Anmeldung einer Umwandlung zum Handelsregister; Möglichkeit der Nachreichung der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers
letzte Aktualisierung: 30.5.2025
BGH, Beschl. v. 18.3.2025 – II ZB 1/24
Anmeldung einer Umwandlung zum Handelsregister; Möglichkeit der Nachreichung der
Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers
Die nach
des übertragenden Rechtsträgers kann auch nachgereicht werden, sofern dies zeitnah nach der
Anmeldung geschieht. Das gilt unabhängig davon, ob die nachgereichte Schlussbilanz im Zeitpunkt
der Anmeldung bereits erstellt war.
Gründe:
I.
Die Beteiligte, eine im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragene
GmbH, hat am 30. August 2023 beantragt, ihre Verschmelzung zum
Stichtag 31. Dezember 2022 unter Auflösung der Gesellschaft ohne Abwicklung
im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Gesellschaftsvermögens als
Ganzes auf ihren (bisherigen) Geschäftsführer und Alleingesellschafter (§ 2
Nr. 1,
waren die Anmeldung durch den Geschäftsführer und der Verschmelzungsvertrag
samt Verschmelzungsbeschluss, jeweils datierend vom 29. August 2023,
sowie eine auf den Stichtag 31. August 2022 aufgestellte, am 24. März 2023
festgestellte Bilanz der Beteiligten.
Das Registergericht hat die Beteiligte mit Zwischenverfügung vom
1. September 2023 darauf hingewiesen, dass der Anmeldung nicht entsprochen
werden könne, weil hinsichtlich der Bilanz die Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2
Satz 4 UmwG nicht eingehalten sei. Nach fruchtlosem Ablauf der der Beteiligten
gesetzten Stellungnahmefrist von einem Monat hat das Registergericht den Eintragungsantrag
mit Beschluss vom 10. Oktober 2023 unter Bezugnahme auf die
Zwischenverfügung zurückgewiesen.
Die Beteiligte hat gegen den Beschluss am 8. November 2023 Beschwerde
eingelegt, mit der sie eine am 27. Oktober 2023 von der Gesellschafterversammlung
festgestellte und vom Geschäftsführer unterzeichnete Bilanz
zum Stichtag 31. Dezember 2022 eingereicht hat.
Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das Beschwerdegericht
hat sie zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihren Eintragungsantrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht (OLG Düsseldorf,
im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Registergericht habe den Eintragungsantrag zu Recht zurückgewiesen,
weil auch die nachgereichte, erst am 27. Oktober 2023 erstellte Bilanz zum
Stichtag 31. Dezember 2022 den Anforderungen von § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4
UmwG nicht genüge. Zwar liege der Stichtag dieser Bilanz noch innerhalb des
Achtmonatszeitraums vor der Anmeldung. Die Bilanz erfülle aber die Anforderungen
von
Monate nach der Anmeldung der Verschmelzung erstellt worden sei. Bereits aus
dem Wortlaut des
beizufügende Bilanz bereits im Zeitpunkt der Anmeldung vorhanden, d.h. festgestellt
und von dem Geschäftsführer unterzeichnet sein müsse.
2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß
auch im Übrigen zulässig.
Die Beteiligte ist beteiligtenfähig (
(
die Ablehnung der Eintragung ihrer Verschmelzung in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt
ist. Ihre Rechtsbeschwerdebefugnis ergibt sich bereits daraus, dass
ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts zurückgewiesen
worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2022 - II ZB 11/21,
Rn. 6 mwN).
3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat
die Beschwerde der Beteiligten gegen die Ablehnung der Eintragung ihrer Verschmelzung
mit unzutreffender Begründung, im Ergebnis aber zu Recht zurückgewiesen.
a) Die Annahme des Beschwerdegerichts, § 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4
UmwG erforderten zwingend eine am Tag der Handelsregisteranmeldung bereits
vorhandene Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers, trifft nicht zu.
