Sicherungsgrundschuld; keine Einrede des an der Sicherungsabrede nicht beteiligten Erwerbers bei Wegfall des Sicherungszwecks
letzte Aktualisierung: 15.2.2024
BGH, Urt. v. 20.10.2023 – V ZR 9/22
BGB §§ 418 Abs. 1, 883 Abs. 2, 1192 Abs. 1a
Sicherungsgrundschuld; keine Einrede des an der Sicherungsabrede nicht beteiligten
Erwerbers bei Wegfall des Sicherungszwecks
1. Die Vorschrift des
Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks keine Anwendung; er kann aus dem Wegfall des
Sicherungszwecks nur dann eine Einrede herleiten, wenn der Anspruch auf Rückgewähr der
Grundschuld an ihn abgetreten wurde oder er in den Sicherungsvertrag eingetreten ist.
2. Die Änderung der auf eine vorrangige Grundschuld bezogenen Sicherungsvereinbarung ist keine
vormerkungswidrige Verfügung im Sinne von
3. Nach einer auf die gesicherte Forderung bezogenen Schuldübernahme geht eine Sicherungsgrundschuld
nicht auf den Eigentümer über, der das bereits belastete Grundstück erworben hat und
nicht Partei der Sicherungsabrede ist.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der
Teilausfertigung der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 22. Februar
2003 für unzulässig. Aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom
7. Februar 2003 (V ZR 42/02) habe festgestanden, dass der Kläger gegen die
P-GbR einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gehabt habe. Damit
sei die Verfügungsbefugnis der P-GbR im Verhältnis zu dem Kläger beschränkt
gewesen und sie habe, obwohl sie formal Eigentümerin gewesen sei,
das Grundstück nicht mehr belasten dürfen. Die Grundschuldbestellung durch
die P-GbR und die Abtretung der Grundschuld von der D. AG an die Beklagte
seien zwar gleichwohl wirksam und insbesondere nicht nach
Dem Kläger stehe aber gegen die Zwangsvollstreckung eine forderungsbezogene
Einrede nach
im Wege der dolo-agit-Einrede geltend machen. Der ursprünglich enge Sicherungszweck
der Grundschuld sei durch die Tilgung des im Jahr 2003 zur Finanzierung
des Erwerbs des Nachbargrundstücks aufgenommenen Darlehens weggefallen.
Die Erweiterung der ursprünglichen Sicherungsabrede auf die Ansprüche
der D. AG gegen die P-GmbH aus dem Annuitätendarlehen im Jahr 2008
sei im Verhältnis zu dem Kläger nicht wirksam vereinbart worden. Zwar könnten
die Parteien des Sicherungsvertrags eine einmal getroffene Sicherungsabrede
ergänzen und den Sicherungszweck ändern. Der Kläger als damals Vormerkungsberechtigter
müsse die Erweiterung der Sicherungsabrede in entsprechender
Anwendung von
Vormerkungsberechtigter sei in Bezug auf eine vorrangige Grundschuld im Falle
der Änderung einer engen in eine weite Sicherungsabrede oder bei Begründung
einer neuen (engen) Sicherungsabrede genauso schutzwürdig wie bei der Bestellung
einer (weiteren) Grundschuld. Dies gelte zumindest dann, wenn - wie
hier - der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld vor der Revalutierung bereits
fällig geworden sei. Es könne somit dahinstehen, ob die P-GbR der Änderung
des Sicherungszwecks stillschweigend zugestimmt habe oder ob sie identitätswahrend
in die P-GmbH umgewandelt worden sei.
Der Kläger könne sich gegenüber der Beklagten auf die Einrede aus dem
Sicherungsvertrag berufen, weil er den Rückgewähranspruch der P-GbR gegen
die Beklagte gepfändet und sich zur Einziehung habe überweisen lassen. Die
Herausgabeklage sei nach
könne die Beklagte von dem Kläger nicht die Duldung der Zwangsvollstreckung
nach
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Mit der gegebenen Begründung kann der mit dem Hauptantrag verfolgten
Vollstreckungsgegenklage des Klägers (LG Rostock, 9 O 727/15) nicht stattgegeben
werden.
