Betreuerbestellung bei unbekanntem Aufenthalt des Betroffenen; konkreter Betreuungsbedarf; Überzeugung des Gerichts von Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen
letzte Aktualisierung: 7.7.2025
BGH, Beschl. v. 9.4.2025 – XII ZB 235/24
BGB §§ 1814 Abs. 1, 1815 Abs. 1 S. 3
Betreuerbestellung bei unbekanntem Aufenthalt des Betroffenen; konkreter Betreuungsbedarf; Überzeugung
des Gerichts von Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen
a) Die Bestellung eines Betreuers kann auch dann in Betracht kommen, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung der Aufenthalt des Betroffenen nicht bekannt ist.
b) In diesem Fall kann ein Betreuungsbedarf iSv
werden, wenn der Betreuer trotz der fehlenden Kenntnis vom Aufenthalt des Betroffenen
durch rechtliche Entscheidungen einen für diesen positiven Einfluss nehmen kann oder sich
aufgrund der bisherigen Kenntnisse über die Lebenssituation des Betroffenen abzeichnet, dass ein
konkreter Betreuungsbedarf entsteht, falls der Aufenthalt des Betroffenen ermittelt wird oder dieser
an seinen bisherigen Aufenthaltsort wieder zurückkehrt.
c) Eine Betreuung kann in diesen Fällen aber nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht nach
Ausschöpfung aller sonstigen Erkenntnismöglichkeiten auch von der Betreuungsbedürftigkeit des
Betroffenen überzeugt ist.
Gründe:
I.
Der Betroffene wendet sich gegen die Bestellung eines Betreuers und die
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für die Vermögenssorge.
Der Betroffene leidet an einer kognitiven Störung, mutmaßlich im Rahmen
einer dementiellen Entwicklung bei Verdacht auf eine bereits bestehende leichte
Intelligenzminderung. Im April 2018 erteilte er der Beteiligten zu 3 eine notariell
beurkundete Generalvollmacht unter anderem für die Wahrnehmung vermögensrechtlicher
und persönlicher Angelegenheiten einschließlich Gesundheitssorge
und Unterbringungen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und
Anhörung des Betroffenen bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 zum
beruflichen Betreuer des Betroffenen mit dem Aufgabenkreis Überwachung und
Widerruf der erteilten Vollmacht, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringung,
Gesundheitssorge, Heimplatz,- Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten,
Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie
Postangelegenheiten.
Am 21. November 2023 widerrief der Beteiligte zu 1 die der Beteiligten
zu 3 erteilte Generalvollmacht. Nach der betreuungsgerichtlichen Genehmigung
des Widerrufs händigte die Beteiligte zu 3 dem Beteiligten zu 1 auf dessen Veranlassung
die Generalvollmacht im Original aus. Auf Antrag des Beteiligten zu 1
hat das Amtsgericht nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
und erneuter Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 16. November 2023
zusätzlich einen Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge angeordnet. Gegen
die amtsgerichtlichen Entscheidungen haben der Betroffene bzw. die Beteiligte
zu 3 Beschwerden einlegt.
Am 24. Dezember 2023 verließ der Betroffene die Wohneinrichtung, in der
er sich mit seiner Zustimmung aufgehalten hat, unter ungeklärten Umständen.
Sein Aufenthaltsort ist unbekannt.
Das Landgericht hat ohne Anhörung des Betroffenen die Beschwerden
zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (
und auch im Übrigen zulässig. Ihr sind zwar Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass der Beschluss des Landgerichts auch angegriffen werden soll, soweit die
Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen die gerichtliche Genehmigung des Widerrufs
der zu ihren Gunsten erteilten Vollmacht zurückgewiesen worden ist. Insoweit
wäre die Rechtsbeschwerde jedoch mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht
nicht statthaft, weil Verfahren nach
über die gerichtliche Genehmigung des Widerrufs einer Vollmacht nicht vom Anwendungsbereich
des
daher die Rechtsbeschwerde dahingehend aus, dass sich der Betroffene nur gegen
die Einrichtung der Betreuung und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts
für den Bereich der Vermögenssorge wendet.
