OLG Braunschweig 03. November 2025
10 U 81/25
BGB §§ 1968, 2087 Abs. 1

Auslegung eines Testaments; Person des Erben; Erbeinsetzung; Bedeutung der Zuwendung eines wesentlichen Vermögensgegenstands

letzte Aktualisierung: 29.12.2025
OLG Braunschweig, Urt. v. 3.11.2025 – 10 U 81/25

BGB §§ 1968, 2087 Abs. 1
Auslegung eines Testaments; Person des Erben; Erbeinsetzung; Bedeutung der Zuwendung
eines wesentlichen Vermögensgegenstands

1. Bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, kommt es wesentlich darauf an, wer
nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln soll und wer die Nachlassschulden zu tilgen
hat. Von Bedeutung ist auch, ob der Bedachte unmittelbare Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche
gegen andere Bedachte erwerben soll (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 – IV
ZB 15/16 –, Rn. 32, juris).
2. Die Zuwendung eines wesentlichen Vermögensgegenstandes entbindet nicht von der Prüfung, ob
ein in dieser Weise Bedachter nach den Vorstellungen des Testierenden in dessen wirtschaftliche
Stellung eintreten soll.

Gründe

I.
Die Beklagte wendet sich nach erstinstanzlich übereinstimmender Erledigungserklärung
hinsichtlich der Hauptforderung in Gestalt eines Erstattungsanspruchs bezüglich
Beerdigungskosten gegen die daraus folgende Kostenentscheidung zu ihren Lasten, gegen ihre
Verurteilung zur Zahlung von Zinsen auf die erledigte Hauptforderung sowie zur Zahlung von
außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerinnen.

Der langjährige Lebensgefährte der Beklagten, der Erblasser Rechtsanwalt Dr. R., verstarb am ...
.09.2022. Er hinterließ seine beiden einzigen (ehelichen) Töchter, die Klägerinnen, sowie seine
Ehefrau, mit der er bis zu seinem Tode im Güterstand der Gütertrennung verheiratet gewesen
war.

Unter dem 09.06.2022 hatte der Erblasser ein von ihm handschriftlich geschriebenes und
unterzeichnetes Testament folgenden Inhalts errichtet:

1) Meine vor diesem Testament erstellten letztwilligen Verfügungen widerrufe ich hiermit
ausdrücklich.
2) Unsere Wohnungseinrichtung mit Ausnahme der Holzfigur erhält M. S. [unleserlich] erhält
meine Enkelin A. P.
Meine Kinder E. und K. haben von mir zu Lebzeiten ein erhebliches Vermögen bereits erhalten.
Sie erhalten deswegen keine weiteren Werte.
Besonders enttäuscht bin ich von meiner Tochter S., die sich von ihrem Mann hat
instrumentieren lassen und mir die zugesagten Hilfen verweigert wodurch der Familienfriede
nachhaltig gestört ist.
3) Meinen Porsche 911 Cabrio, dunkelblau erhält T. L., M.
4) Meine langjährige Lebensgefährtin L. erhält ob ihrer Pflege das Ladengeschäft R.
G. den 9.6.22 Dr. R.

Die Klägerinnen sorgten für die Bestattung des Erblassers, deren Kosten sie mit 9.914,31 Euro
beziffern. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen Bl. 8-12 der Papierakte verwiesen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.05.2023 forderten die Klägerinnen die Beklagte in ihrer
Eigenschaft als Alleinerbin des Erblassers unter Hinweis auf § 1968 BGB sowie unter
Fristsetzung bis zum 22.05.2023 erfolglos zur Erstattung der Beerdigungskosten auf.
Mit ihrer Klageschrift vom 31.05.2023 haben sie die Beklagte sodann auf Zahlung der
Beerdigungskosten nebst Zinsen seit dem 23.05.2025 und auf Zahlung vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.192,86 Euro in Anspruch genommen.

Unter dem 06.07.2023 beantragte die Beklagte die Erteilung eines Erbscheines, der sie als
Alleinerbin ausweisen sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Urkunde zu
UZVNr. ...W/23 des Notars Dr. R. aus M., Bl. 34-37 der Papierakte, Bezug genommen. Der
Erbscheinsantrag ist zurückgenommen worden.

Die Klägerinnen meinen, dass sich die Beklagte als Alleinerbin geriert habe, indem sie das
Vermächtnis zugunsten der Frau S. erfüllt habe. Sie haben erstinstanzlich behauptet, dass sie die
Beerdigungskosten zu je 50 % getragen hätten. Nachdem die Beklagte mehr als 20 Jahre die
Lebensgefährtin des Erblassers gewesen sei, sei sie auch im Bilde über die Verbindlichkeiten des
Erblassers bei B. und H. gewesen. Die Verlängerung des Darlehens bei der H. vom 21.01.2021
trage handschriftliche Vermerke der Beklagten (Bl. 82 ff. der Papierakte). Von
Darlehensverbindlichkeiten des Erblassers habe die Beklagte seit mehr als 10 Jahren Kenntnis
gehabt, denn sie habe gemeinsam mit dem Erblasser an Besprechungen beim Steuerberater
teilgenommen, deren Gegenstand die Darlehen gewesen seien. Die Klägerinnen bestreiten, dass
der Nachlass überschuldet sei, und behaupten hierzu, dass die Verbindlichkeiten sich auf
346.591,16 Euro und 494.930,35 Euro beliefen. Demgegenüber habe die der Beklagten
zugewandte Gewerbeimmobilie einen Wert von ca. 900.000,- Euro.

Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte die Hauptforderung durch am
17.07.2023 erfolgte Anweisung von 9.914,31 Euro auf das Konto des Klägervertreters erfüllt,
woraufhin die Parteien den Rechtsstreit in Bezug auf die Hauptforderung übereinstimmend für
erledigt erklärt haben.

Die Klägerinnen haben erstinstanzlich zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie gesamthänderisch Zinsen in Höhe von 107,62 Euro (Zeitraum
vom 23.05. bis 17.07.2023) sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.192,88
Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin zu 2. bereits nicht aktivlegitimiert sei, weil die
Beerdigungskosten allein von der Klägerin zu 1. bezahlt worden seien. Darüber hinaus bedürfe
das Testament der Auslegung. Der Erblasser habe darin nur Vermächtnisse angeordnet. Das
Nachlassgericht müsse klären, ob sie auch Erbin geworden sei. Aus diesem Grunde habe sie den
Erbscheinsantrag gestellt. Sie selbst gehe nicht davon aus, dass sie Erbin geworden sei. Der
Erblasser sei Volljurist gewesen und habe ihr im Hinblick auf die jahrelang erbrachten
Pflegeleistungen einen einzigen werthaltigen Vermögensgegenstand in Gestalt eines
Vermächtnisses zuwenden wollen.

Mit Schriftsatz vom 07.09.2023 hat die Beklagte erstmals behauptet, dass der Nachlass
überschuldet sei, was ihr durch Mitteilung mehrerer Kreditinstitute zwischenzeitlich bekannt
geworden sei.

Hierzu behauptet die Beklagte weiter, dass sie sich zu keiner Zeit um die wirtschaftlichen
Belange des Erblassers gekümmert habe. Von dessen Verbindlichkeiten bei B. und H. habe sie
keine Kenntnis gehabt, erst recht nicht von der Prolongation des H.-Darlehens am
27.08./21.10.2021. Vielmehr sei sie erstmalig durch Schreiben von H. und B. jeweils vom
19.07.2023 über die Existenz der Darlehen informiert worden. Wenige Tage später habe sie die
Anfechtung der Annahme der Erbschaft nebst Ausschlagung erklärt.

