BFH 11. Juni 2008
II R 55/06
GrEStG §§ 1 Abs. 3 Nr. 3, 8 Abs. 2 Nr. 2, 10 Abs. 1, 18, 19

Anzeige eines Erwerbsvorgangs bei der Körperschaftsteuerstelle

409MittBayNot 5/2009
Rechtsprechung
Steuerrecht
Steuerrecht
20.     GrEStG §§ 1 Abs. 3 Nr. 3, 8 Abs. 2 Nr. 2, 10 Abs. 1, 18,
19 (Anzeige eines Erwerbsvorgangs bei der Körperschaftsteuerstelle)
Genügen weder die Vertragsparteien eines Grundstücks­
geschäfts noch der Notar ihrer Anzeigepflicht gegenüber
dem Finanzamt, hat dies eine dreijährige Anlaufhem­
mung bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer zur
Folge. Die Mitteilung eines Erwerbsvorgangs durch Über­
sendung der erwerbsrelevanten Vertragsunterlagen an die
Körperschaftsteuerstelle anstatt an die Grunderwerb­
steuerstelle des Finanzamts reicht zur Erfüllung der An­
zeigepflicht nicht aus. Es kann auch nicht angenommen
werden, das Finanzamt habe auf andere Weise als durch
eine Anzeige ausreichende Kenntnis von dem Erwerbs­
vorgang erlangt. (Leitsatz der Schriftleitung)
BFH, Urteil vom 11.6.2008, II R 55/06
Hinweis der Schriftleitung:
Die Entscheidung ist mit Gründen abgedruckt in BFH/NV
2008, 1876.
21.     UmwStG §§ 2, 18 Abs. 4 (Gewerbesteuer bei Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft)
Die zwischen dem vereinbarten Rückwirkungsstichtag
einer Umwandlung und einer Eintragung der Umwand­
lung vorgenommene Veräußerung von Anteilen an der
übertragenden, formwechselnden GmbH durch den Alt­
gesellschafter stellt sich infolge der Rückwirkung nicht als
Veräußerung von Anteilen an der übernehmenden KG
(Rechtsträger neuer Rechtsform) dar. Soweit die Übertra­
gung sämtliche Anteile an der übertragenden GmbH
betrifft, tritt in einem solchen Fall die Rückwirkung ge­
genüber dem ausscheidenden Gesellschafter nicht mehr
ein, mit der Folge, dass er seinen GmbH-Anteil und nicht
den Anteil an der übernehmenden Personengesellschaft
veräußert.
BFH, Beschluss vom 18.9.2008, IV B 51/08
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Frage, ob ein
Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft (§ 14 Umw­
StG 1995) einen Vermögensübergang i. S. d. § 18 Abs. 4 UmwStG
1995 darstellt und ob die Veräußerung vonAnteilen an der formwechselnden GmbH im steuerlichen Rückwirkungszeitraum bereits als
Veräußerung von Anteilen an der aufnehmenden Personengesellschaft anzusehen ist.
Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin der A-Gesellschaft
(A-KG), welche ihrerseits aus einer formwechselnden Umwandlung
der A-GmbH hervorgegangen ist. Die Umwandlung der A-GmbH
wurde am 15.8.1996 beschlossen und am 15.3.1997 in das Handelsregister eingetragen. Steuerlicher Umwandlungsstichtag war der
31.12.1995. Die A-GmbH war alleinige Gesellschafterin zweier
Tochtergesellschaften mbH. Beide Tochtergesellschaften wurden
analog zur A-GmbH auf den steuerlichen Übertragungsstichtag
31.12.1995 formwechselnd in Kommanditgesellschaften umgewandelt.
Gesellschafter der A-GmbH waren ursprünglich die B-GmbH zu
80 % und Herr C zu 20 %. Mit Vertrag vom 24.6.1996 veräußerte die
B-GmbH 70 % der Anteile an der A-GmbH an die C GmbH und
Co. KG (C-KG); zudem legte Herr C die von ihm gehaltenen Anteile
an der A-GmbH in die C-KG ein. Im Zeitpunkt der Umwandlung
waren somit die C-KG zu 90 % und die B-GmbH zu 10 % an der
A-GmbH beteiligt.
Die C-KG und die B-GmbH veräußerten ihre aus dem Formwechsel
hervorgegangenen Kommanditbeteiligungen an der A-KG mit Vertrag vom 4.7.1997 an die X-GmbH. Den hierbei erzielten Veräußerungsgewinn unterwarf der Antragsgegner (das FA) nach § 18 Abs. 4
UmwStG 1995 der Gewerbesteuer und setzte den Gewerbesteuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag für das Streitjahr 1997 i. H.v.