a) Im Ausgangspunkt gilt, dass der Grundstückseigentümer, der eine Sicherungsgrundschuld
bestellt, aus dem Sicherungsvertrag gegen den Sicherungsnehmer
einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten
Anspruch auf Abtretung, auf Verzicht oder auf Aufhebung des nicht
(mehr) valutierten Teils der Grundschuld hat. Mit diesem Anspruch erlangt der
Besteller der Sicherungsgrundschuld zugleich auch die Einreden nach §§ 1169,
1192 BGB, durch die die Geltendmachung der Grundschuld dauernd ausgeschlossen
wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984 - IX ZR 142/83, NJW
1985, 800, 801; Urteil vom 7. Dezember 1989 - IX ZR 281/88, NJW-RR 1990,
588, 589). Grundlage für den Anspruch gegen den Grundschuldgläubiger auf
Übertragung bzw. Abtretung oder Verzicht (
(
Sicherungsvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 259/13, NJW
2016, 3239 Rn. 8).
b) Die Vollstreckungsgegenklage kann danach nur Erfolg haben, wenn der
Kläger aus dem Sicherungsvertrag von 2003 einen Anspruch auf Rückgewähr
der Grundschuld hat und er die Einrede gemäß
Beklagten als Zessionarin der Sicherungsgrundschuld entgegensetzen kann
(§ 767 Abs.1,
des Berufungsgerichts nicht der Fall.
aa) Das Berufungsurteil lässt allenfalls erahnen, nicht aber zuverlässig erkennen,
mit welcher Begründung das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers
auf Rückgewähr der Grundschuld und eine sich daraus ergebende Einrede
gegen die Beklagte bejaht. Die Urteilsgründe bestehen aus einer Aneinanderreihung
und Zusammenfügung verschiedener Hinweisbeschlüsse, die wörtlich wiedergegeben
werden, aber nur teilweise fortgelten sollen. Es fehlt an einer zusammenhängenden
Darstellung der tragenden Erwägungen für das Bestehen eines
Rückgewähranspruchs des Klägers und einer Einrede nach
bb) Aus dem Sicherungsvertrag, der der Grundschuldbestellung vom
22. Februar 2003 zugrunde liegt, steht dem Kläger jedenfalls kein Anspruch auf
Rückgewähr der Grundschuld zu. Er war nicht Partei der Sicherungsabrede. Es
kann dahinstehen, ob die P-GbR, wie das Berufungsgericht ohne nähere Begründung
annimmt, überhaupt Sicherungsgeberin war, obwohl die Grundschuld ein
Darlehen zugunsten der V-GbR sichern sollte, oder ob vielmehr die V-GbR
Sicherungsgeberin war (vgl. zur Person des Sicherungsgebers Senat, Urteil vom
20. November 2009 - V ZR 68/09,
P-GbR die Grundschuld bestellt und war dazu als damalige Eigentümerin dinglich
berechtigt. Ihre Eigentümerstellung war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
im Verhältnis zu dem Kläger nicht nur formal. Sie konnte trotz der Annahme
eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses in dem Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 7. Februar 2003 (V ZR 42/02,
bestellen und diese zur Sicherung von Verbindlichkeiten der V-GbR zur Verfügung
stellen. Dass sie sich dadurch möglicherweise Schadensersatzansprüchen
aus dem Rückgewährschuldverhältnis aussetzte, hat mit der dinglichen Berechtigung
nichts zu tun. Die Grundschuldbestellung ist auch wirksam. Das Berufungsgericht
verneint eine Nichtigkeit der Grundschuldbestellung im Jahr 2003
unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit nach
eines kollusiven Zusammenwirkens der P-GbR und der Landesbank
S. . Dagegen wendet sich der Kläger nicht.
cc) Ob - was für die Entscheidung des Berufungsgerichts von tragender
Bedeutung ist - der P-GbR nach Tilgung des der V-GbR im Jahr 2003 gewährten
Darlehens im Jahr 2008 überhaupt ein Rückgewähranspruch zugestanden haben
kann, ist schon zweifelhaft. Zwar tritt bei einer engen Sicherungsabrede die
aufschiebende Bedingung, unter der der Rückgewähranspruch steht, mit der Tilgung
der Anlassverbindlichkeit ein (vgl. Senat, Urteil vom 19. April 2013
- V ZR 47/12,
NJW 2022 Rn. 13; BGH, Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 230/15, BGHZ 218,
261 Rn. 65). Das Berufungsgericht verkennt jedoch die Wirkungen der im Jahr
2008 durchgeführten Umschuldung. Die Forderungen der H. AG gegen
die V-GbR wurden nur im Zuge der Begründung neuer Forderungen erfüllt.
