Beschränkung der Verantwortlichkeit des Nießbrauchers auf die eigenübliche Sorgfalt als dinglicher Inhalt des Nießbrauchs
BGB §§ 277, 1036 Abs. 2
Beschränkung der Verantwortlichkeit des Nießbrauchers auf die eigenübliche Sorgfalt als dinglicher Inhalt des Nießbrauchs
Einer Vereinbarung, nach der der Berechtigte bei Ausübung seines Nießbrauchs nur die Sorgfalt, die er in eigenen Dingen anzuwenden pflegt, schuldet, kommt keine dingliche Wirkung zu und sie kann daher nicht in das Grundbuch eingetragen werden.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 8.11.2021 – 15 W 3774/21
Problem
Im Rahmen eines Überlassungsvertrages mit Vorbehaltsnießbrauch wurde als dinglicher Inhalt des Nießbrauchs u. a. vereinbart:
„Der Berechtigte schuldet bei Ausübung seines Nießbrauchs nur die Sorgfalt, die er in eigenen Dingen anzuwenden pflegt. Die Vertragsteile bewilligen und beantragen die Eintragung des vorbehaltenen Nießbrauchs in das Grundbuch an nächstoffener Rangstelle.“
Das Grundbuchamt ist der Auffassung, dass die Beschränkung auf die eigenübliche Sorgfalt kein möglicher dinglicher Inhalt des Nießbrauchs sei. Nach
Entscheidung
Das OLG Nürnberg teilt diese Auffassung. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gehöre neben der Pflicht zur Substanzerhaltung zu den Kernregelungen des Nießbrauchs und könne deshalb aufgrund des Typenzwangs des Sachenrechts nicht vollständig mit dinglicher Wirkung abbedungen werden.
Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass dem Nießbrauchberechtigten eine Reihe von Pflichten mit dinglicher Wirkung erlassen werden könnten, die grundsätzlich zu den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaft gehörten (beispielsweise die Versicherungspflicht gemäß
Hinweis
Das OLG Nürnberg liegt damit auf der Linie anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.1.2014 – 20 W 349/13 und KG, Beschl. v. 11.4.2006 – 1 W 609/03). Eine schuldrechtliche Vereinbarung mit entsprechendem Inhalt dürfte aber ohne Weiteres möglich sein.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Nürnberg
Erscheinungsdatum:08.11.2021
Aktenzeichen:15 W 3774/21
Rechtsgebiete:
Allgemeines Schuldrecht
Dienstbarkeiten und Nießbrauch
DNotI-Report 2022, 13
FGPrax 2022, 11-12
BGB §§ 277, 1036 Abs. 2