2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes
ausgeführt: Dem Betroffenen sei es aufgrund seiner Erkrankung nicht möglich,
seine Belange selbständig und realitätsbezogen zu regeln. Er könne weder die
Ausübung der erteilten Generalvollmacht überwachen noch seine rechtlichen Angelegenheiten
eigenverantwortlich und interessengerecht regeln. Aufgrund seiner
Erkrankung sei er zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage. Der Betroffene
bedürfe der Unterstützung durch einen Betreuer im Umfang des angeordneten
Aufgabenkreises. Soweit dem Beteiligten zu 1 der Aufgabenbereich Widerruf
der Vollmacht übertragen worden sei, habe dies eine rein deklaratorische
Wirkung.
Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im
Bereich der Vermögenssorge seien ebenfalls erfüllt. Die krankheitsbedingten Defizite
des Betroffenen führten im Zusammenwirken mit der erheblichen Suggestibilität
und einer extrem abhängigen Persönlichkeitsstruktur dazu, dass dieser
sich finanziell und persönlich von Dritten ausbeuten lasse, ohne dies auch nur zu
bemerken.
Damit drohe ihm konkret der Entzug seines gesamten Einkommens.
Die hieraus resultierende wesentliche Gefährdung für das Vermögen des Betroffenen
lasse sich nur durch einen entsprechenden Einwilligungsvorbehalt verhindern.
Gegen die Betreuerauswahl seien etwaige Bedenken nicht nachvollziehbar
vorgebracht oder ersichtlich. Soweit der Betroffene sich dahingehend geäußert
habe, dass die Beteiligte zu 3 seine Betreuung übernehmen solle, könne
dem angesichts der Gesamtumstände nicht entsprochen werden. Das Amtsgericht
habe auch den Widerruf der Vollmacht durch den Beteiligten zu 1 zu Recht
genehmigt. Eine persönliche Anhörung des Betroffenen sei trotz Einschaltung
von Staatsanwaltschaft und Polizei und eingehender Befragung der Beteiligten
zu 3 nach dem Aufenthaltsort des Betroffenen nicht möglich gewesen. Seine Verfahrensbevollmächtigte
sowie die Beteiligten zu 1 und zu 2 seien über den Verbleib
des Betroffenen in Unkenntnis.
3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
a) Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, das Beschwerdegericht
habe sich bei seinen Ausführungen zur Erforderlichkeit der jeweiligen Aufgabenbereiche
mit der geänderten persönlichen Situation des Betroffenen, die
unbekannt sei, nicht ausreichend auseinandergesetzt, kann dem nicht gefolgt
werden.
aa) Nach
wenn dies erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers
die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie auch
unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit notwendig
ist, weil der Betroffene auf entsprechende
Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht
kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann sich dabei nicht allein aus
der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten
selbst zu regeln (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss vielmehr ein konkreter
Bedarf für die Bestellung eines Betreuers (vgl.
Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht,
ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu
beurteilen. Dabei genügt es allerdings, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden
Aufgabenbereich jederzeit auftreten kann (vgl. Senatsbeschluss vom
13. März 2024 XII ZB 439/23 -
Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung
nicht das Notwendige veranlasst wird (Senatsbeschluss vom 3. Februar
2016 XII ZB 307/15
Deshalb kann die Bestellung eines Betreuers auch dann in Betracht kommen,
wenn wie im vorliegenden Fall der
Aufenthalt des Betroffenen nicht bekannt
ist und damit das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung keine Kenntnisse
von der gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen hat. In diesem Fall
kann ein Betreuungsbedarf für einzelne Aufgabenbereiche iSv § 1815 Abs. 1
Satz 3 BGB jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Betreuer trotz der
fehlenden Kenntnis vom Aufenthalt des Betroffenen durch rechtliche Entscheidungen
einen für diesen positiven Einfluss nehmen kann oder sich aufgrund der
bisherigen Kenntnisse über die Lebenssituation des Betroffenen abzeichnet,
dass ein konkreter Betreuungsbedarf entsteht, falls der Aufenthalt des Betroffenen
ermittelt wird oder dieser an seinen bisherigen Aufenthaltsort wieder zurückkehrt.
