Keine Erbschaftsteuerbefreiung eines Familienheims beim Erwerb eines Anspruchs auf Eigentumsverschaffung
Keine Erbschaftsteuerbefreiung eines Familienheims beim Erwerb eines Anspruchs auf Eigentumsverschaffung
Der Erwerb von Todes wegen eines vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten ist nicht von der Erbschaftsteuerbefreit.(redaktioneller Leitsatz)
BFH, Urt. v. 29.11.2017 – II R 14/16,
Entscheidung:
Der Kläger hatte von seiner Ehefrau aufgrund eines Vorausvermächtnisses einen durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Eigentumsverschaffungsanspruch bezüglich einer Eigentumswohnung erworben. Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten die von der Ehefrau durch einen Bauträgervertrag erworbene Wohnung zum Zeitpunkt des Ablebens der Klägerin bereits bezogen. Da die letzte Kaufpreisrate jedoch noch nicht bezahlt war, war die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt noch nicht beantragt. Nach dem Tod der Erblasserin wurde der KlägeraufderGrundlagedeszurErfüllung des Vorausvermächtnisses zwischen ihm und den übrigen Erben geschlossenen Vertrags als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen. Seit dem Einzug der Eheleute hat der Kläger die Wohnung ununterbrochen selbst genutzt.
In seiner Entscheidung hat der BFH die Auffassung der Vorinstanz1 bestätigt und die vom Kläger begehrte Steuerbefreiung seines Erwerbs nach
Es liege insoweit auch keine Regelungslücke vor, die eine erweiternde Auslegung der Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus rechtfertigen könne. Vielmehr entspreche es dem durch die Schaffung der Vorschrift verfolgten Ziel des Gesetzgebers, die Lenkung in Grundvermögen schon zu Lebzeiten des Erblassers zu fördern,2 wenn die Begünstigung auf den Erwerb von Wohneigentum durch den überlebenden Ehegatten beschränkt werde. Bei einem Erwerb von Todes wegen komme es gemäß§ 9Abs.1 Nr. 1 ErbStG fürdie Entstehung derSteuerund dieFrage, wann die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiungsvorschrift vorliegen müssten, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers an. Aus diesem Grunde könnedabei dieRechtsprechung des BFH zur Bestimmung des Zeitpunkts der Ausführung einer Grundstücksschenkung nach
Schließlich sei eine extensive Auslegung des
1 FG München, Urt. v. 6.4.2016 – 4 K 1868/15,
2 Vgl. Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks 16/1107, 8.
3 Vgl. BFH Urt. v. 24.7.2002 – II R 33/01,
4 JStG 1996 v. 11.10.1995, BGBl I 1995, 1250.
5 BFH, Urt. v. 2.3.1994 – II R 59/92,
Entscheidung, Urteil
Gericht:BFH
Erscheinungsdatum:29.11.2017
Aktenzeichen:II R 14/16
Rechtsgebiete:
Erbschafts- und Schenkungsteuer
Sachenrecht allgemein
notar 2018, 399-400
ZEV 2018, 290
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1; BGB §§ 873, 925