Das spricht dagegen, dass überhaupt ein fälliger Rückgewähranspruch der
P-GbR entstanden ist. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, wäre der Rückgewähranspruch
der P-GbR jedenfalls dadurch erfüllt worden, dass die
H. AG die Grundschuld in Umsetzung der Umschuldungsvereinbarungen
am 17. September 2008 an die D. AG abgetreten hat (vgl. zur Kreditumschuldung
Bork,
2010, 93, 97 f., 100). Auf die von dem Berufungsgericht offengelassene
Frage der Wirksamkeit der weiten Sicherungsabrede vom 18./25. August 2008
kommt es insoweit nicht an; da die P-GbR die Forderungen nur im Austausch
gegen neue Forderungen zurückgeführt hat, ist ausgeschlossen, dass der P-GbR
im Anschluss noch ein Rückgewähranspruch zustand.
dd) Die Beklagte, die die Forderungen und die Teilgrundschuld erst im
Jahr 2014 erworben hat, kann zudem nicht Schuldnerin eines Rückgewähranspruchs
sein. Das Berufungsgericht zieht wiederholt die Vorschrift des § 1192
Abs. 1a BGB heran, wobei unklar ist, ob es die Norm unmittelbar oder analog
anwendet. Die Vorschrift ist jedoch nicht einschlägig.
(a) Nach
Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen eine Sicherungsgrundschuld
zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch
jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden;
der auf die Vorschriften über den guten Glauben verweist, findet insoweit keine
Anwendung. Die durch das Risikobegrenzungsgesetz (vom 12. August 2008,
BGBl. I S. 1666) eingeführte Vorschrift ist nur für die sicherungsvertraglich (treuhänderisch)
gebundene Grundschuld eröffnet.
(b) Daran fehlt es im Verhältnis zu dem Kläger. Er ist erst 2010 durch
Rückabwicklung des im Jahr 1999 mit der P-GbR geschlossenen Kaufvertrags
(wieder) Eigentümer des Grundstücks geworden. Er hat die Grundschuld 2003
nicht als Eigentümer bestellt und ist auch nicht Sicherungsgeber. Er hat vielmehr
das Eigentum an dem Grundstück belastet mit der von der P-GbR bestellten
Sicherungsgrundschuld zurückerlangt. Im Verhältnis zu ihm hat die Grundschuld
keinen Bezug zu einer gesicherten Forderung (sog. isolierte Grundschuld; vgl.
MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl., § 1192 Rn. 8; BeckOK BGB/R. Rebhan [1.9.2023],
§ 1192 Rn. 8). Die Vorschrift des
eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks keine Anwendung;
er kann aus dem Wegfall des Sicherungszwecks nur dann eine Einrede
herleiten, wenn der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld an ihn abgetreten
wurde oder er in den Sicherungsvertrag eingetreten ist (vgl. Senat, Urteil
vom 10. November 1989 - V ZR 201/88,
197 nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 25. März 1986 - IX ZR 104/85, NJW 1986,
2108, 2110, insoweit in
- IV ZR 452/02,
(c) Ob in der 2010 erfolgten Rückübertragung des Grundstücks an den
Kläger durch die P-GbR eine stillschweigende Abtretung eines etwaigen Rückgewähranspruchs
gegen die H. AG liegt, wie der Prozessbevollmächtigte
des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend
gemacht und noch einmal schriftsätzlich ausgeführt hat, kann ebenfalls dahinstehen.