Der auf dem Schreiben der H. vom 21.10.2021 aufgebrachte handschriftliche Vermerk stamme
zwar von ihr (Bl. 82 der Papierakte). Sie habe die Faxnummer seinerzeit auf Bitten des
Erblassers auf der Unterlage angebracht, bei dieser Gelegenheit von dem Inhalt des Schreibens
jedoch keine Kenntnis genommen.

Die ihr zugewandte Gewerbeimmobilie habe auch keineswegs einen Wert von 900.000,- Euro.
Der Wert der unbelasteten, aber renovierungsbedürftigen Gewerberäume in der M...straße ... in
B. liege bei maximal 500.000 bis 600.000,- Euro, die monatliche Nettomiete betrage lediglich
3.500,- Euro.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und dies wie folgt begründet:
Den Klägerinnen stünden aus § 286 BGB die geltend gemachten Zinsen in Höhe von 107,62
Euro und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.192,86 Euro zu, deren
Höhe nicht bestritten worden sei.

Die Beklagte habe sich seit dem 23.05.2023 aufgrund des anwaltlichen Schreibens vom
05.05.2023 mit der Erstattung der Beerdigungskosten in Verzug befunden.

Sie habe den Klägerinnen die Beerdigungskosten gemäß § 1968 BGB zu erstatten.

Die Beklagte sei nach Auffassung der Kammer Erbin geworden, § 2087 Abs. 1 BGB. Das
Testament vom 09.06.2022 sei auslegungsbedürftig. Die Auslegung führe dazu, dass die Beklagte
als Alleinerbin anzusehen sei und nicht als Vermächtnisnehmerin. Der Erblasser verteile in dem
Testament ersichtlich sein gesamtes Vermögen, wobei die Beklagte mit der Immobilie in der
M...straße in B. den Gegenstand erhalte, der mit weitem Abstand den größten Wert darstelle.
Die Klägerinnen gäben den Wert mit ca. 900.000 Euro, die Beklagte mit 500.000 bis 600.000
Euro an. Unabhängig davon, welcher Wert zutreffe, bleibe die Immobilie der Gegenstand aus
dem Nachlass mit dem größten Wert. Dies sehe auch die Beklagte selbst so, wie sich aus ihrem
eigenen Erbscheinsantrag vom 06.07.2023 ergebe.

Ferner habe der Erblasser ausdrücklich verfügt, dass seine Kinder - aufgrund bereits zu
Lebzeiten erhaltener Zuwendungen - keine weiteren Werte erhalten sollten.

Der Erblasser sei als Rechtsanwalt Volljurist gewesen. Wenn er nur Vermächtnisse ausgesetzt
hätte, insbesondere, wenn die Immobilie M...straße als ein solches zugunsten der Beklagten
gemeint gewesen wäre, wären seine Töchter gesetzliche Erbinnen geworden. Das habe der
Erblasser als Jurist wissen müssen und habe dies gerade nicht gewollt, wie sich aus dem
eindeutigen Wortlaut des Testaments ergebe. Die Klägerinnen sollten gerade nichts mehr
erhalten, damit auch nicht Erbinnen in gesetzlicher Erbfolge werden. Das habe zur Folge, dass
die Beklagte Erbin geworden sei.

§ 2087 Abs. 2 BGB sei nur eine Zweifelsregelung. Wegen der vorrangigen eindeutigen
Auslegung sei diese nicht zur Anwendung zu bringen.

Die Anfechtung der Annahme der Beklagten nach § 1954 BGB greife nach Auffassung der
Kammer nicht. Die Beklagte sei insoweit beweisfällig geblieben. Es fehle bereits an
Beweisantritten. Wer sich auf eine wirksame Anfechtung der Annahme der Erbschaft berufe,
müsse darlegen und beweisen, dass ein Anfechtungsgrund, insbesondere ein beachtlicher Irrtum,
vorgelegen habe. Der Anfechtende müsse darlegen und beweisen, dass sein Irrtum ursächlich
für die Annahme der Erbschaft gewesen sei.

Nach den von den Klägerinnen zur Akte gereichten Unterlagen spreche zur Überzeugung der
Kammer einiges dafür, dass die Beklagte mehr als sechs Wochen vor dem 02.08.2023 Kenntnis
von den Darlehen gehabt habe, jedenfalls von dem bei der H. Unstreitig habe die Beklagte die
handschriftlichen Notizen auf der Verlängerung des Darlehens bei der H. im Jahr 2021 (Bl. 82
der Papierakte) angebracht. Dass sie vom Inhalt des einfachen und übersichtlichen einseitigen
Schriftstückes mit eindeutigem Inhalt in diesem Zusammenhang überhaupt keine Kenntnis
genommen habe, erscheine "nicht wirklich" nachvollziehbar und genüge daher zum Beweis der
Nichtkenntnis jedenfalls nicht.

Die Klägerinnen behaupteten, dass die Beklagte auch Kenntnis von den übrigen Darlehen und
Verbindlichkeiten gehabt habe und damit kein beachtlicher Irrtum vorgelegen habe, der in der
Folge die Beklagte noch berechtigt hätte, die Annahme der Erbschaft anzufechten, nachdem sie
diese angenommen und einen Erbschein beantragt habe, der sie als Alleinerbin habe ausweisen
sollen. Beweisantritte der für den Irrtum beweisbelasteten Beklagten fehlten auch hierfür. Damit
habe sie die Voraussetzungen des § 1954 BGB nicht bewiesen.

Die Klägerinnen seien auch beide aktivlegitimiert. Der Gesamtschuldnerausgleich der
Klägerinnen im Innenverhältnis berühre nicht deren Aktivlegitimation.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, seien die
Kosten nach § 91a ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Diese sei Alleinerbin und daher nach §
1968 BGB zur Erstattung der verauslagten Beerdigungskosten verpflichtet gewesen. Daher hätte
die Kammer sie auch zur Zahlung der 9.914,31 Euro verurteilt, wenn sie diesen Betrag nicht
bereits zuvor an den Klägervertreter gezahlt hätte.

Gegen dieses dem Beklagtenvertreter am 10.11.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit
Schriftsatz vom 08.12.2023, eingegangen beim Oberlandesgericht am 10.12.2023, Berufung
eingelegt und diese nach antragsgemäß bis zum 12.02.2024 gewährter Fristverlängerung mit
Schriftsatz vom 12.02.2024, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, begründet,
wobei sie das Endurteil des Landgerichts vollständig zur Überprüfung durch das
Berufungsgericht stellt.

Die Beklagte wendet sich gegen die Feststellung, dass sie testamentarische Alleinerbin des
verstorbenen Rechtsanwalts Dr. R. sei. Daher sei sie nicht zur Bezahlung der Beerdigungskosten
verpflichtet gewesen.

Ihre Erbenstellung führte zu dem untragbaren und vom Erblasser nicht gewollten Ergebnis,
dass sie für Darlehensverbindlichkeiten aus Immobilienkrediten haften solle, die den
Berufungsbeklagten vom Erblasser zu Lebzeiten übertragen worden seien.

Das Landgericht habe den Erblasserwillen allenfalls fragmentarisch ermittelt. Die Annahme des
Landgerichts, der Erblasser habe sein gesamtes Vermögen in dem Testament verteilt, sei
unzutreffend. Er habe lediglich über konkrete Vermögenswerte testiert, die er namentlich
benannten Personen zugewiesen habe. Das Testament gebe keinen Aufschluss über den
gesamten Nachlass des Erblassers, aber auch nicht darüber, wer nach dem Willen des Erblassers
Erbe sein sollte. Diese Umstände habe das Landgericht nicht berücksichtigt und im Rahmen des
§ 139 ZPO nicht aufgeklärt.

