Kindesunterhalt: Anforderungen an fiktive Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 1bvr3031_08
letzte Aktualisierung: 23.4.2010
BVerfG, 11.3.2010 - 1 BvR 3031/08
Kindesunterhalt: Anforderungen an fiktive Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...,
gegen
Rechtsanwälte …,
…a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 17. September 2008 - 15 WF 167/08 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Besigheim
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin
Hohmann-Dennhardt
und die Richter
Gaier,
Kirchhof
am 11. März 2010 einstimmig beschlossen:1. Der Beschluss des Amtsgerichts Besigheim vom
28. April 2008 - 4 F 276/08 - sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17.
September 2008 - 15 WF 167/08 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 - 15 WF 167/08 - wird aufgehoben und
die Sache an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.
2. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren
wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Verteidigung
gegen eine Kindesunterhaltsklage.
I.
1. Der 1979 geborene Beschwerdeführer ist Vater eines 2006 geborenen Kindes, des Klägers des
Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger). Der Kläger verklagte den Beschwerdeführer auf
Zahlung des Mindestkindesunterhalts (damals 202 € monatlich). Der Klage trat der
Beschwerdeführer entgegen und beantragte Prozesskostenhilfe insbesondere mit der
Begründung, er sei nicht leistungsfähig. Er sei drogenabhängig gewesen. Ohne Ausbildung
verdiene er als ungelernte Hilfskraft bei der Firma P. mit Überstunden und Schichtdienst bei
einem Stundenlohn in Höhe von 7,21 € brutto lediglich monatlich 931 € beziehungsweise nach
Abzug von Kosten für eine Monatskarte 862 € netto.
a) Das Amtsgericht Besigheim wies das Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers mit
angegriffenem Beschluss vom 28. April 2008 zurück.
Da lediglich der Mindestunterhalt geltend gemacht werde, sei der Beschwerdeführer für seine
fehlende Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtig. Er habe nicht dargetan, alles ihm
Mögliche zur Sicherung des Mindestunterhalts seines Kindes getan zu haben. Daher sei ihm
fiktiv ein Einkommen anzurechnen, welches ihm die Leistung des geforderten Unterhalts
ermögliche. Er habe sich neben seiner Erwerbstätigkeit im gesamten Bundesgebiet bewerben
und notfalls auch Arbeiten unterhalb seines Ausbildungsniveaus, gegebenenfalls Gelegenheitsund Aushilfstätigkeiten beziehungsweise Nebentätigkeiten annehmen müssen. Ausreichende
anderweitige beziehungsweise zusätzliche Erwerbsbemühungen zu seiner teilschichtigen
Tätigkeit habe er nicht dargetan.
b) Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde, die er
insbesondere damit begründete, die Unterstellung fiktiver Einkünfte setze voraus, dass das fiktiv
angerechnete Einkommen für den Unterhaltspflichtigen konkret überhaupt erzielbar sei. Er
könne nicht mehr auf die Aufnahme einer Hilfsarbeit verwiesen werden, da er diese bereits
ausübe. Er könne lediglich - wie bei der Firma P. - einen Stundenlohn zwischen 7 € bis 8 € brutto
erzielen. Unabhängig davon sei ihm keine bundesweite Arbeitssuche zumutbar, da ihm
regelmäßiger Umgang mit dem in seiner Nähe wohnenden Kläger zuzugestehen sei.
c) Mit angegriffenem Beschluss vom 17. September 2008 wies das Oberlandesgericht Stuttgart
die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die angefochtene
Entscheidung des Amtsgerichts zurück. Ergänzend führte es aus, der Beschwerdeführer habe
zwar von November 2007 bis April 2008 bei der Zeitarbeitsfirma P. bei einem Stundenlohn von
7,21 € brutto in Vollzeit nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen nur 862 € netto monatlich
erzielt und beziehe seit dem Verlust dieser Anstellung nur noch Leistungen nach dem SGB II in
Höhe von 562,80 € monatlich. Mit diesen Einkommen sei er im Hinblick auf seinen Selbstbehalt
grundsätzlich nicht leistungsfähig.