aa) Es entspricht allgemeiner Meinung, dass die Anmeldung einer Verschmelzung
nicht so vollständig bei Gericht eingehen muss, dass sie ohne Weiteres
zur Eintragung der Verschmelzung führen kann, sondern fehlende Unterlagen
auch - ggf. auf entsprechende Zwischenverfügung des Gerichts - noch nachgereicht
werden können (siehe OLG Brandenburg,
Lutter/Decher, UmwG, 7. Aufl., § 17 Rn. 13; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl, UmwG,
UmwStG, 10. Aufl.,
Rn. 34, 40; BeckOGK UmwG/Rieckers/Cloppenburg, Stand 1.1.2025, § 17 Rn. 3,
51; Fronhöfer in Widman/Mayer, UmwR, Stand November 2020,
Rn. 91; Blasche,
siehe LG Dresden,
[Zurückweisung ohne Zwischenverfügung möglich]). Dem liegt zugrunde, dass
es rechtsstaatlich mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geboten ist,
dem Antragsteller vor einer endgültigen Antragszurückweisung die Möglichkeit
zu geben, etwaige behebbare Fehler und Mängel kurzfristig bzw. binnen einer
angemessenen Frist (siehe
zu beheben (vgl. OLG Düsseldorf,
Helms, FamFG, 6. Aufl., § 382 Rn. 19; Sternal/Eickelberg, FamFG, 21. Aufl.,
§ 382 Rn. 25).
bb) Streitig ist allerdings, ob und unter welchen Voraussetzungen das
auch für die nach
Rechtsträgers gilt, d.h. ob ihr Fehlen bei der Anmeldung einer Verschmelzung
ein behebbares Eintragungshindernis darstellt.
Eine Auffassung (Fronhöfer in Widman/Mayer, UmwR, Stand November
2020,
Dresden,
791) verneint dies, weil die Schlussbilanz zu den essentialia eines Umwandlungsvorgangs
gehöre, die "innerhalb der Frist des
Registergericht eingegangen" sein müssten und deren Nachreichung der Intention
des Gesetzgebers und der Funktion der Schlussbilanz widerspräche. § 17
Abs. 2 Satz 4 UmwG sei eine Ausschlussfrist, so dass selbst eine geringfügig
verspätete Vorlage schade und auch eine Wiedereinsetzung grundsätzlich ausscheide
(Fronhöfer in Widman/Mayer, UmwR, Stand November 2020, § 17
UmwG Rn. 96).
Die wohl überwiegende Meinung hält dagegen eine Nachreichung der
Schlussbilanz für zulässig, sofern diese Nachreichung alsbald (OLG Jena,
UmwG Rn. 46 f.; Schulte in Böttcher/Habighorst/Schulte, UmwR, 3. Aufl., § 17
UmwG Rn. 20 [nur übliche Postlaufzeit]; Heidinger/Knaier in Henssler/Strohn,
GesR, 6. Aufl.,
Kühnberger, UmwR,
Rn. 1177; KK-UmwG/Erkens, 2. Aufl., § 17 Rn. 42 [wohl mindestens ein Monat];
Weiler,
BeckOGK UmwG/Rieckers/Cloppenburg, Stand 1.1.2025, § 17 Rn. 52; Münch-
HdbGesR VIII/Schwab, 5. Aufl., § 12 Rn. 46; Gundlach in Maulbetsch/Klumpp,
UmwG, 2. Aufl., § 17 Rn. 13; Lutter/Decher, UmwG, 7. Aufl., § 17 Rn. 11, 14;
Bula/Thees in Sagasser/Bula, Umwandlungen, 6. Aufl., § 10 Rn. 14; Heckschen,
RPfleger 1999, 357, 363). Nach dieser Ansicht gehören nur der Verschmelzungsvertrag,
die Verschmelzungsbeschlüsse und die erforderlichen Zustimmungserklärungen
zu den zwingend mit der Anmeldung einzureichenden essentialia einer
Verschmelzung, die dem Registergericht die Prüfung ermöglichen (sollen), ob
eine eintragungsfähige Tatsache vorliegt, wohingegen der Schlussbilanz keine
vergleichbare grundlegende Bedeutung für den Umwandlungsvorgang beizumessen
sei (KK-UmwG/Erkens, 2. Aufl., § 17 Rn. 40 f.; BeckOGK
UmwG/Rieckers/Cloppenburg, Stand 1.1.2025, § 17 Rn. 52, 88 f.; Blasche,
Soweit eine Nachreichung der Schlussbilanz danach grundsätzlich für zulässig
erachtet wird, ist weiter streitig, ob und ggf. inwieweit die nachgereichte
Bilanz zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt gewesen sein muss. Nach
einer Ansicht ist nur die zeitnahe Nachreichung einer innerhalb der Achtmonatsfrist
festgestellten Bilanz zulässig, weil
dass sich die Eintragung der Verschmelzung nicht aufgrund von im Verantwortungsbereich
der verschmelzenden Rechtsträger liegender Verzögerungen zeitlich
zu weit vom Umwandlungsstichtag bzw. von der mit der Schlussbilanz erstellten
Information über den Vermögensstand des übertragenden Rechtsträgers
entferne (LG Frankfurt a.M.,
Strohn, GesR, 6. Aufl.,
Kallmeyer/Zimmermann, UmwG, 8. Aufl., § 17 Rn. 8; Schulte in Böttcher/
Habighorst/Schulte, UmwR, 3. Aufl.,
1996/97, Band IV 1998, Nr. 13 A. und B.5 [zur Verschmelzung]; Nr. 36
unter 2.3. [zur Ausgliederung]). Nach der Gegenansicht kann eine als solche
stichtagsgerechte Schlussbilanz bei rechtzeitiger Anmeldung auf entsprechende
Zwischenverfügung des Registergerichts auch dann noch nachgereicht werden,
wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht erstellt war (vgl. Kallmeyer/
Lanfermann, UmwG, 8. Aufl., § 17 Rn. 26; BeckOGK UmwG/Rieckers/
Cloppenburg, Stand 1.1.2025, § 17 Rn. 52, 89; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl,