Ferner sei der Umstand, dass der Erblasser als Rechtsanwalt Volljurist gewesen sei, kein Indiz
dafür, dass das von ihm am 09.06.2022 verfasste Testament inhaltlich eindeutig und nicht
auslegungsbedürftig sei. Es gebe keinen allgemein gültigen Erfahrungssatz, dass ein
Rechtsanwalt als Volljurist immer ein rechtswirksames, nicht auslegungsbedürftiges Testament
verfasse.

Damit stehe zunächst fest, dass der Erblasser der Beklagten nur den Schuhladen R.
vermächtnisweise und nicht als Erbin habe zuwenden wollen. Diese Verfügung korrespondiere
mit dem von ihm und der Beklagten errichteten Erbvertrag vom 13.06.2018 (Anlage B13 zur
Berufungsschrift), in dem er der Beklagten vermächtnisweise und wechselseitig bindend die im
Zeitpunkt seines Versterbens noch nicht fälligen Zins- und Tilgungszahlungsansprüche aus
einem zwischen beiden geschlossenen Darlehensvertrag, der das Ladengeschäft "R." betreffe,
zuwende, auch wenn der intendierte Zweck einer Konfusion und schuldfreien Übertragung des
Ladengeschäfts insoweit möglicherweise nicht vollständig erreicht werde.

Ob sich die Beklagte als Erbin gesehen habe, sei rechtlich irrelevant, da es allein auf den Willen
des Erblassers ankomme.
§ 2087 BGB sei vom Landgericht unzutreffend angewendet worden.

Das Landgericht habe zudem die widersprüchlichen und im Streit stehenden Werte der
Erblasserimmobilien zum Anlass genommen, festzustellen, dass der Erblasser der Beklagten den
größten Immobilienwert zugewendet haben solle, ohne über diese relevante Tatsache Beweis zu
erheben. Darüber hinaus habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass diese Immobilie ("R.")
mit einem valutierten Darlehen belastet gewesen sei. Es hätte ein Hinweisbeschluss nach § 139
BGB (gemeint wohl ZPO) erlassen werden müssen, um die widersprüchlichen Umstände
aufzuklären, sofern sie für die Entscheidung des Landgerichts von Relevanz gewesen wären.
Unterstellt, dass die Beklagte Alleinerbin geworden wäre, habe das Landgericht auch verkannt,
dass die Anfechtung der Annahme der Erbschaft durch die Beklagte gemäß § 1954 BGB und die
daran anschließende Ausschlagung gemäß §§ 1943, 1957 BGB ihre Erbenstellung ex tunc
beseitigt hätte. Die Beklagte habe sich in dem Irrtum befunden, dass sie Alleinerbin nach dem
verstorbenen Erblasser sei, und einen entsprechenden Erbschein beantragt. Durch das
Schreiben der B. vom 19.07.2023 habe die Beklagte erstmals erfahren, dass ein Darlehen des
Erblassers, das mit 277.654,27 Euro valutiert habe, bestanden habe. Mit Schreiben vom
19.07.2023 sei ihr ferner von der H. mitgeteilt worden, dass Darlehensverpflichtungen des
Erblassers bestünden. Sodann habe sie am 02.08.2023 die Ausschlagung notariell erklärt.
Für das Entfallen eines Anfechtungsgrundes einer Überschuldung sei Voraussetzung, dass die
Beklagte positive Kenntnis aller Schulden des Erblassers im Zeitpunkt der
Anfechtungserklärung gehabt habe. Eine solche Feststellung habe das Landgericht nicht
getroffen und auch nicht treffen können, denn offenkundig habe die Beklagte keine positive
Kenntnis von dem Darlehen der B. gehabt und auch keine positive Kenntnis von der
Valutierung der Darlehen bei der H. Die Klägerinnen hätten erstinstanzlich lediglich
vorgetragen, dass die Beklagte möglicherweise Kenntnis - im Sinne von fahrlässiger Unkenntnis
- von einzelnen Darlehen gehabt haben solle. Dies sei nicht ausreichend, denn fahrlässige
Unkenntnis stehe einer positiven Kenntnis nicht gleich. Bei dem H.-Darlehen habe sich vor der
Anfechtung noch herausgestellt, dass dieses mit 425.844,69 Euro valutiert habe und es sich um
Immobilien handele, deren Eigentümerinnen ausschließlich die Klägerinnen seien.

Das Landgericht habe zudem unzutreffend angenommen, dass die Anfechtungsfrist nicht
gewahrt sei. Sie betrage gemäß § 1954 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sechs Wochen ab Kenntnis vom
Anfechtungsgrund. Vom Irrtum der Überschuldung des Nachlasses habe die Beklagte erst mit
den Schreiben vom 19.07.2023 erfahren. Die Anfechtungserklärung vom 02.08.2023 sei dem
Nachlassgericht am 04.08.2023 zugegangen. Damit sei die Sechswochenfrist gewahrt.
Anfechtungsgrund sei ein Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2 BGB. Dieser liege vor, wenn
der Annehmende bei Annahme eine unrichtige Vorstellung über die Zusammensetzung des
Nachlasses gehabt habe. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass sich im Nachlass nur das
Darlehen für den Schuhladen befunden habe, wie im Erbvertrag erwähnt. Über die Darlehen
zur Finanzierung der anderen Immobilien und deren Valutierung habe die Beklagte keine
positive Kenntnis gehabt.

Die Beklagte beantragt,
das Endurteil des Landgerichts Braunschweig, Az. 8 O 1560/23, verkündet am 10.11.2023,
aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise
das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landgericht zurückzuverweisen
sowie
"samtverbindliche" Tragung der Kosten des Verfahrens durch die Klägerinnen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, dass die Berufungsbeschwer gemäß § 511 Abs. 2
Nr. 1 ZPO nicht gegeben sei. Für die Beschwer komme es bei Erledigung der Hauptforderung
lediglich auf den Betrag der Zinsen an, Kosten seien nicht isoliert berufungsfähig,
außergerichtliche Anwaltskosten nicht streitwerterhöhend.

Im Übrigen verteidigen die Klägerinnen das landgerichtliche Urteil. Ergänzend führen sie aus:
Die Beklagte sei seit 24 Jahren die Lebensgefährtin des Erblassers gewesen. Sie hätten entweder
in G. bei M., in der E...straße in B. oder in M. gelebt. Der Erblasser habe sich auch an der Miete
der Wohnung in G. beteiligt, und zwar mit monatlich 1.250 Euro.

Der Erblasser habe mit notariellem Vertrag vom 26.11.2015 das Mehrfamilienhaus G. Straße ...
zum Preis von 365.000,- Euro an die Beklagte verkauft und mit dem Darlehensvertrag vom
01.01.2016 finanziert. Die Beklagte sei zur Zahlung monatlicher Raten in Höhe von jeweils
4.056,71 Euro verpflichtet gewesen. Nachdem den Klägerinnen aufgefallen sei, dass 2016 und
2017 keine Darlehensraten auf den Konten des Erblassers eingegangen seien, und sie diesen
darauf angesprochen hätten, habe der Erblasser den notariellen Erbvertrag abgeschlossen.
Andernfalls wäre steuerrechtlich eine Schenkungsteuer angefallen.

Hintergrund des Erbvertrages seien auch das Insolvenzverfahren (Antrag vom 09.11.2017) und
die Mitteilung des vorläufigen Insolvenzverwalters gewesen, dass er die Eigentumsübertragung
der Immobilien, d. h. auch des Mehrfamilienhauses G. Straße ..., überprüfen werde. Das
Insolvenzverfahren sei aber eingestellt worden, nachdem die beiden Töchter bei der I.
[Darlehen] aufgenommen und die Verbindlichkeiten des Erblassers von fast einer 3/4 Mio.
Euro bei der I.bank und dem Finanzamt B. getilgt hätten.

