OLG Düsseldorf 24. Januar 2023
3 Wx 105/22
BGB §§ 2215, 2227

Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund; Zeitraum für Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

letzte Aktualisierung: 28.9.2023
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.1.2023 – 3 Wx 105/22

BGB §§ 2215, 2227
Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund; Zeitraum für Erstellung
eines Nachlassverzeichnisses

1. Der Zeitraum, den der Testamentsvollstrecker für die Erstellung und Übermittlung eines
Nachlassverzeichnisses in Anspruch nehmen darf, ohne einen wichtigen Grund zu seiner Entlassung
zu setzen, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Falls und hängt insbesondere vom
Umfang und von der Komplexität des Sachverhalts sowie den vorhandenen Schwierigkeiten bei der
Ermittlung der Nachlassmasse ab.
a) In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Testamentsvollstrecker
von Berufs wegen oder aufgrund früherer vergleichbarer Ämter über Erfahrungen bei der
Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verfügt.
b) Von Bedeutung ist überdies, in welchem zeitlichen Umfang von ihm unter Berücksichtigung
seiner sonstigen (beruflichen oder anderweitigen) Verpflichtungen eine Tätigkeit zur Verwaltung des
Nachlasses erwartet werden kann.
2. Selbst wenn sich im Einzelfall eine vorwerfbare zeitliche Verzögerung bei der Anfertigung und
Überlassung des Nachlassverzeichnisses ergibt, führt diese nicht ohne Weiteres zur Entlassung des
Testamentsvollstreckers. Erforderlich ist vielmehr eine schuldhafte und grobe Missachtung der
Pflicht zur unverzüglichen Vorlage eines Nachlassverzeichnisses.
3. Ebenso wenig führen sachliche Fehler im Nachlassverzeichnis ohne Weiteres zur Entlassung des
Testamentsvollstreckers. Nur dann, wenn die Fehler Ausdruck einer grob nachlässigen oder gar
böswillig fehlerhaften Amtsführung sind, stellen sie einen wichtigen Grund zur Amtsenthebung dar.
In allen anderen Fällen begründen sie nur die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers, die
vorhandenen Fehler alsbald zu berichtigen.

Gründe

I.
Die Beteiligten zu 1. und zu 2. sind die minderjährigen Enkelkinder der Erblasserin und
durch Testament vom 26. November 2020 zu deren hälftige Miterben berufen. Die der
Erblasserin zustehenden Geschäftsanteile an der „T. GmbH“ sind dem Beteiligten zu 3.
vermacht. Dieser ist überdies testamentarisch zum Testamentsvollstrecker berufen, wobei
das Amt des Testamentsvollstreckers mit dem 27. Geburtstag des jüngsten der beiden
Enkelkinder endet.

Die Beteiligten zu 1. und zu 2. begehren die Entlassung des Beteiligten zu 3. aus dem Amt
des Testamentsvollstreckers und die Ernennung eines Ersatz-Testaments-vollstreckers.
Zur Begründung machen sie geltend, dass der Beteiligte zu 3. seine Amtspflichten im
Zusammenhang mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses verletzt habe, und tragen
dazu im Einzelnen vor.

Das Amtsgericht hat den Entlassungsantrag zurückgewiesen und im wesentlichen
ausgeführt: Zwar sei das vom Beteiligten zu 3. zunächst erstellte Nachlassverzeichnis
unvollständig gewesen. Der Beteiligte zu 3. sei den diesbezüglichen Beanstandungen der
Beteiligten zu 1. und zu 2. indes jeweils zeitnah nachgegangen und habe sodann
aufgefundene Nachlassgegenstände nachgetragen. Die Versäumnisse des Beteiligten zu
3. seien bei einer wertenden Betrachtung unter Abwägung des Entlassungsinteresses
gegen das Fortführungsinteresse nicht als ein schwerwiegendes Fehlverhalten zu
qualifizieren, das dessen weitere Tätigkeit als Testamentsvollstrecker nicht zumutbar
erscheinen lasse.

Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1. und zu 2. mit ihren Beschwerden. Sie
wiederholen im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem amtsgerichtlichen Verfahren und
wenden sich gegen die rechtliche Beurteilung in dem angefochtenen Beschluss.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur
Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Nachlassakte und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und zu 2. haben keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Entlassung des Beteiligten zu 3. aus dem Amt des
Testamentsvollstreckers mit Recht zurückgewiesen und zutreffend angenommen, dass die
festgestellten Unzulänglichkeiten in der Amtsführung des Beteiligten zu 3. keinen wichtigen
Grund im Sinne von § 2227 BGB darstellen.

A. Gemäß § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag
eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist
insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung.

Ob ein wichtiger Grund in diesem Sinne vorliegt, beurteilt sich nach den jeweiligen
Umständen des konkreten Einzelfalles. Dabei ist bereits bei der Prüfung eines wichtigen
Grundes zwischen dem Interesse an der Beibehaltung im Amt und dem
entgegengesetzten Interesse an der Entlassung des Testamentsvollstreckers abzuwägen
mit der Folge, dass im Ergebnis nur Gründe eine Entlassung aus dem Amt des
Testamentsvollstreckers rechtfertigen, die ein solches Gewicht besitzen, dass sie sich
gegenüber den für eine Fortführung des Amtes sprechenden Gründen durchsetzen. Bei
der gebotenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem
Testamentsvollstrecker um die nach dem Willen des Erblassers amtierende
Vertrauensperson handelt und deshalb Beachtung verdient, ob die in Rede stehenden
Umstände den Erblasser, wenn er noch lebte, zum Widerruf der Ernennung des von ihm
ausgewählten Testamentsvollstreckers veranlasst hätten. Auf der anderen Seite ist zu
bedenken, dass § 2227 BGB angesichts der beschränkten Funktionen des
Nachlassgerichts bei einer Testamentsvollstreckung die einzige effektive Möglichkeit bietet,
das Testamentsvollstreckerverfahren zu beeinflussen und die Nachlassbeteiligten
nötigenfalls durch staatliche Gerichte zu schützen. Durch diesen Gesichtspunkt ist
gewährleistet, dass ein objektiv unvernünftiger mutmaßlicher Wille des Erblassers im
Einzelfall überwunden werden kann. Diese Grundsätze entsprechen der ständigen
Senatsrechtsprechung (zuletzt: Beschluss vom 8.7.2022, I – 3 Wx 220/21 m.w.N.) und der
Judikatur anderer Obergerichte (vgl. nur: BayObLG FamRZ 2000, 1055 f; KG FamRZ
2011, 1254 ff; SchlHOLG FamRZ 2016, 1705 ff).

Wird das Entlassungsgesuch - wie vorliegend - vom Miterben mit dem Vorwurf begründet,
der Testamentsvollstrecker habe bei der Verwaltung oder Auseinandersetzung des
Nachlasses seine Pflichten verletzt, setzt ein wichtiger Grund im Sinne von § 2227 BGB
nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 8.7.2022, I – 3 Wx 220/21;
Beschluss vom 7.10.2021, I-3 Wx 59/21 m.w.N.) Dreierlei voraus: (1) Die zur Last gelegte
Pflichtverletzung muss geeignet sein, die berechtigten Belange des antragstellenden
Miterben, namentlich die mit seiner Miterbenstellung verbundenen Vermögensinteressen,
zu beeinträchtigen. (2) Die Pflichtverletzung muss zudem schuldhaft begangen worden
sein (BGH, NJW 2017, 2112) und überdies ein solches Gewicht besitzen, dass sie nach
den konkreten Umständen des Falles als eine grobe Verfehlung betrachtet und
wertungsmäßig mit der Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers zu einer
ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes auf eine Stufe gestellt werden kann. (3) Die
Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung des mutmaßlichen
Willens des Erblassers muss schließlich nach den jeweiligen Umständen des Falles zu
dem Ergebnis führen, dass der Testamentsvollstrecker aus seinem Amt entfernt werden
muss.

