OLG München 16. November 2016
20 U 2886/16
BGB §§ 2042 Abs. 1, 2085, 2306 a. F.

Teilungsversteigerung eines Nachlassgrundstücks bei Teilungsanordnung des Erblassers

DNotI
Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 27.12.2016

OLG München, 16.11.2016 - 20 U 2886/16

BGB §§ 2042 Abs. 1, 2085, 2306 a. F.
Teilungsversteigerung eines Nachlassgrundstücks bei Teilungsanordnung des Erblassers
1. Eine Teilungsversteigerung ist unzulässig, wenn sie der Teilungsanordnung des Erblassers
widerspricht.
2. Der Wegfall der Teilungsanordnung gegenüber einem Miterben führt nicht ohne Weiteres zur
Gesamtunwirksamkeit der Teilungsanordnung.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

Titel:
Unzulässigerklärung einer Teilungsversteigerung von Grundstücken bei widersprechender
Teilungsanordnung der Erblasserin
Normenketten:
BGB § 2042 Abs. 1, § 2085
BGB aF § 2306
ZPO § 767, § 771
ZVG § 180

Leitsätze:
Wenn der Kläger die Verhinderung einer nach seinem Dafürhalten aus materiellen Gründen
unberechtigten Teilungsversteigerung begehrt, ist eine Klage gemäß § 771 ZPO als sogenannte „unechte
Drittwiderspruchsklage“ zulässig (vgl. KG BeckRS 2012, 20250). (red. LS Andrea Laube)
Eine Teilungsanordnung ist nicht schon deshalb insgesamt unwirksam, weil sie dies gegenüber einem
Miterben ist; vielmehr fallen die in § 2306 BGB aF genannten Beschränkungen und Beschwerungen
grundsätzlich nur hinsichtlich des Erbteils des Pflichtteilsberechtigten weg (ebenso BGH BeckRS 9998,
76790). (red. LS Andrea Laube)

Eine Teilungsversteigerung eines Grundstücks zur Erbauseinandersetzung ist unzulässig, wenn sie der
Teilungsanordnung der Erblasserin widerspricht (vgl. OLG Oldenburg BeckRS 2014, 05361). (red. LS
Andrea Laube)

Schlagworte:
Erbengemeinschaft, Erbschein, Miteigentumsanteil, Miterbe, Pflichtteilsberechtigter, Teilungsanordnung,
Versteigerungsverfahren, Testament, Teilungsversteigerung
Vorinstanz:

LG München II Endurteil vom 03.05.201612 O 5175/15

Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 3. Mai 2016, Az. 12 O
5175/15, im Kostenausspruch aufgehoben und wie folgt abgeändert:
Die Teilungsversteigerung der Miteigentumsanteile an den Grundstücken - 356/1000 Miteigentumsanteil am
Grundstück B. Fl.Nr. 832/7, Gebäude- und Freifläche, B.-str. 2 1/2, N.-gasse 35a und B., Fl.Nr. 838/3,
Gebäude- und Freifläche, An der B.-straße vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Wolfratshausen für
B., SE-Nr. 1, Räume im Altbau, Blatt 5523 - 68/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück B., Fl.Nr. 832/7,
Gebäude- und Freifläche, B.-str. 2 1/2, N.-gasse 35a und B., Fl.Nr. 838/3, Gebäude- und Freifläche, An der
B.-straße vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Wolfratshausen für Ba., SE-Nr. 2, Blatt 5524 zum
Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft auf Antrag des Beklagten Michael M. wird für unzulässig erklärt.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von € 50.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.000,00 € festgesetzt.
OLG München, Endurteil v. 16.11.2016 – 20 U 2886/16

Entscheidungsgründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die von dem Beklagten, seinem Bruder, betriebene Zwangsversteigerung
von Miteigentumsanteilen an dem vom Kläger bewohnten Haus in B.
Die Parteien sind neben ihren Geschwistern Elisabeth S. und Johann M. Abkömmlinge der am 1. August
2005 verstorbenen Elisabeth M.(nachfolgend: Erblasserin). Die Erblasserin hatte am 23. März 1989 ein
privatschriftliches Testament errichtet, das eine Erbeinsetzung aller vier Abkömmlinge sowie eine
Teilungsanordnung bezüglich der drei zum Nachlass gehörenden Grundstücke in B. und L. enthält. Der Streit
der Erben um die Auseinandersetzung des Nachlasses war bereits Gegenstand eines Berufungsverfahrens
vor dem Oberlandesgericht München (Az. 23 U 3098/06). Dort hatten der hiesige Beklagte und sein Bruder
Johann die Übertragung des ihnen mit der Teilungsanordnung zugedachten Grundstücks in L., der hiesige
Kläger im Wege der Widerklage die Übertragung der Miteigentumsanteile an den Grundstücken in B.
verlangt. Das Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 27. August 2009, Az. 23 U 3098/06, die Klage
abgewiesen und festgestellt, dass eine Teilungsanordnung der Erblasserin vorliege, die auch für die quotale
Erbeinsetzung heranzuziehen sei (S. 10, Ziffer. 1 a) des Urteils). Entsprechend wurde den Geschwistern
unter dem 28. April 2015 ein Erbschein erteilt, der die Erbquoten der Brüder mit 36,5%, 31,9% und 26,7%
feststellte, die der Schwester mit 4,9% (B 1).
Der Kläger hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass der Kläger aufgrund der
Teilungsanordnung, die ihm das Anwesen B, zuweist, berechtigt sei, der Zwangsversteigerung zu
widersprechen. Die Teilungsanordnung mache die Teilungsversteigerung des Beklagten unzulässig, was das
Gericht auszusprechen habe.
Der Beklagte hat ein die Veräußerung hinderndes Recht des Klägers im Sinne von § 771 ZPO bestritten und
gemeint, dass jeder Miterbe das Recht habe, die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft zu
betreiben. Dies aber geschehe bei Immobiliarvermögen im Wege der - hier deshalb zulässig betriebenen -
Teilungsversteigerung gemäß § 2042 Abs. 1 BGB i. V. m. § 180 ZVG.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird
ergänzend Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Endurteil vom 3. Mai 2016 die Klage als unzulässig abgewiesen, da weder die
Voraussetzungen des § 771 ZPO noch des § 767 ZPO vorlägen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung erstrebt der Kläger die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils
und wie in erster Instanz die Unzulässigerklärung der von dem Beklagten betriebenen Teilungsversteigerung
der Miteigentumsanteile an den Grundstücken - 356/1000 Miteigentumsanteil am Grundstück B., Fl.Nr.
832/7, Gebäude- und Freifläche, B.-str. 2 1/2, N.-gasse 35a und B., Fl.Nr. 838/3, Gebäude- und Freifläche,
An der B.-straße vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Wolfratshausen für B., SE-Nr. 1, Räume im
Altbau, Blatt 5523 - 68/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück B., Fl.Nr. 832/7, Gebäude- und