Bereits zu diesem Zeitpunkt sei dem Insolvenzverwalter bekannt gewesen, dass der Erblasser
und die Beklagte zu jeweils 1/2 Anteil Miteigentümer von vier Eigentumswohnungen in der
M...straße ... ["R."] in B. gewesen seien und auch dieses Eigentum von der Insolvenz bedroht
gewesen sei. Das Miteigentum sei in der Folge geändert worden und die Beklagte habe drei
Wohnungen und der Erblasser - ohne ausgleichende Zahlungen - lediglich die Geschäftsräume
zugeordnet bekommen.

Bei Errichtung des Testaments vom 09.06.2022 habe der Erblasser lediglich über die
Vermögenspositionen Porsche 911, das Eigentum an den Geschäftsräumen M...straße ... und
Wohnungsinventar in der Wohnung in B. verfügt. Die Beklagte habe das Vermächtnis
gegenüber der Frau S. erfüllt und sich auch im Übrigen als Erbin "geriert". Mit
Zustimmungserklärung [betreffend das Inventar] vom 28.03.2023 zwecks Vermächtniserfüllung
habe sie eine konkludente Annahmeerklärung gemäß § 1943 BGB abgegeben.

Nach Rechtshängigkeit habe sie die Forderung auf Erstattung der Bestattungskosten in Höhe
von 9.914,31 Euro am 17.07.2023 ohne Vorbehalt gezahlt.

Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, dass das Testament eine Erbeinsetzung der Beklagten
darstelle. Darin seien sämtliche Vermögensgegenstände des Erblassers verteilt worden.
Testamentarische Zuwendungen von Immobilien seien als Erbeinsetzungen anzusehen. Auch
wenn der wesentliche Teil eines Vermögens zugewandt werde, handele es sich um eine
Einsetzung zur Alleinerbin. Das Objekt M...straße ... mache rund 90 % des Nachlasswertes aus.
Auch sei es ausgeschlossen, den ganzen Nachlass nur als Vermächtnisse zu verteilen. Die
Ehefrau des Erblassers komme als Erbin nicht in Betracht. Sie habe einen notariellen
Erbverzicht erklärt.

Die Beklagte habe sowohl bei Eröffnung des Testaments als auch beim notariellen
Erbscheinsantrag vom 06.07.2023 Kenntnis von den Darlehensverpflichtungen des Erblassers
gegenüber der H. und der B. gehabt. Die Verbindlichkeiten stammten aus dem gescheiterten
Immobilienprojekt "S." des Erblassers, wovon die Beklagte Kenntnis gehabt habe. Bis zum Jahr
2015 hätten jährliche regelmäßige Beratungen der Eheleute P., der Eheleute B., des Erblassers
und der Beklagten stattgefunden, bei denen diese Darlehen Gegenstand gewesen seien, da die
Zahlungen der dinglichen Sicherungsgeber (der Klägerinnen) an die H., B. und W. als
Schuldzinsen der Klägerinnen abzugsfähig gewesen seien und der Erblasser im Gegenzug
Kapital-/Zinseinkünfte zu versteuern gehabt habe (Beweis: Zeugnis K., Zeugnis S., Zeugnis F.,
Bl. 214 der Papierakte). Insofern habe die Beklagte seit über zehn Jahren Kenntnis von diesen
Darlehensverbindlichkeiten gehabt.

Bei der Prolongation des H.-Darlehens vom 27.08.2021/21.10.2021 habe die Beklagte
gemeinsam mit dem Erblasser die Angelegenheit mit der Darlehensgeberin H. erörtert und
genehmigt. Auch bei der Prolongation des B.-Darlehens sei die Beklagte involviert gewesen und
habe Kenntnis von diesem Restdarlehen und den Tilgungsmodalitäten gehabt.

Auch der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte und langjährige Rechtsanwalt der Familie L.,
Rechtsanwalt Z., habe Kenntnis von den persönlichen Darlehensforderungen der B., der H., der
W. und der C. in Höhe von ca. 1,1 Mio. gegenüber dem Erblasser gehabt (Beweis: Schreiben
vom 26.04.2021, Bl. 219 der Papierakte). Diese Darlehen seien bis auf das C.-Darlehen in den
Objekten der Klägerinnen dinglich (durch Fremdgrundschuld) gesichert gewesen.

Die Beklagte könne sich nicht auf einen Anfechtungsgrund berufen, da sie Kenntnis von Aktiva
und Passiva gehabt habe. Habe sich ein Erbe nur verrechnet oder habe er die Aktiva und
Passiva falsch bewertet, sei eine Anfechtung nicht mehr möglich.

Die Beklagte habe darüber hinaus die gesamten finanziellen Angelegenheiten des Erblassers
geregelt, spätestens seit der Krebsoperation des Erblassers 2017 mit anschließenden
Komplikationen (Beweisantritt: Zeugnis des K. [= Schwiegersohn des Erblassers]).

Die Wirksamkeit der Erbschaftsausschlagung sei fraglich, da keine Überschuldung des
Nachlasses vorliege, die sechswöchige Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB bereits
verstrichen sei und kein Anfechtungsgrund gegeben sei. Mit Übersendung der
Testamentsablichtungen habe die Beklagte Kenntnis vom Erbfall und ihrer möglichen
Erbenstellung erhalten. Mit der Zustimmungserklärung zur Herausgabe des Inventars an die
Vermächtnisnehmerin vom 28.03.2023 liege eine konkludente Annahmeerklärung vor. Die
Einschätzung von Rechtsanwalt Z., dass das Testament eine gesetzliche Erbfolge beinhalte, sei
schlichtweg unrichtig. Der Klägervertreter, Rechtsanwalt E. als Bevollmächtigter der
Vermächtnisnehmerin S. und auch Notar Dr. W. aus M. hätten immer wieder auf die
Alleinerbenstellung der Beklagten aufgrund des Testamentes vom 09.06.2022 verwiesen.
Der Nachlass sei nicht überschuldet. Selbst unterstellt, dass monatlich lediglich 3.500,- Euro
Nettomiete mit den Gewerberäumen M...straße ... erzielt würden, ergäbe sich ein Verkehrswert
von 840.000 Euro (20 x Jahresnettomiete). Das Objekt sei offenbar lastenfrei, da die S. Bank die
Löschungsbewilligung für eine Grundschuld in Höhe von 610.000,- Euro an die dingliche
Sicherungsgeberin B. übersandt habe. Zudem seien dingliche Sicherungsgeberinnnen für die
Darlehen des Erblassers bei der H., B. und W. vorhanden mit den sich ergebenden Rechtsfolgen
im Innenverhältnis zwischen Darlehensnehmer und Sicherungsgeber. Die Nachlassverbindlichkeiten
seien insofern geringer als der Nachlasswert.

Der Senat hat die Klägerin zu 1. in der Berufungsverhandlung vom 29.09.2025 persönlich
angehört und Hinweise erteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom
29.09.2025 Bezug genommen.

Die Akten des Amtsgerichtes Braunschweig, Nachlassgericht, 30 VI 2002/22 (Verfahren mit
Ausschlagungserklärung), 30 IV 95/23 (Testamentsablieferung), 30 VI 1438/23
(Erbscheinserteilungsverfahren) sowie die Akte 30 VI 1594/25 (Feststellung des Erbrechtes des
Fiskus) waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

1.
Die Berufung ist gemäß § 511, §§ 517, 520 ZPO zulässig.
Insbesondere ist der Wert des Beschwerdegegenstandes in Höhe von 600,00 Euro, § 511 Abs. 2
Nr. 1 ZPO, überschritten.

