AG Berlin-Wedding 13. Juli 2020
9 C 214/20
WEG § 24

COVID-19: Durchführung einer Wohnungseigentümerversammlung im Freien widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung

letzte Aktualisierung: 23.6.2021
AG Berlin-Wedding, Urt. v. 13.7.2020 – 9 C 214/20

WEG § 24
COVID-19: Durchführung einer Wohnungseigentümerversammlung im Freien
widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung

1. Das Anberaumen einer Wohnungseigentümerversammlung zu Pandemiezeiten – nach Scheitern
von Umlaufbeschlüssen – auf dem Spielplatz des WEG-Grundstücks kann ordnungsmäßiger
Verwaltung entsprechen (vgl. auch KG, Beschluss vom 30. April 1997 – 24 W 5809/96, ZMR 1997,
487), wenn nicht mit Störungen Dritter zu rechnen und auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der
Nichtöffentlichkeit zu besorgen ist.
2. Eine solchermaßen angekündigte Eigentümerversammlung kann nicht im Wege einstweiliger
Verfügung untersagt werden.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung war mangels des Bestehens eines Verfügungsanspruchs unbegründet.

Die Durchführung der Versammlung der WEG auf dem Spielplatz der WEG-Anlage widersprach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, insbesondere stellt sie auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung dar. Einerseits entsprach sie gerade und insbesondere den im streitgegenständlichen Zeitraum April bis Juni 2020 bestehenden Gefahren durch das Covid-19-Virus und den deshalb - zum Zeitpunkt der Einladung wieder gelockerten - Einschränkungen durch gesetzliche Regelungen. Es ist gerichtsbekannt, dass durch die Vermeidung von größeren Ansammlungen in geschlossenen Räumen die Ansteckungsgefahr deutlich reduziert wird. Andererseits entsprach sie auch wegen der im Umlaufverfahren ersichtlichen Bereitschaft einer überwiegenden Mehrheit von 34 der 36 Mitgliedern der WEG, den beabsichtigen Beschlussanträgen ohne Erörterung in einer Versammlung zuzustimmen, ordnungsgemäßer Verwaltung. Ohne die Durchführung der Versammlung auf diese Weise wäre eine deutlich spätere Durchführung und die Anmietung eines Raums dafür erforderlich gewesen.

Auch die Antragstellerin hat der Durchführung der Versammlung vor dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht widersprochen.

Angesichts der von den Antragsgegnern vorgetragenen Umstände ist es nachvollziehbar, dass ein Schutz vor der Wahrnehmung der Gespräche durch Dritte weitgehend ausgeschlossen war. Soweit die Antragstellerin vorträgt, es seien entsprechende Wahrnehmungen erfolgt, ist dies mangels konkreter Angaben, insbesondere zu Personen, unerheblich. Ohnehin war den Anwe¬senden durch das vorherige Umlaufverfahren der Inhalt der Beschlussanträge bekannt.

Der Verwalter hat das ihm zustehende Ermessen. bei der Wahl des Versammlungsorts angemessen ausgeübt.

Die einstweilige Verfügung war deshalb aufzuheben und der Antrag auf ihren Anlass zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 sowie 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

AG Berlin-Wedding

Erscheinungsdatum:

13.07.2020

Aktenzeichen:

9 C 214/20

Rechtsgebiete:

WEG

Normen in Titel:

WEG § 24