UmwG, UmwStG, 10. Aufl.,
VIII/Schwab, 5. Aufl., § 12 Rn. 46 ["insbesondere"]; Lutter/Decher, UmwG,
7. Aufl., § 17 Rn. 14).
cc) Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an.
Die nach
beizufügende Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers kann auch nachgereicht
werden, sofern dies zeitnah nach der Anmeldung geschieht. Das gilt unabhängig
davon, ob die nachgereichte Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung
bereits erstellt war. Die Achtmonatsfrist des
nur für den Abstand zwischen dem Stichtag der einzureichenden Bilanz und der
Anmeldung der Umwandlung, nicht aber auch für den Abstand zwischen dem
Stichtag der Bilanz und ihrer Erstellung oder Einreichung bei Gericht.
(1) Der Wortlaut von
einer zeitnahen Nachreichung der Schlussbilanz nach der Anmeldung weder generell
noch - wie vom Beschwerdegericht angenommen - dann entgegen, wenn
die nachgereichte Schlussbilanz erst nachträglich erstellt worden ist.
Zutreffend ist, dass der Wortlaut von
beizufügen") dafür spricht, dass die Schlussbilanz beim Registergericht des übertragenden
Rechtsträgers mit der Anmeldung einzureichen ist. Daraus allein folgt
aber nicht, dass eine bei der Anmeldung fehlende Schlussbilanz nicht nachgereicht
und die Unvollständigkeit der Anmeldung damit nachträglich nicht mehr
behoben werden kann. Ebenso wenig ergibt sich daraus, dass jedenfalls die
Nachreichung einer erst nach der Anmeldung oder Ablauf der Achtmonatsfrist
erstellten Schlussbilanz ausgeschlossen sein soll. Der Wortlaut von § 17 Abs. 2
Satz 1 UmwG unterscheidet sich in dieser Hinsicht nicht von der Regelung in
bei der die Nachreichung von Unterlagen, wie oben dargelegt, nach allgemeiner
Meinung grundsätzlich für möglich erachtet wird.
Auch
zum Zeitpunkt der Einreichung noch zum Zeitpunkt der Erstellung der einzureichenden
Schlussbilanz. Er besagt lediglich, dass die einzureichende Schlussbilanz
auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Bilanzstichtag
aufgestellt sein muss. Daraus ergibt sich weder, dass die Schlussbilanz
zugleich mit der Anmeldung oder vor Ablauf der Stichtagsfrist eingereicht werden
muss, noch, dass sie zumindest zuvor erstellt worden sein muss (vgl.
BeckOGK UmwG/Rieckers/Cloppenburg, Stand 1.1.2025, § 17 Rn. 89; Weiler,
(2) Die Gesetzesmaterialien sind insoweit unergiebig.
Den Materialien zu
die "Frist für das Alter der Schlussbilanz" einheitlich für alle Rechtsformen auf
acht Monate festgelegt werden sollte, da die für Aktiengesellschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
maßgebenden Erwägungen für die Länge dieser Zeitpanne auch auf die übrigen
Fälle zuträfen und dadurch möglich sei, die Bilanz des letzten Geschäftsjahrs
als Schlussbilanz zu verwenden (RegE eines Gesetzes zur Bereinigung des
Umwandlungsrechts [UmwBerG], BR-Drucks. 75/94, S. 90).