Nach der Teil-Erledigungserklärung sind die Nebenforderungen in Form von Zinsen und
Rechtsanwaltskosten zur Hauptforderung erstarkt, weil sie nun nicht mehr in einem
Abhängigkeitsverhältnis stehen (§ 4 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom
4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 -, Rn. 6 ff., juris). Folglich sind bei der Berechnung der
Beschwer Zinsen und Rechtsanwaltskosten zu addieren, was zu einer Überschreitung des
Betrages von 600,00 Euro führt.

2.
Die Berufung ist auch begründet.

a)
Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von
107,62 Euro gemäß § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 288 BGB zu, weil die zugehörige
Hauptforderung gemäß § 1968 BGB gegenüber der Beklagten zu keinem Zeitpunkt gegeben
war.

Zur Zahlung der Bestattungskosten gemäß § 1968 BGB ist der Erbe verpflichtet. Diese
Verpflichtung trifft die Beklagte nicht, weil sie nicht Erbin des Erblassers geworden ist.
Entgegen der Ansicht der Klägerinnen hat der Erblasser die Beklagte in seinem eigenhändigen
Testament vom 09.06.2022 nicht zur (Allein-)Erbin eingesetzt.

Das Wort "Erbe" kommt in dem Testament nicht vor. Vielmehr verteilt der Erblasser darin
sämtliche vorhandenen positiven Vermögensgegenstände an einzelne Personen. Auch wenn
davon auszugehen ist, dass der Beklagten mit dem Schuhgeschäft ("Ladengeschäft") R., der
Immobilie in der M...straße ... in B., der mit Abstand werthaltigste Vermögensgegenstand
zugewandt wurde, ist sie nicht in Anwendung von § 2087 Abs. 1 BGB als Alleinerbin
anzusehen. Denn die vorrangig gebotene Auslegung führt zu einem anderen Ergebnis.
Im Einzelnen:

aa)
Die Auslegungsregel § 2087 BGB kommt vorliegend nicht zur Anwendung.
Dies gilt insbesondere für den vom Landgericht herangezogenen § 2087 Abs. 1 BGB. Nach
dieser Vorschrift gilt: Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens
dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der
Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

Für die rechtliche Würdigung ist vorliegend davon auszugehen, dass der Erblasser in dem
Testament vom 09.06.2022 sein Vermögen - jedenfalls was die Aktiva anbelangt - vollständig
verteilt hat.

Gegenstand des Testaments sind die Wohnungseinrichtung, ein Porsche 911 und die
Gewerbeimmobilie in der M...straße ... in B. ("Schuhladen R."). Dass zum Nachlass weitere,
wesentliche werthaltige Gegenstände gehören, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Sollte die
Beklagte dies in der Berufungsbegründung bezweifeln wollen, indem sie ausführt, dass das
Testament keinen Aufschluss über den gesamten Nachlass des Erblassers gebe, so ist dies
unsubstantiiert. Als langjährige Lebensgefährtin des Erblassers muss sie Einblicke in die
Vermögensverhältnisse des Erblassers gehabt haben. Im Übrigen hat sie in ihrem
Erbscheinsantrag vom 06.07.2023 selbst ausgeführt, dass die Immobilie den überwiegenden
Wert des Nachlasses ausmache. Selbst wenn ein gebrauchter Porsche 911 einen Wert von über
100.000 Euro erreichen kann, liegt dieser Betrag doch deutlich unter dem Wert der
Gewerbeimmobilie, unabhängig davon, ob man den Wertangaben der Klägerinnen oder der
Beklagten folgt. Ein besonderer Wert der Wohnungseinrichtung (einer Drei-Zimmer-Wohnung,
vgl. S. 4 der Berufungserwiderung) ist schließlich ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.
Daher ist davon auszugehen, dass die Beklagte nicht nur den mit Abstand größten Wert erhalten
sollte, sondern auch den beständigsten.

Der daraus gezogenen Schlussfolgerung des Landgerichts, dass die Beklagte in Anwendung von
§ 2087 Abs. 1 BGB als Alleinerbin eingesetzt werden sollte, ist aber nicht zu folgen.

§ 2087 BGB geht von der Erfahrungstatsache aus, dass die Zuwendung des Vermögens oder
eines Bruchteils des Vermögens als Erbeinsetzung, hingegen die Zuwendung einzelner
Gegenstände als Vermächtnis gewollt ist. Es hat aber stets eine Prüfung voranzugehen, ob sich
der Wille des Erblassers nicht bereits aus dem Gesamtinhalt der letztwilligen Verfügung ergibt
(§§ 133, 2084), ohne dass auf § 2087 zurückgegriffen werden muss (MüKoBGB/Rudy, 9.
Aufl. 2022, BGB § 2087 Rn. 1). § 2087 BGB kommt erst dann zur Anwendung, sofern im Wege
der individuellen Auslegung (§§ 133, 2084 BGB) kein anderer Erblasserwille festgestellt werden
kann. Führt diese zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regel
kein Raum (BayObLG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 1 Z BR 44/94, BeckRS 1995,
31022810, beck-online; OLG München, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 31 Wx 231/17 -,
Rn. 9, juris).

So verhält es sich hier.

Bei der gemäß § 133 BGB vorzunehmenden Testamentsauslegung kommt es auf den wirklichen
Willen des Erblassers an, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften
(Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. März 2025 - 3 W 24/24 -, Rn. 45
m.w.N., juris). Ziel der Testamentsauslegung ist die Klärung der Frage, was der Erblasser mit
seinen Worten sagen wollte (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. März
2025 - 3 W 24/24 -, Rn. 45, juris; BayObLG, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 1Z BR 094/04-,
Rn. 37, juris).

Bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, kommt es wesentlich darauf an,
wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln soll und die Nachlassschulden, zu
denen auch die Bestattungskosten zählen, zu tilgen hat und ob der Bedachte unmittelbare
Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll (BGH, Beschluss
vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16 -, Rn. 32, juris).

Hierfür ist auch die rechtliche Unterscheidung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer
elementar: Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger und mit der Verwaltung und Abwicklung des
Nachlasses belastet. Im konkreten Fall ist die Erbenstellung auch tatsächlich mit erheblichen
Belastungen verbunden, nachdem der Erblasser - unstreitig - nicht unerhebliche Schulden hatte.
Eine solche Verwaltungsverantwortung kommt dem Vermächtnisnehmer nicht zu.

Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass es die Fälle des Quoten- und des
Universalvermächtnisses gibt, die einer Erbeinsetzung wirtschaftlich gesehen sehr nahe
kommen, bei denen der Bedachte aber nicht mit der Nachlassregulierung beschäftigt werden
soll: Beim Quotenvermächtnis vermacht der Erblasser dem Bedachten einen Bruchteil seines
Vermögens, ohne ihn zum Erben zu ernennen; beim Universalvermächtnis hat der Bedachte
einen Anspruch gegen den Erben auf Übertragung des gesamten Nachlasses nach Tilgung der
Nachlassverbindlichkeiten (Ehm, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger,
jurisPKBGB, 10. Aufl., § 2087 BGB [Stand: 01.07.2023], Rn. 5).

