Erreichbarkeit eines Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug; Notwegerecht; Kfz-freies Gebiet
letzte Aktualisierung: 14.5.2021
BGH, Urt. v. 11.12.2020 – V ZR 268/19
Erreichbarkeit eines Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug; Notwegerecht; Kfz-freies
Gebiet
Die ordnungsmäßige Nutzung eines Wohngrundstücks setzt dessen Erreichbarkeit mit einem
Kraftfahrzeug ausnahmsweise nicht voraus, wenn das Grundstück in einem Gebiet liegt, in dem der
Kraftfahrzeugverkehr nach der planerischen Konzeption von den einzelnen Wohngrundstücken
ferngehalten werden soll; ein Notwegrecht kann dann nicht verlangt werden.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, den Klägern stehe gegen den Beklagten aus
keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Nutzung seines Grundstücks
als Zuwegung für ihr Grundstück zu. Ein schuldrechtliches oder dingliches Nutzungsrecht
bestehe nicht. Ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts sei
nicht gegeben, weil die Kläger ihr Grundstück über einen öffentlichen Fußweg
erreichen könnten. Zur ordnungsmäßigen Nutzung eines Wohngrundstücks im
Sinne dieser Vorschrift gehöre zwar in der Regel die Möglichkeit, es mit Kraftfahrzeugen
anzufahren. Hier sei das aber ausnahmsweise anders, weil das
Grundstück der Kläger nicht dazu bestimmt sei, mit Kraftfahrzeugen erreicht zu
werden. Das Erschließungs- und Nutzungskonzept der Siedlung sei von Anfang
an darauf ausgerichtet gewesen, die einzelnen Grundstücke lediglich über Fußwege
zu erschließen und Fahrzeuge weitgehend aus der Siedlung herauszuhalten.
Derartige Erschließungskonzepte einer ruhigen, autofreien Wohnsiedlung
dürften nicht über das Notwegrecht unterlaufen werden. In Anbetracht der übrigen,
vergleichbar betroffenen Eigentümer könne es andernfalls zu einer Vielzahl
von Notwegrechten und entsprechenden Belastungen kommen. Dass nunmehr
viele der Häuser in der Siedlung dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden
dürften, ändere nichts an dem Konzept der autofreien Wohnsiedlung.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Annahme des Berufungsgerichts,
den Klägern stehe ein Anspruch auf Nutzung des Grundstücks des Beklagten
aus keinem Rechtsgrund zu, ist frei von Rechtsfehlern.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass in einem konkreten
Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn ein Wegerecht
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund
schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen
des
V ZR 155/18,
mit dem Beklagten ist es nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
nicht gekommen. Eine Gestattung der Nutzung des Wegs durch
den früheren Eigentümer des benachbarten Grundstücks bindet den Beklagten
als Einzelrechtsnachfolger nicht (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2015
- V ZR 138/14,
2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht ferner an, dass den Klägern
nach
kann, wenn einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige
Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, der Eigentümer von den
Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer
Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Dem Grundstück
der Kläger fehlt es nicht an der zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendigen
Verbindung. Es ist zwar nur über einen (öffentlichen) Fußweg mit einer
öffentlichen Straße verbunden; im Hinblick auf die besondere Struktur der Wohnsiedlung
stellt dies aber ausnahmsweise eine ausreichende Verbindung im Sinne
des
a) Allerdings setzt die ordnungsmäßige Benutzung bei einem Wohngrundstück
in der Regel die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus (vgl. Senat,
Urteil vom 24. April 2015 - V ZR 138/14,
vom 15. November 2013 - V ZR 24/13,
18. Oktober 2013 - V ZR 278/12,
12. Dezember 2008 - V ZR 106/07,
öffentlicher Fuß- oder Radweg - wie vorliegend von rund 80 Metern - zwischen
der Stelle, an die ein Fahrzeug noch gelangen kann, und der Grundstücksgrenze
genügt den Anforderungen an eine hinreichende Verbindung im Allgemeinen
nicht (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2015 - V ZR 138/14,
b) Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. Dort, wo Grundstücke