Eine Betreuung kann in diesen Fällen aber nur dann angeordnet werden,
wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller sonstigen Erkenntnismöglichkeiten
(
bb)
Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht den Betreuungsbedarf
für die im angeordneten Aufgabenkreis enthaltenen Angelegenheiten
rechtsfehlerfrei festgestellt.
Die Übertragung des Aufgabenbereichs Gesundheitssorge hat das Beschwerdegericht
damit begründet, dass schon aufgrund der somatischen Erkrankungen
des Betroffenen, der dementiellen Entwicklung sowie der zuletzt aufgetretenen
Verwahrlosungssituation jederzeit das Bedürfnis auftreten könne, dass
medizinische oder therapeutische Entscheidungen zu treffen oder Behandlungsmaßnahmen
zu veranlassen seien. Hiergegen ist aus rechtsbeschwerderechtlicher
Sicht nichts zu erinnern.
Auch die Übertragung des Aufgabenbereichs Entscheidung über Unterbringungen
wird vom Beschwerdegericht ausreichend mit der Erwägung dargelegt,
dass die krankheitsbedingt erst im Oktober 2023 erforderliche Verbringung
des desorientierten und verwahrlosten Betroffenen in den geschützt-geschlossenen
Bereich einer psychiatrischen Klinik wegen akuter Eigengefährdung die Erforderlichkeit
der Übertragung dieses Aufgabenbereichs zeige. Gleiches gilt für
die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Übertragung des Aufgabenbereichs
Wohnungsangelegenheiten einschließlich der Aufenthaltsbestimmung. Insoweit
stellt das Beschwerdegericht zu Recht darauf ab, dass der Betroffene bis
zur Betreuerbestellung in einem Umfeld gelebt habe, das seinen Erkrankungen
in keiner Form gerecht geworden sei, und ihm bei Ermittlung seines Aufenthaltsortes
unmittelbar eine seinen Bedürfnissen angemessene Wohnperspektive eröffnet
sein müsse, wozu er der Unterstützung durch einen Betreuer bedürfe. Die
Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung für den Aufgabenbereich Vermögenssorge
leitet das Beschwerdegericht daraus ab, dass nach den getroffenen Feststellungen
der Beteiligte zu 1 derzeit versuche, die durch die Beteiligte zu 3 unrechtmäßig
vereinnahmten Summen im Klagewege für den Betroffenen zurück
zu erlangen. Auch hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Denn insoweit
besteht derzeit trotz des unbekannten Aufenthalts des Betroffenen ein konkreter
Betreuungsbedarf im Bereich der Vermögenssorge. Schließlich hat das
Beschwerdegericht auch ausreichend dargelegt, weshalb für den Betroffenen
eine Betreuerbestellung für die Aufgabenbereiche Entgegenahme, Öffnen und
Anhalten der Post und Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern
erforderlich ist.
cc) Soweit das Amtsgericht dem Betreuer den Aufgabenbereich Überwachung
und Widerruf der von dem Betroffenen an die Beteiligte zu 3 erteilten Vollmachten
übertragen hat, handelt es sich um eine entbehrliche, aber nicht schädliche
Klarstellung der sich nunmehr aus
Befugnis des Betreuers, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenbereiche
eine Vollmacht zu widerrufen (vgl. BT-Drucks. 19/24445 S. 248).
b) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den angeordneten Einwilligungsvorbehalt
für die Vermögenssorge wendet, ist bereits fraglich, ob die gegen
diese Entscheidung allein von der Beteiligten zu 3 im eigenen Namen eingelegte
Erstbeschwerde zulässig war. Dies kann jedoch dahinstehen. Das Beschwerdegericht
hat aufgrund der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine
konkrete Gefährdung der Vermögensinteressen des Betroffenen und damit das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 1825 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht. Hiergegen
ist aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Betreuerbestellung
im vorliegenden Fall auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine „Unbetreubarkeit“
des Betroffenen vorläge.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann es an der Erforderlichkeit
der Betreuung trotz bestehenden Handlungsbedarfs fehlen, wenn die Betreuung
aus welchem Grund auch immer keinerlei
Änderung der Situation des Betroffenen
herbeizuführen geeignet ist. Daher kann trotz Bestehens einer Betreuungsbedürftigkeit
und eines konkreten Betreuungsbedarfs beim Betroffenen ausnahmsweise
von der Bestellung eines Betreuers abgesehen werden, wenn sich
herausstellt, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu
erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und
zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann. Davon kann im Einzelfall ausgegangen
werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert
und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine „Unbetreubarkeit“
vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2017 XII
ZB 330/17
Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung
geboten, zumal die fehlende Bereitschaft, vertrauensvoll mit dem Betreuer
zusammenzuarbeiten, Ausdruck der Erkrankung des Betroffenen sein kann. Gerade
in diesem Fall kommt die Aufhebung einer Betreuung nur dann in Betracht,
wenn es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behinderung
ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung aufrechtzuerhalten.
Besteht objektiv ein Betreuungsbedarf, ist daher bei fehlender
Kooperationsbereitschaft des Betroffenen entscheidend, ob durch die Betreuung
eine Verbesserung der Situation des Betroffenen erreicht werden kann. Dabei ist
zu berücksichtigen, inwieweit ein Betreuer durch rechtliche Entscheidungen einen
für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte (Senatsbeschlüsse
vom 27. September 2017 XII
ZB 330/17 -
23. Januar 2019 XII ZB 397/18
bb) Diese notwendige Unterstützung kann der Beteiligte zu 1 in den von
der Betreuung erfassten Aufgabenbereichen trotz aktueller Unmöglichkeit der
Kommunikation mit dem Betroffenen erbringen (vgl. auch Senatsbeschluss vom
12. Februar 2025 XII ZB 128/24 Rn. 32, zur Veröffentlichung bestimmt). So
kann der Beteiligte zu 1 etwa durch die Stellung von Anträgen gegenüber Sozialversicherungsträgern
oder Entscheidungen zur Aufenthaltsbestimmung und zu
Wohnungsangelegenheiten im Interesse und zum Wohl des Betroffenen rechtlich
tätig werden, ohne dass hierfür zwingend eine Kommunikation zwischen dem
Betroffenen und seinem Betreuer notwendig wäre. Zudem ergibt sich aus den
getroffenen Feststellungen, dass es in der Vergangenheit bereits zu einer krisenhaften
Situation im Krankheitsverlauf des Betroffenen gekommen ist, die zu seiner
Unterbringung in den geschützt-geschlossenen Bereich einer psychiatrischen
Klinik geführt hat. Mithin kann auch in Zukunft jederzeit wieder das Bedürfnis
entstehen, über die Erforderlichkeit einer geschlossenen Unterbringung des
Betroffenen zu entscheiden. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist ein Absehen
von einer Betreuerbestellung wegen „Unbetreubarkeit“ des Betroffenen nicht angezeigt.
4.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74
Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen
grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Guhling RiBGH Prof. Dr. Klinkhammer Günter
ist wegen Urlaubs und Krankheit
an der Signatur gehindert.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:09.04.2025
Aktenzeichen:XII ZB 235/24
Rechtsgebiete:
Vormundschaft, Pflegschaft (familien- und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
BGB §§ 1814 Abs. 1, 1815 Abs. 1 S. 3