Für die Abgrenzung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer ist auf die vom Erblasser
verfolgten wirtschaftlichen Zwecke abzustellen: Kommt es dem Erblasser maßgeblich darauf an,
dass der Bedachte einen bestimmten Gegenstand ungeschmälert durch
Nachlassverbindlichkeiten erhält, so spricht dies für die Annahme eines Vermächtnisses (vgl.
BGH, Urteil vom 19. Januar 1972 - IV ZR 1208/68, BeckRS 1972, 106493 Rn. 8, beck-online;
MüKoBGB/Rudy, 9. Aufl. 2022, BGB § 2087 Rn. 7). Ist dagegen erkennbar, dass der Erblasser
sein Vermögen mehr oder weniger umfassend auf eine oder mehrere Personen übergehen lassen
will (vgl. dazu: BayObLG, Beschluss vom 12. März 2002 - 1Z BR 14/01 -, juris), die dann auch
noch die Nachlassabwicklung übernehmen soll bzw. sollen, so deutet dies eher auf eine
Erbeinsetzung hin (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. Juli 2002 - 6 W 82/02 -, Rn. 11, juris,
hinsichtlich Bestattungskosten; BayObLG, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - 1Z BR 107/96
-, Rn. 23, juris; BeckOK BGB/Litzenburger, 75. Ed. 01.08.2025, BGB § 2087 Rn. 5).

Entscheidend ist nach alledem, ob der Erblasser durch die bedachten Personen seine
wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte und ob der Bedachte nach dem Willen des
Erblassers gegebenenfalls auch den Nachlass zu regeln hatte (OLG München, Beschluss vom
19. Februar 2020 - 31 Wx 231/17 -, Rn. 10, juris).

bb)
Aus der Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls lässt sich der unzweifelhafte Wille
des Erblassers deduzieren, die Beklagte als seine langjährige Lebensgefährtin von der Belastung
mit der nicht unkomplizierten Nachlassverwaltung freizuhalten. Sie ist demnach keine Erbin
geworden.

Nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien ist die Erbmasse mit nicht unerheblichen
Schulden belastet.

Unsubstantiiert geblieben ist zwar die erstinstanzliche Behauptung der Beklagten, dass sich
außerhalb des Testaments vom 09.06.2022 Hinweise darauf fänden, der Erblasser sei davon
ausgegangen, dass seine beiden Töchter nach seinem Tod in seine Rechtsstellung eintreten
würden (S. 3 des Schriftsatzes vom 07.09.2023 = Bl. 59 der Papierakte).

Auf der anderen Seite tragen die Klägerinnen selbst Umstände vor, die zunächst einmal dagegen
sprechen, dass die Lebensgefährtin des Erblassers jedenfalls zu seinen Lebzeiten seine
wirtschaftlichen Belange geregelt hätte. So sei die Insolvenz des Erblassers allein durch das
Engagement der Klägerinnen abgewendet worden (vgl. S. 3 der Berufungserwiderung vom
04.03.2024): Nach ihrem eigenen Vortrag sei das Insolvenzverfahren eingestellt worden,
nachdem die beiden Töchter bei der I. Darlehen aufgenommen und die Verbindlichkeiten des
Erblassers von fast 3/4 Mio. Euro bei der I.bank und dem Finanzamt B. getilgt hätten. Darüber
hinaus waren die Klägerinnen nach ihrem Vortrag auch bereits zuvor mit den wirtschaftlichen
Angelegenheiten des Erblassers befasst, etwa als sie im Rahmen der Buchhaltung für die Jahre
2016 und 2017 Rückfragen bzgl. Kapitaleinkünften aus dem Verkauf der Immobilie G. Straße ...
stellten (S. 2 der Berufungserwiderung) oder bis 2015 jährliche Beratungen zu den
Darlehensverbindlichkeiten des Erblassers beim Steuerberater abhielten (S. 6 der
Berufungserwiderung).

Dies kann angesichts der eindeutigen Sprache der letztwilligen Verfügungen des Erblassers
jedoch dahingestellt bleiben.

Der Erblasser war als Rechtsanwalt Volljurist, sodass davon ausgegangen werden kann, dass ihm
der Unterschied zwischen Erbenstellung und Vermächtnis geläufig war. Vor diesem
Hintergrund ist zum einen die Gestaltung des Testamentes vom 09.06.2022 bedeutsam: In ihm
nimmt die Beklagte keine "prominente" Stellung ein, sondern wird vielmehr gleichrangig neben
den anderen Zuwendungsempfängern genannt.

Zwar ist richtig, dass die Zuwendung des wesentlichen Vermögensgegenstandes bzw. eines
Grundstücks häufig als Erbeinsetzung zugunsten des damit Bedachten gewertet wird (vgl. OLG
Köln, Beschluss vom 17. Juli 1991 - 2 Wx 21/91 -, Rn. 16, juris; BayObLG, Beschluss vom
19. April 2000 - 1Z BR 130/99 -, Rn. 20 m.w.N., juris; BeckOK BGB/Litzenburger, 75. Ed.
01.08.2025, BGB § 2087 Rn. 13). Allerdings stellt dies keinen vom Erblasserwillen losgelösten
Automatismus dar. Die Zuwendung eines wesentlichen Vermögensgegenstandes entbindet
keineswegs von der Prüfung, ob ein in dieser Weise Bedachter nach den Vorstellungen des
Testierenden in dessen wirtschaftliche Stellung eintreten soll (BayObLG, Beschluss vom
25. Januar 1995 - 1 Z BR 44/94, BeckRS 1995, 31022810, beck-online; BayObLG, Beschluss
vom 19. Dezember 1996 - 1Z BR 107/96 -, Rn. 14, juris).

Insofern ist die pauschale, in der Klageschrift (vgl. dort S. 3) und auch in der
Berufungserwiderung (dort S. 5) vertretene Rechtsansicht, dass die testamentarische Zuwendung
von Immobilien (stets) als Erbeinsetzung zu werten sei, zurückzuweisen.

In der Tat sprechen auch die von den Klägerinnen dort zitierten Entscheidungen eine andere
Sprache als von ihnen behauptet:

So wurde in der zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf die Zuwendung eines
Hausgrundstücks nebst Garagen als Vermächtnis gewertet, §§ 1939, 2087 Abs. 2 BGB - wenn
auch mit der Begründung, dass daneben weitere Vermögensgegenstände von nicht zu
vernachlässigendem Wert vorhanden seien (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2014 - I-
3 Wx 141/13 -, Rn. 30 ff., juris = FamRZ 2014, 1943).

Das Testament in der Entscheidung OLG Düsseldorf, FamRZ 2018, 1617, war so auszulegen,
dass der Erblasser erkennbar die Erbfolge vollständig regeln und im Testament auch - durch die
Verwendung des Wortes "Erbe" - tatsächlich Erbeinsetzungen vornehmen wollte (OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 18. April 2018 - I-3 Wx 181/16 -, Rn. 25, juris).

In der Entscheidung BayObLG, FGPrax 2005, 126, wurde vom Beschwerdegericht nicht
beanstandet, dass das Landgericht den Beteiligten zu 2 als Alleinerben angesehen hatte,
nachdem der Erblasser ihm sein gesamtes Immobilienvermögen, insbesondere das wertvolle
Hausgrundstück, und darüber hinaus das beträchtliche, nach Abzug der Geldzuwendungen
verbleibende übrige Vermögen zugewendet hatte. Darin habe das Landgericht einen
entscheidenden Anhaltspunkt dafür sehen dürfen, dass er nur ihm die Stellung als Erbe habe
verschaffen wollen, während die Geldzuwendungen an den Beteiligten zu 1 und die Enkelkinder
Vermächtnisse darstellten (BayObLG, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 1Z BR 094/04 -,
Rn. 40, juris). Entscheidend war aber auch hier der Gesichtspunkt, wer der im Testament
Genannten in die wirtschaftliche Stellung des Erblassers einrücken sollte.