Der Beschwerdeführer genüge mit seinen Bewerbungen rund um seinen Wohnort jedoch nicht
seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit, sondern müsse seine Suche auf die nahegelegenen
wirtschaftlichen Ballungszentren ausweiten und gegebenenfalls dorthin umziehen. Bei
entsprechender Anstrengung könne er eine Arbeit finden, mit welcher er einen Bruttolohn von
10 € bis 11 € die Stunde oder gegebenenfalls bei zusätzlichen Einkünften aus einer
Nebentätigkeit ein Einkommen von mindestens 1.200 € monatlich erzielen könne. Mit diesem
Umgangskosten bezahlen.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts
auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
insbesondere vor, die Gerichte hätten die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverteidigung durch die Anrechnung fiktiver, für ihn persönlich nicht
erzielbarer Einkünfte überspannt.
3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die
baden-württembergische Landesregierung und der Kläger des Ausgangsverfahrens hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers geboten ist,
Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist,
1. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
könne ein Nettoeinkommen erzielen, welches unter Wahrung seines Selbstbehalts die Zahlung
des geforderten Unterhalts zulasse (damals 202 € im Monat), haben die Gerichte des
Ausgangsverfahrens die Anforderungen an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe überspannt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl.
51, 295 <302>; 63, 380 <394 f.>; 67, 245 <248>). Dabei wird es als verfassungsrechtlich
unbedenklich angesehen, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen,
dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf
Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verlangt keine
völlige Gleichstellung; der Unbemittelte muss vielmehr nur dem Bemittelten gleich gestellt
werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko
berücksichtigt (vgl.
obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann nur
eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung
Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
beruhen.
Maßgeblich für die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung des
Beschwerdeführers ist, ob er sich erfolgreich auf seine fehlende (fiktive) Leistungsfähigkeit
berufen kann. Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht ist §
1603 Abs. 1 BGB. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner
sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen
Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß §
1603 Abs. 2 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle
verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Hieraus sowie
aus
auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine
ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese „bei gutem Willen“
ausüben könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober
2009 - 1 BvR 443/09 -, juris, Rn. 11).
b) Vorliegend haben die Gerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten
Rechtsverteidigung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, dem
Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Die Auslegung und
Anwendung des
halten einer rechtlichen Überprüfung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG nicht stand.
Zwar haben die Ausgangsgerichte zutreffend angenommen, die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers werde nicht allein durch dessen tatsächlich vorhandenes Einkommen
bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten (BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR 125/06 -, juris, Rn. 14;
BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00 -, juris, Rn. 22). Ebenso zutreffend ist die
Annahme, dass eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit besteht, sich ausreichend um Arbeit zu
bemühen. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, einen Unterhaltspflichtigen für
verpflichtet zu halten, sich neben einer unzureichend vergüteten Erwerbstätigkeit um eine besser
bezahlte Anstellung zu bemühen. Ein Unterhaltspflichtiger muss dabei seine Arbeitskraft
entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage bestmöglich
einsetzen und ist seinen minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle zumutbaren
Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen. Doch darf von dem Unterhaltspflichtigen auch im
Rahmen seiner gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach §
1603 Abs. 2 BGB nichts Unmögliches verlangt werden. In der höchstrichterlichen
Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche die
Leistungsfähigkeit begründen sollen, zweierlei voraussetzt. Zum einen muss feststehen, dass
subjektiv Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen. Zum anderen müssen die zur
Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv
überhaupt erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise
Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiografie und Gesundheitszustand sowie dem
Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 <139>; 9, 437
<440>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR
443/09 -, juris, Rn. 15; BGH, Urteil vom 15. November 1995 - XII ZR
231/94 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris, Rn. 22).
aa) Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer subjektiv - wie von den Gerichten des
Ausgangsverfahrens beanstandet - keine ausreichenden Erwerbsbemühungen dargetan
beziehungsweise nachgewiesen hat. Ebenso bedarf es keiner Erörterung, dass der
Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen hat, angesichts seiner fehlenden beruflichen
Qualifikation und seiner Erwerbsbiografie könne er auf Tätigkeiten unterhalb seines
Ausbildungsniveaus nicht mehr verwiesen werden. Er hat zuletzt seiner fehlenden Ausbildung
und seiner persönlichen Krankheitsgeschichte entsprechend als ungelernter Hilfsarbeiter
gearbeitet und kann auf weniger qualifizierte Arbeiten nicht mehr verwiesen werden.
bb) Die pauschale Annahme der Gerichte, der Beschwerdeführer könne bei
mit welchem er den geforderten Kindesunterhalt zahlen könne, erscheint überspannt.