B. Das Amtsgericht hat der Sache nach die vorstehenden Rechtsgrundsätze angewendet
und ist mit richtigen Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die von den Beteiligten zu
1. und zu 2. vorgetragenen Gründe weder einzeln noch in der Gesamtschau ausreichen,
um den Beteiligten zu 3. aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker zu entlassen.
Zur Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
fundierten Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss und in der
Nichtabhilfeentscheidung, denen er uneingeschränkt beitritt. Die dort niedergelegten
Erwägungen treffen sowohl inhaltlich wie rechtlich zu und tragen uneingeschränkt die
Annahme, dass ein Grund für die Entlassung des Beteiligten zu 3. aus seinem Amt nicht
vorliegt. Das Beschwerdevorbringen veranlasst darüber hinausgehend nur die wenigen
nachfolgenden Anmerkungen:

1. Der Zeitraum, den der Beteiligte zu 3. bis zur Erstellung und Übermittlung eines
Nachlassverzeichnisses hat verstreichen lassen, trägt den Vorwurf einer groben
Verfehlung ganz offensichtlich nicht.

a) Zwar ist der Testamentsvollstrecker gemäß § 2215 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Erben
unverzüglich nach Annahme des Amtes ein Verzeichnis der seiner Verwaltung
unterliegenden Nachlassgegenstände und der ihm bekannten Nachlassverbindlichkeiten
mitzuteilen. Das bedeutet indes nicht, dass das Nachlassverzeichnis innerhalb weniger
Wochen nach Amtsübernahme vorliegen muss. Der Senat hat bereits entschieden, dass
die dem Testamentsvollstrecker zuzubilligende Zeitspanne von den konkreten Umständen
des Falles, insbesondere vom Umfang und von der Komplexität des Sachverhalts sowie
den vorhandenen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Nachlassmasse, abhängt
(Beschluss vom 8.7.2022, I – 3 Wx 220/21) und im Einzelfall selbst ein Zeitraum von zwei
Jahren unbedenklich sein kann. Neben der konkreten Schwierigkeit der Aufgabenstellung
ist überdies zu berücksichtigen, inwieweit der Testamentsvollstrecker von Berufs wegen
oder aufgrund früherer vergleichbarer Ämter über Erfahrungen bei der Erstellung eines
Nachlassverzeichnisses verfügt und in welchem zeitlichen Umfang von ihm unter
Berücksichtigung seiner sonstigen (beruflichen oder anderweitigen) Verpflichtungen eine
Tätigkeit zur Verwaltung des Nachlasses erwartet werden kann. Selbst wenn sich danach
eine zeitliche Verzögerung bei der Anfertigung und Überlassung des
Nachlassverzeichnisses ergibt, ist zu beachten, dass nicht jeder Verstoß gegen die Pflicht
zur unverzüglichen Vorlage eines Nachlassverzeichnisses als eine schuldhafte grobe
Pflichtverletzung anzusehen ist, die zur Entlassung des Testamentsvollstreckers führt
(ebenso: BayObLG, Beschluss vom 28.7.2003, 1 Z BR 140/02; SchlHOLG, Beschluss vom
1.12.2015, 3 Wx 42/15; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 7.11.2016, 8 W 166/16;
KG, Beschluss vom 28.3.2014, 6 W 17/14).

b) Wendet man diese Rechtsgrundsätze im Entscheidungsfall an, ist der gegen den
Beteiligten zu 3. erhobene Vorwurf, das Nachlassverzeichnis verspätet erstellt zu haben, in
jeder Beziehung unberechtigt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der
Beteiligte zu 3. das Amt des Testamentsvollstreckers mit Schreiben vom 10. Juni 2021
angenommen. Bereits am 26. Juli 2021 hat er ein Wertgutachten zur Ermittlung des
Verkehrswertes des in den Nachlass gefallenen Einfamilienhauses und am 12. August
2021 ein Wertgutachten für den vererbten Hausrat in Auftrag gegeben. Das
Nachlassverzeichnis hat der Beteiligte zu 3. sodann mit Anwaltsschreiben vom 24. August
2021 übersandt. Es ist weder von den Beteiligten zu 1. und zu 2. nachvollziehbar dargelegt
noch sonst zu erkennen, dass der Beteiligte zu 3. sein Amt als Testamentsvollstrecker
gleichwohl nachlässig betrieben hat und das Verzeichnis über die Nachlassgegenstände
nach den konkreten Umständen des Falles früher hätte vorliegen müssen. Erst recht fehlt
jeder vernünftige Anhaltspunkt für die Annahme, der Beteiligte zu 3. habe seine
Amtspflichten in einem solchen Maße schuldhaft außer acht gelassen, dass ein
berechtigtes Misstrauen in eine ordnungsgemäße neutrale Amtsführung entstehen kann.
Im Gegenteil drängt sich der Verdacht auf, dass die Beteiligten zu 1. und zu 2. ihr
Entlassungsbegehren nicht aus berechtigter Sorge um eine ordentliche Verwaltung des
Nachlasses betreiben, sondern der Beteiligte zu 3. ihnen aus anderen Motiven unliebsam
ist und deshalb aus dem Amt entfernt werden soll. Darin fügt sich ein, dass die Beteiligten
zu 1. und zu 2. schon knapp sieben Wochen nach Amtsübernahme mit anwaltlichem
Schreiben vom 30. Juli 2021 den Antrag auf Entlassung des Beteiligten zu 3. aus dem Amt
des Testamentsvollstreckers gestellt haben. Zu diesem frühen Zeitpunkt bestand bei
vernünftiger und unvoreingenommener Betrachtung nicht der geringste Anlass, an einer
ordnungsgemäßen Amtsführung durch den Beteiligten zu 3. zu zweifeln.