Die von den Klägerinnen zitierte Entscheidung BayObLG, NJW-RR 2000, 1174, betrifft einen
Fall, in dem die Erblasserin mit ihren detaillierten Einzelverfügungen (Hausgrundstück,
Geldvermögen, Schmuck bis hin zu Kleidung und Bastelsachen) ihr gesamtes Vermögen an die
im Testament Bedachten verteilen und den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge ausschließen
wollte (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 19. April 2000 - 1Z BR 130/99 -,
Rn. 19, juris).

In der Entscheidung BayObLG, FamRZ 1999, 1392, war maßgeblich für die angenommene
Erbenstellung der Empfänger eines Hausgrundstücks, das 77 % des Wertes des gesamten
Nachlasses ausmachte, nicht allein der Blick auf diesen wesentlichen Nachlassgegenstand,
sondern vielmehr die Einbeziehung der wesentlichen Tatsache, dass die Erblasserin die
Zuwendung ihres Hausgrundstücks an die Beteiligten zu 7 und 8 mit verschiedenen, darunter
auch langfristig die Verwaltung des Hauses betreffenden konkreten Anordnungen verbunden
hatte. Auch hier waren also Anhaltspunkte dafür ausschlaggebend, wer die wirtschaftliche
Stellung des Erblassers fortsetzen sollte (BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 1999 - 1Z BR
100/98 -, Rn. 29, juris).

In diesem Lichte kommt dem zwischen dem Erblasser und der Beklagten geschlossenen
Erbvertrag vom 13.06.2018 eine Schlüsselrolle zu. Er zeigt nicht nur, dass dem Erblasser die
rechtliche Unterscheidung zwischen Erbenstellung und Vermächtnis bewusst war, sondern
auch, dass er die Beklagte weitestgehend von Belastungen freihalten und ihr nur Vorteile
zuwenden wollte. Dies schließt es angesichts seiner seit 2018 fortdauernden "prekären"
wirtschaftlichen Situation aus, die Beklagte zu seiner (Allein-) Erbin zu berufen.

So heißt es in dem Erbvertrag vom 13.06.2018 in den Vorbemerkungen, dass der Erblasser in
Gütertrennung verheiratet sei und zwei Kinder habe. Auf die Bestimmungen des gesetzlichen
Erbrechts wurde der Erblasser ausweislich Abschnitt II. des Erbvertrages vom Notar
hingewiesen. Unter IV. traf der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, "ohne jedoch eine
Erbeinsetzung treffen zu wollen": Er beschwerte seine Erben mit einem Vermächtnis dergestalt,
dass der Beklagten zum Zeitpunkt seines Versterbens alle dann noch nicht fälligen Zins- und
Tilgungsansprüche aus einem näher bezeichneten Darlehensvertrag zwischen den
Erbvertragsparteien zugewendet werden sollten.

Zu berücksichtigten ist hierbei, dass sich die finanzielle Situation des Erblassers zum Zeitpunkt
des Abschlusses des Erbvertrages im Jahre 2018 nicht wesentlich anders darstellte als zum
Zeitpunkt der Errichtung des eigenhändigen Testaments vom 09.06.2022: Der Erblasser hatte
sehr hohe Schulden, die letztlich - trotz Umstrukturierungen - auf dem "gescheiterten
Projekt S." beruhten. Wenn der Erblasser im Jahre 2018 auf dieser Grundlage im Erbvertrag
eine Regelung traf, die der Beklagten (über die angedachte Konfusion von Darlehensschuld und
Darlehensforderung) allein einen Vermögenswert zukommen ließ bei gleichzeitiger Belastung
der gesetzlichen Erben mit dem Nachlass, dessen Abwicklung und vor allem dessen Schulden,
spricht dies dafür, dass auch die testamentarische Regelung im Jahre 2022 dieses Ziel verfolgte.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zuwendungen im Erbvertrag ein anderes
Objekt betrafen als die Zuwendung im Testament vom 09.02.2022. Entsprechendes gilt auch für
etwaige zusätzliche steuerrechtliche Hintergründe des Erbvertrages.

cc)
Entgegen der von den Klägerinnen in der Klageschrift (dort S. 3, letzter Absatz) und auch der
Berufungserwiderung (dort S. 5) vertretenen Rechtsansicht ist es gemäß § 1939 BGB möglich,
ein Testament so zu gestalten, dass es lediglich Vermächtnisse und keine Erbeinsetzung enthält.
Die von den Klägerinnen dort in Bezug genommenen Fundstellen bezüglich Entscheidungen
des OLG Hamm betreffen Fälle der - hier nicht einschlägigen - Nachlass-Spaltung, also die
Konstellation, dass in der früheren DDR belegene Grundstücke eines im Westen vor dem
03.10.1990 gestorbenen Erblassers rechtlich als selbstständiger Nachlass gelten
(Nachlassspaltung) (MüKoBGB/Rudy, 9. Aufl. 2022, BGB § 2087 Rn. 3; vgl. auch OLG
Hamm, Beschluss vom 15. Mai 1996 - 15 W 256/95 -, Rn. 22 f., juris). Ein solcher Nachlass
kann nicht erbenlos sein (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Mai 1996 - 15 W 256/95 -,
Rn. 25, juris = ZEV 1996, 346; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juli 1997 - 15 W 94/97 -,
Rn. 28 ff., juris = ZEV 1997, 504), und es war nicht ersichtlich, dass und wer aus Sicht des
Erblassers insoweit stattdessen eine Erbenstellung hätte einnehmen sollen.

Die zitierte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, Beschluss vom 19. März
1998 - 1Z BR 82/97 -, Rn. 10, juris = FamRZ 1998, 1334, verhält sich bereits nicht zu der
Frage, ob der Nachlass allein durch Vermächtnisse verteilt werden kann. Vielmehr wird
festgehalten, dem dort der Entscheidung zugrunde liegenden Testament sei zu entnehmen, dass
die Ehegatten alle Gegenstände, die sie für wesentlich gehalten hätten, aufgeführt hätten. In
einem solchen Fall komme entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB eine
Erbeinsetzung der mit einzelnen Vermögensgegenständen (Hausgrundstücke) oder
Vermögensgruppen (Geldvermögen) bedachten Personen in Betracht, weil nicht anzunehmen
sei, dass die Ehegatten überhaupt keinen Erben berufen wollten (BayObLG, Beschluss vom 19.
März 1998 - 1Z BR 82/97 -, Rn. 13, juris; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom
19. Dezember 1996 - 1Z BR 107/96 -, Rn. 14, juris).

Letzteres ist vorliegend gerade anders. Ohnehin gilt der Grundsatz, dass gemeinhin nicht
unterstellt werden kann, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen wollte (vgl. nur
BayObLG, Beschluss vom 12. März 2002 - 1Z BR 14/01 -, juris), vornehmlich bei
Privattestamenten juristischer Laien - wie hier nicht -, denen die Erbregel des § 2087 Abs. 2
BGB, wonach eine Erbeinsetzung hinsichtlich einzelner Gegenstände nicht möglich ist, nicht
geläufig sei (OLG Hamm, Urteil vom 2. Februar 2010 - I-10 U 137/09 -, Rn. 16, juris).

Im vorliegenden Fall ist es nicht so, dass dann, wenn die Beklagte nach dem Willen des
Erblassers nicht Alleinerbin werden sollte, die weiteren im Testament genannten Personen
jedoch möglicherweise auch nicht (denn sie sollten entweder nichts oder nur Gegenstände
erhalten, die einen geringeren Wert hatten als die Gewerbeimmobilie), es keine Anhaltspunkte
dafür gäbe, wer Erbe sein sollte.

