte hatten
gezogen werden k6nnen (RG JW 1913, 193 f.=Gruchot 57,
902, 905; vgl. ferner
BGB, 4. Aufl.,§101 Anm. 3; Staudingel 産万Icher, BGB,
12. Aufl.,§101 Rdnr. 1; Soergel/Mihl, BGB, 12. Au打,, §101
Rdnr. 2; RGR刃んぞgel, BGB, 12. Aufl.,§101 Rdnr. 3;
MunchKomm-BGBIHo1ch, BGB, 3. Aufl.,§101 Rdnr. 2 f.).
Deswegen besteht kein Anspruch nach§101 Nr. 2, 2. Halbsatz BGB, wenn der Fruchtziehungsberechtigte die ihm
zustehenden Friichte nicht gezogen (vgl. RG JW 19 1 3, 193 f),
etwa den Gewinnanteil nicht ausgeschtittet, sondern in die
Rucklagen eingestellt hat.
Erst recht kann ein Anspruch nach der genannten Vorschrift
dann nicht von dem frtiheren Rechtsinhaber erhoben werden,
wenn ein Fruchtziehungsrecht im Sinne von§101 BGB nicht
besteht. So liegt es bei der GmbH, die eigene Gesch注ftsanteile
erworben hat. Sie kann-wie oben ausgefhrt-die 面t den
eigenen Anteilen verbundenen mnitgliedschaftlichen Rechte
nicht ausuben, vor all帥lt auch den J血esgewinn nicht an sich
selbst ausschtitten (vgl. Hachenbu摺iHohner,§33 Rdnr. 52 f.
m.w.N.; Lutter/ 伍Jmmelh辱、 Rdnr. 9) und damit auch
§33
nicht Schuldnerin deg auf§101 Nr. 2, 2. Halbsatz BGB
gestutzten obligatorischen Ausgleichsanspruchs sein, weil
dieser nach der Konzeption des Gesetzes lediglich auf Teilhabe an den wirklich gezogenen Frtichten geht. Die von
dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang gezogene
Parallele zur Ver注uBerung des Geschaftsanteils an einen
Dritten paBt nicht, weil sie nicht den Besonderheitendes
Erwerbs eigener Anteile durch die GmbH Rechnung tragt; der
die Gesellschaft, ein Gewinnbezugsrecht und muBte, falls
aufgrund eines Gewinnverwendungsbeschlusses Betrage an
ihn ausgeschuttet werden, hieran den fruheren Gesellschafter
beteiligen.
4. Der Beklagte haftet auch nicht unmittelbar nach§101 Nr.2,
2. Halbsatz BGB. Soweit er als alleiniger Gesellschaftgr der
GmbH めer die Gewinnverwendung BeschluB gefaBt und die
Jahresgewinne fr 1988 und 1989 an sich selbst ausgeschtittet
hat, hat er nicht ein fremdes, eigentlich der Gesellschaft zu
stehendes Fruchtziehungsrecht, sondern sein eigenes, durch
seinen Geschaftsanteil an der G由bH vermitteltes Gewinnbezugsrecht ausgetibt; Da die Gesellschaft 租r ihre eigenen
Anteile nicht gewinnberechtigt Ist, steht der gesamte Jahresgewinn zur Verteilung unter den verbliebenen Gesellschaftern
mmelh吐 §33 Rdnr. 9;
nach Gesetz und Satzung (LutterZ肌)
Hachenbu摺/Hohner,§33 Rdnr. 52 f.; Scholz!肌'stermann,
§33 Rdnr. 33), wird also allein aufgrund des eigenen Mitgliedschaftsrechts bezogen.
Die Interessen des Gesellschafters, der seinen Geschaftsanteil
auf die GmbH ti bertragen hat, werden hierdurch nicht in
unangemessener Weise beeintrichtigt. Da es zu der Anteilsめertragung nur 面t seiner Mitwirkung kommen kann, hat er
es in der Hand, durch Veteinbarungen mit der Gesellschaft
und den verbliebenen Gesellschaftern eine Regelung zu
treffen, die seine Rechte wahrt, auch wenn erst nach seinem
Ausscheiden der GewinnverwendungsbeschluB fr zurtickgefaBt wird. Soweit u ber die Gewinnliegende Perioden 、
verwendung schon、 vor der Anteilsubertragung befunden
worden Ist, behalt der VriuBerer mangels abweichender
Vereinbarungen den Gewinnauszahlungsanspruch ohnehin
(Hachenbu摺/Hohner,§33 Rdnr. 51; Baumbach乙山紹ck,§29
Rdnr. 58)'
Aus dem Tatbestand:
Die Klagerin war 証S damalige LPG (T) N. einer der Tr谷gerbetriebe,
die 1965 die Beklagte, ZGE T. N., als kooperative Einrichtung gendet hatten・
帥
Am 6.2. 1 99 1 beschloB die Bevollmachtigtenversammlung der
Beklagten deren Aufl6sung zum 1 .7. 1 990 unter Ubernahme der
Rechtsgesch狙e und wirtsch血lichen Tatigkeit durch die Au臣Ing-gesellschaft T. N., ferner am 17. 12. 1991 deren Umwandlung in eine
GmbH. Gleichz6itig wurde unter anderem festgestellt, daB die Killgermn aus der ZGE austrete. Mit BeschluB vom 1 1.. 1 1. 1 992 best批igte
die Beklagte den Austritt der Klagerin auf der Grundlage deren
Antrags vom 7.5.1990. Am 21.9.1993 stellte die Beklagte durch
BeschluB fest, daB die Klagerin ihre Kundigung zurtickgezogen habe
und damit Tr醜erbetrieb der Beklagten bleibe.