2. Ebenso wenig führen die vom Amtsgericht festgestellten inhaltlichen Fehler des
erstellten Nachlassverzeichnisses zu einer Entlassung des Beteiligten zu 3. als
Testamentsvollstrecker.

a) Sachliche Fehler im Nachlassverzeichnis führen nicht als solche und ohne weiteres zur
Entlassung des Testamentsvollstreckers. Nur dann, wenn die Fehler Ausdruck einer grob
nachlässigen oder gar böswillig fehlerhaften Amtsführung sind, stellen sie einen wichtigen
Grund zur Amtsenthebung dar. In allen anderen Fällen begründen sie nur die Verpflichtung
des Testamentsvollstreckers, die vorhandenen Fehler alsbald zu berichtigen (ebenso: KG,
Beschluss vom 11.7.2014, 6 W 59/14).

b) Der Beteiligte zu 3. ist – soweit das von ihm erstellte Nachlassverzeichnis inhaltlich
überhaupt zu beanstanden war – dieser Pflicht nachgekommen. Das hat das Amtsgericht
im Einzelnen und zutreffend begründet und mit Recht angenommen, dass die in Rede
stehenden Versäumnisse bei verständiger Betrachtung nicht den Verdacht begründen, der
Beteiligte zu 3. sei nicht willens oder nicht in der Lage, das Amt des
Testamentsvollstreckers ordnungsgemäß und redlich auszuüben. Der mit der Beschwerde
erhobene Vorwurf, der Beteiligte zu 3. habe versucht, den Nachlass durch das
Verschweigen einzelner Vermögensgegenstände zu schmälern, ist haltlos. Schon ein
Motiv für ein solches strafbares Verhalten ist nicht zu erkennen, weil der Beteiligte zu 3.
lediglich mit einem Vermächtnis näher bezeichneter Geschäftsanteile bedacht ist.
Ergänzende Ausführungen des Senats zu alledem sind weder erforderlich noch veranlasst.
Das gilt umso mehr, als die Beschwerde nur deshalb zu einer abweichenden rechtlichen
Einschätzung gelangt, weil sie übertriebene – und damit rechtlich unzutreffende –
Anforderungen an die Amtsausübung eines Testamentsvollstreckers stellt.
3. Zu der in der Beschwerdeschrift erhobenen Aufklärungs- und Ermittlungsrüge hat das
Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 29. Juni 2022 das Notwendige
ausgeführt. Dem ist nichts hinzuzufügen.

III.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 84 FamFG.

Bezüglich der entscheidungstragenden Erwägungen des Senats liegen die Voraussetzung
für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht vor.
Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz bestimmt sich nach § 65 GNotKG; danach
beträgt der Geschäftswert des Verfahrens auf Entlassung des Testamentsvollstreckers 10
% des Nachlasswertes im Zeitpunkt des Erbfalls ohne Abzug der
Nachlassverbindlichkeiten. Der Nachlasswert (zu dem auch das Vermächtnis an den
Beteiligten zu 3. gehört) mag von den Beteiligten binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses
Beschlusses mitgeteilt werden.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Düsseldorf

Erscheinungsdatum:

24.01.2023

Aktenzeichen:

3 Wx 105/22

Rechtsgebiete:

Testamentsvollstreckung
Kostenrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

BGB §§ 2215, 2227