… DM fest.
Gegen die Heranziehung des Veräußerungsgewinns zur Gewerbe­
ertragsteuer legte die Antragstellerin Einspruch ein. Sie machte in
erster Linie geltend, § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 in der bis zum
31.12.1998 geltenden Fassung ordne die Gewerbesteuerbarkeit der
Veräußerung eines Anteils an der durch Umwandlung entstandenen
Personengesellschaft nur für den Fall eines Vermögensübergangs,
nicht jedoch für den Fall des Formwechsels an. Außerdem stünden
mehrere Besonderheiten des Streitfalls der gewerbesteuerlichen
Erfassung des streitigen Veräußerungsgewinns entgegen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Mit der am 4.12.2007 erhobenen Klage verfolgt die Antragstellerin
ihr Begehren weiter. Über die Klage ist noch nicht entschieden.
Nach Klageerhebung und nach Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das FA hat die Antragstellerin beim FG einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Das FG hat
dem Antrag zunächst teilweise stattgegeben. Es hatte insoweit ernst­
liche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gewerbesteuermessbescheides, als seiner Ansicht nach das FA bei der Veräußerungsgewinnermittlung die Buchwertaufstockung gemäß § 4Abs. 6
UmwStG 1995 in der Ergänzungsbilanz der C-KG nicht berücksichtigt hatte. Gegen diesen Beschluss legten sowohl die Antragstellerin
als auch das FA die vom FG zugelassene Beschwerde ein. Auf die mit
der Vorlage weiterer Unterlagen verbundene Beschwerde des FA wies
das FG den Aussetzungsantrag in vollem Umfang zurück. Der
Beschwerde der Antragstellerin hat es dagegen nicht abgeholfen.
Aus den Gründen:
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 69 Abs. 3
i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gewerbesteuermessbescheides.
1.      Durch die Rechtsprechung des BFH ist hinlänglich geklärt, dass § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 auch in der bis zur
Änderung durch das StEntlG 1999/2000/2002 geltenden Fassung auf Fälle der formwechselnden Umwandlung anzuwenden ist. Der Senat verweist insoweit auf seine Urteile vom
26.6.2007, IV R 58/06 (BFHE 217, 162 = BStBl II 2008,
S. 73) und vom 30.8.2007, IV R 22/06 (BFH/NV 2008, 109).
Die Einwendungen, die die Antragstellerin gegen die Gründe
dieser Entscheidungen geltend macht, greifen nicht durch.
Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 217, 162 = BStBl II
2008, S. 73 insbesondere hervorgehoben, der (auch von der
Antragstellerin vertretenen) Gegenmeinung könne nur dann
gefolgt werden, wenn es irgendeinen Grund gäbe, die Veräußerung nach einem Formwechsel anders zu behandeln als
nach einem Vermögensübergang. Es ist kein Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass diese Äußerung – wie die Antragstellerin
meint – in sich widersprüchlich wäre oder dass der Senat das
Fehlen einer Gewerbesteuerbelastung bei der Veräußerung im
Privatvermögen gehaltener GmbH-Anteile übersehen hätte
(vgl. hierzu bereits BFHE 197, 425 = BStBl II 2004, S. 474,
unter II. 2. b der Gründe).
Offenbar meint die Antragstellerin, § 18 Abs. 4 UmwStG
1995 dürfe, da er Veräußerungen von Anteilen an Personengesellschaften auch in den Fällen der Gewerbesteuer unterwerfe,
in denen die Veräußerung der Anteile an der umgewandelten
GmbH nicht der Gewerbesteuer unterlegen hätten und somit
über das Ziel hinausschieße, nicht auf die Fälle der Umwandlung durch Formwechsel erstreckt werden.


Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BFH

Erscheinungsdatum:

11.06.2008

Aktenzeichen:

II R 55/06

Rechtsgebiete:

Grunderwerbsteuer

Erschienen in:

MittBayNot 2009, 409

Normen in Titel:

GrEStG §§ 1 Abs. 3 Nr. 3, 8 Abs. 2 Nr. 2, 10 Abs. 1, 18, 19