Die Klagerin hat im Wege der Klage die Feststellung beantragt, daB
die BeschlUsse vom 6.2.1991 und vom 17.12.1991 sowie vom
1 1 . 1 1 . 1 992 nichtig seien, hilfsweise hat sie gebeten, die Beschlusse
vom 6.2. l99lund vom 17. 12.1991 fr nichtig zu erkl証en. Die gegen
die Verwerfung der Berufung der Klagerin eingelegte Beschwerde
比hrte zur ZurUckverweisungい
Aus den Grnden.
Nach Auffassung des Senats muB die Wirksan水 eit der nach
der Wiedervereinigung gefaBten Beschlusse nach d en
Grundsatzen des Genossenschaftsrechts beurteilt werden, die
ihrerseits erganzend auf die aktienrechtlichen Vorschriften
§§241 ff.
uber Mangel von Hauptversammlungsbeschlussen(
AktG) abstellen (vgl. dazu M 説1er, GenG,§ う1 Rdnr. 1
m.w.N. ; Meyer/Meulenbergh/Beuthien, GenG, 12. Aufl.,§51
Rdnr. 3 m.w.N.). Weder das bis zum 31.12.1991 weiter
geltende LPG-Gesetz noch die Musterstatuten fr die LPG
(P) oder (T) sowie diejenigen fr kooperative Einrichtungen
in der LPG, GPG, VEG und andere sozialistische Betriebe der
Land-. Forst- und NahrungsgUterwirtschaft enthalいn eine
Regelung tiir Klagen gegen die WirKsamKeit von bescniussen
5 . Da danach der fruhere Gesellschafter S . keinen Anspruch
der Mitgliederversammlung oder der Bevollmachtigtenverauf Beteiligung an den Gewinnen der Jahre 1988 und 1989
sammlung. Wie der Senat im BeschluB vom 1.7.1994 (BLw
hat, iSt die Klage, die sich auf einen in einen Zahlungs17/94,
schuldnerin von dieser angeblichen Verbindlichkeit bzw.
aber der Rechtspraxis der DDR, gerichtliche Verfahren auf
auf die Abtretung der angeblichen Ansprtiche S.s stutzt,
der Grundlage von LPG-Vollvers山nmlungsbeschltissen, deunbegrundet, ohne daB der Senat auf die ti brigen gegen das
ren Wirksamkeit umstritten war, solange auszusetzen, bis der
Berufungsurteil erhobenen Rugen der Revision einzugehen
'Rat des Kreises entschieden hatte, ob der gefaBte BeschluB
h批te.
aufrechterhalten bleibt. Diese Entscheidungszustindigkeit
der staatlichen Verwaltungsbeh6rde entfiel spitestens (vgl.
Senat a.a.0) mit dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung
vom 17.5.1990 (GB1 I S. 255). Diebestehende Lucke zur
gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle von Vollversammlungsbeschlussen kann mangels anderweitiger Sonderregelung im
LPG-Recht (vgl. auch Senatsbeschl. v. 9.6.1993, BLw 63/92,
27. LwAnpG§65 i.d.F. v. 3. Juli 1991; ZPO§§577 a, 548
eine entsprechende Anwendung genossenschaftsrechtlicher
の島
1 sigkeitsanforderungen von Ki昭en gegen VersammGrundsatze geschlossen werden, die ihrerseits erganzend auf
lungsbeschltisse einer LPG oder ZGE)
die§§25 1 if. AktG abstellen (so auch Nies, LwAnpG,§ 28
Nichtigkeits- oder Anfechtungsklagen gegen die nach der
Rdnr. 2 bis 9; wohl auch Schweizer, Das Recht der landwirtWiedervereinigung gefaBten BeschlUsse der Mitgliederschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungs谷chtigtenver・
versammlung einer LPG oder der Bevollm
gesetz, 2. Aufl., Rdhr. 257; dazu auch n油er Senatsbeschl. v.
sammlung einer juristisch selbstandigen ZGE sind keine
1.7.1994, a.a.O, m.w.N.). Vぬ5 繊r die LPG gilt, muB auf eine
Rechtsstreitigkeiten im Sinne von§65 LwAnpG a.F. Sie
ZGE jedenfalls dann entsprechend Anwendung finden, wenn
beurteilen sich nach den Grundsatzen des Genossendiese 一 wie im vorliegenden Fall 一 durch Registrierung eine
schaftsrechts, erg谷 nzend nach den aktienrechtlichen
juristische Person mit eigener Rechts負higkeit ist (vgl. auch
Vorschriften U ber Mangel von Hauptversammlungs
beschlUssen.
genossenschaftlich strukturierter ZusammenschluB der entsprechenden Tragerbetriebe auf der Grundlage des LPGBGH, BeschluB vom 2.3.1995 一 LwZB 9/94 一, mitgeteilt von
Gesetzes( LPG Gesetz 1982).
§13
D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D.
MittBayNot 1 995 Heft 4
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:29.01.1995
Aktenzeichen:II ZR 45/94
Erschienen in:
DNotI-Report 1995, 91-92
MittBayNot 1995, 314-316
DNotZ 1995, 963-967
NJW 1995, 1027-1029
GmbHG § 33; BGB § 101 Nr. 2 2. Halbsatz