Heilung von Zustellungsmängeln nach Grundbucheintragung einer Arresthypothek
DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 2zbr13_03
letzte Aktualisierung: 08.09.2003
Grundbuch eingetragen und die Zustellung nachträglich nachgewiesen,
wird dadurch der Mangel geheilt.
Gründe
I
Die Beteiligte zu l, geschiedene Ehefrau des Beteiligten zu 2, erwirkte am 9.8.2002 gegen den
Beteiligten zu 2 einen dinglichen Arrest über Hauptsacheforderungen von 112.007 EUR, 49.084
EUR‚ 13.166 EUR und 2.427 EUR‚ jeweils zuzüglich Zinsen. Das Arrestgericht machte die
Vollziehung des Arrestbefehls von einer Sicherheitsleistung der Beteiligten zu 1 von 215.000
EUR abhängig, setzte die Lösungssumme nach
um die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf einem Grundstück des Beteiligten zu 2.
Auf Antrag der Beteiligten zu 1, der am 30.8.2002 bei dem Grundbuchamt einging und dem die
Ablichtung einer Bankbürgschaft über 215.000 EUR für die Beteiligte zu 1 beigefügt war, wurde
am 6.9.2002 die Arresthypothek auf dem Grundstück des Beteiligten zu 2 eingetragen. Der Arrestbeschluss wurde dem Beteiligten zu 2 am 31.8.2002, die Bankbürgschaft am 28.9.2002 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 9.9.2002 hat der Beteiligte zu 2 bei dem Grundbuchamt Beschwerde gegen
die Eintragung der Arresthypothek eingelegt mit dem Antrag, die Hypothek zu löschen, hilfsweise einen Amtswiderspruch dagegen einzutragen.
Das Landgericht hat am 18.11.2002 die Beschwerde zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom
30.1.2003 hat der Beteiligte zu 2 weitere Beschwerde dagegen eingelegt.
Auf den Widerspruch des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht mit Urteil vom 18.10.2002 den
Arrestbefehl vom 9.8.2002 aufgehoben. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils im Mai 2003
hat das Grundbuchamt. auf Antrag des Beteiligten zu 2 die Arresthypothek wieder gelöscht. Der
Beteiligte zu 2 hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und sein Rechtsmittel auf die
Kosten beschränkt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Durch die Löschung der Arresthypothek infolge der Aufhebung des Arrestbefehls hat sich die
Hauptsache nach Einlegung der weiteren Beschwerde erledigt. Dies wird zur Klarstellung festgestellt. Mit der Beschränkung auf den Kostenpunkt ist die weitere Beschwerde zulässig geblieben (
2. Das Rechtsbeschwerdegericht hat nunmehr über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. Denn im Fall der Erledigung der Hauptsache muss das Rechtsmittelgericht auch über
die Gerichtskosten für alle Rechtszüge entscheiden, selbst wenn und soweit diese Entscheidung
nur klarstellende Bedeutung hat (
Im vorliegenden Fall sind Gerichtskosten für die Eintragung der Arresthypothek und für das
Erstbeschwerdeverfahren vor dem Landgericht angefallen (§ 62 Abs. 1 ‚ § 131 Abs. 1 Nr. 1
KostO). Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist hingegen gerichtsgebührenfrei, weil § 131
Abs. 1 Satz 1 KostO für die Erledigung der Beschwerde keinen Gebührentatbestand enthält.
Über die außergerichtlichen Kosten des Erstbeschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens
ist nach
Maßstab für die Entscheidung über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten ist das voraussichtliche Ergebnis der weiteren Beschwerde ohne Erledigung der Hauptsache (BayObLGZ
1993, 137/140).
3. Die weitere Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg gehabt.
a) Das Landgericht hat ausgeführt, die Beschwerde des Beteiligten zu 2 sei nur im Hilfsantrag
auf Eintragung eines Amtswiderspruchs zulässig. Sie sei jedoch unbegründet. Denn es könne
offen bleiben, ob der Nachweis über die Zustellung der Bankbürgschaft an den Beteiligten zu 2
bereits vor Eintragung der Arresthypothek habe vorliegen müssen. Ein unterstellter Verstoß des
Grundbuchamts als Vollstreckungsorgan habe die Eintragung der Hypothek als Akt der Zwangsvollstreckung jedenfalls nicht nichtig, sondern nur anfechtbar gemacht. Mit der Zustellung der
Bürgschaft am 28. 9.2002 sei der Mangel behoben und die Fehlerhaftigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme beseitigt worden. Damit könne die Zwangsvollstreckungsmaßnahme vom Beschwerdegericht nicht mehr aufgehoben werden.
b) Die Entscheidung des Landgerichts hatte der rechtlichen Nachprüfung standgehalten.
(1) Die Beschwerde war hinsichtlich des Hauptantrags auf Löschung der Hypothek nach § 71
Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig, weil sich auch an die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann (Demharter Anh. zu § 26 Rn. 44; Budde in
Bauer/von Oefele GBO § 71 Rn. 56).
(2) Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Eintragung eines Amtswiderspruchs war die Beschwerde
zulässig, aber nicht begründet.
Die grundlegenden Voraussetzungen für die Vollziehung des Arrestbefehls lagen bei Eintragung
der Arresthypothek am 6.9.2002 vor. Einer Vollstreckungsklausel bedurfte der Arrestbefehl gemäß
Bankbürgschaft dem Beteiligten zu 2 noch nicht zugestellt und die Zustellung dem GrundbuchVollstreckungsakts begründet haben, doch hatte dieser Mangel nicht zum Erfolg der Beschwerde
geführt, weil der Mangel zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts geheilt und
damit der Vollstreckungsakt der Eintragung der Hypothek mangelfrei und unanfechtbar geworden war (
Zöller/Stöber ZPO 23. Aufl. vor § 704 Rn. 35; Stein-Jonas/Münzberg ZPO 21. Aufl. vor § 704
Rn. 137).
4. Da das Landgericht die Erstbeschwerde demnach zutreffend zurückgewiesen hat, muss der
Beteiligte zu 2 die Kosten der Eintragung der Arresthypothek und der Erstbeschwerde tragen;
außerdem hat er nach
Entscheidung, Urteil
Gericht:BayObLG
Erscheinungsdatum:31.07.2003
Aktenzeichen:2Z BR 13/03
Rechtsgebiete:
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
Grundbuchrecht
Rpfleger 2003, 647
Normen in Titel:ZPO §§ 704, 932; GBO § 71