OLG Rostock 26. September 2006
3 U 121/98
ZPO § 319; BGB §§ 705 ff.

Berichtigung des Rubrums eines gerichtlichen Urteils auf eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) als Berechtigte auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung möglich

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Dokumentnummer: 3u121_98
letzte Aktualisierung: 26.09.2006
OLG Rostock, 26.09.2006 - 3 U 121/98
ZPO § 319; BGB §§ 705 ff.
Berichtigung des Rubrums eines gerichtlichen Urteils auf eine GbR (Gesellschaft
bürgerlichen Rechts) als Berechtigte auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung
möglich


Gründe:
Da gegen den Beschluss vom 24.07.2006, durch den der Antrag auf Berichtigung des
Urteilsrubrums zurückgewiesen wurde, kein Rechtsmittel stattfindet (§ 319 Abs. 3 ZPO),
wertet das Gericht die hiergegen gerichtete Beschwerde der G.-S. BGB Gesellschaft als
Gegenvorstellung. Diese führt zur Änderung der beanstandeten Entscheidung.
Das Rubrum des Urteils des Oberlandesgerichts Rostock vom 26.04.1999 ist gem. § 319 Abs.
1 ZPO dahin zu berichtigen, dass nicht die Gesellschafter der BGB-Gesellschaft als Kläger
aufzuführen sind, sondern die BGB-Gesellschaft selbst Klägerin ist.
Bei Erlass des Berufungsurteils entsprach es ständiger Rechtsprechung, dass eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozess nicht parteifähig ist; vielmehr mussten alle
Gesellschafter der GbR als notwendige Streitgenossen Gesamthandsforderungen im Prozess
geltend machen. Dem trägt das Rubrum des Berufungsurteils vom 26.04.1999 Rechnung.
Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.01.2001 (NJW 2001, 1056) entspricht es
nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass die (Außen)GbR Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie
durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. In diesem
Rahmen ist sie parteifähig und kann als Gesellschaft klagen und verklagt werden. Durch
Urteil vom 15.01.2003 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass diese Änderung der
Rechtssprechung keinen Parteiwechsel in anhängigen Verfahren erfordert. Der zulässige und
richtige Weg sei eine Berichtigung des Rubrums, denn auch bei äußerlich unrichtiger
Bezeichnung ist grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen, dass durch die
fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll (NJW 2003,
1043). Dies gelte auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (a. a.
O.; BGH NJW 1988, 1585, 1587 m. w. N.).
Im vorliegenden Fall spricht für die Zulässigkeit einer Rubrumsberichtigung, dass die
Gesellschafter der G.-S. BGB Gesellschaft von vornherein in der rechtlich zulässigen Weise
eine Gesamthandsforderung geltend machen wollten, die sie auf Grund ihres
Zusammenschlusses in der GbR, die Vermieterin des streitgegenständlichen Pachtobjektes
war, gemeinsam erworben haben. Wenn nach der alten Rechtsprechung eine solche
Gesamthandsforderung nur in der Weise im Prozess geltend gemacht werden konnte, dass
alle Gesellschafter der GbR als notwendige Streitgenossen aufgetreten sind, so handelte es
sich entgegen der äußeren Parteibezeichnung auch damals schon im Kern um eine Klage der
Gesellschaft (BGH NJW 2003, 1043, 1044). Dass hiervon auch die Kläger ausgingen, zeigt
sich im Tatbestand des Berufungsurteils.
rechtskräftiger Entscheidung im Rahmen der Zwangsvollstreckung zuzulassen. Dass das
Aktivrubrum der vor dem Urteil des BGH vom 29.01.2001 herrschenden Rechtslage
entsprach, folglich zur Zeit der Urteilsfällung nicht unrichtig war, steht dem nicht entgegen.
§ 319 ZPO setzt keine zeitliche Schranke, sondern lässt eine Berichtigung des Urteils
jederzeit zu. Grund für die Berichtigung des Rubrums ist vorliegend die Änderung, die die
Rechtssprechung zur Rechtsfähigkeit der GbR durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom
29.01.2001 erfahren hat.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil die Frage, ob die Rubrumsberichtigung
zulässig ist, obwohl sie durch die Änderung der höchtsrichterlichen Rechtsprechung nach
Erlass des Urteils veranlasst ist, auch von grundsätzlicher Bedeutung und bisher nicht
höchstrichterlich entschieden.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Rostock

Erscheinungsdatum:

26.09.2006

Aktenzeichen:

3 U 121/98

Rechtsgebiete:

Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Erschienen in:

NJW-RR 2007, 188

Normen in Titel:

ZPO § 319; BGB §§ 705 ff.