Zwar war und ist die P-GbR verpflichtet, das Grundstück lastenfrei an den
Kläger herauszugeben. Bei einem Eigentumswechsel kann die Abtretung eines
Rückgewähranspruchs auch stillschweigend geschehen (vgl. Senat, Urteil vom
19. April 2013 - V ZR 47/12,
nicht abgedruckt). Die Abtretung eines etwaigen Rückgewähranspruchs der
P-GbR gegen die H. AG hilft dem Kläger aber nicht weiter. Ein solcher
Anspruch, hätte er der P-GbR überhaupt zugestanden, wäre mangels Eintritts
der aufschiebenden Bedingung, unter der er steht, zu keinem Zeitpunkt fällig
geworden; jedenfalls wäre er im Rahmen der Umschuldung 2008 erfüllt worden
(vgl. Rn. 13).
ee) Auch die von dem Kläger 2016 erwirkte Pfändung eines etwaigen
schuldrechtlichen Anspruchs der P-GbR auf Rückgewähr der Grundschuld gemäß
Urteil vom 2. Juni 2022 - V ZR 132/21,
vom 6. Juli 1989 - IX ZR 277/88,
gab es 2016 einen Rückgewähranspruch der P-GbR noch war die Beklagte, die
die Forderungen und die Teilgrundschuld 2014 erworben hat, Schuldnerin.
ff) Der Kläger kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts aus
der am 25. September 2003 zu seinen Gunsten eingetragenen Vormerkung die
Sicherungsabrede vom 18./25. August 2008 zwischen der P-GmbH und der
D. AG nicht gegen sich gelten lassen müsse. Das trifft nicht zu.
(1) Gemäß
Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird,
insoweit unwirksam, als sie den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen
würde. Verfügungen im Sinne des
durch die ein bestehendes Recht unmittelbar übertragen, belastet, aufgehoben
oder inhaltlich geändert wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1954
- VI ZR 259/52,
Eine Grundschuldbestellung stellt zwar eine Verfügung im Sinne des § 883
Abs. 2 BGB dar. Die Sicherungsgrundschuld ist hier aber, wie das Berufungsgericht
richtig sieht, nicht vormerkungswidrig, weil sie bereits 2003 und damit vor
der Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden ist. Sie ist daher vorrangig
(
ist der Eigentümer nicht nach
Änderung der auf eine vorrangige Grundschuld bezogenen Sicherungsvereinbarung
ist keine vormerkungswidrige Verfügung im Sinne von
Sie hat keine dingliche Wirkung, sondern betrifft allein das Treuhandverhältnis
zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer.
(2) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 883 Abs. 2
BGB auf die Änderung einer Sicherungsabrede für eine vorrangige Grundschuld
sind offensichtlich nicht gegeben. Es mangelt schon an der erforderlichen Vergleichbarkeit
der Sachverhalte. Eine entsprechende Anwendbarkeit von § 883
Abs. 2 BGB auf den obligatorischen Vertrag über die Vermietung eines Grundstücks
hat der Bundesgerichtshof verneint (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1954
- VI ZR 259/52,
1989, 451). Für die Sicherungsabrede gilt das erst recht. Die Änderung der
Sicherungsabrede ist mit der Neubestellung der Grundschuld nicht vergleichbar,
und zwar auch dann nicht, wenn der Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsgebers
- woran es hier ohnehin fehlt (vgl. Rn. 13) - bereits entstanden war. Sie
ist rein schuldrechtlicher Natur und kann den Erwerb des Eigentums nicht gemäß
(3) Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht
aus einem Vergleich mit Verfügungen des Insolvenzschuldners nach der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens gemäß
Vorschrift eine nach Eintritt der Verfügungsbeschränkung getroffene Änderung
der Sicherungsvereinbarung unwirksam, soweit sie eine gegenüber der bisherigen
Sicherungsvereinbarung erweiterte Haftung der Grundschuld ermöglicht
(vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 230/15,
Vorschrift des
weiter Verfügungsbegriff zu Grunde. Hierzu zählen neben Verfügungen im Sinne
des allgemeinen Zivilrechts (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009
- IX ZR 1/09,
des Schuldners unmittelbar einwirken; unwirksam sind damit auch verfügungsgleiche
Handlungen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005
- IX ZR 227/04,
Rn. 21). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass durch die
Schutz der Masse bezweckt wird (BAG,
9. Aufl., § 81 Rn. 3; BeckOK InsR/Riewe/Kaubisch, InsO [15.7.2023], § 81 Rn. 3).
Demgegenüber erfasst
nur vormerkungswidrige Verfügungen. Damit soll die Erfüllungsfähigkeit
des Schuldners gesichert werden (vgl. Staudinger/Kesseler, BGB [2020], § 883
Rn. 235). Diese wird durch die Änderung der Sicherungsabrede einer vorrangigen
Grundschuld nicht berührt.