aufgrund ihrer besonderen Lage mit Kraftfahrzeugen nicht angefahren
werden können oder sollen, gehört eine solche Erreichbarkeit ausnahmsweise
nicht zu ihrer ordnungsmäßigen Benutzung. So kann es etwa bei von alters her
überkommenen beengten Verhältnissen in städtischen Kernbereichen liegen,
wenn die historischen gewachsenen örtlichen Verhältnisse es nicht zulassen, die
zum Wohnen bestimmten Grundstücke mit Kraftfahrzeugen anzufahren (vgl. Senat,
Urteil vom 9. November 1979 - V ZR 85/78,
dort, wo ein Grundstück in einem Bereich liegt, der nach der Planungs- oder Nutzungskonzeption
bewusst von Fahrzeugverkehr freigehalten werden soll, wie
etwa bei einer ausgewiesenen Fußgängerzone, hindert mangelnde Erreichbarkeit
mit Kraftfahrzeugen es nicht, seine ordnungsmäßige Nutzung als gewährleistet
anzusehen (vgl. Senat, Urteil vom 9. November 1979 - V ZR 85/78, BGHZ
75, 315, 319 f.). Ebenso liegt es, wenn Wohnanlagen bewusst in der Weise geplant
und geschaffen werden, dass der Fahrzeugverkehr von den unmittelbar zu
den Wohngrundstücken führenden Wegen ferngehalten wird. Das planerische
Konzept will in solchen Fällen durch die völlige oder weitgehende Zurückdrängung
von Kraftfahrzeugen eine Wohnlage herstellen, die von den mit diesen verbundenen
Belästigungen frei ist und das Wohnen attraktiv machen soll. Wie das
Berufungsgericht zutreffend ausführt, wirkt ein solches Planungs- und Nutzungskonzept
auf die ordnungsmäßige Nutzung des in dem entsprechenden Gebiet
gelegenen Grundstücks ein. Die Erreichbarkeit des Wohngrundstücks mit einem
Kraftfahrzeug ist dann nicht Bestandteil der ordnungsmäßigen Nutzung (vgl. Senat,
Urteil vom 9. November 1979 - V ZR 85/78,
BGB [1.10.2020], § 917 Rn. 31; MüKoBGB/Brückner, 8. Aufl., § 917 Rn. 21; NKBGB/
Ring, 4. Aufl., § 917 Rn. 13a; Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht,
3. Aufl., Kapitel 4 Rn. 31; Grziwotz,
Nutzung eines Wohngrundstücks im Sinne des
setzt dessen Erreichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug daher ausnahmsweise nicht
voraus, wenn das Grundstück in einem Gebiet liegt, in dem der Kraftfahrzeugverkehr
nach der planerischen Konzeption von den einzelnen Wohngrundstücken
ferngehalten werden soll; ein Notwegrecht kann dann nicht verlangt werden.
c) Nach diesen Grundsätzen nimmt das Berufungsgericht zutreffend an,
dass die Kläger von dem Beklagten kein Notwegrecht beanspruchen können.
aa) Rechtsfehlerfrei geht es von einem Planungskonzept für die hier in
Rede stehende Siedlung aus, nach dem die einzelnen Grundstücke nicht mit einem
Kraftfahrzeug angefahren werden können. Das Gebiet ist nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts als reine Wochenendhaussiedlung konzipiert
worden, wobei das zeitweilige Wohnen im „Grünen“ und die Erholung in der Natur
im Vordergrund standen. Entsprechend diesem Konzept können Kraftfahrzeuge
nur die mittig durch die Siedlung verlaufende Straße benutzen, von der die Fußwege
zu den einzelnen Grundstücken abzweigen.
Die Rüge der Kläger, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag übergangen,
wonach die zuständige Gemeinde das der Errichtung der Siedlung zugrundeliegende
Planungskonzept förmlich aufgegeben habe, ist unbegründet. Das
Berufungsgericht hat sich mit der in der Berufungsinstanz vorgelegten Erklärung
der Gemeinde zur Aufhebungssatzung auseinandergesetzt und ist in revisions-
rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich das ursprüngliche
Planungskonzept der Siedlung trotz der Legalisierung des Dauerwohnens
nicht verändert hat. Zutreffend ist zwar, dass der Bebauungsplan für
das Siedlungsgebiet, der eine Wochenend-Wohnnutzung mit Erholungscharakter
vorsah, 2013 aufgehoben wurde. Wie der erläuternden Erklärung der Gemeinde
zur Aufhebungssatzung zu entnehmen ist, wurde aber kein neuer Bebauungsplan
mit einer veränderten Nutzungskonzeption beschlossen. Vielmehr richtet
sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben in der Siedlung nunmehr nach dem für
unbeplante Innenbereiche geltenden
oder gemeindlicher Planungsvorstellungen wird in dieser Vorschrift im
Grundsatz durch die Zugrundelegung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten
ersetzt (Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 14. Aufl., BauGB § 34 Rn. 1).