Freifläche, B.-str. 2 1/2, N.-gasse 35a und B., Fl.Nr. 838/3, Gebäude- und Freifläche, An der B.-straße
vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Wolfratshausen für B., SE-Nr. 2, Blatt 5524.
Der Kläger macht geltend, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft die Zulässigkeit der Klage verneint habe
und wiederholt seine bereits in erster Instanz vertretene Auffassung, dass die Teilungsanordnung der
Erblasserin die von dem Beklagten betriebene Teilungsversteigerung der dem Kläger zugedachten
Grundstücke hindere.
Der Senat hat mit Verfügung vom 13. September 2016 (Bl. 63 f., 64) darauf hingewiesen, dass die Klage
nach allgemeiner Meinung als „unechte Drittwiderspruchsklage“ zulässig sei und - unabhängig vom
Vorliegen einer Teilungsanordnung - beachtet werden müsse, dass grundsätzlich eine
Teilauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gegen den Willen eines Miterben nicht möglich ist,
sondern eine Teilungsversteigerung nur zur Vorbereitung der Gesamtauseinandersetzung der Erben
beantragt werden kann.
Hierauf hat der Beklagte in seiner Berufungserwiderung vorgetragen, dass die Schwester und Miterbin die
Versteigerung des auch dem Beklagten zugedachten Grundstücks in L. („S.-höfe“) beantragt habe, weshalb
der Beklagte nunmehr die Versteigerung der dem Kläger zugeordneten Grundstücke betreibe. Er ist der
Ansicht, er sei zur Versteigerung berechtigt. Zum einen liege im Antrag auf Teilungsversteigerung
regelmäßig die Absicht zur vollständigen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Zum anderen habe
das Oberlandesgericht München in dem Verfahren 23 U 3098/06 festgestellt, dass die Teilungsanordnung im
Verhältnis zur Schwester nicht gelte. Hieraus müsse geschlossen werden, dass die Anordnung insgesamt
unwirksam sei. Denn entweder sei die Teilungsanordnung für und gegen alle wirksam, oder aber insgesamt
unwirksam. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Auf die auf klägerischen Antrag vom 13. bzw. 14. Oktober 2016 (Eingang der Anlagen, Bl. 74 f.) hin erfolgte
einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung gemäß §§ 769 Abs. 1, 771 Abs. 3 ZPO mit Beschluss des
Senats vom 14. Oktober 2016 (Bl. 78 ff.) hat der Beklagte weiter vorgetragen, dass Kläger und Beklagter den
jeweiligen Versteigerungsanträgen für die Grundstücke B. und L. beigetreten seien, weshalb keine
unzulässige Teilauseinandersetzung vorliege. Nach Hinweisen des Senats (Bl. 90, Bl. 100) hat der Kläger
seine Beitrittserklärung bezüglich der Versteigerung der Grundstücke in B. gegenüber dem Amtsgericht
Wolfratshausen - Abteilung für Zwangsversteigerungssachen - zurückgenommen (zu Bl. 101).
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im
Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung
vom 9. März 2016 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger begehrt die Verhinderung einer nach seinem Dafürhalten aus
materiellen Gründen unberechtigten Teilungsversteigerung. In derartigen Fällen aber kann nach allgemeiner
Meinung eine Klage gemäß § 771 ZPO als sogenannte „unechte Drittwiderspruchsklage“ zulässig erhoben
werden (Zöller, ZPO, § 771 Rn. 1; Kammergericht Berlin, 21 U 169/10, juris).