2. Damit kann die von dem Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung
der Beklagten zur Herausgabe der vollstreckbaren Teilausfertigung der
Notarurkunde vom 22. Februar 2003 (LG Rostock, 9 O 727/15) ebenfalls keinen
Bestand haben. Der Schuldner kann von dem Gläubiger in entsprechender Anwendung
von
Titels nur verlangen, wenn die Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang
an nicht bestanden hat (vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2014
- V ZR 45/13,
- V ZR 82/13,
- IX ZR 165/93,
der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung bejaht werden.
3. Rechtsfehlerhaft ist deshalb auch die Abweisung der infolge der Verbindung
der Berufungsverfahren als Widerklage zu behandelnde Klage der Beklagten
auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der zweiten vollstreckbaren Teilausfertigung
der Notarurkunde vom 22. Februar 2003 (LG Rostock, 2 O 17/17).
Mit der Begründung, dem Kläger stehe eine Einrede zu, kann der Anspruch der
Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 1147, 1192 Abs. 1
BGB nicht verneint werden.
III.
Das Berufungsurteil erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig
(
Zwangsvollstreckung wegen der Grundschuldzinsen für die Zeit vom 22. März
2003 bis zum 31. Dezember 2010 sowie wegen
übersteigenden Rechtsanwaltskosten für den Antrag auf Anordnung der
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Grundstücks wendet.
1. Zinsen aus einer Sicherungsgrundschuld unterliegen der Verjährung
(vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15,
Sie verjähren nach Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (§ 1192
Abs. 3,
ist und der Gläubiger Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und der Person
des Schuldners hat. Nach den in Bezug genommenen Feststellungen des
Landgerichts sind die Zinsen aus der Grundschuld für die Jahre 2003 bis 2010
verjährt, was von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird, und der Kläger
hat die Einrede der Verjährung erhoben. Bei der Einrede der Verjährung von
Grundschuldzinsen handelt es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung gegen
den Vollstreckungstitel, die mit einer Vollstreckungsgegenklage (
geltend gemacht werden kann.
2. a) Zu der Nachprüfung der Notwendigkeit und der Höhe der Zwangsvollstreckungskosten
gemäß
Vollstreckungsgegenklage gemäß
1975, 355; Musielak/Lackmann,
ZPO, 20. Aufl., § 788 Rn. 21; Zöller/Geimer, ZPO, 34. Aufl., § 788 Rn. 17).
Dabei ist die Notwendigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme nach dem Standpunkt
des Gläubigers zum Zeitpunkt ihrer Vornahme zu bestimmen. Entscheidend
ist, ob der Gläubiger bei verständiger Würdigung der Sachlage die Maßnahme
zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten
durfte. Daran fehlt es, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den
Gläubiger erkennbar aussichtslos ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2005
- V ZB 5/05,
b) Nach diesen Grundsätzen ist die Zwangsvollstreckung der Beklagten
wegen der Anwaltskosten gemäß
von 2.052,99
den Antrag auf Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Grundstücks
vom 16. Juli 2015 auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von
1.430.203,33
den Zeitraum bis 16. Juli 2015). Für die Anwaltsgebühren sind gemäß § 26 Nr. 1
RVG zwar Nebenforderungen und damit auch Zinsen zu berücksichtigen (vgl.
Schneider in Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., Nebenforderungen,
Rn. 2.3546; Toussaint/Toussaint, RVG, 53. Aufl., § 26 Rn. 5). Weil die
Grundschuldzinsen für die Jahre 2003 bis 2010 (vgl. oben Rn. 26) aber offenkundig
verjährt waren, war die Zwangsvollstreckung insoweit erkennbar aussichtlos,
und die der Beklagten insoweit entstandenen Kosten für den Antrag auf
Zwangsversteigerung waren nicht notwendig im Sinne des
sind für den Gegenstandswert gemäß
vom 1. Januar 2011 bis 16. ücksichti-
Verfahrensgebühr
nach Nr. 3311 VV RVG in der hier maßgeblichen bis zum 31. Dezember
2020 geltenden - und Telekommunikationsentgelt
nach Nr.
327,79
IV.