In der Begründung des Fraktionsentwurfs (FraktE der CDU/CSU und SPD,
BT-Drucks. 19/18110, S. 29) zur Verlängerung der Stichtagsfrist für Anmeldungen
im Jahr 2020 auf zwölf Monate durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen
der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
(BGBl. 2020 I 570; für Anmeldungen im Jahr 2021 durch § 1 GesRGenRCOVMVV)
wurde die Achtmonatsfrist des
zwingende Frist bezeichnet, die das Registergericht nicht verlängern könne und
bei deren Überschreitung es die Anmeldung zurückweisen müsse. Daraus ergibt
sich aber nicht, dass damit nicht nur die Überschreitung der Achtmonatsfrist zwischen
dem Bilanzstichtag und dem Tag der Anmeldung gemeint war, sondern
auch zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Erstellung und/oder der Einreichung
der Schlussbilanz beim Registergericht.
(3) Die in der Literatur genannten, im Einzelnen umstrittenen Zwecke der
nach
Ergebnisabgrenzung, Gläubigerschutz mit Blick auf
evtl. Kapitalerhöhungskontrolle (siehe Kallmeyer/Lanfermann, UmwG, 8. Aufl.,
§ 17 Rn. 11; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl, UmwG,10. Aufl.,
Rn. 10 ff., 38; Heidinger/Knaier in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 17 Rn. 28;
Schulte in Böttcher/Habighorst/Schulte, UmwR, 3. Aufl.,
KK-UmwG/Erkens, 2. Aufl., § 17 Rn. 19 ff.; Bula/Thees in Sagasser/Bula, Umwandlungen,
6. Aufl., § 17 Rn. 27 ff.; jeweils mwN) - erfordern weder den Ausschluss
einer zeitnahen Nachreichung der Schlussbilanz, noch deren Erstellung
vor der Anmeldung.
Soweit der Sinn des
gesehen wird, den Gläubigern (und Anteilsinhabern) eine zur Eintragung der Verschmelzung
einigermaßen zeitnahe Information über die Vermögensverhältnisse
des übertragenden Rechtsträgers zu verschaffen (so etwa Heidinger/Knaier in
Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 17 Rn. 28; Weiler,
379 f.), wird dem bereits mit der Höchstfrist von acht Monaten für den Abstand
zwischen dem Bilanzstichtag und der Anmeldung hinreichend Rechnung getragen.
Wird eine danach stichtagsgerechte Bilanz - ggf. auf Zwischenverfügung
des Registergerichts - zeitnah nach der Anmeldung nachgereicht, verzögert sich
die Prüfung der Umwandlung lediglich um einen kurzen Zeitraum, höchstens um
die in der Zwischenverfügung gesetzte Frist (vgl. MünchHdbGesR VIII/Schwab,
5. Aufl., § 12 Rn. 46; Weiler,
kann in gleicher Weise bei einer allgemein für zulässig erachteten Nachreichung
anderer, nach
Demgegenüber führt die endgültige Zurückweisung der Anmeldung zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der beteiligten
Rechtsträger, die - ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung - unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten
einer entsprechenden Rechtfertigung bedarf (vgl.
Krafka, Registerrecht, 12. Aufl., Rn. 1177). Eine nur geringe Verzögerung der
Prüfung und Eintragung durch das anfängliche Fehlen der zeitnah nachgereichten
Schlussbilanz reicht dafür nicht aus. Vielmehr ist es in einem solchen Fall
auch zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten, dem Antragsteller
vor einer endgültigen Antragszurückweisung zunächst die Möglichkeit zu
geben, den Mangel einer fehlenden stichtagsgerechten Schlussbilanz durch
kurzfristige Nachreichung zu beheben.
Das gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts unabhängig davon,
ob die zeitnah nachgereichte Schlussbilanz zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits
erstellt war. Eine Unterscheidung danach, aus welchem Grund die Schlussbilanz
nicht bereits mit der Anmeldung eingereicht worden ist, ist auch mit Blick
auf die in der Literatur genannten Zwecke von
insbesondere dem Schutz von Gläubigerinteressen, nicht geboten. Für deren Interesse
an der Aktualität der Angaben in der Schlussbilanz zum Zeitpunkt der
Eintragung ist allein entscheidend, aber auch ausreichend, dass die eingereichte
Schlussbilanz hinsichtlich des Bilanzstichtags die Höchstfrist des § 17 Abs. 2
Satz 4 UmwG nicht überschreitet und zumindest zeitnah nach der Anmeldung
nachgereicht wird. Weshalb die Einreichung nicht bereits zuvor erfolgt ist, ist aus
Sicht der Gläubiger irrelevant.
