Kein Insichgeschäft bei Zustimmung des WEG-Verwalters zur Veräußerung des Wohnungseigentums an sich selbst
letzte Aktualisierung: 26.08.2020
OLG Hamm, Beschl. v. 10.3.2020 – 15 W 72/20
Kein Insichgeschäft bei Zustimmung des WEG-Verwalters zur Veräußerung des
Wohnungseigentums an sich selbst
Ist die Veräußerung des Wohnungseigentums von der Zustimmung des Verwalters abhängig, so
kann dieser die Zustimmung auch dann erteilen, wenn er selbst das Wohnungseigentum erwirbt.
Anwendung entgegen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2019,
3 Wx 217/19).
Gründe:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen die Zwischenverfügung ist zulässig (
der Sache zu deren Aufhebung.
Entgegen der vom Grundbuchamt in der Zwischenverfügung vertretenen Rechtauffassung kann der Vollzug der
beantragten Eintragungen nicht davon abhängig gemacht werden, dass entweder ein zustimmender Beschluss
der Wohnungseigentümer zu der Veräußerung des Wohnungseigentums des Beteiligten zu 1) an den Beteiligten
zu 2) gefasst und in der Form des
GBO nachweist, dass er in seiner Funktion als Verwalter des Wohnungeigentums von der Beschränkungen des §
181 befreit ist.
Die von dem Verwalter eines Wohnungseigentums erteilte Zustimmung zu der Veräußerung einer
Wohnungseigentumseinheit an ihn selbst unterliegt nicht den Beschränkungen des
Beschluss vom 15.11.2019 - 3 Wx 217/19 – zitiert nach juris; KG Berlin
8. Auflage, § 12 Rn.42; Jennißen/Grziwotz, WEG, 6. Auflage, § 12 Rn.21; Münchener Kommentar
zum BGB/Commichau, 8. Auflage, § 12 Rn.13; BeckOGK/Skauradszun, WEG, Stand 1.12.2019, § 12 Rn.19.2.; a.
A.: LG Hagen
Unmittelbar ist
Veräußerung nicht gegenüber sich selbst als Erklärungsempfänger abgibt (OLG Düsseldorf, a. a. O.; KG Berlin, a.
a. O.; BayObLG
Es ist daher davon auszugehen, dass der Verwalter die Zustimmungserklärung gegenüber seinem Veräußerer
abgibt (
Eine analoge Anwendung des
geboten. Zwar mag es im Einzelfall einen Interessenkonflikt des Verwalters als Erwerber einerseits und als
Interessenwahrer der Wohnungseigentümer andererseits geben. Dieses rechtfertigt aber nicht die analoge
Anwendung des
aufzufassen, bei der der Interessengegensatz zwar das gesetzgeberische Motiv, aber zur Tatbestandserfüllung
grundsätzlich weder erforderlich noch ausreichend ist (OLG Düsseldorf a. a. O.). Handelt es sich - wie hier - um
eine Erklärung, die wahlweise gegenüber verschiedenen privaten Adressaten abgegeben werden kann, kommt
eine Anwendung des
Erklärungsempfänger ist (BGH Z 94, 132). Bei der Zustimmung zu der von ihm beabsichtigten Veräußerung ist
der Beteiligte zu 1) auch der Sache nach Erklärungsempfänger (
Zudem kann die Wohnungseigentümergemeinschaft wirksame Schritte ergreifen, um sich für solche Fälle die
Entscheidungshoheit zu sichern. Sie kann die Vereinbarung nach
Zustimmung zu Erwerbsvorgängen, an denen der Verwalter auf Veräußerer- oder Erwerberseite beteiligt ist,
abweichend vom Regelfall nicht vom Verwalter erteilt wird, sondern es eines Beschlusses der
Wohnungseigentümer bedarf. Skauradszun hat a. a. O. auch zutreffend darauf hingewiesen, dass für den
Verwalter eine ungeschriebene Nebenpflicht besteht, die Wohnungseigentümerversammlung auf eine
bestehende Interessenkollision hinzuweisen und dieser die Möglichkeit zu geben, die Entscheidungsbefugnis für
diesen Veräußerungsvorgang an sich zu ziehen. Verletzt der Verwalter diese Nebenpflicht, ist der
Veräußerungsvorgang zwar wirksam, der Verwalter aber zum Schadensersatz verpflichtet.
Aufgrund des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs bei einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung kann
der Senat im Folgenden nur ohne Rechtsbindung auf das Folgende hinweisen:
Es fehlt bisher am formgerechten Nachweis der Verwaltereigenschaft durch das vorgelegte Protokoll. Die
Unterschriftsbeglaubigungen beziehen sich nicht auf alle erforderlichen Unterzeichner.
Im Grundbuchverfahren ist die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen (§
29 GBO). Nach
die Unterschriften der in
Bestimmung des
und einem Wohnungseigentümer und, falls – wie hier - ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen
Vorsitzenden oder seinem Vertreter unterschrieben sein. Dabei kann der Beiratsvorsitzende bzw. dessen
Stellvertreter nicht in einer Doppelfunktion als Wohnungseigentümer unterzeichnen. Es bedarf vielmehr zwingend
der Unterschrift eines weiteren Wohnungseigentümers (vgl. Senat Beschluss vom – 15 W 9/16; Bärmann/Becker,
WEG, 14. Auflage, § 26 Rn.306 mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend sind nur die Unterschriften des bisherigen Verwalters N als Versammlungsleiter (
und der Wohnungseigentümerin C öffentlich beglaubigt worden. Die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des
das Protokoll unterzeichnenden Vorsitzenden des Beirats oder eines seiner Vertreter fehlt.
Eine Kostenentscheidung, eine Entscheidung zur Wertfestsetzung und eine Entscheidung zur Zulassung der
Rechtsbeschwerde sind wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:10.01.2020
Aktenzeichen:15 W 72/20
Rechtsgebiete:
Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung
In-sich-Geschäft
Grundbuchrecht
WEG
BGB § 181; WEG § 12