Daher ist die Einbettung des Grundstücks in die vorhandene Siedlungsstruktur,
die durch das Gestaltungskonzept des mittlerweile aufgehobenen Bebauungsplans
geprägt ist, nach wie vor maßgebend. Die nunmehr gegebene bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit einer dauerhaften Wohnnutzung anstelle der bis
2013 nur zulässigen Wochenend-Wohnnutzung ändert hieran nichts. Zwar mögen
im Allgemeinen die Anforderungen an die Erreichbarkeit von Grundstücken
bei einer Nutzung zum dauerhaften Wohnen andere sein als bei einer bloß zulässigen
Wochenendnutzung. Dem steht aber gegenüber, dass die tatsächlich
realisierte planerische Gestaltung des Gebiets als weitgehend autofreie Zone
auch nach den neu geschaffenen bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen
aufrechterhalten bleiben soll. Dies findet seinen Ausdruck insbesondere darin,
dass die Gemeinde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die in der
Siedlung vorhandenen Fußwege mittlerweile saniert, nicht aber zu Fahrwegen
ausgebaut hat. Dass die weitgehend autofreie Zone nicht mehr dem Erholungscharakter
eines Wochenendgebiets, sondern den Ruhe- und Freizeitbedürfnis-
sen der Personen dient, die in dem nunmehr zum dauerhaften Wohnen bestimmten
Gebiet ansässig sind, gibt der fortbestehenden planerischen Konzeption nur
einen anderen Sinngehalt, entzieht dieser aber nicht die Grundlage.
bb) Entgegen der Ansicht der Kläger kann auch nicht aus der ihnen 2018
erteilten bestandskräftigen Baugenehmigung abgeleitet werden, dass ihr Grundstück
einer Zufahrtsmöglichkeit für Kraftfahrzeuge bedarf.
Zutreffend ist zwar, dass die öffentlich-rechtliche Erlaubnis der Nutzung
als Wohngrundstück auch in zivilrechtlicher Hinsicht den zulässigen Nutzungsrahmen
im Sinne des
24. April 2015 - V ZR 138/14,
- V ZR 159/05,
fest, dass das Vorhaben mit dem Baurecht übereinstimmt. Das gilt auch
dann, wenn sie rechtswidrig ist. Hätte daher wegen der fehlenden Erschließung
die Baugenehmigung nicht erteilt werden dürfen, ist dies wegen ihrer Bestandskraft
unerheblich. Da es für die Bestimmung, ob ein Grundstück ordnungsmäßig
im Sinne von
ihm die Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt, führt die fehlende Erschließung
des Wohngrundstücks in einem solchen Fall grundsätzlich zu einem
Notwegrecht (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2015 - V ZR 138/14,
Rn. 16 f.; BVerwG,
Die aufgrund einer (bestandskräftigen) Baugenehmigung erfolgte Wohnnutzung
stellt allerdings nur eine notwendige, aber noch keine hinreichende
Voraussetzung für ein Notwegrecht dar (vgl. Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch
Nachbarecht, 3. Aufl., Kapitel 4 Rn. 21). Das wird hier daran deutlich, dass
das öffentlich-rechtliche Baurecht keineswegs die Erschließung von Wohngrundstücken
in der Weise vorgibt, diese müssten mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar
angefahren werden können. So kann eine Erschließung nach öffentlich-rechtlichem
Baurecht durchaus auch über unbefahrbare Wohnwege erfolgen (vgl.
BVerwG,
einer Wohnanlage, die nach den vorangegangenen Ausführungen hier eine
Erreichbarkeit der einzelnen Wohngrundstücke mit einem Kraftfahrzeug gerade
ausschließt.
cc) Weil sich die ordnungsmäßige Benutzung eines Grundstücks im Sinne
von
dagegen nach einem persönlichen Bedürfnis des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten
(vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2013 - V ZR 278/12, NJW-RR 2014,
398 Rn. 11 mwN), kommt es nicht darauf an, ob die Kläger alters- oder gesundheitsbedingt
darauf angewiesen sind, ihr Grundstück mit einem Kraftfahrzeug anzufahren.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf
Stresemann Schmidt-Räntsch RiBGH Dr. Kazele ist
infolge Krankheit an der
Unterschrift gehindert.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:11.12.2020
Aktenzeichen:V ZR 268/19
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Öffentliches Baurecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
BGB § 917 Abs. 1