Dementsprechend greift auch der Einwand nicht durch, aus der Anknüpfung
der Achtmonatsfrist des
Anmeldung statt an das Wirksamwerden der Umwandlung durch Eintragung im
Register ergebe sich, dass Verzögerungen im Registerverfahren, die von den
Beteiligten nicht beeinflusst werden können, der Eintragung nicht entgegenstehen
sollen, Verzögerungen aus der Sphäre der umwandelnden Rechtsträger diesen
aber grundsätzlich zuzurechnen seien und daher allenfalls eine "verfahrensrechtliche"
Nachlieferung von Unterlagen, nicht aber die erst nachträgliche Schaffung
der materiell-rechtlichen Umwandlungsvoraussetzungen zulässig sei (vgl.
Heidinger/Knaier in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl.,
auch Deutsches Notarinstitut, Gutachten zum Umwandlungsrecht 1996/97,
Band IV 1998, Nr. 36 unter 2.3). Für die Aktualität der Bilanzangaben ist es aus
Gläubigersicht unerheblich, ob die Eintragungsverzögerung in der Sphäre des
Registergerichts oder des Antragstellers liegt und worauf genau sie ggf. in dessen
Sphäre zurückzuführen ist. Einem etwaigen Missbrauch der Möglichkeit, unvollständige
Anmeldungen zur Wahrung der Frist des
abzugeben, wird zum einen dadurch hinreichend begegnet, dass jedenfalls der
Verschmelzungsvertrag, die Verschmelzungsbeschlüsse und die erforderlichen
Zustimmungserklärungen als elementare Bestandteile der Verschmelzung fristgerecht
eingereicht sein müssen, um dem Registergericht überhaupt die Prüfung
zu ermöglichen, ob eine eintragungsfähige Tatsache vorliegt (vgl.
KK-UmwG/Erkens, 2. Aufl., § 17 Rn. 40), zum anderen dadurch, dass eine Nachreichung
der fehlenden Schlussbilanz nur noch binnen kurzer Frist zulässig ist.
Das gilt auch für den lediglich pauschalen Einwand in der Literatur, die Schlussbilanz
müsse zur Verhinderung "nachträglicher Manipulationsmöglichkeiten" im
Zeitpunkt der Anmeldung bereits aufgestellt sein (so etwa Weiler,
b) Danach hat das Registergericht die Eintragung der Verschmelzung der
Beteiligten im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Beteiligte hat die stichtagsgerechte
Schlussbilanz vom 27. Oktober 2023 nicht zeitnah nach der Anmeldung
nachgereicht.
Die Nachreichung ist als zeitnah anzusehen, wenn sie innerhalb einer
durch Zwischenverfügung nach
HRV gesetzten angemessenen (vgl. dazu Sternal/Eickelberg, FamFG, 21. Aufl.,
§ 382 Rn. 34; Krafka, Registerrecht, 12. Aufl., Rn. 168; BeckOK FamFG/Otto,
Stand 1.3.2025, § 382 Rn. 66) Frist erfolgt (so etwa KK-UmwG/Erkens, 2. Aufl.,
§ 17 Rn. 42; Heidinger/Knaier in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 17 Rn. 27;
kürzer etwa Schulte in Böttcher/Habighorst/Schulte, UmwR, 3. Aufl.,
Rn. 20 [nur übliche Postlaufzeit]; tendenziell streng auch Hörtnagl in
Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 10. Aufl.,
Monat bemessene Frist, deren Verlängerung die Beteiligte nicht beantragt hat,
war vorliegend angemessen.
Das Registergericht hat die Beteiligte mit Zwischenverfügung vom
1. September 2023 darauf hingewiesen, dass die mit der Anmeldung eingereichte
Schlussbilanz die Achtmonatsfrist des
wahre, und hat ihr eine Frist von einem Monat zur Stellungnahme eingeräumt.
Diese Frist hat die Beteiligte fruchtlos verstreichen lassen und erst nach Zurückweisung
ihres Eintragungsantrags durch Beschluss vom 10. Oktober 2023 mit
der Beschwerde vom 9. November 2023 eine stichtagsgerechte Schlussbilanz
nachgereicht. Damit ist die ihr auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten
zuzubilligende Frist zur nachträglichen Behebung der Unvollständigkeit ihrer Anmeldung
eindeutig überschritten.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:18.03.2025
Aktenzeichen:II ZB 1/24
Rechtsgebiete:
Umwandlungsrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
UmwG § 17 Abs. 2