1. Im Übrigen - hinsichtlich der weitergehenden Vollstreckungsgegenklage
(
jeweils LG Rostock, 9 O 727/15) sowie der Widerklage auf Duldung der
Zwangsvollstreckung (
das Berufungsurteil keinen Bestand. Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben
(
Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist
(
a) Die weitergehende Vollstreckungsgegenklage (
unbegründet. Deshalb hat auch die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren
Teilausfertigung der notariellen Urkunde gemäß
b) Die Hilfsanträge des Klägers sind zur Entscheidung des Senats angefallen,
weil die Hauptanträge, die in der Berufungsinstanz noch Erfolg hatten,
(teilweise) unbegründet sind. Damit ist die innerprozessuale Bedingung der (jedenfalls
teilweisen) Erfolglosigkeit der Hauptanträge für die Entscheidung über
die hilfsweise erhobene Klauselgegenklage (
im Berufungsverfahren gestellten weiteren Hilfsanträge eingetreten.
aa) Die Klauselgegenklage (
macht ohne Erfolg geltend, die Vollstreckungsklausel hätte der Beklagten nicht
nach
bei der Abtretung der Grundschuld in die Sicherungsabrede eingetreten
seien.
(1) Die Klage nach
materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel
nicht vorlagen (Senat, Urteil vom 24. Oktober 2014
- V ZR 45/13,
die vor Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes, also vor dem
19. August 2008 erfolgt sind, entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
dass bei der Umschreibung des Titels (
auf einer notariell beurkundeten Unterwerfungserklärung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5
ZPO) zur Sicherung des Anspruchs aus einer Grundschuld beruht, hierzu die Erklärung
des neuen Gläubigers gehört, die sich aus der Sicherungsabrede zwischen
dem Schuldner und dem Zedenten ergebenden treuhänderischen Bindungen
zu übernehmen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 237/11, NJW
2012, 2354 Rn. 5; BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185,
133 Rn. 36 ff.). Der Eintritt des Zessionars in den Sicherungsvertrag ist eine Vollstreckungsbedingung
(vgl. Senat, Urteil vom 14. Juni 2013 - V ZR 148/12,
klären ist (vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2014 - V ZR 45/13, aaO; Urteil vom
6. Juli 2018 - V ZR 115/17,
29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, aaO Rn. 18). Dabei ist davon auszugehen, dass die
Abtretung einer Grundschuld nicht ohne weiteres zugleich eine stillschweigende
Vereinbarung über die Übernahme der Verbindlichkeiten aus der Sicherungsabrede
enthält (vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2014 - V ZR 45/13, aaO Rn. 29
mwN).
(2) Es ist schon ungeklärt, ob diese Grundsätze auch für Abtretungen von
Grundschulden nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes, also - wie
hier - nach dem 19. August 2008, gelten (ablehnend LG Frankfurt a.M., BeckRS
2011, 3798; Bolkart,
Sommer,
2010, 93, 96; bejahend Clemente,
Entscheidung. Jedenfalls der Eigentümer, der - wie hier der Kläger - ein mit einer
Sicherungsgrundschuld belastetes Grundstück erwirbt, ohne Partei des Sicherungsvertrags
zu sein, ist von dem Schutzbereich des
Für ihn handelt es sich um eine isolierte Grundschuld (vgl. Rn. 16). Er ist an dem
Treuhandverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer nicht beteiligt
und kann deshalb nicht im Wege der Klauselgegenklage einwenden, der
Zessionar sei nicht in die Sicherungsabrede eingetreten.
bb) Die in der Berufungsinstanz gestellten weiteren Hilfsanträge des Klägers
auf Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung einer Eintragung im Grundbuch
mit dem Inhalt, dass die Grundschuld gemäß
Eigentümer zusteht, bzw. festzustellen, dass die Grundschuld auf den Kläger
übergegangen ist, sind ebenfalls unbegründet. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend,
durch die Schuldübernahme der V-GmbH auf der Grundlage der Vereinbarung
zwischen der D. AG mit der P-GmbH und der V-GmbH am 13. Dezember
2013 sei eine Eigentümergrundschuld nach § 418 Abs. 1 Satz 2, § 1168
Abs. 1,
(1) Nach
die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die
Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie
wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet (§ 418
Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Hypothek fällt somit als Eigentümergrundschuld dem
Grundstückseigentümer zu (
(2) Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze zwar auf die Sicherungsgrundschuld
übertragen. Nach einer Schuldübernahme geht auch eine für die
übernommene Schuld bestellte Sicherungsgrundschuld gemäß § 418 Abs. 1
Satz 2,
(vgl. Senat, Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 56/14,
mwN; Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 39/16,
Rechtslage vor Einführung von
1966 - II ZR 176/63,
auf die Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft eines bestimmten Schuldners eine
Hypothek bestellt. Er soll im Falle eines ohne seine Einwilligung vorgenommenen
Schuldnerwechsels frei werden und nicht für einen anderen, möglicherweise unsicheren
Schuldner mit seinem Grundstück haften müssen. In vergleichbarer
Situation befindet sich ein Eigentümer, der nicht eine Hypothek, sondern eine
Sicherungsgrundschuld bestellt hat. Auch er hat ein schutzwürdiges Interesse
daran, nicht ohne seinen Willen für einen anderen Schuldner aufgrund der Grundschuld
einstehen zu müssen.
