Erstellung von XML-Strukturdatei zu elektronischer Registeranmeldung als gebührenfreies Nebengeschäft
DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 11t97_09
letzte Aktualisierung: 14.1.2010
LG Braunschweig, 27.05.2009 - 11 T 97/09
Erstellung von XML-Strukturdatei zu elektronischer Registeranmeldung als
gebührenfreies Nebengeschäft
Landgericht Braunschweig
11 T 97/09 (003)
Beschluss
vom 27.05.2009
In der Notarkostensache
der Kostenschuldnerin ...
gegen
Herrn Notar ...
Notar
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig am 27.05.2009 durch ... beschlossen:
Die Notarkostenberechnung vom 12. Juli 2007 zu UR-Nr. ... wird wie folgt abgeändert:
Die Gebühr in Höhe von 10,00 € für die Nebentätigkeit, Erstellung von XML-Strukturdaten
(Registerdaten) nebst Mehrwertsteuer entfällt (zu zahlender Gesamtbetracht einschl.
Mehrwertsteuer demgemäß 76,76 €).
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Notar ... fertigte den Entwurf einer Anmeldung zum Handelsregister und beglaubigte unter der
UR-Nr. ... am 12.07.2007 die Unterschriften der anmeldenden Gesellschafter. Anschließend
wurden in seinem Notariat die Anmeldung zum Handelsregister nebst weiterer erforderlicher
Unterlagen eingescannt, in das XML-Format überführt, mit einer elektronischen Signatur
versehen und dem zuständigen Amtsgericht in Stendal elektronisch übermittelt.
Für die Erstellung der XML-Strukturdaten berechnete der Notar nach einem Geschäftswert von
300,00 € mit Rechnung vom 12.07.2007 10,00 €. Der Gesamtrechnungsbetrag einschließlich
Umsatzsteuer beträgt 88,66 €.
Die Kostenrechnung wurde von der vorgesetzten Dienstbehörde im Rahmen einer Notarprüfung
beanstandet. Die Dienstbehörde hat den Notar angewiesen, gemäß
Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.
II.
Die Anweisungsbeschwerde ist gemäß
Abänderung der beanstandeten Kostenrechnung.
Erstellt ein Notar im Zuge einer elektronischen Registeranmeldung eine XML-Datei mit den
Strukturdaten der Anmeldung, kann er hierfür keine gesonderte Betreuungsgebühr nach § 147
Abs. 2 KostO verlangen. Es handelt sich bei dieser Tätigkeit um ein nicht gesondert zu
vergütendes Nebengeschäft im Sinne der
die anzuwenden ist, wenn die Kostenordnung für die betreffende Tätigkeit des Notars keine
Gebühr vorsieht und wenn die Kostenordnung keine Regelung enthält, der zu entnehmen ist,
dass der Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erhalten soll (BGH NJW 2006,
3428). Demgemäß kann für Nebengeschäfte im Sinne der
Durchführung mit in der Berechnung des Hauptgeschäftes abgegolten ist, keine weitere Gebühr
berechnet werden.
Nebengeschäfte im Sinne des
eng zusammenhängen, dass sie nicht als eigenständiges Geschäft in Erscheinung treten und die
im Verhältnis zum Hauptgeschäft als minderwichtig erscheinen und die vorgenommen werden,
um das Hauptgeschäft vorzubereiten oder den Vollzug des Hauptgeschäfts zu fördern und den
mit diesem beabsichtigten Erfolg herbeizuführen, OLG Hamm, Entscheidung vom 26.03.2009, I15 WX 158/08. Danach gehört auch der rechtliche Vollzug des beurkundeten Vorgangs zu den
Tätigkeiten, für den der Notar keine gesonderte Vergütung erhält.
In der vorliegenden Fallgestaltung hat der Notar eine Anmeldung zum Handelsregister entworfen
und die Unterschriften der anmeldenden Gesellschafter beglaubigt. Diese Anmeldung hatte der
Notar gemäß
Die Erstellung der XML-Datei ermöglicht erst die elektronische Einreichung der Anmeldung.
Demgemäß fördert sie lediglich den Vollzug der Anmeldung und hat neben dieser keine
eigenständige Bedeutung. Die Erstellung der Datei ist vielmehr notwendiger Bestandteil des
elektronisch ausgestalteten Vollzugsvorgangs und löst deshalb keine gesonderte Gebühr aus, o.
s. auch OLG Hamm a. a. O.
Es kommt nicht darauf an, dass für die Erstellung der Datei ein zusätzlicher Aufwand entstanden
ist. Der Aufwand einer Tätigkeit ist kein tragfähiges Argument für das entstehen einer Gebühr,
BGH
Für die Beurteilung, ob ein Nebengeschäft vorliegt, ist ohne Bedeutung, ob der Notar zur
Erstellung der Datei verpflichtet ist oder nicht.
sich um ein pflichtgebundenes Geschäft des Notar handelt, BGH a. a. O.
Die Entscheidung hinsichtlich der Gebühren und Auslagen beruht auf
Die weitere Beschwerde wurde zugelassen, da es sich um eine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung handelt,
Entscheidung, Urteil
Gericht:LG Braunschweig
Erscheinungsdatum:27.05.2009
Aktenzeichen:11 T 97/09
Rechtsgebiete:Kostenrecht
Normen in Titel:KostO § 147 Abs. 2