So ist durchaus denkbar, dass der Erblasser es bei der gesetzlichen Erbfolge belassen wollte,
dergestalt, dass seine Ehefrau gemäß § 1931 BGB und seine beiden Töchter seine wirtschaftliche
Stellung fortsetzen sollten. Die Wendung in dem Testament, dass die Klägerinnen nichts mehr
erhalten sollten, kann auch dahingehend verstanden werden, dass der Erblasser hiermit zum
Ausdruck bringen wollte, dass den Klägerinnen als gesetzlichen Erben angesichts der Schulden
und der angeordneten Vermächtnisse zugunsten anderer Personen faktisch keine positiven
Nachlassgegenstände mehr zufallen würden. Dies deckt sich mit dem unbestritten gebliebenen
Vortrag der Klägerinnen, dass es stets sie und nicht die Beklagte gewesen seien, die sich um die
wirtschaftlich problematischen Angelegenheiten des Erblassers gekümmert und Schulden des
Erblassers getilgt hätten, und dass sie - unstreitig - bereits mit Vermögenswerten bedacht
worden seien. Bereits erstinstanzlich ist vorgetragen worden, dass die Klägerinnen für die
Darlehen bei H. und B. dingliche Sicherungsgeberinnen seien und die Darlehensraten seit 2013
an die H. und B. direkt zahlten.

Für das Eingreifen der gesetzlichen Erbfolge ist auch die - erstmalig im Berufungsrechtszug
erfolgte - Behauptung der Klägerinnen unerheblich, dass die Ehefrau einen Erbverzicht erklärt
habe. Ebenso wenig ist von Belang, dass sie selbst vorsorglich Ausschlagungserklärungen
abgegeben hätten. Denn auch dann kämen gesetzliche Erben fernerer Ordnungen gemäß §§
1925 ff. BGB in Betracht.

Entscheidend ist vielmehr der Wille des Erblassers. Vorliegend hat der Erblasser gerade nicht
"erschöpfend" über seinen Nachlass verfügt, weil er keine Regelung zu den Schulden traf. Es ist
nicht ausgeschlossen und liegt in der Gesamtschau der letztwilligen Verfügungen des Erblassers
sogar nahe, dass der Erblasser das Eingreifen der gesetzlichen Erbfolge bewusst in Kauf
genommen hat bzw. dem gegenüber - angesichts vorhandener Schulden - eine gewisse
Gleichgültigkeit an den Tag gelegt hat.

Auch an dieser Stelle fällt ins Gewicht, dass der Erblasser mit der Beklagten bereits im Jahre
2018 einen Erbvertrag schloss, in dem er sie begünstigte und ausdrücklich keine Erbenstellung
zu ihren Gunsten anordnete. Bei dem hier gegenständlichen, unstreitig problematischen
Nachlass liegt es doch viel näher, dass der Erblasser seiner Lebensgefährtin nur die
Annehmlichkeiten bereiten wollte, nämlich ihr allein einen Anspruch auf das Ladengeschäft R.
nebst Gewerbemieteinnahmen zuwenden wollte. Wer dieses Vermächtnis letztlich erfüllen
sollte, sei es seine Ehefrau bzw. nach Ausschlagung sämtlicher in Betracht kommender
Personen der Fiskus, konnte ihm gleichgültig sein.

Gegen den Willen des Erblassers, die Erbenstellung seiner Ehefrau - oder anderer gesetzlicher
Erben - in Kauf zu nehmen, spricht auch nicht, dass die gesetzlichen Erben letztlich nur
Schulden zu tilgen und Vermächtnisse zu erfüllen gehabt hätten. Denn für die Erbenstellung ist
es nicht begriffsnotwendig, dass aus ihr ein wirtschaftlicher Vorteil folgt (vgl. auch BeckOK
BGB/Litzenburger, 75. Ed. 01.08.2025, BGB § 2087 Rn. 5), so dass der Erbe verpflichtet sein
kann, den Restnachlass nach Tilgung der Verbindlichkeiten als Vermächtnis weiterzugeben
(Universalvermächtnis) (MüKoBGB/Rudy, 9. Aufl. 2022, BGB § 2087 Rn. 6).

dd)
Es tritt, da der Erblasser nur Vermächtnisse ausgesetzt und keine Erben eingesetzt hat,
gesetzliche Erbfolge ein. Darauf, ob der Erblasser diese Rechtsfolge gewollt hat oder nicht,
kommt es nicht an. Denn die gesetzliche Erbfolge beruht nicht auf einem Willen des Erblassers,
sondern tritt kraft Gesetzes unabhängig von dessen Willen als Folge davon ein, dass dieser von
seinem Recht zur (abschließenden) Gestaltung der Erbfolge durch letztwillige Verfügung nicht
Gebrauch gemacht hat (OLG München, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 31 Wx 231/17 -,
Rn. 33, juris).

Mit ihren in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 01.10.2025 und 14.10.2025
vorgetragenen Rechtsansichten dringen die Klägerinnen nicht durch. Die vorliegende Auslegung
verletzt keine erbrechtlichen Grundsätze, sondern bringt vielmehr die Testierfreiheit des
Erblassers zur Geltung, nachdem die Auslegung ergibt, dass er (jedenfalls) die Beklagte nicht zur
Erbin bestimmen, sondern nur mit einem Vermächtnis bedenken wollte.
Es ist insbesondere nicht so, dass es dem Erblasser durch die alleinige Anordnung von
Vermächtnissen möglich wäre, den Fiskus mit Schulden zu belasten und den
Vermächtnisnehmern nur Vorteile zuzuwenden. Insofern kommt die Annahme von
Sittenwidrigkeit oder sonstiger Beschränkungen der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten
Testierfreiheit nicht in Betracht.

Der Vermächtnisanspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben, § 2174 BGB,
und als solcher schwach ausgestaltet. Die Pflicht für den Beschwerten, das Vermächtnis zu
erfüllen, wird zur Nachlassverbindlichkeit gemäß § 1967 Abs. 2 BGB. Nach dem Eintritt des
Erbfalls und bis zur Eigentumsübertragung an dem Vermächtnisgegenstand ist der Erbe
rechtskräftiger (Zwischen-) Eigentümer, § 1922 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom
21. November 2024 - I-12 U 14/24 -, Rn. 35 m.w.N., juris). Gemäß § 1975 BGB kann der Erbe
seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken, wenn das
Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Gemäß § 327 InsO sind Vermächtnisse nachrangig.

b)
Mangels Hauptforderung haben die Klägerinnen gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf
Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.192,88 Euro aus § 280 Abs. 1,
Abs. 2, § 286 BGB.

Unabhängig davon hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass sich die Beklagte erst
aufgrund des anwaltlichen Schreibens seit dem 23.05.2023 in Verzug befunden habe. War erst
das anwaltliche Schreiben verzugsbegründend, dann können die zuvor bereits entstandenen
Anwaltskosten nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 91a Abs. 1 ZPO.
Die Kosten der Teil-Erledigung sind den Klägerinnen aufzuerlegen, weil ihnen ein Anspruch
gegen die Beklagte mangels Erbenstellung derselben von Anfang an nicht zustand.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711, § 713, § 544
Abs. 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht
vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.

Die Entscheidung beruht auf der Würdigung des Einzelfalls in Übereinstimmung mit der
gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung.

IV.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 01.10.2025, 09.10.2025 und 14.10.2025
geben zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Braunschweig

Erscheinungsdatum:

03.11.2025

Aktenzeichen:

10 U 81/25

Rechtsgebiete:

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Erbenhaftung
Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge
Allgemeines Schuldrecht
Gesetzliche Erbfolge
Vermächtnis, Auflage
Insolvenzrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

BGB §§ 1968, 2087 Abs. 1