2. Die Klage ist auch begründet, da der Beklagte nach den Vorschriften des materiellen Rechts nicht befugt
ist, das Nachlassgrundstück in B. zur Versteigerung zu bringen.
Dabei kann dahinstehen, ob neben dem hiesigen Versteigerungsverfahren bezüglich der
Miteigentumsanteile an den Grundstücken in B.auch das Versteigerungsverfahren bezüglich des L.
Grundstücks derzeit betrieben wird und ob der Beklagte beiden Verfahren mindestens beigetreten ist und
damit die Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses durch Versteigerungsanträge hinsichtlich sämtlicher
Nachlassgrundstücke betreibt (vgl. OLG Oldenburg, 12 U 144/13, FamRZ 2014, 1659 ff.).
Denn der von ihm betriebenen Versteigerung steht schon entgegen, dass sie der - unstreitig vorliegenden -
Teilungsanordnung der Erblasserin widerspricht (vgl. nur OLG Oldenburg, 12 U 144/13, FamRZ 2014, 1659
ff., 1659 m. w. N.).
a) Anders als der Beklagte meint, ist die Teilungsanordnung keineswegs schon deshalb insgesamt
unwirksam, weil sie dies unzweifelhaft gegenüber der Miterbin Elisabeth S. ist. Dass - wie der auf den
hiesigen Fall anzuwendende § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. bestimmt - „die Beschränkung oder Beschwerung
als nicht angeordnet“ gilt, wenn ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch eine Teilungsanordnung
beschwert wird und der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt,
bedeutet nicht, dass die beschwerende Teilungsanordnung mit Wirkung für alle Miterben unwirksam wäre.
Im Gegenteil fallen die in § 2306 BGB a. F. genannten Beschränkungen und Beschwerungen nach
allgemeiner Meinung grundsätzlich nicht im Ganzen, sondern nur hinsichtlich des Erbteils des
Pflichtteilsberechtigten weg (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989, IVa ZR 59/88, NJW-RR 1990, 391 ff., 393
Ziffer 5.a) m. w. N.; MünchKomm, BGB, 4. Aufl. 2004, § 2306 Rn. 16; Staudinger, BGB, 13. Aufl. 1998, §
2306 Rn. 35 m. w. N., Rn. 37 m. w. N.).
b) Der durch § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. angeordnete Wegfall der Teilungsanordnung gegenüber der
Miterbin S. führt auch nicht zur Gesamtunwirksamkeit der Teilungsanordnung gemäß § 2085 BGB (s. hierzu
MünchKomm BGB, a. a. O.). Dies wäre nur dann der Fall, wenn anzunehmen wäre, dass die Erblasserin die
Teilungsanordnung gegenüber ihren Söhnen nicht getroffen hätte, wenn ihr deren Unwirksamkeit der Tochter
gegenüber bekannt gewesen wäre. Dies allerdings ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen und haben die
Parteien auch nicht behauptet. Wie bereits das Oberlandesgericht München in dem Urteil vom 27. August
2009, Az. 23 U 3098/06, ausgeführt hat, kam es der Erblasserin entscheidend darauf an, die drei Söhne im
Wesentlichen gleich zu bedenken, ihnen jeweils eine Immobilie zukommen zu lassen und sicherzustellen,
dass das Grundstück in L. („S.-hof“) im Familienbesitz bleibt. Dieses Ziel aber wird von einem Wegfall der
Teilungsanordnung gegenüber der nur mit einem Wohnrecht bedachten Tochter nicht berührt, weshalb nicht
anzunehmen ist, dass die Erblasserin die Teilungsanordnung bei Kenntnis ihrer Unwirksamkeit gegenüber
der Tochter nicht getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Erblasserin in diesem Fall einen
finanziellen Ausgleich gesucht hätte.
c) Eine Gesamtunwirksamkeit der Teilungsanordnung ist nach Vorstehendem auch nicht unter dem
Gesichtspunkt anzunehmen, dass eine inhaltliche Trennung der Anordnung im Verhältnis aller Miterben nicht
möglich ist, weil die Anordnung nur bei Mitwirkung der Miterbin S. erfüllt werden kann (vgl. Staudinger, BGB,
13. Aufl. 1998, § 2306 Rn. 37 m. w. N.). Denn dies bedeutete eine eklatante Missachtung des klaren
Erblasserwillens.
d) Entgegen der Ansicht des Beklagten hat auch das Oberlandesgericht München in dem Verfahren 23 U
3098/06 nicht die Gesamtunwirksamkeit der Teilungsanordnung festgestellt. Vielmehr hat es auf die
gesetzliche Vorschrift des § 2306 BGB hingewiesen und - im Einklang mit den Ausführungen unter a) - zur
Teilungsanordnung ausdrücklich geurteilt, dass diese der Miterbin gegenüber nicht wirksam sei (S. 18 Zeile
26 und 31 des Urteils vom 27. August 2009). Darüber hinaus hat es auf die auch vom erkennenden Senat
zitierten Fundstellen verwiesen, die einen Wegfall der Teilungsanordnung nur im Hinblick auf den
beschwerten Pflichtteilsberechtigten annehmen.
Dass in dem Verfahren 23 U 3098/06 die Klage abgewiesen wurde, liegt ausweislich der Urteilsgründe allein
daran, dass die Kläger von der damaligen Beklagten zu 1, der Miterbin Elisabeth S., wegen der ihr
gegenüber bestehenden Unwirksamkeit der Teilungsanordnung keine Mitwirkung an der begehrten
Grundstücksübertragung fordern konnten. Dass das Oberlandesgericht die Teilungsanordnung im Verhältnis
der Brüder aber grundsätzlich für wirksam gehalten hat, ergibt sich schon aus der Abweisung der Klage als
„derzeit unbegründet“ (S. 10 oben des Urteils vom 27. August 2009) und dem Ausspruch, dass die von den
Klägern anerkannte Widerklageforderung des damaligen Beklagten zu 2 und hiesigen Klägers auf
Übertragung der Miteigentumsanteile B. nur „Zug um Zug“ gegen Erfüllung seiner Übertragungsverpflichtung
gemäß der Teilungsanordnung besteht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 709 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; es
handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls.
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte nach Maßgabe des § 3 ZPO.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG München

Erscheinungsdatum:

16.11.2016

Aktenzeichen:

20 U 2886/16

Rechtsgebiete:

Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge
Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung
Pflichtteil

Erschienen in:

RNotZ 2017, 107-110

Normen in Titel:

BGB §§ 2042 Abs. 1, 2085, 2306 a. F.