Dies hätte - unabhängig von Umgangskosten - zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen
Entscheidungen bei einem Selbstbehalt von 900 € und einem Mindestkindesunterhalt in Höhe
von 1.102 € beziehungsweise unter Berücksichtigung von 5 % berufsbedingten Aufwendungen
eines unbereinigten Nettoeinkommens in Höhe von 1.160 € vorausgesetzt. Bei Steuerklasse I
ohne persönliche Freibeträge (nur 1/2 Kinderfreibetrag) und den üblichen Abzügen für Steuern
und Sozialversicherung müsste der Beschwerdeführer hierfür einen Bruttoverdienst von rund
1.650 € im Monat erzielen. Bei einer regulären Arbeitszeit von 170 Arbeitsstunden im Monat
müsste der Beschwerdeführer also einen Bruttostundenlohn in Höhe von rund 9,70 € erhalten.
Dies erscheint mit Blick auf die aktuellen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und insbesondere
die persönliche Situation des Beschwerdeführers, der ohne Ausbildung ist und bei dem eine
Suchtproblematik besteht, sowie im Hinblick auf seinen zuletzt erzielten Stundenlohn in Höhe
von 7,21 € brutto nicht realistisch. Dies gilt erst recht im Rahmen der nur summarischen
Beurteilung der Erfolgsaussicht der in Aussicht genommenen Rechtsverteidigung im
Prozesskostenhilfeverfahren.
Überdies wurden in den angegriffenen Entscheidungen keine hinreichenden Feststellungen dazu
getroffen, auf welcher Grundlage die Gerichte zu der Auffassung gelangt sind, der
Beschwerdeführer könne mit einer Aushilfstätigkeit ein Nettoeinkommen von monatlich 1.160 €
oder gar einen Stundenlohn zwischen 10 € und 11 € erzielen. Die Gerichte haben ihre eigene
Sachkunde nicht näher dargelegt. Aus den angegriffenen Entscheidungen geht auch nicht hervor,
dass die Gerichte sich mit dem zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen mit einer Aushilfstätigkeit
erzielbaren Einkommen, insbesondere den aktuellen Mindestlöhnen der verschiedenen
Branchen, auseinandergesetzt haben. Dies wäre insbesondere im Hinblick auf den von dem
Beschwerdeführer zuletzt erzielten Bruttostundenlohn in Höhe von 7,21 € erforderlich gewesen.
Angesichts der aktuellen Mindestlöhne hätte es einer besonderen Begründung bedurft, dass der
Beschwerdeführer trotz seiner persönlichen Situation einen Bruttostundenlohn von knapp 10 €
erzielen könne. Ohne nähere Begründung hätten die Gerichte jedoch nicht auf seine volle
Leistungsfähigkeit in Höhe des begehrten Kindesunterhalts schließen dürfen.
Die Gerichte haben daher, indem sie die Erfolgsaussicht der in Aussicht genommenen
Rechtsverteidigung verneint und Prozesskostenhilfe versagt haben, den ihnen eingeräumten
Entscheidungsspielraum überschritten.
Da die angegriffenen Beschlüsse den Beschwerdeführer schon aus diesem Grunde in seinem
Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
verletzen, kann dahinstehen, ob er durch die angegriffenen Entscheidungen darüber hinaus aus
anderen Gründen in dem von ihm gerügten Grundrecht aus
Ausprägung als Willkürverbot) verletzt ist.
2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargestellten Verfassungsverstoß. Es
erscheint angezeigt, gemäß
aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen, weil dem Beschwerdeführer damit besser
gedient ist; es liegt in seinem Interesse, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende
Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch zu erhalten.
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2
BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit
Entscheidung, Urteil
Gericht:BVerfG
Erscheinungsdatum:10.03.2010
Aktenzeichen:1 BvR 3031/08
Erschienen in:NJW 2010, 1658-1660
Normen in Titel:BGB § 1603; GG Art. 6 Abs. 2