Grundbuchberichtigungsverfahren: Unrichtigkeitsnachweis bei Tod eines GbR-Gesellschafters; Vorlage eines privatschriftlichen Gesellschaftsvertrags
GBO §§ 22 Abs. 2, 29, 47 Abs. 2 S. 2, 18 Abs. 1
Grundbuchberichtigungsverfahren: Unrichtigkeitsnachweis bei Tod eines GbR-Gesellschafters; Vorlage eines privatschriftlichen Gesellschaftsvertrags
Die Berichtigung des durch den Tod eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts unrichtig gewordenen Grundbuchs setzt neben dem Nachweis des Versterbens eines bisherigen Gesellschafters und des Nachweises der Erbfolge einen Nachweis des Inhalts des Gesellschaftsvertrags voraus. Wurde dieser privatschriftlich errichtet, kann die Vorlage dieses nicht in der grundbuchrechtlichen Form entsprechenden Gesellschaftsvertrags genügen.
OLG München, Beschl. v. 7.1.2020 – 34 Wx 420/19
Problem
Verändert sich der Gesellschafterbestand der im Grundbuch eingetragenen GbR oder löst sich diese auf, so muss das Grundbuch gem.
Das Grundbuchamt forderte für die Eintragung hingegen die Berichtigungsbewilligungen aller verbliebenen Gesellschafter und aller Erben. Eine Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises scheide mangels notariellen Gesellschaftsvertrags aus.
Entscheidung
Die Beschwerde des (Mit-)Erben hatte Erfolg und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wurde aufgehoben – wenn auch nur aus formellen Gründen. In materieller Hinsicht legte das OLG jedoch unverbindlich dar, dass für den Unrichtigkeitsnachweis im Grundbuchberichtigungsverfahren kein notarieller GbR-Gesellschaftsvertrag erforderlich sei.
Nach Ansicht des OLG ist es sachgerecht, an den Unrichtigkeitsnachweis keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Nachweis der Berichtigungsbewilligungsbefugnis. Letzteres hatte das OLG München bereits in einer Entscheidung von 2014 (
Die Reduzierung der Anforderungen auch beim Unrichtigkeitsnachweis begründete das OLG folgendermaßen: In der Rechtsprechung werde eine Abweichung vom strengen Formerfordernis prinzipiell für möglich gehalten, wenn sich die Beteiligten andernfalls in einer unüberwindlichen Beweisnot befänden. Bzgl. der Berichtigungsbewilligung akzeptiere man die Feststellung der Person der bewilligungsbefugten neuen Gesellschafter durch privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag (ggf. in Verbindung mit einem Erbschein). Dann ist es aus Sicht des Gerichts nicht gerechtfertigt, einen privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag bei der Grundbuchberichtigung durch Unrichtigkeitsnachweis abzulehnen. Das Gesetz schreibe prinzipiell keine spezielle Form für den Gesellschaftsvertrag einer GbR vor, sodass auch ein notarieller Gesellschaftsvertrag keinen Schutz vor späteren formfreien Vertragsänderungen biete. Vielmehr könnten Zweifel an der Aktualität eines privatschriftlichen Gesellschaftsvertrags durch privatschriftliche Erklärungen aller eingetragenen ursprünglichen Gesellschafter sowie der Erben beseitigt werden.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG München
Erscheinungsdatum:07.01.2020
Aktenzeichen:34 Wx 420/19
Rechtsgebiete:Grundbuchrecht
Erschienen in:
DNotI-Report 2020, 29-30
BWNotZ 2020, 31-34
FGPrax 2020, 64-66
GBO §§ 22 Abs. 2, 29, 47 Abs. 2 S. 2, 18 Abs. 1