(3) Der Normzweck des
wenn der Eigentümer das mit der Grundschuld belastete Grundstück erworben
hat, ohne in die Sicherungsabrede einzutreten. Dann hat er kein schützenswertes
Vertrauen in die Person des Schuldners gehegt. Nach einer auf die gesicherte
Forderung bezogenen Schuldübernahme geht eine Sicherungsgrundschuld nicht
auf den Eigentümer über, der das bereits belastete Grundstück erworben hat und
nicht Partei der Sicherungsabrede ist. So ist es hier. Der Kläger hat sein Grundstück
veräußert und die Sicherungsgrundschuld wurde ohne sein Zutun von dem
Erwerber, der P-GbR, bestellt. Im Verhältnis zu dem Kläger, der das Eigentum
an dem Grundstück belastet mit der Grundschuld zurückerlangt hat, handelt es
sich um eine isolierte Grundschuld. Für diese gilt
c) Die Widerklage der Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung
aus der Grundschuld (
2 O 17/17).
aa) Die Beklagte ist Grundschuldgläubigerin. Sie hat die Grundschuld in
von der
zuvor eingetragenen Grundschuldgläubigerin, der D. AG, erworben.
bb) Soweit der Kläger mit seiner Gegenrüge auf Vortrag zu einem kollusiven
Zusammenwirken der Beklagten und der P-GmbH im Zusammenhang mit
der Abtretung der Grundschuld im Jahr 2013/2014 verweist und hierauf den Vorwurf
einer treuwidrigen Verwendung der Grundschuld stützt, ist die Würdigung
-
des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Nach dem von der Revision aufgezeigten
Vortrag will der Kläger den Verdacht einer treuwidrigen Verwendung der
schaften, a
den Beklagten mit dem Geschäftsführer dieser Gesellschaften sowie auf das Verhalten
der Beklagten im Rahmen der Herausgabevollstreckung des Klägers stützen.
Die Annahme des Berufungsgerichts, ein kollusives Zusammenwirken zwischen
der D. AG und der Beklagten sei nicht erkennbar, weist keinen Rechtsfehler
auf. Der Inhalt des Forderungs- und Abtretungsvertrags vom November
2014 ist ebenfalls nicht geeignet, den Verdacht zu begründen, die Abtretung der
Grundschuld sei in betrügerischer Absicht erfolgt, um - wie die Revision geltend
macht - das Vermögen des Klägers zu schädigen. Weder die D. AG noch
die Beklagte standen in einem irgendeinem Rechtsverhältnis zu dem Kläger.
cc) Der Kläger hat die Vollstreckung aus der Grundschuld auch wegen der
Zinsen ab dem 1. Januar 2014 zu dulden. Es handelt sich um nicht verjährte
Zinsen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus
unterschiedlichen Kostenquoten für die Instanzen beruhen darauf, dass die
Streitwerte und damit auch das Obsiegen und Unterliegen der Parteien unterschiedlich
sind (Verbindung der beiden erstinstanzlichen Verfahren in der Berufungsinstanz;
Bildung eines fiktiven Streitwertes wegen der Teilabweisung von
Nebenforderungen; Entscheidung über weitere Hilfsanträge, § 45 Abs. 1 Satz 2
GKG).
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:20.10.2023
Aktenzeichen:V ZR 9/22
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Allgemeines Schuldrecht
Vormerkung
Insolvenzrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Grundpfandrechte
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
BGB §§ 418 Abs. 1, 883 Abs. 2, 1192 Abs. 1a